Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. X ZR 170/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1887

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L

[X.]/04 Verkündet am: 13. September 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
Auskunftsanspruch bei [X.][X.]

[X.] Art. 14 Abs. 3; [X.] § 10a Abs. 6; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm
a) Der Landwirt ist einem [X.] nur insoweit zur [X.] und zur Erbringung von Nachweisen verpflichtet, als der Sorten-schutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt [X.] einer bestimmten, zugunsten des [X.]s geschützten Sorte zum Nachbau verwendet oder verwenden wird.
b) Zugunsten der [X.]nhaber von Sorten, für die solche Anhaltspunkte nicht be-stehen, ergibt sich auch aus der formularmäßigen Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem [X.] und dem [X.] vereinbarten Ko-operationsmodell "Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung" ([X.]) kein Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterla-gen des Landwirts.
c) Die Einräumung eines von Anhaltspunkten für einen Nachbau unabhängi-gen Nachprüfungsanspruchs durch allgemeine Geschäftsbedingungen [X.] den Landwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-angemessen.
[X.], [X.]. v. 13. September 2005 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 -

- 3 -

[X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. September 2005 durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Landwirt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für eine Vielzahl von [X.]nhabern von [X.], die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des [X.] sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, auf Nachprüfung von dem Beklagten abgegebener Nachbau-erklärungen in Anspruch. Für die von der Klägerin bezeichneten Pflanzensorten besteht oder [X.] Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Der Beklagte gab 1998 eine Erklärung über den von ihm im Wirtschaftsjahr 1997/98 betriebenen Nachbau ab, wobei er die unter 1 2 - 4 -

Nr. 3 angebotene Veranlagung nach dem Kooperationsmodell "Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung" vom 3. Juni 1996 (Kooperationsabkommen) wählte. Die Rückseite des dazu von dem Beklagten unterzeichneten Formulars wies [X.] Text auf (Absatznumerierung in Nr. 5 hinzugefügt): Nachbauvereinbarung Mit der Wahl des Veranlagungsverfahrens gemäß Ziffer (3) der umseitigen [X.] und Unterzeichnung und Rücksendung derselben, wird die in dem zwischen dem [X.] und dem [X.] vereinbarten Kooperationsmodell "Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung" vom 3. Juni 1996 ("Kooperationsabkommen") vorge-sehene Vereinbarung zwischen dem Landwirt einerseits und den in Schaubild 1 bezeichneten [X.]n ("Züchtern") - vertreten durch die [X.], [X.] ([X.]) - andererseits nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abgeschlossen. 1. [X.] Diese Vereinbarung bezieht sich auf geschützte Pflanzensorten ("Vertragssor-ten") der am Kooperationsabkommen teilnehmenden Züchter - siehe Anlage "Ratgeber zur [X.]". 2. Saat-/Pflanzgutwechselklasse Die Einstufung in die Saat-/Pflanzgutwechselklasse ergibt sich aus dem [X.] der [X.] der betreffenden Fruchtart des Landwirts zu der mit Zertifiziertem Saat- und Pflanzgut - [X.]mporte eingeschlossen - bestell-ten Anbaufläche der betreffenden Fruchtart. – 3. Nachbaugebühren Landwirt zahlt an die durch die [X.] vertretenen Züchter für den Nachbau von aus lizenzierter Erzeugung stammendem Z-Saat-/Pflanzgut der Vertragssor-ten - mit Ausnahme von [X.] der Reifegruppe 1 - Gebühren. Deren Höhe pro Hektar Nachbaufläche ergibt sich auf der Grundlage der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Saat-/Pflanzgutwechsel-klasse aus dem Schaubild 2. – [X.] Die [X.] zahlt im Namen und für Rechnung der Züchter an den Landwirt, ge-mäß Schaubild 2 einen [X.] für aus lizenzierter [X.] stammendes Z-Saat-/Pflanzgut von [X.]. Hierzu ist Ziffer (3) der umseitigen [X.] vollständig anzukreuzen. – 5. Verfahren (1) Die Feststellung des Saatgutwechsels, die Feststellung und Abrechnung der Nachbaugebühren und [X.]e sowie die [X.] 5 -

