Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17

5. Senat | REWIS RS 2018, 2778

AUSLAND ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT REISE

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Gegenstand

Vergütung von Reisezeiten - Auslandsentsendung


Leitsatz

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - aufgehoben, soweit es der Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung von Reisezeiten.

2

Der Kläger ist seit 1988 bei der [X.], einem Bauunternehmen, als technischer Mitarbeiter mit Dienstsitz in [X.] beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (iF RTV-Bau) Anwendung. Dieser regelt idF vom 5. Juni 2014 ua.:

        

§ 7   

        

Fahrtkostenabgeltung,

        

Verpflegungszuschuss und Auslösung

        

…       

        
        

4.    

Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt

                 

…       

                 

4.3     

An- und Abreise

                          

Der Arbeitgeber hat den Angestellten kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,20 € je gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.

                          

In diesen Fällen hat der Angestellte für die erforderliche [X.] Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts ohne jeden Zuschlag.

        

…       

                 
        

§ 13   

        

Ausschlussfristen

        

1.    

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; …

        

2.    

[X.]ehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. …“

3

Für die [X.] vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 wurde der Kläger von der [X.] auf eine Baustelle nach [X.], [X.], entsandt. Der aus diesem Anlass ergänzend zum Arbeitsvertrag geschlossene Entsendevertrag vom 7. August 2015 enthält Regelungen ua. zur Vergütung während der Dauer des Einsatzes, zu Verpflegungsmehraufwand, Unterkunfts- und Reisekosten, jedoch nicht zur Vergütung von Reisezeiten. Auf Wunsch des [X.] buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der [X.] einen Flug in der [X.] mit Zwischenstopp in [X.]. Die Differenzflugkosten sollte - vorbehaltlich einer gerichtlichen Klärung - der Kläger tragen.

4

Nachdem der Kläger am 10. August 2015 noch gearbeitet hatte, flog er abends von [X.] mit Zwischenstopp in [X.] nach [X.]. Nach restlicher Arbeit auf der Baustelle trat er am Nachmittag des 29. Oktober 2015 die Rückreise an. Für vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto.

5

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 10. November und 10. Dezember 2015 hat der Kläger mit seiner am 4. Januar 2016 anhängig gemachten und am 8. Februar 2016 erweiterten Klage Vergütung für weitere 37 Stunden Reisezeit verlangt und gemeint, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.661,30 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 673,50 Euro seit dem 16. September 2015 und aus weiteren 987,80 Euro seit dem 16. November 2015 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, die tariflichen Bestimmungen zur Vergütung von An- und Abreise bei Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt seien nicht auf [X.] anwendbar. Jedenfalls sei die Verlängerung der Reisezeiten durch die Zwischenlandungen in [X.] nicht erforderlich gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]andesarbeitsgericht hat auf die Berufung des [X.] die Beklagte zur Zahlung von 1.329,04 Euro brutto nebst Zinsen als Vergütung für weitere 37 [X.] verurteilt und die Berufung im Übrigen hinsichtlich vom Kläger verlangter Überstundenzuschläge rechtskräftig zurückgewiesen. Mit der vom [X.]andesarbeitsgericht nur für die Beklagte zugelassenen Revision verfolgt diese ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.]n ist teilweise begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.], § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der für die vorübergehende Entsendung ins Ausland erforderlichen Reisezeiten als Arbeit. In welcher Höhe die Klage begründet ist, kann der [X.] jedoch aufgrund der bi[X.]erigen Feststellungen des [X.]s nicht entscheiden.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt Vergütung für Reisezeiten im Umfang von weiteren insgesamt 37 Stunden für den 10./11. August und den 29./30. Oktober 2015 iHv. jeweils 35,92 Euro brutto. Damit ist der Antrag für den streitbefangenen [X.]raum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 39).

II. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der für Hin- und Rückreise zur auswärtigen Arbeitsstelle erforderlichen [X.]en als Arbeit, § 611 Abs. 1 BGB (seit 1. April 2017: § 611a Abs. 2 BGB).

1. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an.

a) Zu den „versprochenen Diensten“ iSd. § 611 Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im [X.] verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (st. Rspr., vgl. nur [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 17 mwN).

b) Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem - eigennützigen - Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. In diesem Falle gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, Kunden aufzusuchen - sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Dazu gehört zwingend die jeweilige An- und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 18 mwN; im Ergebnis ebenso [X.]/Preis 18. Aufl. § 611a BGB Rn. 516a ff.; [X.]/Krause 4. Aufl. § 60 Rn. 19; [X.] ArbR-HdB/[X.] 17. Aufl. § 45 Rn. 55; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 2 Rn. 83).

c) Dasselbe gilt für Reisen, die wegen einer vorübergehenden Entsendung zur Arbeit ins Ausland erforderlich sind. Diese sind [X.] und damit jedenfalls dann Arbeit im vergütungsrechtlichen Sinn, wenn sie - wie im Streitfall - ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und in untrennbarem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stehen. In diesem Fall gehören - wie die Fahrt des Arbeitnehmers zu und von einer (inländischen) auswärtigen Arbeitsstelle - Hin- und Rückreise bei der vorübergehenden Entsendung ins Ausland zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten.

2. Unerheblich für die Vergütungspflicht von Reisezeiten ist deren arbeitszeitrechtliche Einordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. dazu etwa [X.]/[X.] 18. Aufl. § 2 [X.] Rn. 17 u. [X.]/Preis § 611a BGB Rn. 516g f.; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 2 Rn. 72 ff.; [X.] [X.] 3. Aufl. § 2 Rn. 41 ff., jeweils mwN). Denn die Qualifikation einer bestimmten [X.]spanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter [X.]en aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss ([X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] 355/12 - Rn. 16 mwN; 21. Dezember 2016 - 5 [X.] 362/16 - Rn. 30, [X.]E 157, 347). Auch der [X.] nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die Arbeitszeitrichtlinie ([X.] 2003/88/[X.]) mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet ([X.] 21. Februar 2018 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 49 ff. mwN).

3. Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreift. Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Mit der Einordnung des Reisens als Arbeit und damit Teil der iSv. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ ist noch nicht geklärt, wie die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete [X.] zu vergüten ist. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Reisezeiten getroffen werden (zu Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle [X.]. [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 19 mwN; zu Umkleidezeiten [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 31 mwN). Dabei kann eine Vergütung für Reisezeiten auch ganz ausgeschlossen werden, sofern mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit nach § 1 Abs. 1 [X.] zustehende Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird (vgl. [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 30 ff.).

b) Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für Reisezeiten enthalten weder der Arbeits- noch der Entsendevertrag. Das bloße Schweigen der individualrechtlichen Vereinbarungen der Parteien hierzu vermag die gesetzliche Vergütungspflicht der erforderlichen Reisezeiten nicht auszuschließen.

c) Auch § 7 Nr. 4.3 Abs. 2 [X.] enthält keine von der gesetzlichen Vergütungspflicht für Reisezeiten abweichende Regelung. Nach der Tarifnorm haben Angestellte für die erforderliche [X.] der An- und Abreise zur und von der auswärtigen Arbeitsstelle Anspruch auf Fortzahlung ihres individuellen Gehalts ohne Zuschlag. Es kann de[X.]alb dahingestellt bleiben, ob § 7 Nr. 4.3 Abs. 2 [X.] auch für Reisen bei der vorübergehenden Entsendung zur Arbeit ins Ausland Anwendung findet oder er sich - wie die [X.] meint - auf Fahrten zu inländischen Arbeitsstellen beschränkt.

III. Die Annahme des [X.]s, die vom Kläger angegebenen Reisezeiten seien durchgängig erforderlich gewesen, ist nicht frei von [X.]. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann auf der Grundlage der bi[X.]erigen tatsächlichen Feststellungen nicht endentscheiden. Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Für die Erforderlichkeit von Reisezeiten gelten folgende Grundsätze:

a) Gibt der Arbeitgeber Reisemittel und -verlauf vor, ist diejenige Reisezeit erforderlich, die der Arbeitnehmer benötigt, um entsprechend dieser Vorgaben des Arbeitgebers das Reiseziel zu erreichen.

b) Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl von Reisemittel und/oder Reiseverlauf, ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Vertragsteils (§ 241 Abs. 2 BGB) im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf zu wählen. Bei einer Flugreise ist de[X.]alb grundsätzlich die Reisezeit erforderlich, die bei einem Direktflug in der [X.] anfällt, es sei denn, ein solcher wäre wegen besonderer Umstände dem Arbeitnehmer nicht zumutbar.

