Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2010, Az. 1 StR 554/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8686

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Gegenstand

Nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung für einen nach Jugendstrafrecht verurteilten Straftäter: Vereinbarkeit der Maßregelanordnung mit höherrangigem Recht; Anordnungsvoraussetzungen


Tenor

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2009 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat gegen den inzwischen 32-jährigen Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.] angeordnet. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.

A.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

[X.]

3

Der Verurteilte wurde am 29. Oktober 1999 durch das [X.] Regensburg - [X.] - wegen Mordes, begangen zur Befriedigung des [X.] und um eine andere Straftat zu verdecken, zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.

4

1. Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zu Grunde:

5

Im Alter von 19 Jahren überfiel der Verurteilte am Abend des 9. Juni 1997 auf einem Waldweg eine 31-jährige Joggerin in der Absicht, sie zu vergewaltigen und anschließend zu töten. Dem [X.] war ein kurzes Streitgespräch vorangegangen, in dem die Frau mit einer Strafanzeige gedroht hatte. Sie beanstandete möglicherweise die Fahrweise des Verurteilten (dieser hatte mit seinem Pkw „[X.]“ durchgeführt) oder die Tatsache, dass der Verurteilte überhaupt den Waldweg befuhr. Der Verurteilte würgte danach sein Opfer mehrfach mit einem mitgeführten Bremsseil, zerrte es etwa 30 Meter in den Wald, würgte es dann mit bloßen Händen und drückte ihm schließlich, als es auf dem Rücken am Boden lag, einen Ast mit beiden Händen so lange gegen den Hals, bis es sich nicht mehr bewegte. Der bereits toten oder im Sterben liegenden Frau riss der Verurteilte die Hose auf, legte ihren Genitalbereich frei und onanierte bis zum Samenerguss auf sie. Den Geschlechtsverkehr wollte er in dieser Situation nicht mehr.

6

2. Die damals mit der Sache befasste [X.] ging davon aus, dass der Verurteilte bei der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, so dass gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Jugendstrafrecht anzuwenden war. Nach ihrer Auffassung war der Verurteilte bei Begehung der Tat weder schuldunfähig (§ 20 StGB) noch vermindert schuldfähig (§ 21 StGB). Allerdings stellte sie, sachverständig beraten, „gewisse Anhaltspunkte für den Beginn einer sexuellen Deviation“ bei „noch bestehenden Nachreifungsmöglichkeiten“ fest. Sie gelangte zu der Überzeugung, dass „durch längerfristige und therapeutische Einwirkung auf den (Verurteilten) dessen potentieller Gefährlichkeit für die Zukunft entgegengewirkt werden“ müsse, und verhängte deshalb das Höchstmaß der Jugendstrafe von zehn Jahren.

I[X.]

7

Die nunmehr mit der Sache befasste Kammer hat weiterhin folgende Feststellungen getroffen:

8

1. Der Verurteilte verbüßte die verhängte Jugendstrafe vollständig und ist seit 18. Juli 2008 einstweilig in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Während seiner Haftzeit ist er lediglich wegen Arbeitsverweigerung dreimal disziplinarisch auffällig geworden. Im [X.] wurde er als rasch erregbar und zu aggressiven Ausbrüchen neigend erlebt. Gewalttätige oder tätliche Auseinandersetzungen wurden jedoch nicht bekannt. Abgesehen von der [X.] ist der Verurteilte nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

9

2. Während des [X.] erfuhr der Verurteilte eine mehrjährige sozialtherapeutische Behandlung. Dabei stand er im Spannungsfeld zwischen dem behandelnden Therapeuten einerseits und dem Einfluss nehmenden Verteidiger sowie seiner Adoptivmutter andererseits. Letztere verhinderten beim Verurteilten immer wieder eine Unrechtseinsicht und eine Aufarbeitung der begangenen Tat durch Leugnen des Vorliegens einer Sexualstraftat und durch Beschönigungen (insbesondere durch die Darstellung der Tat als „Ausrutscher“).

Nachdem deshalb keine Basis mehr für eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit mit dem bisherigen Therapeuten bestand, erfolgte ein Therapeutenwechsel. Dafür wurde der Verurteilte in die JVA ... verlegt. In Erwartung einer besseren Erreichbarkeit des psychisch erkrankten Verurteilten durch eine Therapeutin wurde ein Behandlungsversuch mit Gruppen- und Einzelpsychotherapie in der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter in der JVA ... unternommen. Dieser Versuch wurde abgebrochen, nachdem der Verurteilte mit den dort zur Verfügung stehenden integrativen sozialtherapeutischen Mitteln nicht zu erreichen war.

3. Schon im Alter von etwa 15 Jahren traten beim Verurteilten erstmals Gewaltfantasien auf, die er seit seinem 17. oder 18. Lebensjahr mit Selbstbefriedigung verband. Dabei stellte sich der Verurteilte vor, sein weibliches Opfer durch einen [X.] gegen dessen Hals wehr- bzw. leblos zu machen, um anschließend darauf zu onanieren. Dadurch wollte er das Opfer einerseits seine Macht und Dominanz spüren lassen, andererseits wollte er es demütigen und erniedrigen. Diese Fantasien steigerten sich in den letzten drei bis vier Wochen vor der Tat besonders intensiv, nachdem sich bei ihm infolge beruflicher und [X.] Probleme „maximaler Druck“ aufgebaut hatte. Bei der Tat wollte der Verurteilte seine Fantasien abladen und setzte sie entsprechend um.