stellung/Gutschrifts-erteilung an den Landwirt, erfolgen durch die [X.] im Namen und für die Rechnung der Züchter, auf der Grundlage der Angaben und Nachweise des Landwirts. (2) Der Landwirt fügt Kopien der Belege über den Bezug des Zertifizierten Saat- und Pflanzgutes und für den Fall der Beanspruchung von [X.], Kopien der Belege über die Aufbereitung des Nachbausaat- und -pflanzgutes der [X.] bei. (3) Die [X.] behält sich vor, die Richtigkeit der Angaben im Rahmen von Stichprobenkontrollen festzustellen. Die [X.] ist berechtigt, im Namen der Züchter die Aufzeichnungen des Landwirts im Hinblick auf den Gegenstand dieses Vertrages und die in diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte nach Anmeldung einzusehen und zu überprüfen. (4) Der Landwirt wird der [X.] bei Stichprobenkontrollen geeignete Nachweise (insbesondere Rechnungen über Käufe von [X.], aus denen sich die Sortenbezeichnung, die Saat-/Pflanzgutkategorie nebst Anerken-nungsnummer sowie die bezogenen Mengen ergeben; Belege über die Auf-bereitung von [X.]; [X.]; [X.] - Anlage 1 zum Antrag auf Agrarförderung - oder ein vergleichbares Verzeichnis) vorlegen. (5) Die [X.] wird dem Landwirt nach Beendigung einer jeden Aus-saat-/Pflanzsaison eine Abrechnung über die auszuzahlenden [X.]e und die von dem Landwirt zu entrichtenden Nach-baugebühren übersenden. Die [X.] ist zur Verrechnung berechtigt. – 6. Geltungsdauer Die Vereinbarung gilt für den Anbau zur Ernte 1998. 7. Schlußbestimmungen – [X.]m darauffolgenden Wirtschaftsjahr gab der Beklagte eine [X.], jedoch nicht unterzeichnete Erklärung ab. Eine Ende des Jahres 2002 von der Klägerin verlangte Kontrolle seiner Angaben verweigerte der Beklagte. Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, näher bezeichnete Nach-weise zu den von ihm übermittelten [X.]en zu erbringen. Die weitergehende Klage auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterlagen des Beklagten hat es abgewiesen. 3 4 5 - 6 -

Mit der Berufung hat die Klägerin die [X.] auf (im [X.]) sämtliche Sorten der [X.] ausgedehnt, deren Rechte sie wahrnimmt. [X.]nsoweit hat das Berufungsgericht die Berufung - ebenso wie die [X.] - zurückgewiesen. Hingegen hat es über das erstinstanzliche [X.]eil hinaus den Beklagten hinsichtlich der von ihm in der [X.] für das Wirtschaftsjahr 1997/98 angegebenen Sorten verur-teilt, der Klägerin Einsicht in seine Aufzeichnungen und Unterlagen im [X.] mit dem vom ihm durchgeführten An- und Nachbau zu gewähren ([X.], [X.] 5, 31). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihre zweitinstanzlich abgewiesenen Anträge weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin könne vom Beklagten hinsichtlich derjenigen Sorten, die er nach dem [X.]nhalt seiner für dieses Jahr abgegebenen Nachbau-erklärung im Wirtschaftsjahr 1997/98 nachgebaut habe, Einsicht in seine Un-terlagen verlangen. Dieser Anspruch ergebe sich aus Nr. 5 der zwischen dem Beklagten und den von der Klägerin vertretenen [X.]n [X.] 7 8 9 10 11 - 7 -

schlossenen Nachbauvereinbarung. Die Klausel verstoße weder gegen § 3 noch gegen § 9 [X.]. Das Einsichtsrecht, das sich die [X.] ausbedungen hätten, gehe nur geringfügig über die gesetzliche Verpflichtung des Landwirts hinaus, geeignete Nachweise für seine Angaben zu erbringen, und entspreche einer in Lizenzverträgen üblichen Regelung. Die Verpflichtung bestehe allerdings nur hinsichtlich der vom Beklagten angegebenen Sorten, denn mit der Nachbauvereinbarung sollten (nur) Einzelheiten hinsichtlich des zulässigen Nachbaus des jeweiligen Landwirts geregelt werden. Auch weiter-gehende gesetzliche Ansprüche stünden den [X.]n nicht zu, da es an den erforderlichen konkreten Anhaltspunkten dafür fehle, dass der Beklagte weitere als die von ihm angegebenen Sorten nachgebaut habe. [X.][X.] Das hält im Ergebnis wie in der Begründung der revisionsrechtli-chen Nachprüfung stand. 1. Die Herleitung des Einsichtsanspruchs aus Nr. 5 der von der Klä-gerin vorformulierten Nachbauvereinbarung wird von der Revision als ihr güns-tig hingenommen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung verkannt, dass die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und sämtlichen von der Klägerin vertretenen [X.]n zustande gekommen sei und Maßstab für die einschlägige Gebührenstaffel und die gewährten [X.] ([X.]. 3 und 4 der Vereinbarung) nicht das einzelne Schutzrecht, sondern der gesamte Anbau von Z-Saatgut aller in dem Pool der Klägerin bereitgestellten Sorten sei. Das Berufungsgericht hat die Nachbauvereinbarung - die das Revisi-onsgericht aufgrund der bundesweiten Verwendung des [X.] 13 14 15 - 8 -

