Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. III ZR 342/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 397

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. November 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja------------------------------------BBergG § 8; [X.] § 1004Die Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen nach § 8 BBergGumfaßt - ohne die Übertragung weiterer Befugnisse, insbesondere inForm der Grundabtretung - grundsätzlich nicht das Recht, den [X.] der [X.] (oder dinglich Nutzungsberechtigten)eine dem [X.]n nachteilige Benutzung der [X.] (hier: Verlegung einer Ölfernleitung) zu verbieten.[X.], Urteil vom 23. November 2000 - [X.] - [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. November 2000 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 17. [X.] [X.]s Dresden vom 4. Oktober 1999 wird [X.].Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Kläger ist Inhaber einer ihm unter dem 14. Mai 1991 vom [X.] erteilten Bewilligung [X.] von Kiessanden für die Herstellung von Betonzuschlagstoffen innerhalbdes Feldes "[X.]". Über den östlichen Teil des Feldes, in demnach dem gegenwärtigen Planungsstand vom [X.] an mit einer Kiesge-winnung zu rechnen ist, verlegte die Beklagte 1996 in 1 m Tiefe, jedoch ober-halb des Kiesvorkommens, eine Ölfernleitung. Entsprechende beschränktepersönliche Dienstbarkeiten hatten ihr die Eigentümer der [X.]- 3 -bestellt. Der Kläger begehrt mit der Behauptung, durch die Ölleitung würdenunter dieser für Sicherheitspfeiler sowie in dem von ihr abgeschnittenen [X.] von 1,8 Mio. t blockiert, die Beseiti-gung der Anlage. Landgericht und [X.] haben die Klage [X.]. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.[X.] Revision hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht verneint einen auf § 8 Abs. 2 BBergG i.V.m.§ 1004 [X.] gestützten Beseitigungsanspruch des [X.]. Nach seiner An-sicht kommt eine entsprechende Anwendung der für Ansprüche aus dem Ei-gentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf das Recht aus derbergrechtlichen Bewilligung nur dann in Betracht, wenn die Substanz der in [X.] bezeichneten Bodenschätze beeinträchtigt wird. Das Gewinnungs-recht des [X.] gemäß § 8 BBergG umfasse aber weder [X.] des [X.] noch eine Inanspruchnahme der [X.]. Hierfür enthalte das [X.] vielmehr eine Spezi-alregelung in Form des Grundabtretungsverfahrens (§§ 77 ff.), die [X.] nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgehe und die notwendige Ab-- 4 -wägung zwischen den Belangen des Bergwerksunternehmers und den Interes-sen des Grundstückseigentümers gewährleiste. Einen allgemeinen gesetzli-chen Vorrang der Rohstoffgewinnung kenne das [X.] nicht.[X.] Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis undüberwiegend auch in der Begründung [X.] Rechtsgrundlage für das Beseitigungsverlangen des [X.] kommt,wie das Berufungsgericht richtig sieht, nur § 8 Abs. 2 BBergG in Frage. [X.] auf das Recht aus der Bewilligung, soweit das [X.] [X.] bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden [X.] bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Das Gesetz behandeltsomit die durch die Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG begründete Rechts-stellung, die im [X.] das Recht umfaßt, die im Bewilligungsbescheid bezeich-neten [X.] aufzusuchen, zu gewinnen und sich anzueig-nen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1), als absolutes Recht. Wird dieses Recht in anderer [X.] als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kannentsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] der [X.] von [X.] die Beseitigung der Beeinträchtigung fordern. Das gilt hier auch zugun-sten des [X.], ungeachtet dessen, daß die von seinem Gewinnungsrechtumfaßten hochwertigen Kiese und Sande seit dem [X.] vom 15. April 1996 ([X.]l. [X.]. 602) auch im Beitrittsgebiet nicht mehr zu den bergfreien Mineralien gehö-ren (§ 1; s. näher [X.]/[X.], NJW 1996, 2694 ff.), da die bis zum 23.