Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. X ZR 149/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5021

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Februar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Auskunftsanspruch bei [X.] [X.] Art. 14 Abs. 3; [X.] Art. 8 Abs. 3; [X.] § 10a Abs. 6
Auch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, gegenüber dem [X.] dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er durch Anbau von [X.] dieser Sorte gewonnen hat, zu [X.] im [X.] zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr, für das der [X.] verfügt (Fortführung des [X.] vom [X.], [X.], 668 - Aufberei[X.]). [X.], [X.]. v. 14. Februar 2006 - [X.] - [X.] - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Februar 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. September 2003 verkündete [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Vereinigung von [X.]n den [X.] Landwirt im Weg der gewillkürten Prozessstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von [X.], die nach ihrer Behauptung entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des B.

D. P. e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, auf Auskunft über vom [X.]n durchgeführten Nachbau in Anspruch. 1 - 3 - Für die von der Klägerin zunächst bezeichneten 499 Pflanzensorten, für die die Klägerin Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, besteht oder [X.] nach dem Klagevortrag Sortenschutz nach den Bestimmungen des [X.] oder nach nationalem Recht. Die Klägerin hat zunächst [X.] darüber begehrt, ob der [X.] in der Vegetationsperiode 1997/1998 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial [X.] [X.] dieser Sorten im ei-genen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet und in wel-chem Umfang er dies getan hat. Auf Antrag des [X.]n hat das [X.] die Klage zunächst im Weg des Versäumnisurteils abgewiesen. Im weiteren Verfahren hat die Klägerin unter Vorlage von Lieferscheinen geltend gemacht, dass der [X.] im Jahr 2001 Saathafer der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorte "J. " und [X.] der gleichfalls national geschützten Sorte "[X.]" bezogen habe, im Jahr 1999 Wintergerste der gemeinschafts- rechtlich geschützten Sorte "[X.]" und im Jahr 2000 Getreide unbekannter Art habe reinigen lassen. Das [X.] hat sein Versäumnisurteil auf den Einspruch der Klägerin aufrechterhalten. In der Berufungsinstanz hat die Kläge-rin ihr Klagebegehren auf die [X.] bis 2001/2002 erweitert. Sie hat beantragt, den [X.]n unter Abänderung der landgerichtlichen Entschei-dung zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der [X.] (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der näher bezeichneten 499 Sorten ebenfalls näher bezeichneter [X.] im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau), und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, ihr [X.] über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts mit der Maßgabe zu erteilen, dass hinsichtlich bestimmter Pflanzensorten die Auskunft erst ab bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen ist, desgleichen in der Vegetati-onsperiode 1998/1999 für 522 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 2 - 4 - 1999/2000 für 564 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 2000/2001 für 582 Pflanzensorten und in der Vegetationsperiode 2001/2002 für 576 Pflan-zensorten. Wegen der genauen Klageanträge wird auf das angefochtene [X.]eil verwiesen. Der [X.] hat die [X.] aus der [X.] hinsichtlich der Wintergerstensorte "[X.]" ab der Vegetationsperiode 1999/2000 und der Sorten "[X.]" und "J. " für die Vegetationsperiode 2001/2002 anerkannt und entsprechend Auskunft erteilt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen hat der [X.] die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und im Umfang der [X.] Klageabweisung beantragt. Das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Klage im Umfang der [X.], soweit sie von den Parteien nicht übereinstim-mend für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen ([X.], 361 = [X.], 114). Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr zweit-instanzliches Begehren weiterverfolgt. Der [X.] tritt dem Rechtsmittel [X.]. 3 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. 4 [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die gel-tend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu, da die Voraussetzungen des Art. 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 der [X.] vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 5 - 5 - des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ([X.] [X.] vom [X.], nachfolgend: [X.]) i.V.m. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den [X.] Sortenschutz ([X.] L 227 vom 1.9.1994 S. 1, nachfolgend: [X.]) und, soweit national geschützte Sorten betroffen seien, des § 10a Abs. 6 [X.] nicht erfüllt seien. Nach der Entscheidung des Ge[X.] der [X.] vom 10. April 2003 ([X.]/00, [X.]. 2003 I 3225 = [X.], 868 - Schulin/[X.]) sei der [X.] berechtigt, von einem Landwirt [X.] zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser vom "[X.]" Gebrauch gemacht habe. Als solcher Anhalts-punkt sei insbesondere der Erwerb von Saatgut anzusehen. Daraus folge, dass es der Klägerin obliege, eine geeignete Anlasstatsache nachzuweisen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe der [X.] im Juli 1999 Wintergerste der Sorte "[X.]" aufbereiten lassen. Insoweit habe die Klägerin den Nachweis einer Anlasstatsache geführt. Die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Reinigungstätigkeiten in den Jahren 2000 und 2001 seien dagegen nicht geeignet, einen ausreichenden Anhaltspunkt zu begründen, denn sie [X.] sich nicht auf eine bestimmte Sorte. Aus dem Nachweis der Anlasstatsa-che bezüglich der Wintergerstensorte "[X.]" folge nach der Rechtsprechung des [X.] lediglich eine Auskunfts-verpflichtung des [X.]n hinsichtlich dieser Sorte und nicht auch hinsichtlich weiterer Sorten. Diese Auskunftsverpflichtung betreffe, nachdem die Aufberei-tung erst am 23. Juli 1999 erfolgt sei, aber nicht das Wirtschaftsjahr 1997/1998, auf das sich die Aufbereitung nicht mehr habe auswirken können, auch wenn bezüglich dieser Sorte eine Sortenschutzverletzung ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 naheliege. Auf die Grundsätze der Rechtsprechung des [X.] - 6 - [X.], wie sie in der [X.]atsentscheidung "[X.]" ([X.] 117, 264) [X.] seien, könne nicht zurückgegriffen werden, weil es dort ausschließlich um eine Schutzrechtsverletzung und nicht um die Frage gegangen sei, wieweit Nachbau betrieben werde. 7 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch be-züglich der nach nationalem Recht geschützten Sorten nicht zu; er ergebe sich insbesondere nicht aus § 10a Abs. 6 [X.]. Nach der Rechtsprechung des Bundesge[X.] ([X.]at [X.] 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nach-bau I), in der ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch ausdrücklich verneint worden sei, sei die Auskunftspflicht an [X.], die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen seien. Eine differenzierte Behandlung der gleichen Rechtsfrage nach nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht sei nicht veranlasst. Die [X.] müssten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes [X.] Vorkehrungen treffen, die der [X.] und der [X.] in ihren Entscheidungen darstellten, damit ihr Auskunftsanspruch nicht leerlaufe. Der von der Klägerin nachgewiesene Kauf von Z-Saatgut der [X.] " wie der Kauf der [X.]sorte "[X.]" lägen nach dem Zeitraum, für den Auskunft begehrt werde. Der Kauf sei damit zwar als Anlasstatsache geeignet, rechtfertige aber gleichwohl keinen Auskunftsanspruch für zurückliegende [X.]. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch sei mit der Rechtsprechung des Bundesge[X.] ([X.]at [X.] 149, 165, 172 ff. - Auskunftsanspruch bei [X.]) zu verneinen. Die für ihn erforderliche Sonderbeziehung ergebe sich erst aus dem Nachbau als solchem. 