Die sexuellen Gewaltfantasien bestanden auch nach der Inhaftierung des Verurteilten im August 1998 fort und verstärkten sich in der Untersuchungshaft sowie zu Beginn der Strafhaft. In zeitlichem Zusammenhang mit der ersten Ausführung des Verurteilten im September 2004 wurden sie erneut besonders stark ausgeprägt. Dies wurde erstmals bekannt im November 2005 im Rahmen von Explorationen zur Erstellung von Sachverständigengutachten zur Risikoprognose bei Ausgängen und Urlauben. Die Ausführungen wurden daher im Februar 2006 gestoppt. Die sexuellen Gewaltfantasien sind nach wie vor nicht überwunden.

4. Nach den Feststellungen der von zwei Sachverständigen beratenen Kammer besteht bei dem Verurteilten - was bei der Entscheidung über die [X.] noch anders beurteilt worden war - eine multiple Störung der [X.] ([X.] F65.6) mit einer sadistischen Komponente und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ ([X.] F60.30). Der Verurteilte hat Schwierigkeiten, Wut zu kontrollieren. Auf Kränkungen und Zurückweisungen reagiert er mit impulsiven Handlungen, indem er sich beispielsweise durch zielloses Herumfahren oder „[X.]“ abreagiert. Er ist deshalb psychisch krank. Dieser psychische Zustand steht tatauslösend in unmittelbarem Zusammenhang mit der [X.].

II[X.]

Das [X.] hat die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bejaht. Insbesondere hat es eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit festgestellt und ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Person des Verurteilten, seiner Tat und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe zu der Überzeugung gelangt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten [X.]. § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.] begehen wird. Indes erachtete die Kammer - im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift - weder das Vorliegen eines Hanges noch das Vorhandensein neuer Tatsachen („Nova“) für erforderlich. Sie hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB, die Möglichkeit milderer Maßnahmen sowie das verfassungsmäßige Übermaßverbot geprüft, aber auch unter diesen Gesichtspunkten die Anordnung der Sicherungsverwahrung für zwingend geboten erachtet.

B.

Der Revision des Verurteilten bleibt der Erfolg versagt. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Das [X.] hat die formellen (Ziffer [X.]) und materiellen (Ziffer I[X.] und II[X.]) Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zutreffend bejaht. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht (Ziffer IV.) ist nicht gegeben. Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.] - [X.]) ist nicht verletzt (Ziffer V.).

[X.]

Die formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegen vor. Denn der Verurteilte ist wegen Mordes (§ 211 StGB) und damit wegen eines Verbrechens gegen das Leben, durch welches das Opfer körperlich schwer geschädigt wurde, verurteilt worden. Da für diese Katalogtat gegen den Verurteilten eine Jugendstrafe von zehn Jahren verhängt wurde, liegt auch die weitere formelle Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] vor, wonach es sich um eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren handeln muss.

I[X.]

Die Annahme des [X.]s, vor Ende des Vollzugs seien Tatsachen erkennbar gewesen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass es sich dabei nicht um neue Tatsachen („Nova“) handeln muss.

1. Der Verzicht auf die Anordnungsvoraussetzung „neue Tatsachen“ ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift „ sind nach einer Verurteilung (…) Tatsachen erkennbar“ - im Gegensatz zu § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB, der fordert, dass Tatsachen nach der [X.] erkennbar „ werden “. Darin hat der eindeutige Wille des Gesetzgebers seinen Niederschlag gefunden, wonach für die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht nicht ausnahmslos und stets erhebliche „neue“ Tatsachen erforderlich sein sollen ([X.]. 16/6562 S. 9). Vielmehr soll die Neuregelung des § 7 Abs. 2 [X.] auch dann anwendbar sein, wenn die wesentlichen die Gefährlichkeit begründenden Tatsachen bereits zum [X.]punkt der [X.] erkennbar waren und im Vollzug der Jugendstrafe keine erheblichen „neuen“ Tatsachen hervorgetreten sind ([X.]. 16/6562 S. 7).

2. Dieser Verzicht ist auch im System der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht angelegt. Hier besteht keine gesetzliche Grundlage, die ursprüngliche oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung anzuordnen (vgl. § 2 [X.] i.V.m. § 7 [X.]). Die noch nicht abgeschlossene Entwicklung jugendlicher Straftäter zum [X.]punkt der [X.] bietet besondere Chancen und Aussichten für eine positive Einwirkung sowie für entsprechende positive Veränderungen der Betroffenen während des Vollzugs der Jugendstrafe, der vorrangig dem Erziehungsgedanken dient. Deshalb ist in diesen Fällen die Verlagerung des [X.] über die Sicherungsverwahrung an das Ende des [X.] zur Erhöhung der Prognosesicherheit geboten (vgl. [X.]. 16/6562 S. 7). Dies gilt auch dann, wenn sich bereits zum [X.]punkt der [X.] erhebliche Hinweise auf eine hohe künftige Gefährlichkeit eines jugendlichen Straftäters zeigen, weil gleichwohl auch bei ihm grundsätzlich besondere Chancen für eine positive Veränderung (auch) durch die Einwirkung des [X.] vorhanden sind (vgl. [X.]. 16/6562 S. 9).

Damit können an sich beachtliche Umstände für eine Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der [X.]eiligen [X.] nach Jugendstrafrecht aus rechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 [X.] - ebenso wie in §66b Abs. 1 Satz 2 StGB - gezielt eine Möglichkeit zur Neubewertung dieser Umstände geschaffen. Damit hat er dem staatlichen Schutzauftrag Rechnung getragen, potentielle Opfer schwerster Verbrechen auch vor höchstgefährlichen jungen Straftätern zu schützen, denen auf andere Weise nicht mehr mit rechtsstaatlichen Mitteln begegnet werden kann (vgl. [X.]. 16/6562 S. 7).