- 5 -April 1996 erteilten Bergbauberechtigungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 diesesGesetzes von der Rechtsänderung unberührt bleiben. Aus verfassungsrechtli-chen Gründen sind diese Bestimmungen nicht zu beanstanden ([X.] ZfB138 [1997], 283, 287 ff.).2.Durch die Verlegung der Ölleitung wird das Kiesgewinnungsrecht des[X.] indessen nicht unzulässig beeinträchtigt.a) Soweit allerdings das Berufungsgericht vorab einen Abwehranspruchdes [X.] von einem Eingriff in die Substanz der von der Bewilligung erfaß-ten Bodenschätze abhängig macht, vermag ihm der [X.] nicht zu folgen. DasBerufungsgericht zieht aus seiner Prämisse auch selbst keine Folgerungen undweist insbesondere die Klage nicht schon deswegen ab, weil die [X.] außerhalb der dem Gewinnungsrecht des [X.] [X.] verläuft. Eine nach § 1004 Abs. 1 [X.] abwehrbare Beeinträch-tigung des Eigentums oder anderer wie Eigentum geschützter Rechte oderRechtsgüter setzt eine Beeinträchtigung der [X.] oder des [X.] nicht notwendig voraus. Dafür kann vielmehr auch eine bloßeBehinderung im Besitz oder der Nutzung ohne jegliche körperliche Einwirkungauf die Sache genügen (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], [X.], § 1004 Rn. 33 m.w.N.). Dann ist aber kein Grund ersichtlich, für die hierin Rede stehende bergrechtliche Bewilligung, die im übrigen entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts kein Recht am Bodenschatz verleiht, sondern le-diglich auf dessen Aneignung (statt aller [X.]/Weller, BBergG, § 8 Rn. 13),anders zu [X.] 6 -b) Hingegen gewährt die Bewilligung allein - ohne die Übertragung wei-terer Befugnisse, insbesondere in Form der Grundabtretung (§§ 77 ff.BBergG) - dem Bergbauunternehmer weder das Recht, die [X.] selbst für eigene Zwecke in Anspruch zu nehmen, noch auch nur [X.], den Eigentümern der [X.], von denen die Beklagtehier ihre Rechtsstellung ableitet, eine ihm nachteilige Benutzung der Oberflä-che zu verbieten; die besondere Problematik der Errichtung öffentlicher Ver-kehrsanlagen (§ 124 BBergG) spielt hier keine Rolle.Das war bereits Standpunkt der Verwaltungspraxis zum früheren - inso-fern im wesentlichen inhaltsgleichen - [X.](Rekursbescheid des [X.] vom13. August 1892, [X.] [1893], 538 zum Bau einer Privatbahn) und ist - soweitersichtlich - einhellige Anschauung der Rechtsprechung in vergleichbarenKonfliktfällen (vgl. [X.], 329, 332 ff. zum Abbau von Grundeigentümerbo-denschätzen; BVerwGE 28, 131, 138 f. zur Erweiterung einer Erdölraffinerie;VG [X.] ZfB 132 [1991], 209, 210 ff. zur Verlegung einer Regenwasserka-nalisation; s. auch [X.], 290, 293 und BVerwG [X.] [1998], 140,144 f. = NVwZ-RR 1999, 162, 164; jeweils zur Planung einer Autobahntrasse).aa) Das [X.] trennt in deutschrechtlicher Tradition die in§ 3 Abs. 3 genannten (bergfreien) Bodenschätze vom Grundeigentum. Auf sieerstreckt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG das Eigentum an einem [X.] nicht. Ausschließlich berechtigt, solche Mineralien zu gewinnen und [X.] an ihnen zu erwerben, ist der durch eine Bewilligung nach § 8 Abs. 1BBergG (oder durch Verleihung des Bergwerkseigentums, § 9 Abs. 1 BBergG)Begünstigte. Der [X.] muß deshalb untertägige bergbauli-- 7 -che Maßnahmen dulden, soweit nicht - was hier nicht zu entscheiden ist - aus-nahmsweise die verfassungsrechtliche Bestandsgarantie für das [X.]seigentum entgegensteht (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerwGE 81, 329,335, 339 ff.; [X.], DVBl. 1993, 527, 529 ff.; [X.], DVBl. 1993, 221 ff.;Hüffer, Festschrift für [X.], [X.], 269 ff.; [X.], NVwZ 1989,1138 ff.). Zum Ausgleich ist der [X.] verpflichtet, dem [X.] für Bergschäden Ersatz zu leisten (§§ 114 ff. BBergG; [X.]Z27, 149, 155; 50, 180, 190; 53, 226, 233 f.; 63, 234, 237).bb) Im übrigen verbleibt es prinzipiell bei der in § 903 Satz 1 [X.] nor-mierten Befugnis des Grundstückseigentümers, mit seiner Sache nach [X.] zu verfahren. Dazu gehört vor allem die Nutzung der [X.]