durch die Klägerin ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts [X.] kann - zutreffend ausgelegt. Die Vereinbarung enthält keine [X.] durch die [X.]nhaber der Sortenschutzrechte, die diesen als Lizenzge-bern Kontrollrechte gegenüber dem Beklagten als Lizenznehmer geben könnte. Vielmehr gestalten sie das gesetzliche Lizenzverhältnis aus, das nach § 10a Abs. 3 [X.], Art. 14 Abs. 1 [X.] zwischen dem [X.]nhaber der jeweiligen Sorte und dem Landwirt dadurch zustande kommt, dass der Landwirt von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht (vgl. [X.] 149, 165, 175 - [X.] bei [X.]). Auch wenn die Vereinbarung zwischen allen [X.]n, deren Rechte die Klägerin wahrnimmt, und dem Land-wirt geschlossen wird, so steht doch der Anspruch auf Zahlung einer angemes-senen Entschädigung nur denjenigen [X.]n zu, deren Sorten der Landwirt nachbaut. Nur diese [X.] können Anspruch auf die Beifügung der Belege über den Bezug des zertifizierten [X.] haben, die Nr. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vorsieht. Der Landwirt hat daher keine Veranlassung, das hieran anknüpfende Kontrollrecht in Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 auf andere als ebendiese [X.] zu beziehen. Daran ändert auch der in Nr. 4 der Vereinbarung vorgesehene [X.] nichts. Denn auch wenn dieser sortenübergreifend ge-währt wird, so bleibt es doch bei der Beschränkung der wechselseitigen [X.] auf die nachgebauten Sorten und deren [X.]nhaber. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass der weitere Text der Nr. 5 Abs. 3 sowie Nr. 5 Abs. 4 gewisse Anhaltspunkte für ein weitergehendes Kon-trollrecht enthalten. Zum einen soll die Klägerin nach Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 be-rechtigt sein, "die Aufzeichnungen des Landwirts im Hinblick auf den [X.] und die in diesem Zusammenhang getätigten Geschäf-16 17 - 9 -

te" einzusehen. Zum anderen soll der Landwirt nach Nr. 5 Abs. 4 u.a. "[X.] über Käufe von Z-Saatgut/Pflanzgut" und ein Flächenverzeichnis vor-legen. Da nach Nr. 5 Abs. 2 bereits der [X.] Kopien der Belege über den Bezug des (angegebenen) zertifizierten Saat- und Pflanzguts beizu-fügen sind, könnte dies für sich genommen dafür sprechen, dass sich die [X.] das Recht einer umfassenden Nachprüfung einräumen [X.] wollten, in welchem Umfang der Landwirt geschützte Sorten nachgebaut hat. Das reicht jedoch nicht aus, um die Vereinbarung in diesem Sinne aus-zulegen. Denn sowohl das Einsichtsrecht in Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 als auch der Vorlageanspruch in Nr. 5 Abs. 4 sind auf die in Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] bezogen, die sie näher ausgestalten. Daher verbietet es sich, sie von dem Zweck zu lösen, die Richtigkeit der von dem Landwirt ge-machten Angaben über den Nachbau bestimmter Sorten zu überprüfen. Daran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand nichts, dass der [X.], dessen Sorte in der [X.] des Landwirts bezeichnet ist, ein [X.]nteresse daran haben mag, die gesamten Angaben zum An- und Nachbau der betreffenden Pflanzenart zu überprüfen, wenn hiervon nach dem vereinbarten Entgeltsystem die anwendbare Gebührenstaffel oder die zutreffende Berechnung eines etwa in Anspruch genommenen [X.]s abhängt. Denn auch hieraus ergibt sich nichts für das von der Revision verfolgte [X.] anderer [X.]. [X.]m Übrigen würde der Landwirt durch ein von dem Zweck, die Angaben zum Nachbau einer bestimmten Sorte nachzuprüfen, gelöstes Einsichts- und Vorlagerecht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt; eine so verstandene Regelung wäre daher - sofern ihr nicht 18 19 - 10 -

