Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2000, Az. III ZR 242/98

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 912

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/98Verkündet am:12. Oktober 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja------------------------------------Kurkölnische Bergordnung von 1669; BBergG §§ 34, 42, 43; BGB § 242 [X.])Zur Auslegung des Begriffs "Marmor" in der kurkölnischen [X.] 1669 (im Anschluß an [X.], 161).b)Der Grundstückseigentümer ist beim Abbau von Grundeigentümerboden-schätzen berechtigt, nach Maßgabe des § 42 BBergG bergfreie Mineralienmitzugewinnen. Die §§ 34 und 43 BBergG gelten [X.])Stoßen [X.] und Bergbau auf verliehenes Mineral anderselben Stelle des [X.] zusammen, ohne daß ein getrennterAbbau möglich ist, kommt regelmäßig dem zeitlich früher [X.] der Vorrang zu. Die Entscheidung, ob beide Bodenschätze nur ge-meinschaftlich gewonnen werden können, ist der zuständigen Verwal-tungsbehörde vorbehalten.d)Voraussetzung für die zulässige Mitgewinnung eines anderen Bodenschat-zes durch den Bergwerkseigentümer ist ein ernsthaft auf die Förderung desverliehenen Minerals gerichteter Betrieb. Bergbau, der unter dem Deck-mantel des Abbaus regaler Mineralien ausschließlich darauf gerichtet wird,[X.] zu gewinnen, ist unzulässige Rechtsaus-übung.[X.], Urteil vom 12. Oktober 2000 - [X.]/98 -OLG [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 11. August 1998 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als Klage und Widerklage fol-gende Grundstücke betreffen:[X.], Gemarkung [X.], lfd. [X.] [X.] 217,Mutungsfeld [X.], Gemarkung [X.], lfd. Nr. 37 Flur 12Flurstück 141/10Mutungsfeld [X.], Gemarkung [X.], lfd. [X.] Flur 16 Flur-stück 69,Mutungsfelder [X.] und [X.], Gemarkung [X.], lfd. Nr. 17Flur 15 Flurstück 74,Mutungsfeld [X.], Gemarkung [X.], lfd. Nr. 39 bis 48 [X.], 83/2, 86, 87, 204, 88, 90 bis 93.- 4 -Der [X.] zu 1 wird, soweit über ihn noch nichtrechtskräftig entschieden ist, als unzulässig abgewiesen.Im übrigen wird - unter Zurückweisung der [X.] - im Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Parteien nehmen wechselseitig für sich das Recht zum Abbau [X.] auf einer Reihe von Grundstücken im Raum [X.]-Kallen-hardt in Anspruch.Durch Urkunden vom 1. und 28. Oktober 1863 sowie vom 10. Mai,8. Juni und 2. November 1864 verlieh das [X.] [X.] P. und den Mitgliedern einer [X.] nach den Vor-schriften der [X.] vom 2./4. Januar 1669 das Berg-werkseigentum an den Bergwerken [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] "zur Gewinnung alles darin vorkommenden Marmors". [X.] des [X.]es wurde den damaligen [X.] dem 9. und 11. August 1982 sowie dem 22. September 1988 die Auf-- 5 -rechterhaltung des Bergwerkseigentums durch das [X.]oberbergamt [X.] bestätigt. Die Beklagte hat teils das Bergwerkseigentum odereine Grunddienstbarkeit hieran erworben, teils nach ihrer Behauptung das [X.] gepachtet. Die am Revisionsverfahren beteiligten [X.] 3 bis 5 (künftig: [X.]) sind Eigentümerinnen oder Pächterinnen ein-zelner Feldgrundstücke und betreiben dort Kalksteinbrüche.Das Recht zur Gewinnung von Marmor auf den Feldern [X.], [X.] und [X.] war bereits Gegenstand eines mit umgekehrten Parteirollenbis zum [X.] geführten [X.] ([X.], 161; erster soge-nannter "Marmorprozeß"). Die seinerzeit von einer Pächterin der Bergwerksei-gentümerin erhobene Klage - im wesentlichen auf Feststellung ihrer aus-schließlichen Abbauberechtigung in den verliehenen Marmorfeldern - blieb inallen Instanzen erfolglos.Mit der vorliegenden Klage begehren die [X.] im [X.] ihrer Berechtigung, auf näher bezeichneten Parzellen innerhalbder oben genannten [X.] jeglicher Art abzubauen, [X.] die auf Marmor gerichteten, behaupteten Bergrechte der [X.] entge-genständen. Das [X.] hat, nachdem in einem ersten Berufungsverfah-ren das Berufungsgericht die Zulässigkeit des [X.] hatte (Nichtannahmebeschluß des [X.]s vom 25. Mai 1992 - [X.]), der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] hat das Oberlan-desgericht ebenso zurückgewiesen wie deren in zweiter Instanz erhobene Wi-derklage auf Feststellung, daß die Beklagte (dort) ausschließlich berechtigt sei,Gestein jeglicher Art abzubauen, hilfsweise, sie neben den [X.] [X.] berechtigt sei und diese gegen ihren Widerspruch kein Recht auf [X.] 6 -eignung des Marmors hätten. