Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.01.2014, Az. 18 W (pat) 36/14

18. Senat | REWIS RS 2014, 8286

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 039 932.8 - 53

hat der 18. Senat (Techn. [X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] sowie [X.]. Dr. rer. nat. [X.] und Dipl.-Ing. Altvater

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 17. August 2004 beim [X.] eingereichte Patentanmeldung 10 2004 039 932.8-53 mit der Bezeichnung

2

„Verfahren und Vorrichtung zur Busankopplung sicherheitsrelevanter Prozesse“

3

wurde durch die Prüfungsstelle für [X.] des [X.]s mit Beschluss vom 7. April 2008 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschriften

4

[X.]: [X.] 32 639 C2 und

5

[X.]:  [X.] 100 65 907 A1

6

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

7

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

8

Sie stellt den Antrag,

9

den Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]es vom 7. April 2008 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 29. März 2007 eingereichten Ansprüche 1-16, ursprüngliche Beschreibung Seite 1-21 und 4 Blatt Zeichnungen mit [X.]uren 1-4 jeweils vom Anmeldetag zu erteilen,
hilfsweise das Patent auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014 eingereichten Hilfsanträge I-[X.] und der darin abgeänderten Ansprüche zu erteilen.
Weiter hilfsweise wird gemäß der Eingabe vom 27. Januar 2014 die Teilung der Patentanmeldung erklärt.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Merkmalsgliederung seitens des Senats hinzugefügt):

[X.] „Verfahren zur einkanaligen Busankopplung eines sicherheitskritischen Prozesses, bei welchem

M2.1 ein für den sicherheitskritischen Prozess relevanter Datensatz über zumindest zwei redundante Verarbeitungskanäle (1, 2),

M2.2 insbesondere protokollspezifisch, nach identischen Gesetzmäßigkeiten zu jeweils einem sicheren Protokoll (14, 24) verarbeitet wird und

[X.] die redundanten sicheren Protokolle (14, 24) zur einkanaligen Busankopplung zu einem gemeinsamen sicheren Protokoll zusammengesetzt werden,

[X.].1 und zwar indem von jedem der Verarbeitungskanäle (1, 2) auf ein gemeinsames [X.] (30) zugegriffen wird,

[X.].2 wobei für jede Registerstelle eine Schreibberechtigung nur einmal vergeben wird,

[X.].3 derart dass das gemeinsame sichere Protokoll anteilig durch Einschreiben jeweils unterschiedlicher Anteile der jeweiligen sicheren Protokolle zusammengesetzt wird.“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I basiert auf Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unter Ersetzen des [X.] durch das [X.]* (Änderung hervorgehoben):

[X.]* „die redundanten sicheren Protokolle (14, 24) zur einkanaligen Busankopplung zu einem weiteren identischen, gemeinsamen sicheren Protokoll zusammengesetzt werden,“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II entspricht dem Anspruch 1 des [X.].

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III basiert auf Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unter Ersetzen des [X.].1 durch das [X.].1* (Änderung hervorgehoben):

[X.].1* „und zwar indem von jedem der Verarbeitungskanäle (1, 2) auf ein gemeinsames [X.] (30) direkt zugegriffen wird,“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] entspricht dem Anspruch 1 des [X.] [X.]

Wegen des Wortlauts des jeweils nebengeordneten Anspruchs 9 und der jeweiligen [X.] 2 bis 8 und 10 bis 16 des [X.] und der [X.] bis [X.] wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin führt aus, dass der Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den [X.] bis [X.] zulässig sowie im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da sich die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den [X.] bis [X.] als nicht patentfähig erweisen. Die Frage der Zulässigkeit der nach dem Hauptantrag und den [X.] bis [X.] verteidigten Verfahren gemäß der jeweiligen Ansprüche 1 kann daher dahinstehen (vgl. [X.], [X.], 120, 121 li. [X.]. Abs. 3 - „Elastische Bandage“)

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren sowie eine zur Durchführung des Verfahrens angepasste Vorrichtung zur einkanaligen Busankopplung sicherheitsrelevanter Prozesse (Offenlegungschrift, Abs. [0001]).

Unter einem sicherheitsrelevanten Prozess wird in der Anmeldung ein Prozess verstanden, von dem bei Auftreten eines Fehlers eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für Menschen und/oder auch materielle Güter ausgehe. Somit sei es für alle sicherheitsrelevanten Prozesse unbedingt erforderlich, dass die jeweils zugehörigen, erzeugten oder erfassten bzw. gemessenen, sicherheitsrelevanten Daten ohne irgendeine Verfälschung zeitnah transportiert würden (vgl. [X.], Abs. [0002]).

