Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. X ZR 157/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3209

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[X.]IM NAMEN DES [X.]LKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. Juni 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Nachbauentschädigung III
[X.] (Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftli-chen Sortenschutz vom 27. Juli 1994) Art. 14 Abs. 3; [X.] (Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der [X.] ([X.]) Nr. 2100/94) Art. 5; [X.] § 10a Abs. 3, 4 a) Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 kann von Landwirten, die Nachbau hin-sichtlich gemeinschaftsrechtlich geschützter Pflanzensorten betreiben, aber der Vereinbarung zwischen dem [X.] [X.] vom 3. Juni 1996 ("[X.] 1996", veröffentlicht im [X.] vom 16.8.1999; auszugsweise auch im Senatsurteil vom [X.], [X.], 47 f. - Auskunftsanspruch bei [X.]) nicht beigetreten sind, in [X.] eine [X.] in der Höhe verlangt werden, wie sie das Kooperationsabkommen 1996 vorsieht. b) Gleiches gilt für Landwirte, die Nachbau hinsichtlich national geschützter Pflanzensorten betreiben.
[X.], [X.]. v. 27. Juni 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. Juni 2007 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. September 2003 verkündete [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte [X.]; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt [X.]. 1 Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirt-schaftsjahr 1999/2000 Kartoffeln der nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorte "Solara" und der nach nationalem Recht geschützten Sorten "Granola", "[X.]" und "[X.]" nach. 2 - 3 - 3 Eine Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem [X.] e.V. und dem [X.] geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Ge-meinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Land-wirtschaft und Pflanzenzüchtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen 1996), das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergü-tungssätzen abgelöst worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen. Die Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen ha-ben, auf 80 % der [X.], d.h. des [X.], der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial [X.]elben Sorte in Lizenz (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom [X.] - [X.]) oder auf Grund eines Nutzungsrechts nach § 11 [X.] verlangt wird (§ 10a Abs. 3 Satz 2 [X.]). Sie verlangte mit Rechnung vom 26. Januar 2001 vom Beklag-ten [X.] in Höhe von insgesamt 2.920,08 DM (gleich 1.493,01 [X.]). 4 Das [X.] hat den Beklagten unter Abweisung der [X.] Klage zur Zahlung von 824,46 [X.] nebst Zinsen verurteilt. Das [X.] hat der Klägerin auf ihre Berufung einen weiteren (vom [X.] auf Grund eines Rechenfehlers nicht berücksichtigten) Betrag von 55,73 [X.] nebst Zinsen zugesprochen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter, soweit er ihr nicht be-reits in den Vorinstanzen zugesprochen worden ist (612,82 [X.]). 5 - 4 - 6 Der Senat hat zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 [X.]V zu folgenden Fragen eingeholt (Beschl. v. 11.10.2004 - [X.], [X.] in der [X.] veröffentlicht in [X.], 240 - Nachbauentschädigung I): 1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer [X.] im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von [X.] [X.]elben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages [X.] wird? 2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ei-ne wertmäßige Festlegung für die Höhe der [X.] bei gesetzlicher Veranlagung? Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für [X.], die vor Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 erfolgten? 3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen [X.] von [X.]n und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kern-elementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem [X.] bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des [X.] liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht? Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie [X.] in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In-krafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde? - 5 - 4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen? 5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini-gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschä-digungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 überschreitet? Der [X.] hat die Sache mit zwei parallelen Rechtssachen verbunden und hierauf durch [X.]eil seiner [X.] vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05 - 9/05, [X.]. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in [X.], 750 und [X.]. 2006, 742) wie folgt erkannt: 7 1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die [X.] nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den [X.] Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz [X.]elben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego-rie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzel-nen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der [X.] ([X.]) Nr. 1768/95 der [X.] vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 der [X.] vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der für die [X.] in Lizenz verlangt wird. 2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des [X.] eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der [X.] in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entspre-- 6 - chenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen. 3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der [X.] der Europäischen Gemeinschaften mitge-teilt und im [X.] veröf-fentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Ab-satz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der [X.] 2605/98 vorgesehenen. 4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von [X.] und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des [X.] eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach [X.] 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt. Entscheidungsgründe: Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben. 8 [X.] Die Revision meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen ließen, schuldeten den [X.]n eine Nachbauentschädigung in Höhe von 80 % der [X.]. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich an den Betrag geknüpft, der in demselben Gebiet für die Erzeugung von [X.] in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Kläge-rin verlangten 80 % der [X.] seien im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" als die übliche Lizenzgebühr. 9 - 7 - 10 Bei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach ge-meinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten Kartoffelsorten komme Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das Ko-operationsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für diese Bestimmung sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Abkom-mens entscheidend. Es könne nicht angenommen werden, dass die schon bei Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 (24. Dezember 1998) [X.] Sperrwirkung der Vereinbarung durch diese Verordnung auch nur für eine Übergangszeit habe außer [X.] gesetzt werden sollen. Die Klägerin macht nunmehr geltend, dem [X.]eil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die [X.] letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 habe eine Vereinbarung, nämlich das Kooperationsabkommen 1996, bereits vorgelegen, sei bereits der [X.] mitgeteilt und veröffentlicht gewesen. Ihr sei daher Leitlinienfunktion zugekommen. Andererseits gelte der starre Pro-zentsatz des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung für den hier fraglichen Zeit-raum nicht, sondern die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt, und zwar auch, soweit sich aus ihr ein höherer Satz als 50 % der Lizenzgebühr ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Vereinbarung für den Fall, dass der Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % [X.] betreibe; er basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatstärke mal pauschale Lizenz mal 80 %. 11 I[X.] Der Beklagte erwidert, daraus, dass zur Bestimmung der Entschädi-gung auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädi-gung 80 % der [X.] betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert vielmehr als zu hoch an. Das Berufungsgericht habe zutreffend auf den 12 - 8 - Marktpreis abgestellt. Wenn nach den gesetzlichen Vorgaben die Entschädi-gung deutlich geringer als die [X.] sein müsse, sei eine [X.] Anknüpfung an die [X.] nicht erforderlich. Parameter des [X.] sei nicht die [X.], sondern eine nicht sortenspezifische fiktive [X.]. II[X.] 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich [X.] den [X.]n An-spruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter nach Art. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene zwischen dem Betriebsinhaber und dem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in [X.] in der hier interessierenden Zeit keine Rolle. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist aber auf die in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung normierte Leitlinienfunktion des [X.] abzustellen. Ein Rückgriff auf die Regelung in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung verbietet sich deshalb. 13 2. a) Das Berufungsgericht hat den Satz, der sich nach dem Kooperati-onsabkommen als Höchstsatz ergibt, und der rechnerisch zwischen den [X.] unstreitig ist, der Klageforderung zugrunde gelegt, soweit diese der Klä-gerin zugesprochen worden ist. 14 b) Damit hat das Berufungsgericht für die gemeinschaftsrechtlich ge-schützte Sorte zu Recht auf das Kooperationsabkommen 1996 als Leitlinie [X.], wie dies für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 für den Fall geboten war, dass diese - wie hier geschehen - der [X.] mitgeteilt und im [X.] des [X.] veröffentlicht waren. Damit bildete aber die gesamte Vereinbarung die maßgebliche Leitlinie und nicht etwa - wie 15 - 9 - dies die Klägerin meint - ein aus dieser Vereinbarung nachträglich herausge-rechneter Faktor. Eine weitere Angemessenheitskontrolle sieht die gesetzliche Vorgabe in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung - möglicherweise an[X.], was hier aber keiner Entscheidung bedarf, als deren Art. 5 Abs. 3 - nicht vor; dies [X.] unter dem Gesichtspunkt, dass diese Kontrolle bereits beim Aushan-deln der Vereinbarung zwischen der Vereinigung von [X.]n und der Vereinigung von Landwirten erfolgen wird, auch grundsätzlich als [X.], jedenfalls solange die vertragsschließenden Vereinigungen [X.] repräsentativ für die betroffenen [X.] sind, woran hier zu zweifeln kein Anlass besteht. Die Klägerin muss sich an der Vereinbarung auf Grund von deren Leitlinienfunktion auch gegenüber [X.], die nicht auf deren Grundlage einen Vertrag abgeschlossen haben, insgesamt festhalten lassen (vgl. die Ent-scheidung des Gerichtshofs [X.]. 31, 39). Dementsprechend hat der Gerichts-hof ausgeführt, dass die Vereinbarung mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen kann ([X.]. 43). 2. Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt im Ergebnis dasselbe wie für die nach Gemeinschaftsrecht geschützten. Insoweit ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus § 10a Abs. 3 Satz 1 [X.]. Auch nach nationalem Recht können den Vereinbarungen zwi-schen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit des Entgelts entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständi-schen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (§ 10a Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die Regelung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 in ihrer ergänzten Fassung kann für den nationalen Sortenschutz entsprechend herangezogen werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.] und europäischen Sortenschutz, 1999, [X.]. 364; [X.], [X.], 2001, § 10a [X.]. 27; [X.]., Das "[X.]" im nationa-len und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Festschrift für [X.], 2006, [X.], 474). Demnach ist das Kooperationsabkommen 16 - 10 - 1996 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auch bei gesetzlicher Veranlagung bei nach nationalem Recht geschützten Sorten heranzuziehen. 17 3. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zur Höhe der nach dem Kooperationsabkommen 1996 geschuldeten Entschädigung werden von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie stehen daher nicht zur Überprüfung (§ 546 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 18 [X.]Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2002 - 9 O 3725/01 (785) - O[X.], Entscheidung vom 25.09.2003 - 2 U 187/02 -

Meta

X ZR 157/03

27.06.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. X ZR 157/03 (REWIS RS 2007, 3209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3209

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