Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. X ZR 70/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5025

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 14. Februar 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Februar 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Vereinigung von [X.]n den [X.] Landwirt im Weg der gewillkürten Prozessstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von [X.], die nach ihrer Behauptung entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des [X.] sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, auf Auskunft über vom [X.] durchgeführten Nachbau in Anspruch. 1 - 3 - Für die von der Klägerin zunächst bezeichneten 526 Pflanzensorten be-steht oder bestand Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschafts-rechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin hat zunächst Auskunft darüber begehrt, ob der Beklagte in der Vegetationsperiode 1998/99 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial bestimmter Sorten-schutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und weiter beantragt, bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts zu erteilen, und zwar mit der [X.], dass hinsichtlich einzelner, näher bezeichneter Sorten Auskunft erst ab einem bzw. nur bis zu einem bestimmten, jeweils näher bezeichneten Zeitpunkt zu erteilen sein sollte. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Land-gericht hat den [X.] antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hinsichtlich einzelner Sorten, für die die Klägerin Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er in seinem Betrieb vor der Vegetationsperiode 1998/99 über Vermehrungsmaterial verfügt hat, Auskunft erteilt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Sorten für erledigt erklärt. Hinsichtlich weiterer Sorten und hinsichtlich des Auskunftszeitraums für einzel-ne Sorten hat die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung des [X.] zurückge-nommen. Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellte Antrag erfasste noch 511 teils national, überwiegend aber europäisch geschützte [X.]; er ist auf den Seiten 5, 5a ff. des Berufungsurteils vollständig wiedergege-ben, und auf ihn wird Bezug genommen. Der Beklagte hat beantragt, das ange-fochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Das Berufungsgericht hat, soweit nicht die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat und die Parteien den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, das Landgerichts-urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr [X.] - 4 - instanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel [X.]. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. 3 [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Auskunftsansprüche bezüglich der [X.] geschützten Sorten nicht zu, da die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den [X.] Sortenschutz ([X.] L 227 vom 1.9.1994 S. 1, nachfolgend: [X.]) und nach Art. 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 der [X.] vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der [X.] ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftli-chen Sortenschutz; [X.] [X.] vom 25. 7.1995 S. 14 (nachfolgend: [X.]) nicht erfüllt seien. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 ([X.]/00, [X.]. 2003 I 3225 = [X.], 868 = GRUR Int. 2003, 736 = [X.]. 2003, 311 - Schulin./.STV) sei es für den Auskunftsanspruch nach Art. 8 [X.] zwar erforderlich, aber auch [X.], dass Anhaltspunkte für eine Nachbauhandlung des Landwirts vorlägen, wofür etwa der Erwerb von Vermehrungsmaterial ausreiche. Dies lasse sich dahin verallgemeinern, dass [X.] immer dann gegeben seien, wenn feststehe, dass der Landwirt über Vermehrungsmaterial einer geschütz-ten Sorte in seinem Betrieb tatsächlich verfügt habe und er deshalb jedenfalls die Möglichkeit gehabt habe, daraus gewonnene Ernteerzeugnisse zum [X.] - 5 - bau einzusetzen. Sei eine die Möglichkeit des Nachbaus eröffnende [X.] gegeben, beschränke sich der dadurch begründete Auskunftsanspruch aber auf die [X.], die der Landwirt möglicherweise mit derjeni-gen Sorte vorgenommen habe, auf die sich die Anlasstatsache beziehe. Aus dem Gesamtzusammenhang der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergebe sich, dass dieser die ihm im Vorab-entscheidungsverfahren vorgelegte Frage in diesem Sinn habe beantworten wollen. Wenn bereits die Verwendung von Vermehrungsmaterial einzelner ge-schützter Sorten eine umfassende Auskunftsverpflichtung des Landwirts für alle geschützten Sorten auslöse, wäre das vom [X.] in [X.] 66 ff. seiner Entscheidung empfohlene Erfassungssystem im Ergebnis überflüssig, da ein wirtschaftlich rentabler Anbau ohne Verwen-dung geschützter Sorten