Die Patentanmeldung geht als Stand der Technik davon aus, dass auf Basis von Vereinbarungen und Normen sicherheitsgerichtete Bussysteme entwickelt worden seien, die Daten mit hoher Redundanz übertragen würden. Nachteilig sei hierbei, dass für den Einsatz sicherheitsgerichteter Bussysteme bereits installierte Bussysteme ersetzt werden müssten und häufig Einschränkungen bei der Anzahl der Teilnehmer, bei der Datentransportrate oder beim [X.] (Datentelegramm) in Kauf genommen werden müssten (vgl. [X.], Abs. [0004]-[0006]).

Als Beispiel für sicherheitsgerichtete Verfahren oder Komponenten, die eine einfachere und kostengünstigere Nachrüstung bereits existierender Bussysteme ermöglichen solle, nennt die Anmeldung Stand der Technik, dem jedoch entweder keine konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des Übergangs von der Mehr- auf die Einkanaligkeit zu entnehmen seien, die einen erhöhter Aufwand bei der Sicherheitsbetrachtung hinsichtlich der gegenseitigen Beeinflussung der Rechner der redundanten Kanäle erforderten, oder die ein ungünstiges Verhältnis von Nutzdaten zur [X.] im einkanaligen Teil des [X.] aufwiesen (vgl. [X.], Abs. [0007]-[0013]).

In der Anmeldung wird als Aufgabe sinngemäß benannt, für die sichere Busankopplung von sicherheitsrelevanten Prozessen einen weiteren, neuen und verbesserten Weg für den Übergang von der Mehrkanaligkeit zur Einkanaligkeit bereitzustellen und auf eine einfach zu realisierende und zu testende Weise eine Rückwirkungsfreiheit und Unabhängigkeit bei der Erstellung eines sicherheitsgerichteten Protokolls, welches als Sicherheitstelegramm über einen Bus übertragen werden soll, sicher zu stellen (vgl. [X.], Abs. [0014]).

Die objektive technische Problemstellung ist darin zu sehen, ein Verfahren und eine entsprechend angepasste Vorrichtung mit einem verbesserten Übergang von der Mehrkanaligkeit zur Einkanaligkeit bei der Busankopplung von sicherheitskritischen Prozessen zu schaffen.

Die Aufgabe soll jeweils mit den Merkmalen der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag und der [X.] bis [X.] gelöst werden.

Insbesondere soll dabei zur einkanaligen Busankopplung eines sicherheitskritischen Prozesses ein für den sicherheitskritischen Prozess relevanter Datensatz über zumindest zwei redundante Verarbeitungskanäle nach identischen Gesetzmäßigkeiten zu jeweils einem sicherheitsgerichteten Protokoll verarbeitet werden und die redundanten sicherheitsgerichteten Protokolle zur einkanaligen Busankopplung wieder zu einem gemeinsamen sicherheitsgerichteten Protokoll zusammengesetzt werden, und zwar indem von jedem der Verarbeitungskanäle auf ein gemeinsames [X.] zugegriffen wird, wobei für jede Registerstelle eine Schreibberechtigung nur einmal vergeben wird, derart dass das gemeinsame sicherheitsgerichtete Protokoll, also das zu übertragende Sicherheitstelegramm, anteilig durch Einschreiben jeweils unterschiedlicher Anteile der jeweiligen sicherheitsgerichteten Protokolle zusammengesetzt wird.

Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß [X.] bis [X.] bedürften der Auslegung.

Unter dem „sicheren Protokoll“ in den Merkmalen M2.2, [X.], [X.]* und [X.].3 ist jeweils ein Datenpaket zu verstehen, zu dem der für den sicherheitskritischen Prozess relevante Datensatz entsprechend vorgegebener Protokollregeln verarbeitet wird und das den Anforderungen an die Übertragung sicherheitsrelevanter Prozessdaten genügt.

Die „identischen Gesetzmäßigkeiten“ in Merkmal M2.2 stellen identische Vorgaben dar, nach denen der relevante Datensatz in das zu übertragende Datenpaket eingebettet wird. Nach der redundanten Erzeugung und Übertragung der identischen Datenpakete über separate Kanäle (Merkmal M2.1) werden die mindestens zwei Datenpakete zu einem einzigen Datenpaket zusammengesetzt (Merkmale [X.]-[X.].3), das den gleichen Vorgaben wie den gemäß Merkmal M2.2 erzeugten Datenpaketen genügt.