3. Das [X.] durfte deshalb die beim Verurteilten nunmehr festgestellte multiple Störung der [X.] mit sadistischer Komponente und die emotional instabile Persönlichkeitsstörung als Tatsachen [X.]. § 7 Abs. 2 [X.] werten, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Darauf, ob dieser Zustand bereits bei der [X.] vorlag, bei der „gewisse Anhaltspunkte für den Beginn einer sexuellen Deviation“ festgestellt wurden, kommt es mithin nicht an.

II[X.]

1. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 [X.] die Feststellung eines Hanges nicht für erforderlich hält.

a) § 7 Abs. 2 [X.] setzt nach seinem Wortlaut das Merkmal „Hang“ nicht voraus.

Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt (vgl. [X.]. 16/9643 [X.]). Er hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht durch Gesetz vom 8. Juli 2008 ([X.] 1212), in [X.] seit 12. Juli 2008, geregelt. Zu diesem [X.]punkt war bereits bekannt, dass der [X.] für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Erwachsene nach § 66b Abs. 2 StGB die Feststellung eines Hanges [X.]. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt (vgl. dazu [X.]St 50, 373, 381; 51, 191, 199; [X.], 636, 637; am [X.] zweifelnd, aber nicht tragend: [X.], 1446, 1447), obwohl der Wortlaut der Vorschrift dies nicht vorsieht. Dazu sah sich der [X.] durch die Vorschriften über die Erledigung der Maßregel (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB) veranlasst, die einheitlich für das System der Sicherungsverwahrung gelten und vom Vorliegen eines Hanges des Verurteilten zum [X.]punkt der Anordnung der Unterbringung ausgehen. In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber - offensichtlich in Anlehnung an das [X.] - Kammer -, [X.]. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 (NJW 2006, 3483, 3484) - bei § 7 Abs. 2 [X.] erneut auf das Erfordernis eines Hanges verzichtet wie in § 66b Abs. 2 StGB und in § 106 Abs. 5 [X.] bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung für nach allgemeinem Strafrecht verurteilte erwachsene und heranwachsende Ersttäter (vgl. [X.]. 15/2887 S. 13, 18 f.). Er hat § 7 Abs. 2 [X.] ausdrücklich an diese Vorschriften angelehnt ([X.]. 16/6562 S. 8).

Der Gesetzgeber hat die Gefährlichkeit nicht von einem Hang zu den genannten [X.]en abhängig gemacht. Die Neuregelung des § 7 Abs. 2 [X.] stellt gezielt auf den davon betroffenen jungen Straftäter ab. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich von der ursprünglichen oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wegen der bei jungen Straftätern regelmäßig vorhandenen Entwicklungsdefizite sowie der damit einhergehenden [X.], wie oben ausgeführt, Abstand genommen. Auch für die Beurteilung zum Ende des [X.], zu dem der Verurteilte jedenfalls das 21. Lebensjahr vollendet hat, da er nach Eintritt der [X.] mit 14 Jahren mindestens eine siebenjährige Jugendstrafe verbüßen muss, wurde bewusst auf das Merkmal „Hang“ verzichtet.

Vorliegend ist zudem die zeitliche Nähe des Erlasses dieses Gesetzes zum Ende des Strafvollzugs des Verurteilten in dieser Sache zu berücksichtigen. Der Verurteilte verbüßte die Strafe aus der [X.] bis 17. Juli 2008. Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ([X.] 1212) vom 8. Juli 2008 trat unmittelbar vorher am 12. Juli 2008 in [X.]. Diese zeitliche Nähe lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber Fallgestaltungen der vorliegenden Art bei Erlass des Gesetzes im Blick gehabt hat und auch diese erfassen wollte. Unter den dargelegten Umständen ist für eine Auslegung der Vorschrift durch die Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus kein Raum, zumal der Katalog der [X.]en hier auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschränkt wurde. Die Gefährlichkeit [X.]. § 7 Abs. 2 [X.] kann danach auch durch andere Tatsachen als durch einen Hang zur Begehung der [X.]en festgestellt werden.

b) Gleichwohl muss die spezifische Gefährlichkeit des Verurteilten im Hinblick auf die Begehung von [X.]en in seiner Persönlichkeit angelegt sein. Nur dadurch ist die dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Begrenzung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei jungen Straftätern nach § 7 Abs. 2 [X.] auf einzelne höchstgefährliche Straftäter (vgl. [X.]. 16/6562 S. 1, 7, 9) gewährleistet.

Die spezifische Gefährlichkeit zu [X.]en [X.]. § 7 Abs. 2 [X.] ist weitergehend als der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschriebene Hang zu erheblichen Straftaten. Denn der Katalog der Taten wurde in § 7 Abs. 2 [X.] auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschränkt, während der Hang nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch schweren wirtschaftlichen Schaden umfasst. Allerdings kann ein Hang zu erheblichen Straftaten eine Indiztatsache für das Vorliegen der spezifischen Gefährlichkeit zu [X.]en [X.]. § 7 Abs. 2 [X.] darstellen (vgl. [X.] NJW 2006, 3483, 3484; [X.]. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08 [[X.]. zu § 66b StGB]).

c) Soweit die [X.] des § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO i.V.m. § 67d Abs. 3 und 2 StGB, die gemäß § 82 Abs. 3 [X.] auf die nach Jugendstrafrecht verhängte Sicherungsverwahrung anzuwenden sind, ausdrücklich die Feststellung eines Hanges voraussetzen, sind sie gegebenenfalls dahingehend auszulegen, dass die dann mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige nicht das weitere Vorliegen eines Hanges zu prüfen haben, sondern die weiterhin gegebene spezifische Gefährlichkeit des Verurteilten zu [X.]en [X.]. § 7 Abs. 2 [X.].