schon Gemeinschaftsrecht entgegenstehen sollte - nach § 9 [X.]B (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam. Denn da - wie noch auszuführen ist - den [X.]nha-bern von [X.], solange sie nicht über einen Anhaltspunkt dafür verfügen, dass der Landwirt eine für sie geschützte Sorte nachgebaut hat, nicht einmal ein Auskunftsanspruch zusteht, stellt es eine unangemessene Benach-teiligung des Landwirts dar, ihn einem Einsichtsrecht eines Sortenschutzinha-bers zu unterwerfen, das unabhängig davon ist, ob der Landwirt eine für diesen geschützte Sorte nachgebaut oder auch nur hierfür geeignetes Saat- oder Pflanzgut bezogen hat. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin die Rechte einer Vielzahl von [X.]n gebündelt wahrnimmt. Hierdurch verändern sich die Rechte der einzelnen [X.] weder inhaltlich, noch erhält die Klägerin weitergehende Rechte, als sie den einzel-nen [X.]n zustehen. Als Prozessstandschafter kann die Kläge-rin vielmehr nur - mit Wirkung für und gegen die einzelnen Sortenschutzinha-ber - deren jeweilige Rechte in dem Umfang geltend machen, in dem sie dem einzelnen Rechtsinhaber zustehen und auch von ihm selbst durchgesetzt wer-den könnten. Daher kann auch der vom [X.] ([X.]. v. 16.12.2004 - 2 U 83/04) geteilten Erwägung der Revision nicht beigetreten wer-den, die von ihr angenommenen Pflichten des Landwirts ergäben sich bereits als Nebenpflicht "aus der erteilten Nachbaulizenz". Denn von einer Nachbauli-zenz kann nur insoweit gesprochen werden, als der Landwirt tatsächlich von einem ihm vom Gesetz eingeräumten, auf eine bestimmte Sorte bezogenen Nachbaurecht Gebrauch macht. 3. Ebenso ohne Erfolg muss die Rüge der Revision bleiben, das Be-rufungsgericht habe zu Unrecht einen gesetzlichen, nicht auf die als [X.] 21 - 11 -

baut bezeichneten Sorten beschränkten Anspruch auf Vorlage von Nachweisen verneint. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 14 Abs. 1 lit. a Nach-bauV, noch besteht er nach [X.] Recht. a) Wie die Revision einräumt, bezieht sich die Nachweispflicht in Art. 14 [X.] auf dieselben Sorten, hinsichtlich deren der Landwirt nach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich [X.] [X.]nformationen übermitteln muss. Die [X.]nformationspflicht besteht jedoch nur für diejenigen Sorten, für die der [X.] über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen. [X.]nsoweit gilt nichts anderes als für die [X.]nformationspflicht des Aufbereiters ([X.].[X.]. v. 30.3.2005 - [X.], [X.], 668 - Aufbereiter). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften in der Rechtssache Schulin gegen [X.] ([X.]. v. 10.4.2003 - [X.]/00, Slg. 2003, [X.] 3525 = [X.], 868) kann Art. 14 Abs. 3 [X.] nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem [X.]nhaber des [X.] Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen [X.] vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungs-zwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das [X.] oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer geschützten Sorte gewonnen hat. Der Gerichtshof hat damit die Vorlagefrage des [X.] verneint, ob die [X.] dahin auszulegen sei, dass der [X.]nhaber einer geschützten Sorte von jedem Landwirt die in den genannten Vorschriften geregelten Auskünfte unab-hängig davon verlangen könne, ob irgendwelche Anhaltspunkte dafür [X.], dass der Landwirt überhaupt eine Benutzungshandlung nach Art. 13 Abs. 22 23 - 12 -