Zum Hauptantrag

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann – der im vorliegenden Fall ein Hochschulstudium der Elektrotechnik und mehrjährige Berufserfahrung in der Prozessautomatisierung sicherheitskritischer Systeme vorweist – in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.].

Druckschrift [X.] ist ein Verfahren zur Busankopplung eines sicherheitskritischen   Prozesses   an  einen  offensichtlich   einkanaligen  (Stand- [X.] bekannt ([X.]. 1, Zn. 45-48, und [X.]. 1 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere [X.]. 2, Zn. 3-8, Zn. 46-47 und Zn. 52-54 / Merkmal [X.]). Dabei wird ein für den sicherheitskritischen Prozess relevanter Datensatz über zumindest zwei redundante Verarbeitungskanäle ([X.]. 1 und zugehöriger Beschreibung in [X.]. 2, Zn. 3-8 und [X.]. 2, Zn.15-18 / Merkmal M2.1) nach identischen Gesetzmäßigkeiten zu jeweils einem sicheren Protokoll – also zu einem Datenpaket im Sinne der vorliegenden Anmeldung – verarbeitet ([X.]. 2, Zn. 6-10, i.V.m. [X.]. 2, Zn. 15-23 / Merkmal M2.2).

[X.]). Hierzu wird von jedem der Verarbeitungskanäle auf ein gemeinsames [X.] 8 direkt zugegriffen, welches aus zwei Bestandteilen 9 und 10 besteht ([X.]. 2, Zn. 15-23 / [X.].1). Da das [X.] dann die Daten beider Kanäle enthält („[X.].2). Damit wird ein gemeinsames sicheres Protokoll anteilig durch Einschreiben in das [X.] zusammengesetzt, jedoch ohne unterschiedliche Anteile der in den Kanälen jeweils erzeugten sicheren Protokolle ([X.].3 teilweise).

Somit unterscheidet sich das Verfahren gemäß Druckschrift [X.] vom Gegenstand des Anspruchs 1 allein darin, dass nach Druckschrift [X.] das gemeinsame sichere Protokoll nicht anteilig durch Einschreiben jeweils unterschiedlicher Anteile der jeweiligen sicheren Protokolle  zusammengesetzt wird, denn die beiden Anteile des zusammengesetzten gemeinsamen Protokolls gemäß Druckschrift [X.] umfassen jeweils das vollständige, im jeweiligen Kanal erstellte Protokoll.

Druckschrift [X.] nahegelegt. Diese lehrt, dass die Sicherheitsanforderungen gewahrt werden können, wenn das auszugebende gemeinsame Protokoll nicht die einzelnen identischen Protokolle der redundanten Verarbeitungskanäle vollständig enthält, falls ein anteiliges Schreiben eines gemeinsamen identischen Protokolls durch beide Rechner bzw. Kanäle sichergestellt ist (vgl. Druckschrift [X.], bes. [X.]. 3, Zn. 17-26).

Merkmal [X.]), bei dem redundante sichere Protokolle – also Datenpakete im Sinne der vorliegenden Anmeldung – zur einkanaligen Busankopplung zu einem gemeinsamen sicheren Protokoll zusammengesetzt bzw. verschachtelt werden (vgl. [X.]. 3, Zn. 17-23). Bezüglich der Erstellung des Protokolls ist gemäß Druckschrift [X.] weiterhin vorgesehen, dass beide Verarbeitungskanäle „Merkmal M2.1), wobei eine Schreibberechtigung für eine Stelle des [X.] nur einmal vergeben wird ([X.].2). Letzteres folgt implizit daraus, dass sichergestellt werden soll, dass „[X.].3).

Der von der Anmelderin vertretenen Auffassung, dass der Fachmann die Druckschriften [X.] und [X.] aufgrund der konkurrierenden Lösungen hinsichtlich zusätzlicher Redundanz (Aufbau des gemeinsamen Protokolls nach Druckschrift [X.]) und [X.] (ein gemeinsames Protokoll wird nach Druckschrift [X.] ausschließlich vom Rechner 1 erzeugt) keine Lösung gemäß Anspruch 1 wählen würde, kann nicht gefolgt werden. Denn sie verkennt, dass der Fachmann nicht an die für sich genommen vollständigen Lösungen für spezifische Einzelprobleme der beiden Druckschriften gebunden ist. Der verständige Fachmann wird vielmehr regelmäßig die Vor- und Nachteile der verschiedenen Teilaspekte dieser Lösungen anhand seines Fachwissens bewerten und ggf. für ihn vorteilhafte Teilaspekte zur Lösung der objektiven Problemstellung verwenden.