praktisch nicht möglich sei. Der Auffassung, es beste-he ein "abstrakter" Auskunftsanspruch, habe der [X.] eine Absage erteilt. Auch Auskunft über den der [X.] vorausgehenden Zeitraum müsse nicht erteilt werden. Der Schluss vom Besitz von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte auf die Möglichkeit einer Nachbauhandlung mit aus diesem Vermehrungsmaterial gewonnenen Ernteerzeugnissen sei nur gerechtfertigt, soweit der Nachbau dem Besitz nach-folge. Bei der Annahme, der Landwirt habe bereits vor der Anlasstatsache Nachbau betrieben, handle es sich um eine bloße Vermutung, die einen [X.] nicht rechtfertige. Zwar habe § 10a Abs. 6 [X.] für national geschützte Sorten einen ei-genständigen Regelungsgehalt, der den Auskunftsanspruch grundsätzlich da-von abhängig mache, dass der Landwirt tatsächlich Nachbau betrieben habe. Die Vorschrift biete jedoch einen gewissen Auslegungsspielraum, mit dem die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs für den Berechtigten erleichtert werden 5 - 6 - könne. Es sei geboten, den Auskunftsanspruch nach nationalem Recht dem nach Art. 8 [X.] entsprechen zu lassen. Die Klägerin habe in dem nach der übereinstimmenden [X.] weiterverfolgten Umfang der Klage keine vor der streitgegenständli-chen Vegetationsperiode liegenden [X.] vorgetragen, die sich auf eine der vom zuletzt gestellten Klageantrag erfassten Sorten bezögen. 6 I[X.] Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht lediglich auf die Sorte, für die eine Anlasstatsache nachge-wiesen sei. Er bestehe nämlich gegenüber jedem Landwirt, der zu seinem ei-genen Vorteil von der Ausnahmeregelung des Art. 14 [X.] Gebrauch [X.]. Die Auskunftspflicht setze auch nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Sorte eine Nachbauhandlung zu erwarten sei. Es genüge, dass der Landwirt [X.] einer unter den [X.]en Schutz fallenden Sorte gewonnen habe. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien vielmehr nur diejenigen Landwirte, die niemals [X.] einer gemein-schaftsrechtlich geschützten Pflanzensorte einer der in Art. 14 Abs. 2 [X.] aufgeführten Arten erworben oder angebaut hätten. Der Landwirt, der Nachbau betreibe und daher gegenüber der Klägerin ohnehin zur Auskunft ver-pflichtet sei, werde auch durch eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf sämtli-che der von ihm tatsächlich angebauten geschützten Sorten nicht unangemes-sen benachteiligt. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Nach-bau betreibender Landwirt nicht nur in dem Umfang Nachbau betreibe, der sich bereits aus der konkreten Anlasstatsache ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass der Landwirt [X.] einer geschützten Sorte in seinem Betrieb ge-wonnen habe, begründeten daher einen umfassenden Auskunftsanspruch der Klägerin. 7 - 7 - [X.] beschränke das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zudem auf zeitlich nach der festgestellten Anlasstatsache liegende Nachbau-handlungen. 8 Entsprechendes müsse für die nach nationalem Recht geschützten [X.] gelten. Eine bloß sortenspezifische Auskunftspflicht mache die Ansprüche der [X.] praktisch undurchsetzbar. 9 Schließlich sei das Berufungsurteil auch im [X.] fehlerhaft. Kostengrundentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 91a ZPO seien nicht mehr grundsätzlich von der Nachprüfung durch den [X.] ausgeschlossen. Im Umfang der Erledigungserklärung seien, wie das [X.] zutreffend erkannt habe, dem [X.] die Kosten aufzuerlegen gewesen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe lediglich einen Auskunftsanspruch durch genaue Angabe der in Betracht kommenden Sorten konkretisiert. 10 II[X.] [X.] hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Landwirts lediglich auf diejenigen [X.] beziehe, für die der [X.] eine Anlasstatsache nachgewie-sen habe, für zutreffend. 11 Zu Recht sei das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei Nachweis einer Anlasstatsache der Auskunftsanspruch des [X.]schutzinhabers nicht auf zurückliegende Wirtschaftsjahre erstrecke. Aus Art. 8 Abs. 3 [X.] folge nichts anderes. 12 - 8 - [X.] Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin hat in der [X.] erklärt, dass eine schriftli-che Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der aus dem [X.] Sortenschutz folgenden Rechte erfolgt ist; die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund folgt der [X.]at der Darstellung der Klägerin. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen damit insgesamt keine Bedenken mehr. 13 1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht hält, soweit die Klage nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, der Revision der Klägerin stand. 