Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. X ZR 185/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5026

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 14. Februar 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Aufbereiter II [X.] Art. 14 Abs. 3; [X.]. 9; [X.] § 10a Abs. 2, Abs. 6
Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu [X.] im [X.] in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 [X.], wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 [X.] näher geregelten [X.]spflicht von Bedeutung sein [X.]. [X.], [X.]. v. 14. Februar 2006 - [X.]/03 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Februar 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juli 2003 im Kostenaus-spruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das am 31. März 2003 verkündete [X.]eil der 5. Zivilkammer des [X.] zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrech-ten, die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des [X.] sind, der seinerseits [X.] - 3 - schafter der Klägerin ist, im Weg gewillkürter Prozessstandschaft den [X.], der unter Beistellung von Bedienpersonal Maschinen vermietet, mit denen [X.] aufbereitet werden kann, als Erbringer vorbereitender Dienstleis-tungen für die Aufbereitung und damit als Aufbereiter von Erntegut nach [X.] oder Gemeinschaftsrecht geschützter Pflanzensorten zum Zweck des Nachbaus auf [X.] über die Aufbereitung in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1988/1999, 1999/2000, 2000/2001 und auf Unterlassung der Aufbereitung in Anspruch. Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Beru-fung des [X.] ist mit der "klarstellenden Maßgabe" des Berufungsgerichts, dass die Verpflichtung zur [X.] über die Sortenbezeichnung nur bestehe, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben worden oder ihm auf andere Weise bekannt wird, erfolglos geblieben. Mit seiner vom [X.]at zugelas-senen Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision des [X.] führt zur Aufhebung des angefoch-tenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu [X.] ist. 2 I. Die Revision macht geltend, für die dem gemeinschaftlichen Sorten-schutz unterliegenden Sorten, auf die sich die Klägerin stütze, habe das [X.] - entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-schen Gemeinschaften ([X.]. 2004 I 2263 = GRUR 2004, 587 - STV./.Jäger, Rdn. 56) - die schriftliche Bevollmächtigung der Klägerin durch 3 - 4 - ihre Mitglieder nicht festgestellt. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt [X.]. Die Erforderlichkeit einer schriftlichen Bevollmächtigung ergibt sich für den gemeinschaftlichen Sortenschutz aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ([X.] [X.] Nr. L 173/14 vom 25.7.1995; nachfolgend: [X.]). Fehlte es an ihr, [X.] die Klage, soweit sie auf gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gestützt ist, mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig (vgl. zur Prozess-führungsbefugnis des Prozessstandschafters [X.]at [X.] 149, 165, 167 ff. - [X.]sanspruch bei [X.]). Dies stände einer Entscheidung in der [X.] grundsätzlich entgegen. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, dem in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz nachzugehen (vgl. Zöl-ler/[X.], ZPO, 25. Aufl. 2005 Rdn. 9 vor § 253). [X.] Das Berufungsgericht hat den [X.] als Aufbereiter im Sinn des nationalen Sortenschutzrechts wie als Erbringer vorbereitender Dienstleistun-gen im Sinn des [X.] Sortenschutzrechts angesehen. Der [X.] untersuche das Saatgut auf Anforderung der Landwirte gegen Entgelt und gebe eine Empfehlung zur Verwendung handelsüblicher Beizmittel ab. Er stelle dem Landwirt die komplexe Aufbereitungsanlage zur Verfügung und baue sie am Aufbereitungsort auf. Mitarbeiter des [X.], ein Agrotechniker und ein Elektriker, blieben während der Aufbereitung vor Ort, um Störungen im techni-schen bzw. elektrischen Bereich sofort beheben zu können. Sie stellten die [X.] ein und sorgten für deren funktionsfähigen Zustand. Daraus folge eine [X.]spflicht des [X.] sowohl nach nationalem wie nach [X.]