. Kann der Abbau des [X.] nicht ohne gleichzeitige Inanspruch-nahme der Erdoberfläche betrieben werden, wie es bei einer Gewinnung [X.] augenfällig ist, muß sich der Unternehmer zusätzliche Rechte ein-räumen lassen, sei es durch freihändigen Grundstückserwerb oder durch [X.] eines Nutzungsverhältnisses mit dem Eigentümer, sei es [X.] in Form der bergrechtlichen Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG), auf [X.] nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG grundsätzlich einen Anspruch hat (vgl. [X.]/Weller, § 8 Rn. 18 f., vor § 77 Rn. 1, § 77 Rn. 5; Piens/[X.]/Graf [X.],BBergG, § 77 Rn. 1 f.). Nach § 77 Abs. 1 BBergG kann eine Grundabtretungdurchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines [X.] oder [X.] einschließlich der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3BBergG bezeichneten Tätigkeiten, zu denen die Aufsuchung und Gewinnungvon bergfreien Mineralien gehört, die Benutzung eines Grundstücks notwendigist. Hierbei können unter anderem das Eigentum und der Besitz an Grundstük-ken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von [X.] 8 -ken berechtigen, entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst be-schränkt werden (§ 78 BBergG). Unter den Voraussetzungen der §§ 107 ff.BBergG sind ferner Baubeschränkungen zu Lasten des Grundstückseigentü-mers zulässig, um die Durchführung bergbaulicher Maßnahmen nicht durchneue bauliche Anlagen zu erschweren; das hat vor allem für den Abbau imgroßflächigen Tagebau Bedeutung (Begründung des [X.], BT-Drucks. 8/1315 [X.]). Bereits die Existenz dieser Institute belegt, daß die [X.] folgenden einzelnen Begünstigungen des [X.] nichtschon Bestandteil der ihm nach § 8 BBergG erteilten Abbaubewilligung seinkönnen und daß es darum auch auf eine Priorität der Rechtsausübung grund-sätzlich nicht ankommt. Insofern liegt es anders als bei einem Zusammenstoßvon - jeweils für sich gesehen zulässigem - Grundeigentümer-Abbau und [X.] auf verliehenes Mineral an demselben Ort des [X.], der nachdem [X.]surteil vom 12. Oktober 2000 ([X.] - für [X.]Z bestimmt)durch Anerkennung des zeitlichen Vorrangs zu lösen ist. Die beiden genanntenRegelungen des [X.]es greifen darüber hinaus tief - enteig-nend - in das Eigentum an Grundstücken ein und dürfen daher nicht ohne [X.] erfolgen (§§ 84 ff., 109 BBergG; vgl. BVerwGE 40, 258, 264 ff.;[X.]surteil vom 18. Oktober 1979 - [X.]/70 - [X.] [1980], 316, 317 f.).Mit seiner Klage begehrt der Kläger jedoch letztlich eine Baubeschränkung [X.] jeden [X.]) Bei dieser Sachlage hält sich die angegriffene Verlegung der Ölfern-leitung seitens der Beklagten im Rahmen der den [X.] Abspaltung des Kiesgewinnungsrechts verbliebenen Eigentumsfreiheit.Die dem Kläger hieraus möglicherweise drohenden Nachteile, weil nunmehrdie Voraussetzungen einer Grundabtretung entfallen sein könnten oder sich- 9 -der von ihm zu zahlende Entschädigungsbetrag unzumutbar erhöht, muß erdeswegen hinnehmen. Als [X.]r durfte er im Hinblick aufdie gesetzlichen Beschränkungen seines Abbaurechts von vornherein nichtdarauf vertrauen, die von seinem Recht umfaßten Bodenschätze auch im ge-samten Feld fördern zu können. Anders läge es mit Rücksicht auf die [X.] (§§ 242, 226 [X.]) allenfalls dann, wenn die Beklagtekein sachliches Interesse an der gewählten Streckenführung über das Bewilli-gungsfeld des [X.] hätte. Dafür besteht aber kein [X.] Bedenken gegen diese Beurteilung bestehenentgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht. Richtig ist, daß [X.] des bergrechtlich Berechtigten als Eigentum im Sinne des Art. [X.] geschützt ist ([X.]E 77, 130, 136). Auf der anderen Seite gilt [X.] für das Grundstückseigentum. Im Kollisionsfall Inhalt und Schrankenbeider Rechte zu bestimmen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Aufgabe des [X.], dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Diese [X.] 10 -zen sind hier auch unter Berücksichtigung der von der Revision hervorgehobe-nen Notwendigkeit effektiven Grundrechtsschutzes oder des Grundsatzes [X.] nicht überschritten.RinneWurm[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 342/99

23.11.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. III ZR 342/99 (REWIS RS 2000, 397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 397

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