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihrezweitinstanzlichen Anträge weiter. Der [X.] hat die Revision nur hinsichtlicheinzelner im Tenor aufgeführter Grundstücke angenommen.EntscheidungsgründeIm Umfang der Annahme hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg. MitAusnahme des [X.] der Widerklage, der unzulässig ist und mit die-sem Inhalt abgewiesen bleibt, führt die Revision zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] hält die Feststellungsklage der [X.] auchim Hinblick auf die Behauptung der [X.], die streitbefangenen [X.] seien zum Teil im Rahmen des rechtlich Möglichen bereits vollständigausgebeutet oder für einen Abbau ungeeignet, uneingeschränkt für zulässig.Das erforderliche Feststellungsinteresse habe das Gericht bereits im erstenBerufungsurteil bindend (analog § 565 Abs. 2 ZPO) bejaht. Im übrigen könnedie streitige Ausbeutung angesichts der von der [X.] in der [X.] geltend gemachten Rechtsverletzungen seitens der [X.] [X.] ohnehin nicht [X.] 7 -Die Klagen seien auch begründet. Das Recht der [X.] zur Gewin-nung von Marmor stehe einer Berechtigung der [X.] zum Abbau jegli-chen auf den hier noch interessierenden Parzellen anstehenden Gesteins nichtentgegen, weil in diesen nach den Ergebnissen des vom Berufungsgericht be-auftragten Sachverständigen Dr. S. kein Marmor vorkomme. Marmor im Sinneder streitigen Verleihung sei Kalkstein, der sich für eine Verwendung zu künst-lerischen oder kunstgewerblichen Zwecken eigne. Das aber setze, wie [X.] überzeugend dargelegt habe, jedenfalls nach den heutigenhandels- und produktionsbedingten Anforderungen Schneidbarkeit des Ge-steins in großen Blöcken voraus, d.h. Gewinnbarkeit in quaderförmigen [X.] von mindestens 0,4 m³ Rauminhalt. [X.] Material solcher [X.] jedoch in keinem der Steinbrüche vorhanden. Aus diesem Grunde [X.] die Widerklage keinen Erfolg haben.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision in entscheiden-den Punkten nicht stand.- 8 -I.Zur [X.] Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von den [X.]erhobene Feststellungsklage für zulässig gehalten.a) Soweit es um das von der [X.] angezweifelte Feststellungsin-teresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) geht, genügt es zwar nicht, auf die Bindungswir-kung des ersten Berufungsurteils entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO zu verwei-sen; denn diese Bindung bezieht sich nur auf den jeweiligen [X.]([X.]Z 132, 6, 10; [X.], Beschluß vom 21. Februar 1995 - [X.] 29/94 -NJW-RR 1998, 1260 f.) und entfällt ohnedies bei einer Änderung des maßge-benden Sachverhalts (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1991 - [X.] - NJW-RR 1992, 611, 612). Das rechtlich geschützte Interesse der Klä-gerinnen an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung des [X.] aber ohne weiteres aus der mit der Widerklage noch im Prozeß aufge-stellten Rechtsbehauptung der [X.], die streitbefangenen [X.] ausbeuten zu dürfen.b) Ebensowenig steht die - vom Berufungsgericht nicht erörterte -Rechtskraft der Urteile im ersten Marmorprozeß einer Zulässigkeit der neuenFeststellungsklage entgegen. Freilich verbietet die materielle Rechtskraft ge-richtlicher Entscheidungen (§ 322 ZPO) nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich jede neue Verhandlung und Entscheidung überdenselben Streitgegenstand ([X.]Z 93, 287, 288 f.; 123, 30, 33 f.; [X.], Urteil- 9 -vom 17. März 1995 - [X.] - NJW 1995, 1757). Inwieweit sich im [X.] die materielle Rechtskraft der früheren Urteile nach § 325 Abs. 1 ZPO aufdie Parteien des heutigen Rechtsstreits erstreckt, weil diese entweder Rechts-nachfolger der Parteien des [X.] oder der damaligen Bergwerksei-gentümerin, deren Abbaurecht Grundlage des ersten Marmorprozesses war,geworden sind oder weil sie ihren unmittelbaren Besitz von einer dieser [X.] oder ihren Rechtsnachfolgern ableiten, ist weitgehend ungeklärt, aber auchnicht entscheidend. Zeitlich werden jedenfalls die Grenzen der [X.] den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestimmt (vgl. § [X.]. 2 ZPO). Infolgedessen kann es bei der in die Zukunft greifenden [X.] eines dauernden Rechtsverhältnisses, wie hier, weder der [X.] noch - bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse - ihrem Gegner(oder deren Rechtsnachfolgern) verwehrt sein, in einem Zweitprozeß geltendzu machen, die Rechtslage habe sich seitdem wesentlich geändert (vgl. [X.] 46, 65, 67 f.; 147, 385, 390; [X.], [X.] 78 [1965], 401, 448 ff.;MünchKomm/[X.], ZPO, § 322 Rn. 128, 145; [X.]/Vollkommer, ZPO, 21.Aufl., vor § 322 Rn. 53 m.w.N.). Die Beklagte vertritt aber gerade die [X.], das am 1. Januar 1982 in [X.] getretene [X.] regele [X.] zwischen Grundstückseigentümer und [X.] als vom [X.] entschieden.2.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann die mit der Klage inerster Linie begehrte Feststellung, das Marmorgewinnungsrecht der [X.] dem Abbau von Kalkstein seitens der [X.] nicht entgegen, nichtschon deshalb getroffen werden, weil jede Berechtigung der [X.] zurFörderung von Marmor mangels Vorkommens dieses Minerals auf den streiti-gen Grundstücken mindestens heute gegenstandslos sei.- 10 -a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht zunächst an, das in [X.] 1863 und 1864 noch auf der Grundlage der kurkölnischen [X.] 1669 verliehene Bergwerkseigentum zur Gewinnung von Marmor sei trotzder späteren Rechtsänderungen durch das Allgemeine Berggesetz für [X.] [X.] vom 24. Juni 1865 ([X.]) und das [X.], die beide Marmor nicht mehr als bergfreien Bodenschatz kennen,ihn vielmehr den Grundeigentümermineralien zurechnen, bestehengeblieben(§§ 1, 222 [X.]; 3, 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 150 Abs. 2, 154 Abs. 1BBergG). Nicht zu beanstanden ist ferner die im wesentlichen auf tatrichterli-cher Würdigung beruhende Feststellung, das aus dem Bergwerkseigentumfolgende [X.] könne gegenwärtig die Beklagte - aus eigenemoder abgeleitetem Recht - geltend machen. Das zieht auch die Revisionserwi-derung nicht in [X.]) Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß weder [X.] der Jahre 1863 und 1864 noch die das Bergwerkseigen-tum bestätigenden Bescheide des [X.] den Jahren 1982 und 1988 verbindliche Aussagen über das Vorhanden-sein von Marmor innerhalb der Bergwerksfelder treffen. Die von der [X.] vorgebrachten [X.] sind unbegründet; sie unterscheiden nichtgenügend zwischen den Voraussetzungen derartiger Bescheide und ihremGegenstand oder Inhalt, wobei dahingestellt bleiben mag, ob es sich bei [X.] Bestätigungen überhaupt um Verwaltungsakte handelt, wie die Revisionmeint (ablehnend BVerwGE 85, 223, 245; OVG Münster im Urteil vom30. September 1997 - 21 A 3785[X.], Umdruck S. 7 ff.). Nur an den Inhalt der [X.] getroffenen Regelungen sind aufgrund dessen [X.] 11 -wirkung auch die Zivilgerichte gebunden (vgl. etwa [X.], Urteil vom25. Oktober 1990 - [X.] - NJW 1991, 700, 701). "Geregelt" wurden hieraber allenfalls die Einräumung und das Fortbestehen eines [X.], während das im [X.] zusätzlich geprüfte und in denausgestellten Urkunden erwähnte lagerartige Marmorvorkommen lediglich zuden tatbestandlichen Voraussetzungen der Verleihung gehört. Eine Bindung antatsächliche Feststellungen solcher Art (Feststellungswirkung) tritt nur [X.] ein (vgl. zum Ganzen Wolff/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht I,11. Aufl., § 20 Rn. 47, 64 f.) und