2. Daran gemessen hat das [X.] rechtsfehlerfrei die erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten [X.]. § 7 Abs. 2 [X.] festgestellt. Seine Prognoseentscheidung, die sich ohnehin einer generell abstrakten Beurteilung entzieht und deshalb für das Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar ist (vgl. [X.]R StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2; [X.] 2008, 40, 41; [X.] in [X.] § 66 Rdn. 137, § 66b Rdn. 89), weist entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfehler auf.

a) Die äußerst belastende Maßregel der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten ist - worauf der Gesetzgeber ausdrücklich hinweist (vgl. [X.]. 16/6562 S. 9) - nur in außergewöhnlichen, seltenen Ausnahmefällen gegen Straftäter berechtigt, bei denen die konkrete Gefahr besteht, dass sie in absehbarer [X.] nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug der Jugendstrafe besonders schwere Straftaten der in § 7 Abs. 2 [X.] bezeichneten Art begehen werden. An Inhalt und Qualität der Prognose sind in jedem Fall strengste Anforderungen zu stellen ([X.]. 16/6562 S. 9). Eine hohe Wahrscheinlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten. Es bedarf vielmehr unter Ausschöpfung der Prognosemöglichkeiten einer positiven Entscheidung über die Gefährlichkeit des Verurteilten (vgl. [X.] NJW 2009, 980, 982 [zu § 66b StGB]; [X.]R StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2). Den damit einhergehenden hohen Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose werden die Ausführungen der Kammer gerecht.

b) Auf der Grundlage der beiden Sachverständigengutachten (einem psychiatrischen und einem kriminologischen) hat das [X.] nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Verurteilten eine multiple Störung der [X.] mit sadistischer Komponente und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ bestehen. Insbesondere erstere lässt sich kontinuierlich über Jahre hinweg nachweisen. Diese in der Persönlichkeit des Verurteilten angelegte psychische Störung äußerte sich zunächst in sexuellen Gewaltfantasien. Diese entwickelte der Verurteilte aus sexueller Frustration (er ist sexuell unerfahren und hatte noch keine engere Beziehung zu einer Frau) und unter dem Einfluss zahlreicher persönlicher, beruflicher und [X.] Stressfaktoren. In seinen Fantasien war ihm besonders wichtig, ein weibliches Opfer durch einen [X.] gegen dessen Hals wehr- bzw. leblos zu machen, um anschließend darauf zu onanieren. Ihm ging es dabei um Macht und Dominanz gegenüber seinem Opfer, aber auch um dessen Demütigung und Erniedrigung. Diese Fantasien verband er schließlich mit Selbstbefriedigung.

In der [X.] unmittelbar vor Begehung der [X.] hatte sich beim Verurteilten infolge beruflicher Probleme, Einmischungen seitens seiner als dominant empfundenen Mutter und [X.] in seiner Clique „maximaler Druck“ aufgebaut. Diese Anhäufung alltäglicher Stressfaktoren ist beim Verurteilten auf seine emotional instabile Persönlichkeit zurückzuführen. Aufgrund dessen erfuhren seine Gewaltfantasien als Ausprägung seines psychischen Zustandes eine intensive Steigerung und bezogen sich nunmehr auch auf ihm bekannte Frauen, von denen er sich gedemütigt fühlte. Seine Fantasien lud er schließlich bei der [X.] bei seinem Opfer ab. Seine in der Person angelegten Schwierigkeiten, Wut zu kontrollieren sowie auf Kränkungen und Zurückweisungen adäquat zu reagieren, traten dabei zu Tage.

Die in der Persönlichkeit des Verurteilten angelegten Gewaltfantasien sind nach wie vor nicht überwunden. Wie die Vergangenheit zeigt, kommt es auch immer wieder zu Steigerungen. Dies war insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit den begleiteten Haftausführungen des Verurteilten der Fall.

Nach Auffassung des [X.]s geben die Auslöser der [X.] dieser [X.] für künftige Taten. Dabei hat es sich an den individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für diese Delinquenz, deren Fortbestand, der weiterhin fehlenden Kompensation durch protektive Umstände, der nach wie vor erforderlichen Behandlungsbedürftigkeit des Verurteilten sowie dem Gewicht dieser Gesichtspunkte in zukünftigen Risikosituationen orientiert. Auf dieser Basis hat es die spezifische Gefährlichkeit [X.]. § 7 Abs. 2 [X.] bejaht. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

c) Aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung kommt das [X.] mit tragfähiger Begründung zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer [X.] nach seiner Entlassung aus dem Vollzug weitere schwere Straftaten [X.]. § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.] begehen wird.

aa) Es durfte bei seiner Prognoseentscheidung von der Einordnung der Wahrscheinlichkeit als „deutlich erhöht“ bzw. als „mittelhoch bis hoch“ durch die beiden Sachverständigen abweichen. Bei der von ihnen vorgenommenen Einteilung der Rückfallgeschwindigkeit und der Gefährlichkeit in die Stufen „niedrig - mittelhoch - hoch“ handelt es sich - worauf das [X.] und auch der psychiatrische Sachverständige Dr. B. zutreffend hinweisen - um „psychiatrisch-forensische Konstrukte“. Demgegenüber ist die rechtliche Bewertung, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer schwerer Straftaten [X.]. § 7 Abs. 2 [X.] vorliegt, eine Rechtsfrage, die das Tatgericht ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat (vgl. [X.]/[X.] in [X.]. § 66 Rdn. 202). Dies hat das [X.] tragfähig getan.