Dies gilt vorliegend insbesondere für die Berücksichtigung eines gemeinsamen Protokolls – also des gemeinsamen Datenpakets zur einkanaligen Übertragung im Sinne der vorliegenden Anmeldung – gemäß der Lehre der Druckschrift [X.], da der inhaltliche Aufbau dieses gemeinsamen Protokolls technisch unabhängig von der Entscheidung ist, mit welchen Hardwarekomponenten das Zusammensetzen erfolgt. Denn weder das Einsparen von Hardwarekomponenten durch die Beschränkung auf den Rechner eines der beiden Kanäle zum [X.] an den einkanaligen Bus erfordert zwangsläufig ein gemeinsames, verschachteltes Ausgabeprotokoll, noch erfordert ein solches Protokoll, dass dessen Ausgabe auf den Bus an eine Ausführung durch einen bestimmten Rechner gebunden ist. Druckschrift [X.] fordert für das gemeinsame Protokoll nur, dass unter Beteiligung beider Kanäle kein Kanal allein sämtliche Daten auf den [X.] schaltet (vgl. [X.]. 3, Zn. 17-26).

Bereits allein aus der Verwendung des verschachtelten und damit kürzeren gemeinsamen Protokolls nach Druckschrift [X.] ergibt sich für den Fachmann eine Verbesserung der Lehre der Druckschrift [X.] – bspw. im Sinne schnellerer Reaktionszeiten aufgrund kürzerer Übertragungszeiten – bei ausreichender Datensicherheit. Ausgehend von der objektiven technischen Problemstellung, einen verbesserten Übergang zur Einkanaligkeit bei der Busankopplung von sicherheitskritischen Prozessen zu schaffen, ist daher der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann aus Druckschrift [X.] unter Verwendung eines aus Anteilen der redundanten Protokolle zusammengesetzten gemeinsamen Protokolls nach Druckschrift [X.] nahegelegt und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zum Hilfsantrag I

weiteren identischen, gemeinsamen sicheren Protokoll zusammengesetzt werden ([X.]*).

[X.]*).

Hinsichtlich der weiteren, mit Anspruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale gelten die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag.

Daher ist auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I dem Fachmann ausgehend von Druckschrift [X.] in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift [X.] nahegelegt und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zum Hilfsantrag II

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II entspricht dem Anspruch 1 des [X.]. Wie vorstehend zu diesem Antrag ausgeführt, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von Druckschrift [X.] in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift [X.] dem Fachmann nahegelegt und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.  Dies gilt somit auch für Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II.

Zum Hilfsantrag III

direkt zugegriffen wird“ ([X.].1*).

[X.].1*).

Hinsichtlich der weiteren, mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I übereinstimmenden Merkmale gelten die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag I.

Somit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III dem Fachmann ausgehend von Druckschrift [X.] in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift [X.] nahegelegt und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zum Hilfsantrag [X.]

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist identisch zum Anspruch 1 des [X.] [X.] Wie vorstehend zu diesem Antrag ausgeführt, ist damit auch der Gegenstand dieses Anspruchs 1 ausgehend von Druckschrift [X.] in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift [X.] nahegelegt und beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 1 von Hauptantrag und den [X.] bis [X.] sind auch die jeweils nebengeordneten Ansprüche 9 sowie die jeweiligen untergeordneten Ansprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 gemäß Hauptantrag und den [X.] bis [X.] nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. [X.] GRUR 2007, 862, Abs. III 3 aa - Informationsübermittlungsverfahren II).

4. Nachdem der [X.] gemäß Hauptantrag und den [X.] bis [X.] jeweils nicht patentfähig ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

[X.]

Mit dem Datum der Verkündung der Zurückweisung der Beschwerde gilt die Teilung der Anmeldung gemäß dem Schriftsatz der Anmelderin vom 27. Januar 2014, eingegangen am 27. Januar 2014, als erklärt (B[X.]E 34, 224, 228). Zur Wirksamkeit dieser Teilungserklärung wird auf die Anforderungen des § 39 Abs. 3 [X.] hingewiesen.

Meta

18 W (pat) 36/14

29.01.2014

Bundespatentgericht 18. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.01.2014, Az. 18 W (pat) 36/14 (REWIS RS 2014, 8286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8286

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Referenzen
Wird zitiert von

X ZB 9/18

Zitiert

21 W (pat) 1/09

21 W (pat) 10/09

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