c) Im Streitfall hat die [X.] die Wahl des [X.] hinsichtlich des Flugs dem Kläger überlassen. Aus den bi[X.]erigen Feststellungen des [X.]s ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für die Annahme, dem Kläger wäre ein Direktflug nach [X.] in der [X.] nicht zumutbar gewesen. Der zusätzliche [X.]aufwand des [X.] über [X.] samt Zwischenlandung war auf der Grundlage der bi[X.]erigen Feststellungen des [X.]s nicht erforderlich und de[X.]alb nicht vergütungspflichtig.

d) Der Umstand, dass die [X.] die Flüge selbst gebucht hat, macht die zusätzliche Reisezeit entgegen der Auffassung des [X.]s nicht erforderlich. Die Flugverbindungen wurden dem Wunsch des [X.] entsprechend gewählt. Mit der Buchung hat die [X.] kein schützenswertes Vertrauen geschaffen, sie werde die hierdurch anfallenden zusätzlichen Reisezeiten vergüten, zumal der Kläger nach dem Entsendevertrag - vorbehaltlich einer gerichtlichen Klärung - die Mehrkosten für das Flugticket tragen sollte.

2. Neben den eigentlichen Beförderungszeiten gehört zur erforderlichen Reisezeit auch der mit der Beförderung zwingend einhergehende weitere [X.]aufwand. Bei Flugreisen sind das etwa die Wegezeiten zum und vom [X.] sowie die [X.]en für Einchecken und Gepäckausgabe. Ob und inwieweit im Einzelfall auf solche Wegezeiten die [X.]en anzurechnen sind, die der Kläger erspart hat, weil er ohne die Reise nicht vergütungspflichtige Wege von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück hätte zurücklegen müssen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil das [X.] hierzu keine Feststellungen getroffen hat.

3. Nicht zur erforderlichen Reisezeit zählt hingegen rein eigennütziger [X.]aufwand des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Reise. Dazu gehört zB das vom Kläger in seine Berechnung einbezogene Kofferpacken und Duschen.

4. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit von Reisezeiten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer (vgl. - allgemein zur Darlegungs- und Beweislast im [X.] - [X.] 18. April 2012 - 5 [X.] 248/11 - Rn. 12 ff., [X.]E 141, 144).

a) Gibt der Arbeitgeber Reisemittel und -verlauf vor, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, welcher [X.]aufwand ihm im Einzelnen durch die Vorgaben entstanden ist. Es ist sodann Sache des Arbeitgebers, die Tatsachen vorzubringen, aus denen sich ergeben soll, dass der vom Arbeitnehmer behauptete [X.]aufwand zur Einhaltung der Vorgaben nicht erforderlich war. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Reisemittel und/oder Reiseverlauf Wahlmöglichkeiten lässt, muss der Arbeitnehmer die Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass er sich für den kostengünstigsten Reiseverlauf entschieden hat oder aufgrund welcher persönlichen Umstände dieser nicht zumutbar war.

b) Davon ausgehend wird das [X.] im fortgesetzten Berufungsverfahren - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien - insbesondere der streitig gebliebenen Frage nachgehen müssen, ob der Kläger zu den vorgegebenen Reisetagen einen kostengünstigeren Direktflug hätte nutzen können und - wenn ja - ob in der Person des [X.] Umstände vorgelegen haben, die ihm einen solchen unzumutbar machten. Außerdem sind die Dauer des vom Kläger in seine Berechnung einbezogenen Duschens und [X.] festzustellen und unberücksichtigt zu lassen. Darüber hinaus erschließt sich aus dem bi[X.]erigen Vortrag des [X.] nicht, aus welchen Gründen ein Umweg mit dem Mietwagen zum Ausladen des Fahrzeugs erforderlich war.

IV. Soweit der Kläger danach Anspruch auf Vergütung von Reisezeiten hat, ist dieser nicht nach § 13 [X.] verfallen. Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen. Nach seinen nicht angegriffenen Feststellungen ist die Vergütung für Reisezeiten jeweils am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Mit den beiden Geltendmachungsschreiben (zu den Anforderungen vgl. [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 24, [X.]E 144, 210) hat der Kläger die erste Stufe, mit Klage und Klageerweiterung die zweite Stufe der Ausschlussfristenregelung des § 13 [X.] gewahrt. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben.

        

    Biebl    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    Menssen    

        

    Rahmstorf    

                 

Meta

5 AZR 553/17

17.10.2018

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 7. Juli 2016, Az: 1 Ca 4/16, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17 (REWIS RS 2018, 2778)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 358-359 NJW 2019, 875 REWIS RS 2018, 2778

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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