bb) Die psychischen, in der Persönlichkeit des Verurteilten angelegten Störungen, die tatauslösend in unmittelbarem symptomatischen Zusammenhang mit der [X.] stehen, sind nicht ausreichend therapiert. Der Verurteilte ist nach wie vor nicht in der Lage, seine eigene Gefährlichkeit realistisch einzuschätzen. Er verfügt weder über eine ausreichende Fähigkeit, Frühwarnsymptome zu erkennen, noch über adäquate Bewältigungsstrategien, um einer erneuten Eskalation entgegenzuwirken. Der im Falle einer Entlassung erforderliche gesicherte [X.] Empfangsraum - insbesondere die weitere therapeutische Anbindung des Verurteilten - ist nicht gegeben. Bei einer Entlassung zum jetzigen [X.]punkt ist daher mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass es beim Verurteilten, der bis zu seiner Inhaftierung in dem behüteten Elternhaus lebte und sich nunmehr seit August 1998 in dem gesicherten Rahmen des [X.] befindet, bei der [X.] in absehbarer [X.] zu einer Kumulation von Stressfaktoren kommt. Ebenso wie bei der [X.] besteht dann die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu einer intensiven Steigerung der noch nicht überwundenen Gewaltfantasien kommt, bis hin zu deren tatsächlichem Abladen in Form der Begehung schwerster Sexualdelikte, bis hin zum [X.] (zur Befriedigung des [X.]). Unter diesen Umständen war die Anordnung verhältnismäßig [X.]. § 62 StGB. [X.] Maßnahmen kommen nicht in Betracht.

IV.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 [X.] steht im Einklang mit der Verfassung. Daher sind die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG, anders als die Revision meint, nicht gegeben.

1. § 7 Abs. 2 [X.] verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) des Art. 103 Abs. 3 GG. Das [X.] hat bereits entschieden, dass die Anwendungsbereiche des Art. 103 Abs. 2 und 3 GG auf staatliche Maßnahmen beschränkt sind, die eine repressive, dem Schuldausgleich dienende Strafe darstellen. Demgegenüber fällt die Maßregel der Sicherungsverwahrung als präventive, der Verhinderung zukünftiger Straftaten dienende Maßnahme - ungeachtet ihrer strafähnlichen Ausge-staltung - nicht in den Anwendungsbereich dieser Verbote. Denn ihr Zweck besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. [X.] NJW 2009, 980, 981; [X.], [X.]. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08; ebenso [X.]St 52, 205, 209 f.; 50, 284, 295 [X.]. m.w.[X.]; aA - jedoch nicht tragend und ohne weitere Begründung - [X.], [X.]. vom 19. Oktober 2007 - 3 [X.] - Rdn. 13).

2. Auch ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche und grundrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Der Umstand, dass § 7 Abs. 2 [X.] auf das Erfordernis neuer Tatsachen für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht verzichtet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) In der Rechtsprechung ist bereits grundsätzlich entschieden, dass die gesetzliche Möglichkeit, gemäß § 66b StGB nachträglich die Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, als Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung oder unechter Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ([X.] NJW 2009, 980, 981; NJW 2006, 3483, 3484; [X.]St 52, 205, 210 f.). Dies gilt auch dann, wenn - wie bei § 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB - auf das Erfordernis neuer Tatsachen für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in den Fällen verzichtet wird, in denen die ursprüngliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war ([X.] NJW 2009, 980, 981; [X.]St 52, 205, 210 ff.; [X.], [X.]. vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09). Auch insofern ist eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder eine „echte“ Rückwirkung im Sinne eines nachträglich ändernden Eingriffs in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nicht gegeben (dazu ausführlich [X.] NJW 2009, 980, 981 f. m.w.[X.]).

b) Gleiches gilt für die Neuregelung des § 7 Abs. 2 [X.]. Auch sie knüpft zwar gegebenenfalls an eine vor ihrer Verkündung begangene [X.] und deren Aburteilung an, sie ändert jedoch nicht nachträglich eine an die [X.] anknüpfende Rechtsfolge (vgl. [X.] NJW 2006, 3483, 3484 [zu § 66b Abs. 2 StGB]).

In den Fällen des § 7 Abs. 2 [X.] reichen sowohl der [X.] als auch die rechtlichen Möglichkeiten des Gerichts im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung über diejenigen im Erkenntnisverfahren der [X.] hinaus ([X.] NJW 2009, 980, 981 [zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB]). Dem im Erkenntnisverfahren entscheidenden Gericht stand (und steht auch weiterhin) die rechtliche Möglichkeit der Anordnung einer ursprünglichen oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Straftätern nicht zur Verfügung. Seine Entscheidung konnte (und kann) sich damit von Rechts wegen nicht auf die Frage der Sicherungsverwahrung beziehen. Dies ist wegen der regelmäßig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Täter und der [X.] auch sachgerecht. Für die Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist demnach insbesondere das Verhalten des Verurteilten nach Eintritt der Rechtskraft der [X.] von Bedeutung. Damit unterscheidet sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 [X.] - anders als die Revision meint - maßgeblich von einem Wiederaufnahmeverfahren zum Nachteil des Verurteilten (vgl. [X.] NJW 2009, 980, 981). Dementsprechend wird durch sie auch keine frühere Entscheidung über die [X.] der Sicherungsverwahrung nachträglich zu Lasten des Verurteilten korrigiert.