8 - 7 - Was die [X.] anbetreffe, beständen ebenfalls, soweit nicht die übereinstimmende Erledigungserklärung eingreife, keine Auskunftsansprü-che. 9 10 I[X.] Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht lediglich auf die Sorte, für die eine Anlasstatsache nachge-wiesen sei. Er bestehe nämlich gegenüber jedem Landwirt, der zu seinem ei-genen Vorteil von der Ausnahmeregelung des Art. 14 [X.] Gebrauch [X.]. Die Auskunftspflicht setze auch nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Sorte eine Nachbauhandlung zu erwarten sei. Es genüge, dass der Landwirt [X.] einer unter den gemeinschaftsrechtlichen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien vielmehr nur diejenigen Landwirte, die niemals [X.] einer gemein-schaftsrechtlich geschützten Pflanzensorte einer der in Art. 14 Abs. 2 [X.] aufgeführten Arten erworben oder angebaut hätten. Der Landwirt, der Nachbau betreibe und daher gegenüber der Klägerin ohnehin zur Auskunft ver-pflichtet sei, werde auch durch eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf sämtli-che der von ihm tatsächlich angebauten geschützten Sorten nicht unangemes-sen benachteiligt. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Nach-bau betreibender Landwirt nicht nur in dem Umfang Nachbau betreibe, der sich bereits aus der konkreten Anlasstatsache ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass der Landwirt [X.] einer geschützten Sorte in seinem Betrieb ge-wonnen habe, begründeten daher einen umfassenden Auskunftsanspruch der Klägerin. [X.] beschränke das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zudem auf zeitlich nach der festgestellten Anlasstatsache liegende Nachbau-handlungen. 11 - 8 - Entsprechendes müsse für die nach nationalem Recht geschützten [X.] gelten. Auch hier beschränke sich der Auskunftsanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Sorten "[X.]" und "J. " und die Wirtschaftsjahre ab 2001/2002. § 10a Abs. 6 [X.] gewähre den [X.]sanspruch entsprechend den bei gewerblichen Schutzrechten üblichen Voraussetzungen unter der Voraussetzung des tatsächlichen Nach[X.]. Dies nehme nur die Landwirte von der Auskunftspflicht aus, die vom Nachbau keinen Gebrauch machten. 12 Schließlich sei das Berufungsurteil auch im [X.] fehlerhaft. Kostengrundentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 91a ZPO seien nicht mehr grundsätzlich von der Nachprüfung durch den [X.] ausgeschlossen. Im Umfang der Erledigungserklärung seien, wie das [X.] zutreffend erkannt habe, dem [X.]n die Kosten aufzuerlegen gewesen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe nicht für vier [X.] jeweils zwischen 500 und 600 Auskunftsansprüche geltend gemacht, sondern lediglich einen Auskunftsanspruch durch genaue Angabe der in [X.] kommenden Sorten konkretisiert. 13 II[X.] [X.] hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Landwirts lediglich auf diejenigen [X.] beziehe, für die der [X.] eine Anlasstatsache nachgewie-sen habe, für zutreffend. 14 Zu Recht sei das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei Nachweis einer Anlasstatsache der Auskunftsanspruch des [X.]schutzinhabers nicht auf zurückliegende Wirtschaftsjahre erstrecke. Aus Art. 8 Abs. 3 [X.] folge nichts anderes. 15 - 9 - 16 [X.] Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin hat in der [X.] erklärt, dass eine schriftli-che Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der aus dem [X.] Sortenschutz folgenden Rechte erfolgt ist; der [X.] ist dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund folgt der [X.]at der Darstellung der Klägerin. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen damit insgesamt keine Bedenken mehr. 1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht, soweit die Klage nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hält der Revision der [X.]gerin stand. 17 a) Die Auskunftsansprüche, die die Klägerin für die [X.] hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten geltend macht, stüt-zen sich auf Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 [X.]