14 a) Die Auskunftsansprüche, die die Klägerin für die [X.] hinsichtlich der [X.] geschützten Sorten geltend macht, stüt-zen sich auf Art. 14 Abs. 3 6. Unterabsatz [X.]. Art. 8 [X.] enthält hierzu ergänzende Regelungen. 15 Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der [X.]at, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften ([X.], Urt. v. 10.4.2003 - [X.]. [X.]/00, [X.]. 2003 I 3225 = [X.], 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - [X.]. [X.]/01, [X.]. 2004 I 2263 = [X.], 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, [X.]. [X.]/02, [X.]. 2004 I 9801 = [X.], 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der [X.]schutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen ([X.]Urt. v. 30.3.2005 - [X.], [X.], 668 - Aufbereiter I; v. 13.09.2005 - [X.], 16 - 9 - [X.], 47 - Auskunftsanspruch bei [X.]); er ist mithin sortenbezo-gen. Dadurch, dass die Klägerin die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzin-habern gebündelt wahrnimmt, verändern sich die Rechte der einzelnen Sorten-schutzinhaber weder inhaltlich noch erhält die Klägerin weitergehende Rechte, als sie den einzelnen [X.]n zustehen ([X.] aaO - Auskunfts-anspruch bei [X.]). Die Gesichtspunkte, die die Klägerin hiergegen [X.], geben keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzu-weichen. Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen aufzuzeigen, wo [X.] als auf der sortenbezogenen Linie der bisherigen Rechtsprechung sinn-vollerweise eine Abgrenzung vorgenommen werden könnte. Die danach erforderlichen Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht, was die noch im Streit stehenden [X.] geschützten Sorten betrifft, nicht festgestellt. Die Revision rügt nicht, dass der Vortrag der Klägerin damit nicht ausgeschöpft worden sei. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer ge-meinschaftsrechtlich geschützter Sorten kommt daher entgegen der Auffassung der Klägerin von vornherein nicht in Betracht. 17 b) Für die national geschützten Sorten ist Grundlage für den Auskunfts-anspruch der im Jahr 1997 in das Gesetz eingefügte § 10a Abs. 6 [X.]. Die-ser bestimmt, dass Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Sortenschutzes verpflichtet sind. Auch diese Regelung setzt grundsätzlich voraus, dass der Landwirt Nachbau betrieben hat ([X.]at [X.]Z 149, 165, 171 - Auskunftsanspruch bei [X.]). 18 Für die noch im Streit stehenden national geschützten Sorten, für die die Klägerin einen Auskunftsanspruch für sich in Anspruch nimmt, scheidet ein sol-19 - 10 - cher nach der Rechtsprechung des [X.]ats aus. Denn der [X.] muss darlegen, dass der Landwirt bestimmte für den [X.] geschützte Sorten nachbaut oder jedenfalls die konkrete Möglichkeit hierzu [X.]. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Es reicht auch bei national geschütz-ten Sorten nicht aus, dass allgemein der Nachbau einer Sorte behauptet wird ([X.]Urt. v. 30.3.2005 - [X.] - Aufbereiter I aaO, Entscheidungsgründe unter I[X.] 2.). c) Soweit demnach Ansprüche der Klägerin in Betracht kamen, sind [X.] durch die erteilte Auskunft und die nachfolgenden übereinstimmenden [X.] weggefallen. 20 3. Eine Überprüfung der Kosten(misch)entscheidung nach § 91a ZPO ist im Revisionsverfahren nach gefestigter früherer Rechtsprechung als ausge-schlossen angesehen worden. Es ist allerdings vertreten worden, dass nach geltendem Recht bei der Kostenmischentscheidung die Zulassung der Rechts-beschwerde nach § 574 ZPO in Betracht komme und dass diese Zulassung den [X.] binde ([X.], [X.]. vom 17.3.2004 - [X.], [X.], 1015). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indessen hier nicht erfolgt und über eine Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu entscheiden. Die an sich unbeschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die insoweit der Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechen könnte, sollte aber ersichtlich die Kostenentscheidung nicht erfassen, soweit sie den erledig-ten Teil des Rechtsstreits betrifft. Im übrigen wäre sie entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu beanstanden, denn die Erledigung betraf nur eine unwesentliche Mehrforderung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kostenrechtlich nicht ausgewirkt hat. Entgegen der [X.] der Klägerin sind die von ihr gebündelt geltend gemachten Ansprüche der 21 - 11 - [X.] nicht durch die Bündelung zu einem einheitlichen [X.] geworden. [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 22 Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2001 - 2/6 O 518/00 - O[X.], Entscheidung vom 29.03.2004 - 6 U 99/01 -

Meta

X ZR 70/04

14.02.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. X ZR 70/04 (REWIS RS 2006, 5025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5025

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