findet im Streitfall keinerlei rechtliche [X.]) Im Ansatz zu Recht hat darum das Berufungsgericht eine Auslegungdes in Teil II Art. 5 Abs. 2 der [X.] (abgedruckt [X.], Bergordnungen der [X.], 1858, [X.]) und den [X.] verwendeten Rechtsbegriffs "Marmor" für erforderlich ge-halten. Hingegen ist der von ihm ermittelte Begriffsinhalt, der als Anwendungrevisiblen [X.]rechts (§ 549 Abs. 1 ZPO) - ohne Rücksicht darauf, daß die-ses Gesetz inzwischen außer [X.] getreten ist (vgl. [X.]Z 24, 253, 255) - [X.] als Auslegung behördlicher Akte (vgl. dazu [X.]Z 86, 104, 110; [X.], Ur-teil vom 19. März 1998 - [X.] - NJW 1998, 2139) der freien Nachprü-fung des [X.] unterliegt, von [X.] beeinflußt. [X.] ist vielmehr nach wie vor von dem Marmorbegriff des [X.]s imersten Marmorprozeß ([X.], 161, 166 ff.), den der [X.] für zutreffend hältund den er übernimmt. Das fordern nicht zuletzt die Gebote von [X.] und Vertrauensschutz, die hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt deseigentumsrechtlichen Bestandsschutzes zu beachten sind und die auch im [X.] ein Festhalten an der einmal eingeschlagenen [X.] 12 -verlangen. Ein Abgehen von der Kontinuität einer anerkannten Rechtspre-chung kann darum nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlichüberwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen([X.]Z 85, 64, 66; 106, 34, 37; 125, 218, 222). Im Streitfall sind solche Gründenicht erkennbar.[X.]) Die kurkölnische Bergordnung definiert den Begriff "Marmor" nichtund setzt ihn als bekannt voraus. [X.] werden lediglich in Teil [X.]. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Abgabe eines Zehnten erwähnt. [X.] lautet:"Und dieweilen nicht allein die Marmor- und Alabaster-Brüch, [X.] auch alle Mühlenstein- und dergleichen Hauptbrüch in [X.], wo selbige nur anzutreffen, dessgleichen auch die Schie-fersteinbrüch den Bergwercken ankleben, einverleibet und mit incor-porirt seynd; Als sollen nicht desto weniger Unser Zehendtner undBergwercks-Bedienten den [X.] davon quartalig [X.] unfehlbar entrichtet nehmen; keinem aber soll zugelassen sein,dergleichen Brüche auffzuräumen, weniger seiner Partirung damit zutreiben, es seye [X.], dass er selbige vor Unserem Bergambt ördent-lich gemutet und Inhalt Unserer Bergordtnung sich desswegen ge-bührender massen [X.]) In Ermangelung chemischer Abgrenzungsmöglichkeiten ist [X.] der Entscheidung des [X.]s "Kalkstein ..., der sich für die [X.] zu künstlerischen oder kunstgewerblichen Zwecken eignet. [X.] schließt die Erfordernisse des schönen Aussehens undder Schneid-, Schleif- und Polierbarkeit sowie die Freiheit von Verunreinigun-gen und Umbildungen, die zu der bezeichneten Verwendung untauglich ma-chen, ein. Dagegen kann das Erfordernis der Gewinnbarkeit in Blöcken vonbestimmter Größe nur insoweit aufgestellt werden, daß die Brauchbarkeit für- 13 -künstlerische oder kunstgewerbliche Zwecke noch gewahrt sein muß" ([X.] f.).cc) Das Berufungsgericht will von dieser weiten Definition insofern ab-weichen, als es für (technischen) Marmor eine Gewinnbarkeit des Kalksteins inquaderförmigen Blöcken von mindestens 0,4 m³ Rauminhalt verlangt. Es [X.] diese Voraussetzung - gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachtendes Sachverständigen Dr. S. - einerseits der auch vom [X.] hervor-gehobenen Schneidfähigkeit, die ein Sägen in großen quaderförmigen Plattenerfordere, und andererseits - hilfsweise - der heutigen [X.]