. Art. 8 [X.] enthält hierzu ergänzende Regelungen. 18 Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der [X.]at, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Ge[X.] der [X.] ([X.], [X.]. v. 10.4.2003 - [X.]. [X.]/00, [X.]. 2003 I 3225 = [X.], 868 - Schulin./.[X.]; v. 11.3.2004 - [X.]. [X.]/01, [X.]. 2004 I 2263 = [X.], 587 - [X.]./.Jäger, und v. 14.10.2004, [X.]. [X.]/02, [X.]. 2004 I 9801 = [X.], 236 - [X.]./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der [X.]schutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen ([X.] [X.]. v. [X.], [X.], 668 - Aufberei[X.]; v. 13.9.2005 - [X.], [X.], 47 - Auskunftsanspruch bei [X.]I); er ist mit-19 - 10 - hin [X.]. Dadurch, dass die Klägerin die Rechte einer Vielzahl von [X.]n gebündelt wahrnimmt, verändern sich die Rechte der einzelnen [X.] weder inhaltlich, noch erhält die Klägerin wei-tergehende Rechte, als sie den einzelnen [X.]n zustehen ([X.][X.]. aaO - Auskunftsanspruch bei [X.]I). Die Gesichtspunkte, die die Klägerin hiergegen vorbringt, geben keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als auf der [X.]en Linie der bisherigen Rechtsprechung sinnvollerweise eine Abgrenzung vorgenommen werden [X.]. Die danach erforderlichen Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht, was die gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten betrifft, nur für die [X.] "[X.]" festgestellt. Die Revision rügt nicht, dass der Vortrag der [X.] gerin damit nicht ausgeschöpft worden sei. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer gemeinschaftsrechtlich geschützter Sorten kommt daher entgegen der Auffassung der Klägerin von vornherein nicht in Betracht. 20 b) Für die national geschützten Sorten ist Grundlage für den Auskunfts-anspruch der 1997 in das Gesetz eingefügte § 10a Abs. 6 [X.]. Dieser be-stimmt, dass Landwirte, die von der Möglichkeit des Nach[X.] Gebrauch [X.]n, gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Um-fang des Sortenschutzes verpflichtet sind. Auch diese Regelung setzt grund-sätzlich voraus, dass der Landwirt Nachbau betrieben hat ([X.]at [X.] 149, 165, 171 - Auskunftsanspruch bei [X.]). 21 Die Möglichkeit des Nach[X.] ist für die beiden national geschützten Sorten "[X.]" und "J. " festgestellt. Die [X.] für die Hafer- sorte "J. " für einen bestimmten Zeitraum steht der Möglichkeit des Nach- 22 - 11 - [X.], insbesondere auch für andere Zeiträume, nicht entgegen. Für alle ande-ren national geschützten Sorten, für die die Klägerin einen Auskunftsanspruch für sich in Anspruch nimmt, scheidet ein solcher nach der Rechtsprechung des [X.]ats aus. Denn der Anspruchsberechtigte muss darlegen, dass der Landwirt bestimmte für den [X.] geschützte Sorten nachbaut oder [X.] die konkrete Möglichkeit hierzu hatte. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Es reicht auch bei national geschützten Sorten nicht aus, dass [X.] der Nachbau einer Sorte behauptet wird ([X.] [X.]. v. 30.3.2005 - [X.] - Aufberei[X.] aaO, Entscheidungsgründe unter [X.]). c) Soweit demnach Ansprüche der Klägerin in Betracht kamen, sind [X.] durch die im Prozess erteilte Auskunft und die nachfolgenden übereinstim-menden Teilerledigungserklärungen weggefallen. Die Erledigungserklärungen bezogen sich nur auf die den [X.] nachfolgenden Vegetationsperi-oden. Weitergehende Auskunftsansprüche standen den [X.]n nicht zu. Sie können grundsätzlich auch für frühere Perioden in Betracht kom-men. Wie der [X.]at bereits früher entschieden hat, setzt die Auskunftsverpflich-tung nach Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 [X.] aber voraus, dass der [X.] ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Verpflichteten (hier: den Landwirt) richtet, und sie besteht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, sowie für eines oder mehrere der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, für die der Landwirt nicht bereits früher relevante Informationen übermittelt hatte (Art. 8 Abs. 3 [X.]). Zu der [X.], den Aufbereiter betreffenden Regelung in Art. 9 Abs. 3 [X.] hat der [X.]at im [X.] an die bereits zitierte Entscheidung des [X.] in der Rechtssache [X.]