c) In einem solchen Fall ist das gesetzgeberische Anliegen, das der Maßregel zugrunde liegt, namentlich der Schutz der Allgemeinheit, gegen die Belange des Vertrauensschutzes abzuwägen ([X.] NJW 2006, 3483, 3484; [X.]St 52, 205, 211 m.w.[X.]). Diese Güterabwägung ergibt, dass der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 2 [X.] verfolgte Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen extrem gefährlichen jungen Straftätern, von denen weitere schwerwiegende Verbrechen i.S. dieser Vorschrift zu erwarten sind, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder gefährdet werden (vgl. [X.]. 16/6562 S. 1, 7), im [X.] überwiegt. Dahinter müssen der Vertrauensschutz und das [X.] des Verurteilten zurücktreten (so für § 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB bereits: [X.]St 52, 205, 211; [X.], [X.]. vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09; [X.] NJW 2009, 980, 982; für § 66b Abs. 2 StGB: [X.] NJW 2006, 3483, 3484).

aa) Zwar wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Juli 2008 ([X.] 1212) der bis dahin bestehende Vertrauenstatbestand auf den Ausschluss der Sicherungsverwahrung bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten beseitigt. Dies führt im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer stärkeren Gewichtung der Vertrauensschutzbelange. Allerdings wird die Schutzwürdigkeit des Vertrauens bereits durch § 2 Abs. 6 StGB eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zum [X.]punkt der Entscheidung gilt. Mithin steht die Anordnung der Sicherungsverwahrung stets unter dem Vorbehalt einer Änderung der Gesetzeslage (vgl. [X.]E 109, 133, 185 [zu § 67d Abs. 3 StGB]; [X.]St 52, 205, 212 [zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB]). Der Stellenwert des gesetzgeberischen Anliegens, Schutz der Allgemeinheit vor hochgefährlichen jungen Straftätern, überwiegt das Vertrauen der von der Neuregelung betroffenen Verurteilten auf die fehlende Möglichkeit der Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Das [X.] der von der tatbestandlichen Rückanknüpfung betroffenen Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG tritt trotz seines hohen Wertes, der ihm vorliegend insbesondere aufgrund des zum Tatzeitpunkt jugendlichen Alters der betroffenen Straftäter zukommt, hinter das überragende öffentliche Interesse zurück. Da die Anwendung des § 7 Abs. 2 [X.] - entsprechend dem gesetzgeberischen Willen (vgl. [X.]. 16/6562 S. 1, 7) - auf einzelne extrem gefährliche Verurteilte - wie im gegenständlichen Fall - beschränkt ist, bewegt sich der Gesetzgeber demnach in seinem Gestaltungsspielraum für Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit der Allgemeinheit (vgl. [X.]E 109, 133, 187 [zu § 67d Abs. 3 StGB]).

bb) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Neuregelung des § 7 Abs. 2 [X.] nicht das Vorliegen neuer Tatsachen verlangt. Durch den Verzicht auf die Anordnungsvoraussetzung neuer Tatsachen („Nova“) wurde die Möglichkeit einer Neubewertung von Umständen geschaffen, die zum [X.]punkt der [X.] aus rechtlichen Gründen nicht beachtlich waren (vgl. zu § 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB: [X.]St 52, 205, 212). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese mit solchen gleichgestellt werden, die zum [X.]punkt der [X.] nicht erkennbar waren (vgl. [X.] NJW 2009, 980, 982; [X.]E 109, 190, 236).

cc) Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, jugendliche Straftäter müssten, auch wenn sie sich in der Haft noch so unauffällig verhielten, in der „unerträglichen Ungewissheit“ leben, dass es nach Verbüßung der Jugendstrafe zu einer negativen Beurteilung von Umständen vor der Verurteilung komme. Im Gegensatz dazu hätten nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte das Entstehen der erforderlichen neuen Tatsachen selbst in der Hand.

Diesem Argument der Schlechterstellung kann der [X.] nicht folgen. Wegen der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung und der [X.] bei jugendlichen Straftätern wurde die Beurteilung der Gefährlichkeit auf den [X.]punkt der Entlassung aus dem Vollzug der Jugendstrafe verlagert (vgl. [X.]. 16/6562 S. 7). Bis dahin hat es der nach Jugendstrafrecht verurteilte Straftäter aber gerade selbst in der Hand, unter dem Einfluss des [X.], der vorrangig dem Erziehungsgedanken Rechnung trägt, etwa vorhandene Anhaltspunkte für seine Gefährlichkeit zu beseitigen, indem er das von ihm begangene schwerwiegende Delikt aufarbeitet. Zudem ist in diesen Fällen regelmäßig eine Nachreifung des jungen Verurteilten zu erwarten, die bei der [X.] zu diesem späten [X.]punkt Berücksichtigung findet. All dies stellt ein „Mehr“ an Möglichkeiten der Abwendung der Sicherungsverwahrung dar, als dies bei nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden und Erwachsenen der Fall ist.