. In bei-den Punkten vermag ihm der [X.] nicht zu folgen. Er hält vielmehr an der De-finition des [X.]s fest. Danach kommt es auf eine Verwendbarkeit inder Innen- oder Außenarchitektur, die fachtechnisch weitaus im [X.] mag, nicht an. Ebensowenig spielen wirtschaftliche Fragen eine Rolle,insbesondere die Abbauwürdigkeit der Lagerstätten. Sie wurden, soweit sie inrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sind, im [X.] geprüft undsind mit diesem abgeschlossen. Das vom Berufungsgericht eingeholte und fürseine Rechtsauffassung hauptsächlich herangezogene Gutachten des Sach-verständigen Dr. S. basiert aber neben einer fachlich-technischen Sichtweise,die lediglich architektonischen Zwecken Raum läßt und den insbesondere beikunstgewerblichen Gegenständen an das Ausgangsmaterial zu stellenden [X.] Anforderungen an die Blockgröße kaum Beachtung schenkt, betontauf wirtschaftlichen Überlegungen, die dem Sachverständigen durch den er-gänzenden Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 17. Dezember 1996auch nahegelegt worden waren. Nichts anderes gilt für die vom Berufungsge-richt und dem Sachverständigen Dr. S. zitierten Fundstellen aus der Fachlite-ratur, soweit sich diese überhaupt mit einer Verwendung der [X.] befassen. Was schließlich die vom Berufungsgericht hilfsweise einbe-zogenen heutigen Marktverhältnisse betrifft, so kann es auf eine etwaige Ände-rung der [X.] gleichfalls nicht ankommen. Für den rechtli-chen Marmorbegriff maßgebend sind die Verhältnisse zum Verleihungszeit-punkt und auch nur die technische Eignung des gewonnenen Kalksteins [X.] zu den erwähnten Gegenständen des Kunstgewerbes, nicht dessenAbsetzbarkeit unter Marktgesichtspunkten oder die Abbauwürdigkeit der La-gerstätten zur Marmorgewinnung. Daran geht auch der vom Berufungsgerichtgezogene Vergleich mit einem durch Naturkatastrophen oder andere gewalt-same äußere Ereignisse nachträglich zerstörten Gestein vorbei.d) Unter diesem Blickwinkel hat das Berufungsgericht das Vorkommenvon Marmor auf den noch streitigen Parzellen nicht geprüft. Für die [X.] ist dies daher zugunsten der [X.] zu unterstellen. Mit der ge-gebenen Begründung kann das Berufungsurteil nach alledem nicht bestehen-bleiben.3.Eine eigene Sachentscheidung des [X.] kommt nicht [X.]. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich weder dasangefochtene Urteil jedenfalls deswegen als richtig dar (§ 563 ZPO), weil [X.] vor einem Marmorgewinnungsrecht der [X.] vorrangig [X.] jeglichen auf den streitigen Flächen anstehenden Kalksteins berechtigtwären, noch kann der [X.] gegenteilig - im Sinne einer Klageabweisung -entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).a) [X.]) Das aufrechterhaltene Bergwerkseigentum gewährt der Beklag-ten im Grundsatz gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1, 151 Abs. 1 Nr. 1 und 2,- 15 -154 Abs. 1 BBergG das ausschließliche Recht, Marmor in den Bergwerksfel-dern aufzusuchen, zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben sowienach Maßgabe des § 42 BBergG - Notwendigkeit gemeinschaftlicher Gewin-nung nach Entscheidung der Bergbehörde - dort andere Bodenschätze (bei-brechende Mineralien) mitzugewinnen und das Eigentum daran zu erwerben.Zu diesen anderen Bodenschätzen gehören auch die dem [X.] Mineralien, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um die in § 3 Abs. 4BBergG genannten grundeigenen Bodenschätze oder um vom Bundesbergge-setz nicht erfaßte sonstige Rohstoffe ([X.]) handelt,wie den hier in Rede stehenden Kalkstein (vgl. [X.]/[X.], BBergG, § 8Rn. 12, § 42 Rn. 1).In erster Linie ist allerdings zum Abbau der auf seinem Grundstück an-stehenden [X.] kraft seines Eigentumsrechts - vor-behaltlich der Rechte anderer - der Grundstückseigentümer befugt (§§ 903,905 BGB), unbeschadet der zusätzlichen - nach öffentlichem Recht zu ent-scheidenden - Frage, inwieweit er dazu noch einer behördlichen Genehmigung- hier nach dem Abgrabungsgesetz des [X.] [X.] - bedarf(vgl. dazu [X.]surteil [X.]Z 90, 17, 21 f.). Dieses Recht schließt, wenn eingetrennter Abbau nicht möglich ist, auch die Befugnis zu einer mindestens tat-sächlichen Mitgewinnung regaler Mineralien ein ([X.], 161, 172). Das [X.] grundeigene Bodenschätze nach § 3 Abs. 4 BBergG - auch soweit es sichdarüber hinaus um den Eigentumserwerb an mitgewonnenen Rohstoffen han-delt - heute in den §§ 34 und 43 BBergG ausdrücklich anerkannt und nähergeregelt (dazu [X.]