/02 entschieden, die Auskunftspflicht setze voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der [X.] bereits ein auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe ([X.][X.]. aaO - [X.] - 12 - [X.], Entscheidungsgründe un[X.]I 3 a). Für den Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt gilt angesichts der sachlichen Übereinstimmung der für den Landwirt geltenden Regelung in Art. 8 Abs. 3 [X.] mit der für den Aufbe-reiter getroffenen in Art. 9 Abs. 3 [X.] nichts anderes. 24 Das Berufungsgericht hat allerdings - von seinem Standpunkt aus folge-richtig - zu der Frage, wann die Klägerin erstmals ein auf [X.] be-ruhendes Auskunftsverlangen an den beklagten Landwirt gerichtet hat, keine Feststellungen getroffen. Insoweit kann die Klägerin aber nicht rügen, dass die Unterlassung entsprechender Feststellungen verfahrensfehlerhaft sei. Sie hatte sich nämlich auf den Standpunkt gestellt und steht weiterhin auf dem Stand-punkt, dass ihr ein umfassender Auskunftsanspruch zustehe. Allerdings hätte sie Anlass gehabt, zur Frage des auf [X.] beruhenden Auskunfts-verlangens näher vorzutragen, weil die Rechtslage seinerzeit noch nicht ausrei-chend geklärt war. Zwar hatte die Auffassung der Klägerin seinerzeit auch Un-terstützung in der Literatur gefunden (vgl. Krieger, [X.], 2001, insbes. [X.] ff.), und sie entsprach auch einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zunächst verbreiteten Auffassung. Diese war allerdings schon im Verlauf des Prozesses, u.a. auf zwei Vorlagen der Oberlandesgerichte [X.] und [X.] an den [X.] und infolge einer Entscheidung des [X.]ats ([X.] 149, 165 - Auskunftsanspruch bei [X.]), in einem grundlegenden Wandel begriffen. Gleichwohl hat sich die Klägerin auch noch im Berufungsver-fahren auf den Standpunkt gestellt, dass der [X.] ohne weiteres zur [X.] für alle Wirtschaftsjahre, für die die Klägerin Auskunft verlangt, verpflichtet sei. Wenn sie bei dieser Sachlage näheren Vortrag unterlassen hat, handelte sie auf eigenes Risiko, und es bedarf insoweit keiner Wiedereröffnung der Tat-sacheninstanzen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, diesen unterlassenen Vor-trag nachzuholen. - 13 - 25 3. Eine Überprüfung der Kosten(misch)entscheidung nach § 91a ZPO ist im Revisionsverfahren nach gefestigter früherer Rechtsprechung als ausge-schlossen angesehen worden. Es ist allerdings vertreten worden, dass nach geltendem Recht bei der Kostenmischentscheidung die Zulassung der Rechts-beschwerde nach § 574 ZPO in Betracht komme und dass diese Zulassung den [X.] binde ([X.], [X.]. vom 17.3.2004 - [X.], [X.], 1015). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indessen hier nicht erfolgt und über eine Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu entscheiden. Die an sich unbeschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die insoweit der Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechen könnte, sollte aber ersichtlich die Kostenentscheidung nicht erfassen, soweit sie den erledig-ten Teil des Rechtsstreits betrifft. Im übrigen wäre sie entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu beanstanden, denn die Erledigung betraf nur eine unwesentliche Mehrforderung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kostenrechtlich nicht ausgewirkt hat. Entgegen der [X.] der Klägerin sind die von ihr gebündelt geltend gemachten Ansprüche der [X.] nicht durch die Bündelung zu einem einheitlichen [X.] geworden. - 14 - [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 26 Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 O 5540/01 - [X.], Entscheidung vom 25.09.2003 - 6 U 3623/02 -

Meta

X ZR 149/03

14.02.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. X ZR 149/03 (REWIS RS 2006, 5021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5021

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