3. Die Neuregelung des § 7 Abs. 2 [X.] wahrt trotz des mit ihr verbundenen Eingriffs in das [X.] gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

a) Das [X.] hat für § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB bereits ausgesprochen, dass - trotz des Verzichts auf das Erfordernis neuer Tatsachen („Nova“) - die gesetzliche Möglichkeit der Maßregelanordnung den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt ([X.] NJW 2009, 980, 982). Da die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 1 StGB gewährleistet, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - entsprechend dem gesetzgeberischen Willen - auch in den Fällen des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt und auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt, ist die Vorschrift als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ([X.] NJW 2009, 980, 982; vgl. auch - [X.]. zu § 66b Abs. 2 StGB - [X.] NJW 2006, 3483, 3484; [X.], [X.]. vom 19. Oktober 2007 - 3 [X.] - Rdn. 13; [X.]St 50, 275, 278).

b) Gleiches gilt für die Norm des § 7 Abs. 2 [X.]. Der Gesetzgeber hat dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier dadurch Rechnung getragen, dass er die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht auf gravierendste Einzelfälle beschränkt hat (vgl. [X.]. 16/6562 S. 1, 7 und 9). Dazu hat er die Voraussetzungen einer solchen deutlich strenger gefasst als bei nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten ([X.]. 16/6562 S. 7):

- Zum einen ist der Katalog der [X.]en noch enger als bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht auf schwerste Verbrechen gegen andere Personen beschränkt. Dabei müssen (ebenso wie bei § 106 Abs. 3, 5 und 6 [X.]) bereits diese und nicht erst die zu erwartenden künftigen Straftaten mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden gewesen sein ([X.]. 16/6562 S. 7, 8). Der schwere Raub nach § 250 StGB, der unter Umständen lediglich zu wirtschaftlichen Schäden führen kann, stellt in § 66b StGB eine Katalogtat dar, wurde aber in § 7 Abs. 2 [X.] ausgenommen.

- Zum anderen wird - gegenüber einer [X.] von fünf Jahren in den entsprechenden Bestimmungen des § 66b Abs. 2 StGB und § 106 Abs. 5 [X.] bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht - hier eine Verurteilung wegen einer Katalogtat zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verlangt.

- Außerdem kommt hinzu, dass die Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] auf ein Jahr verkürzt wurde, während sie bei nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten zwei Jahre beträgt (§ 67e Abs. 2 StGB).

c) Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 7 Abs. 2 [X.] bewusst auf die gesonderte Feststellung eines Hanges des Verurteilten zu den [X.]en verzichtet. Diese gesetzgeberische Entscheidung für einen grundsätzlichen Verzicht auf die Feststellung eines Hanges ist vorliegend mit Blick auf die dargestellten zusätzlichen, limitierenden Anordnungsvoraussetzungen (vorgehend lit. b) unter [X.] jedoch nicht zu beanstanden (in diesem Sinne für § 66b Abs. 2 StGB bereits [X.] NJW 2006, 3483, 3484). Dies gilt umso mehr, als die erforderliche in der Persönlichkeit des Verurteilten angelegte spezifische Gefährlichkeit zu [X.]en [X.]. § 7 Abs. 2 [X.] weitergehend ist als der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB umschriebene Hang.

4. Soweit der Revisionsführer einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG wegen fehlender Berechenbarkeit der Freiheitsentziehung rügt, dringt er nicht durch.

a) Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Fälle, in denen eine Freiheitsentziehung zulässig sein soll, hinreichend klar zu bestimmen. Freiheitsentziehungen sind dabei in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln. Dies gilt auch für präventive Freiheitsentziehungen, da diese ebenso stark in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifen wie Freiheitsstrafen ([X.]E 109, 133, 188). Im Hinblick auf die Intensität des Grundrechtseingriffs bei der Freiheitsentziehung muss der Gesetzgeber nicht nur bestimmen, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen überhaupt die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, sondern darüber hinaus auch sicherstellen, dass Entscheidungen über die Freiheitsentziehung auf Grund einer Prognose keine von vornherein unbegrenzte Wirkung zukommen darf. Die Unsicherheit, die jeder Prognose innewohnt, erfordert bei einer präventiven Freiheitsbeschränkung eine angemessene Entscheidung des Gesetzgebers darüber, welche zeitliche Wirkung der Prognoseentscheidung zukommt und wann diese zu überprüfen ist ([X.]E 109, 133, 188).

b) Diesen Anforderungen genügt die Neuregelung des § 7 Abs. 2 [X.]. Sie sieht sowohl die - strengen - tatbestandlichen Anordnungsvoraussetzungen vor, so dass für nach Jugendstrafrecht verurteilte Straftäter klar erkennbar ist, ob die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für sie grundsätzlich in Betracht kommt. Zudem hat der Gesetzgeber für die rechtzeitige Feststellung nachlassender Gefährlichkeit Vorsorge getroffen, indem er eine regelmäßige Überprüfung der Prognoseentscheidung in angemessener [X.] sicherstellt. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung spätestens nach einem Jahr zu überprüfen. Damit ist gewährleistet, dass die einzelne Prognoseentscheidung die Freiheitsentziehung nur für einen bestimmten [X.]raum trägt. Zugleich ist für den Betroffenen vorhersehbar, wann er mit einer neuen Überprüfung rechnen kann (vgl. [X.]E 109, 133, 189).

V.

Ein Verstoß gegen die [X.] liegt nicht vor. Auch das Kammerurteil des [X.] vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde Nr. 19359/04) steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass dieses [X.]eil noch nicht endgültig ist (Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2b [X.]), liegt hier jedenfalls eine - unter den vom [X.] für maßgeblich erachteten Kriterien - abweichende Fallgestaltung und Rechtslage vor.