/[X.], § 42 Rn. 11, § 43 Rn. 2), kann aber für [X.] nicht anders gelten (so auch [X.]/[X.], § 43 Rn. 1;Kühne, [X.] [1985], 178, 183 f.). Ein sachlicher Grund für eine unterschied-- 16 -liche Behandlung ist nicht erkennbar. Denn ebenso wie ein Bergbau auf verlie-hene Mineralien oder grundeigene Bodenschätze könnte auch die Gewinnungvon [X.]n ohne eine Mitgewinnung damit häufigeng verwachsener beibrechender Mineralien erschwert oder sogar gänzlichunmöglich werden. Der Zweck des Mitgewinnungsrechts liegt aber geradedarin, Bergbau nicht dadurch zu behindern, daß ihm Mineralien im Wege ste-hen, die dem Betreiber nicht verliehen sind, und dieses Ziel ist unabhängig da-von, ob das Gesetz - auch aus [X.] - die Roh-stoffgewinnung bergrechtlichen Regelungen oder anderen Vorschriften unter-stellt. Dem Willen des Gesetzgebers widerspricht dieses Ergebnis nicht, eswird vielmehr mittelbar durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. [X.] 3 des [X.] eines [X.]es von 1975 (BR-Drucks.350/75) noch von einem weiten Begriff grundeigener Bodenschätze ausging,der alle nicht bergfreien Mineralien umfaßte, so daß die dem heutigen § 43BBergG entsprechende Regelung in § 48 dieses Entwurfs sich auch auf diejetzigen [X.] bezog, wurde im späteren Regie-rungsentwurf 1977 der Begriff grundeigener Bodenschätze auf den heutigenBedeutungsinhalt verengt (§§ 3, 41 f. des Entwurfs, BT-Drucks. 8/1315). [X.] aber augenscheinlich allein mit Rücksicht auf Zuständigkeiten [X.] im Bereich des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des [X.] und des Baurechts und der deswegen zum vorangegangenen Entwurfangemeldeten Bedenken des Bundesrats (vgl. [X.]/[X.], § 3 Rn. 1), [X.] mit dem Ziel, das Mitgewinnungsrecht des Grundeigentümers gegen-über dem Vorentwurf zu beschränken. Einwände waren insoweit im Gesetzge-bungsverfahren auch nicht erhoben [X.] 17 -bb) Zwischen den widerstreitenden, jeweils auf das [X.]des anderen übergreifenden Rechten des Grundeigentümers und des [X.] entsteht damit, wenn beide an denselben Punkten zusam-mentreffen und - wie hier zumindest unterstellt werden muß - ein getrennterAbbau der Mineralien nicht möglich ist, ein vom [X.] nicht vollgelöster Konflikt. Das Gesetz sieht zwar in derartigen Fällen die Entscheidungder zuständigen Bergbehörde vor, ob mehrere Bodenschätze bei planmäßigerDurchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechni-schen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können (§ 42); [X.] im Einzelfall das Mitgewinnungsrecht konkretisiert. Die Vorschrift enthältjedoch keine Regelung über ein Rangverhältnis mehrerer an derselben Stellekonkurrierender Berechtigter. Eine allgemeine Vorzugsstellung des Bergbausvor dem Recht des Grundstückseigentümers zum Abbau der ihm gehörendenMineralien über die gesetzlich besonders normierten Konfliktfälle hinaus, fürdie sich in neuerer Zeit - freilich noch zum früheren Rechtszustand - [X.] ausgesprochen hat ([X.] [1965], 321, 331; ders. [X.] 108[1967], 251, 252 ff.), findet in den Vorschriften des [X.]es keinezureichende Stütze und ist heute darum ebensowenig anzuerkennen wie unterGeltung des [X.] Allgemeinen Berggesetzes (hierzu [X.], 161,170; [X.], [X.] 113 [1972], 166, 170 f.; [X.]/[X.], § 42 Rn. 10). [X.] Vorzugsrecht des [X.] folgt auch nicht aus derbesonderen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Abbaus bergfreier [X.] und dem Allgemeininteresse an der Gewinnung solcher Bodenschätze.Das [X.] stellt vielmehr, wie sich aus den §§ 34 und 114 Abs. 2Nr. 2 ergibt, mindestens bei grundeigenen Bodenschätzen den privatenGrundeigentümerbergbau der Gewinnung bergfreier Mineralien im Rang gleich([X.]