2 in Bezug auf die fragliche Sorte vorgenommen oder die fragliche Sorte - zu-mindest - sonst in seinem Betrieb verwendet habe oder dies beabsichtige. [X.]n Übereinstimmung damit, dass der [X.]nformationsanspruch jeweils dem [X.]nhaber der einzelnen Sorte zusteht, hat der Gerichtshof zu Art. 8 [X.] ausdrück-lich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift nur auf den betreffenden Sorten-schutzinhaber und den betreffenden Landwirt abstelle ([X.]. 61); es ist eine Rechtsbeziehung zwischen dem Landwirt und dem [X.] erfor-derlich ([X.]. 59). Dementsprechend sind auch die nachfolgenden Aussagen auf die individuelle Rechtsposition des [X.]nhabers des einzelnen [X.] bezogen: Da es zum einen für den [X.] schwierig sei, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, weil die Untersuchung einer Pflanze nicht die Feststellung ermögliche, ob sie durch Verwendung des [X.] oder durch den Erwerb von Saatgut gewonnen worden sei, und zum anderen die jeweiligen legitimen [X.]nteressen des [X.] und des Landwirts geschützt werden müssten, müsse der [X.] berech-tigt sein, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen An-haltspunkt dafür verfüge, dass dieser von der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 Gebrauch mache ([X.]. 63). Da ein solcher Anhaltspunkt genügt, ist auch die in Art. 8 Abs. 2 lit. b vorgesehene [X.]nformation darüber, ob der Land-wirt eine Sorte überhaupt nachgebaut hat, entgegen der Auffassung der Revi-sion keineswegs sinnlos ([X.]. 64). Schließlich verdeutlichen die Aussagen des Gerichtshofs zu den dem [X.] möglichen Vorkehrungen gegen eine Aushöhlung seiner Rechte den sortenbezogenen Ansatz der Verordnung. Der Gerichtshof weist nämlich darauf hin, dass es dem [X.] möglich sein müsse, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er über Namen und Anschrift der Landwirte verfüge, die Vermehrungsmaterial einer seiner ge-schützten Pflanzensorten erwürben ([X.]). Die anschließende Feststellung, - 13 -

dass der [X.], wenn er die gebührenden Vorkehrungen treffe, einen Anhaltspunkt dafür erhalten könne, dass ein Landwirt von dieser [X.] Gebrauch gemacht habe, und bei diesem die relevanten [X.]nfor-mationen einholen könne ([X.]. 70), sind sinnvoll nur auf diejenigen Sorten zu lesen, bei der die erforderlichen Anhaltspunkte vorliegen. Bestätigt wird dieses Verständnis durch das [X.]eil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004 ([X.]/02, [X.], 236 - [X.]/[X.]). Denn dort nimmt der Gerichtshof die Wertungen aus [X.]. 63 des [X.]eils "Schulin" wörtlich und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Randnum-mer auf und leitet aus ihnen ab, dass der [X.] berechtigt sein müsse, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner geschützten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet habe oder aufzubereiten beabsichtige ([X.]. 53). Da das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - die notwen-digen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte andere als die von ihm angege-benen Sorten nachgebaut hat oder dies beabsichtigt, nicht festgestellt hat, hat es insoweit zu Recht einen Auskunftsanspruch und damit auch einen Anspruch auf Vorlage von Nachweisen verneint. b) Soweit die Klägerin den entsprechenden Anspruch auf [X.] Sortenschutzrechte stützt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn der [X.] nach § 10a Abs. 6 [X.] besteht nur gegenüber Landwirten, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, und ist damit [X.] ([X.].[X.]. v. 30.3.2005 - [X.], [X.], 668 - Aufbereiter). 24 25 26 - 14 -

4. Ob aus den zu 2 angesprochenen Erwägungen der Nachprü-fungsanspruch des einzelnen [X.]s über die Angaben hinaus-reichen kann, die der Landwirt gerade zu der in der [X.] be-zeichneten Sorte gemacht hat, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Ent-scheidung. Denn die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, als die Klägerin die ihr zuerkannten Nachweise über die von dem Beklagten in seinen Nachbauerklä-rungen angeführten Sorten hinaus "für weitere Sorten aus ihrem Sortenver-zeichnis fordert". Den sachlichen Umfang der Verurteilung, auf die das [X.] zugunsten der [X.]nhaber der in seiner [X.]eilsformel bezeichneten Sorten erkannt hat, beanstandet die Revision nicht und könnte sie auch nicht mit Erfolg beanstanden, da das Berufungsurteil insoweit dem Berufungsantrag der Klägerin entspricht. Ein etwaiger weitergehender Anspruch der einzelnen [X.] erstreckte sich jedenfalls nicht auf das gesamte Saat- und Pflanzgut des Beklagten, der sowohl verschiedene Getreidearten als auch Fut-tererbsen, Ackerbohnen und Kartoffeln angebaut hat. Er ist daher im Beru-fungsantrag auch nicht als Minus enthalten, und die Revision zeigt auch nicht 27 - 15 -

auf, dass die Klägerin ihn der Sache nach in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hätte.

[X.] Scharen [X.]
[X.] Meier-Beck Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2004 - 4 a [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2004 - [X.]/2 U 18/04 -

Meta

X ZR 170/04

13.09.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. X ZR 170/04 (REWIS RS 2005, 1887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1887

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