1. Während es bei dem vom [X.] zu entscheidenden Fall um den Wegfall und damit um die nachträgliche Verlängerung der nach § 67d Abs. 1 StGB aF geltenden zehnjährigen Höchstfrist für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geht, betrifft der gegenständliche Sachverhalt die erstmalige nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten. In diesen Fällen ist eine ursprüngliche oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht möglich.

2. Auch die [X.]eiligen Verfahren sind grundsätzlich verschieden. Während die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von der Strafvollstreckungskammer nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung lediglich nach Anhörung des Betroffenen und nach Einholung nur eines Sachverständigengutachtens im schriftlichen Verfahren getroffen wird, ergeht das [X.]eil über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 [X.] im Erkenntnisverfahren auf Grundlage einer neuen Hauptverhandlung und nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten (§ 275a Abs. 4 Satz 2 StPO).

3. Soweit die Kammer des [X.] in dem ihr vorliegenden Fall einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 [X.] sieht, verhält es sich hier deshalb anders, weil der betroffene Verurteilte - im Gegensatz zu demjenigen in dem Fall, den die Kammer zu entscheiden hatte - psychisch krank ist. Damit ergibt sich gegenständlich eine Eingriffsermächtigung in das Freiheitsrecht des Betroffenen zum Schutze der Allgemeinheit jedenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e [X.].

4. Im Hinblick auf die vom [X.] in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 festgestellte Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist zudem das im gegenständlichen Fall maßgebliche, vom allgemeinen Strafrecht abweichende System des Jugendstrafrechts zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise § 5 Abs. 3 [X.], § 106 Abs. 4 [X.]). Dieses ist geprägt vom Erziehungsgedanken, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Daran orientiert sich auch der in den [X.]gesetzen der Länder der [X.] geregelte Vollzug der Jugendstrafe, vgl. Art. 121 Satz 2, Art. 124 BayStVollzG. In dessen Umsetzung erfuhr der Verurteilte vorliegend insbesondere auch eine Vielzahl an sozialtherapeutischen Behandlungsversuchen.

5. Der [X.] ist unter diesen Umständen nicht davon überzeugt, dass der [X.] - anders als in seiner [X.] vom 17. Dezember 2009 - auch in der gegenständlichen Fallgestaltung einen Verstoß gegen die [X.] sehen würde. Der [X.] stellt bei seinen Entscheidungen [X.]eils auf den konkreten Einzelfall ab. Daher kann jede neue Entscheidung - je nach der zugrunde liegenden Fallgestaltung - von ihm zu einer neuen, abweichenden Bewertung staatlichen Handelns führen (vgl. [X.] in [X.]. Vorb [X.] Rdn. 5).

6. Abgesehen davon ist Folgendes zu berücksichtigen:

Innerhalb der [X.] Rechtsordnung steht die [X.] im Rang eines einfachen Bundesgesetzes (vgl. [X.], [X.]. vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 m.w.[X.]). Demnach beeinflussen die Gewährleistungen der [X.] die Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Ihr Text und die Rechtsprechung des [X.] können auf [X.] des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen, sofern dies nicht zu einer - von der [X.] selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 [X.]) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. [X.], [X.]. vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 m.w.[X.]).

Daraus ergibt sich vorliegend aber, dass die [X.] nicht nur in Bezug auf die Grundrechte des Verurteilten und die ihn betreffenden rechtsstaatlichen Grundsätze als Auslegungshilfe heranzuziehen ist, sondern auch bei der Auslegung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG resultierenden, für den Staat bestehenden Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben potentieller Opfer zu stellen und deren Leben insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren ([X.], [X.]. vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06; vgl. auch Art. 2 [X.] i.V.m. Art. 1 [X.]). Daran gemessen hat vorliegend das Freiheitsrecht des Verurteilten hinter dem Opferschutz zurückzutreten (siehe oben Ziffer B.IV.2.c).

C.

Der [X.] bemerkt, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich die besondere Gefährlichkeit des Verurteilten in einem psychischen Zustand im Zusammenspiel mit äußeren Stressfaktoren gründet, geboten ist, rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass dem Verurteilten im Falle seiner Entlassung ein gesicherter [X.] Empfangsraum zur Verfügung steht, um das Rückfallrisiko des in Freiheit entlassenen Verurteilten zu mindern. Zudem sollte frühzeitig mit einer geeigneten Therapie begonnen werden.

In Fällen wie dem gegenständlichen, in dem der Erfolg einer Therapie immer wieder dadurch negativ beeinflusst wird, dass sich der Verurteilte im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen befindet, sollte dem Verurteilten zudem eine neutrale Person beratend zur Seite gestellt werden. Die über § 82 Abs. 3 [X.] anzuwendende Vorschrift des § 463 Abs. 3 Satz 5 StPO hilft dann nicht weiter, wenn der Verurteilte bereits einen Wahlverteidiger hat. Dem [X.] ist es verwehrt, insofern eine Entscheidung zu treffen. Er könnte sich jedoch vorstellen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich eine gesetzliche Grundlage für flankierende Maßnahme schafft.

[X.]                               [X.]

                  Elf                                        [X.]

Meta

1 StR 554/09

09.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Regensburg, 22. Juni 2009, Az: NSV 121 Js 17270/98 jug, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 103 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 7 Abs 2 Nr 1 JGG, Art 5 Abs 1 MRK, Art 7 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2010, Az. 1 StR 554/09 (REWIS RS 2010, 8686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8686


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1152/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1152/10, 19.07.2011.


Az. 1 StR 554/09

Bundesgerichtshof, 1 StR 554/09, 09.03.2010.


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