/[X.] [X.]O). Aus den oben zu [X.]) dargestellten Gründen ist dies aber- 18 -auf den Abbau der vom [X.] sonst nicht erfaßten [X.] zu übertragen.cc) Ein Zusammenstoß von [X.] und Bergbau aufverliehenes Mineral an demselben Ort des [X.] findet nach Ansichtdes [X.]s seine natürliche Lösung durch Anerkennung des auchsonst im Recht vielfach maßgebenden Grundsatzes des zeitlichen Vorrangs([X.], 161, 171 f.; ebenso bereits [X.], [X.] 70 [1929], 181, 194 [X.] und Praxis sind dem weitgehend gefolgt ([X.]/[X.], § 42 Rn. 9 f.;Dietzsch, [X.] 107 [1966], 404, 406, 418; [X.]/[X.], Bergrecht,Art. 206 [X.] - § 148 [X.]. 5 b; Oberbergamt [X.], [X.] 100[1959], 325, 330 f.; a.[X.] [X.]O). Der [X.] schließt sich dieser [X.] an. Nur eine solche Lösung vermag angesichts der Ranggleichheit beider[X.]e und des somit Vertrauensschutz für die erfolgten Investitio-nen fordernden Bestandsinteresses für den früher aufgenommenen Betrieb denauftretenden Interessenkonflikt befriedigend zu lösen.dd) Auf dieser Grundlage kann die Feststellungsklage der [X.] haben, wenn und soweit sie auf den streitigen Flächen bereits Kalk-steinabbau betreiben und mit diesen Unternehmen Priorität vor einer von [X.] erst beabsichtigten Gewinnung von Marmor genießen. Das gilt [X.] nur vorbehaltlich einer von der zuständigen Behörde noch zu treffendenEntscheidung nach den §§ 42 und 43 BBergG. Diese Vorschriften behalten [X.], daß beide Bodenschätze bei planmäßiger Durchführung der Ge-winnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur ge-meinschaftlich gewonnen werden können, einer Entscheidung der Verwal-tungsbehörde vor. Erst diese konkretisiert das in den §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9- 19 -Abs. 1 und 151 Abs. 1 Nr. 2 BBergG lediglich allgemein umschriebene Mitge-winnungsrecht (Begründung zu § 41 des [X.], BT-Drucks.8/1315, [X.]; Piens/[X.]/Graf [X.], BBergG, § 42 Rn. 4). Ein solcherVorbehalt ist auch von den Zivilgerichten zu beachten. Er gilt hier entspre-chend für die Mitgewinnung regaler Mineralien bei der Förderung von [X.]n.Zur Priorität des Abbaus hat das Berufungsgericht - anders als [X.] im ersten Marmorprozeß - keine Feststellungen getroffen.Das wird, sollte die Klage nicht schon aus den nachstehend zu b) erörtertenGründen begründet erscheinen, nachzuholen sein.b) Nach dem tatsächlichen Vorbringen der [X.], dessen Richtig-keit das Berufungsgericht ebenfalls nicht geprüft hat, dem aber die [X.] im [X.] offenbar nicht entgegengetreten ist, geht es der [X.] nicht um die Gewinnung von Marmor. Sie will vielmehr, nicht anders als [X.], das Mineral zertrümmert als Kalkstein zur Verwendung in derBaustoffindustrie abbauen. [X.] dies zu, so verfehlte das lediglich zur [X.] verliehene und von der [X.] jetzt ausgeübte Recht seinenZweck. Das Bergwerkseigentum gewährt primär nur die Befugnis, die in [X.] bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen und zu gewin-nen (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 BBergG) und kann als Sonderrecht auch nurmit dieser Zielsetzung das Grundeigentum beschränken. Andere Bodenschätzedürfen mit Blick hierauf und nach zudem ausdrücklicher Bestimmung des Ge-setzes lediglich mitgewonnen werden. Vorausgesetzt ist darum - obwohl imallgemeinen die tatsächliche Verwendung des gewonnenen Minerals der Ent-scheidung des Unternehmers überlassen bleiben muß - ein ernsthaft auf den- 20 -Abbau des verliehenen Minerals und nicht unter dem bloßen Deckmantel einesderartigen Bergbaus ein planmäßig und ausschließlich auf die Gewinnung derprinzipiell dem Grundeigentum zugeordneten Bodenschätze gerichteter Betrieb(vgl. [X.] [X.] 138 [1997], 171, 186; [X.], [X.], 2. Aufl., § 57Rn. 1 a; [X.], [X.] 108 [1967], 45, 65; [X.], Kollisionen mehrerer Mine-ralgewinnungsrechte, Diss. 1970, [X.], 79 f.; so auch der Erlaß des [X.] für öffentliche Arbeiten vom 27. Mai 1882, [X.] 24 [1883], 16,21 für die Gewinnung von Strontianit bei vorgegebenem Abbau von Schwe-felkies; Rekursbescheid des [X.] vom 1. Juli 1910,[X.] 51 [1910], 646, 650 für die allein beabsichtigte Gewinnung von [X.] einer auf Eisenerz verliehenen Bergwerksberechtigung; in [X.],161, 170 insoweit offengelassen, bejaht hingegen [X.]O S. 171 f. für den umge-kehrten Fall eines Grundeigentümerbergbaus zur ausschließlichen Gewinnungverliehener Mineralien). Ohne jenes Primärziel, das jedenfalls zum Teil oder alsEndzweck (etwa nach der Abtragung von Deckschichten) nachvollziehbar an-gestrebt werden müßte, wäre das verliehene [X.] in der Hand [X.] nicht schutzwürdig, seine Ausübung gegen den Willen der [X.] damit unzulässige Rechtsausübung.Durch die Zurückverweisung erhalten die Parteien Gelegenheit, auchunter diesem Gesichtspunkt noch ergänzend vorzutragen.- 21 -II.Zur Widerklage1.Die Widerklage ist in ihrem Hauptantrag, mit dem die Beklagte die [X.] begehrt, zum Abbau jeder Art von Gestein (auf den streitigen [X.]n) ausschließlich berechtigt zu sein, unzulässig. Angesichts der bereitsvon den [X.] mit umgekehrtem Klageziel erhobenen Feststellungskla-ge, sie seien selbst berechtigt, dort jegliches Gestein abzubauen, ohne [X.] der [X.] entgegenständen, fehlt dem [X.] das notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das istauch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (§ 559 Abs. 2 ZPO;vgl. [X.], Urteil vom 13. April 1989 - [X.] - [X.], 927, [X.] in erster Linie zur Entscheidung gestellte Klageantrag enthält eineKombination von bejahender (soweit es um eigene Abbaurechte der Klägerin-nen geht) und [X.] (in bezug auf entgegenstehende Rechte der [X.]) Feststellungsklage. Im ganzen ist er darauf gerichtet, die [X.] [X.]e der Parteien zu klären, und erstrebt damit auch daskontradiktorische Gegenteil zu der mit dem [X.] aufgestelltenRechtsbehauptung der [X.].Eine positive Feststellungs(wider)klage, die einer bereits erhobenen ne-gativen Feststellungsklage entgegentritt, ist - insofern anders als eine spätereLeistungs(wider)klage (vgl. hierzu nur [X.], Urteil vom 19. Dezember 1995- VI ZR 15/95 - NJW 1996, 1128) - grundsätzlich unzulässig, sei es wegen [X.] Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; dafür etwa Rosenberg/- 22 -Schwab/[X.], [X.], 15. Aufl., §§ [X.], 100 III 1 c; [X.],Die negative Feststellungsklage aus § 256 I ZPO, 1980, [X.] ff.), sei es inErmangelung eines zusätzlichen berechtigten Interesses (so [X.] 1936,2400, 2401, 2403); denn bereits die Abweisung der negativen Feststellungs-klage als unbegründet stellt das Bestehen des geleugneten Rechts positiv fest([X.]/Vollkommer, § 322 Rn. 11 m.w.N.). Anders liegt es nur [X.]n, wenn eineeigene Feststellungsklage für den (Wider-)Kläger weitere Vorteile mit sichbringt, die er allein mit einer Abweisung der vom Gegner erhobenen Feststel-lungsklage nicht erreichen könnte, wie insbesondere eine Unterbrechung derVerjährung (dazu Macke, NJW 1990, 1651; a.A. [allgemein für Vorrang der [X.] Feststellungsklage]: Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 256 Rn. 17).Solche besonderen Vorteile der [X.] sind im Streitfall indessen nicht er-sichtlich.Durch die Abweisung als unzulässig statt als unbegründet wird die [X.] prozessual nicht schlechter gestellt. Schon deswegen steht das Verbotder reformatio in peius (§ 559 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen (vgl. auch [X.], Ur-teil vom 5. März 1990 - [X.]/89 - NJW-RR 1990, 739, 740; Urteil vom11. Mai 2000 - [X.] - Umdruck S. 14, für [X.]Z bestimmt).2.Für die Hilfsanträge der Widerklage gelten diese prozessualen Beden-ken angesichts ihrer etwas abweichenden Zielsetzung und Fassung nicht. [X.] hängt die Entscheidung indessen weitgehend von den [X.] -auf die oben zur Klage erörterten Fragen ab. Auch insoweit ist daher unterAufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen.RinneWurm[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 242/98

12.10.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2000, Az. III ZR 242/98 (REWIS RS 2000, 912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 912

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