. 4 - 5 - I[X.] 1. Der [X.] greift die Annahme des Berufungsgerichts, das deut-sche wie das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht stimmten in den hier maß-geblichen Fragen überein, nicht an. Rechtsfehler treten insoweit auch unter Be-rücksichtigung der unterschiedlichen Terminologie in den beiden maßgeblichen Rechtsordnungen nicht hervor. Der Begriff der Aufbereiters hat im nationalen Sortenschutzrecht ersichtlich einen Inhalt, der den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen des Gemeinschaftsrechts ebenfalls umfasst; das Gleiche gilt auch umgekehrt. 5 2. a) Die Revision meint allerdings, der [X.] sei nicht als Aufbereiter bzw. als Erbringer vorbereitender Dienstleistungen in diesem Sinn anzusehen. Die Begriffe würden weder im nationalen Recht noch gemeinschaftsrechtlich näher definiert. Unternehmen, die lediglich Maschinen an Landwirte vermiete-ten, seien nicht in der Lage, für das aufbereitete Erzeugnis zu garantieren. Sie verfügten auch nicht über die zu übermittelnden Informationen. Die Begriffe seien am maßgeblichen Schutzzweck zu messen, wobei es auf die gesetzlich geregelten Informationspflichten ankomme. Sie erfassten daher diejenigen, die diese Informationspflichten erfüllen könnten. Danach sei aber nicht auf die Herrschaft über die Aufbereitungsmaschine abzustellen, sondern es sei die Herrschaft über das Aufbereitungsgut maßgeblich, das nach dem nicht wider-legten Vorbringen des [X.] während des Aufbereitungsvorgangs bei de-ren Auftraggebern verbleibe. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] Gemeinschaften in Sachen [X.] ([X.]/00; [X.]. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868) komme es für die [X.]spflicht darauf an, ob der um [X.] Ersuchte in die das geschützte Saatgut betreffende Handelskette eingegliedert sei. Für dieses Ergebnis sprächen auch praktische Erwägungen. [X.] könne nämlich nur erteilen, wer die Einzelheiten des betreffenden Guts kenne. Das treffe aber regelmäßig nur für den zu, der in die [X.] 6 - 6 - integriert sei. Der Aufbereiter sei nur auskunftspflichtig, wenn er wisse, dass er eine geschützte Sorte aufbereite. Als erfasst könne daher nur derjenige ange-sehen werden, der eigenständige Verfügungsgewalt über das aufzubereitende Saatgut erlangt habe. Die Revisionserwiderung meint demgegenüber, Aufbereiter sei, wer die Arbeiten durchführe, die zur optimalen Verwendung von Erntegut als Saatgut erforderlich seien. 7 b) Der Auffassung der Revision, die im wesentlichen der von [X.] (Aufbereitung von [X.] und Aufbereiterpflichten, [X.] 2005, 313 ff.) vertretenen entspricht, kann nicht beigetreten werden. Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu [X.] im [X.] in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine [X.] zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 227/1 vom [X.]; nachfolgend [X.]), wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 [X.] näher geregelten [X.]spflicht von Bedeutung sein können. Auf eine Ein-gliederung in die [X.] kommt es dabei nicht notwendig an, denn auch ein im Absatzvorgang Außenstehender kann durchaus und auch typischerweise zu relevanten Kenntnissen kommen. Das gilt entsprechend für den Begriff des Aufbereiters nach § 10a Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 [X.]. Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in diesem Sinn ist demnach allerdings nicht, wer sich auf die bloße - entgeltliche oder unentgeltliche - Überlassung von [X.] - 7 - schinen für die Aufbereitung beschränkt (vgl. zu dieser Einschränkung die Stel-lungnahme der [X.] im Verfahren [X.]/02 vor dem [X.]) oder wer bei Gelegenheit der Aufbereitung Tätigkeiten vornimmt, die mit der Aufbereitung als solcher nichts zu tun haben (z.B. Bewirtung des Personals). Die Abgrenzung hat dabei immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Gesichtspunkte, aus denen sich eine Einschaltung des [X.] in den [X.] der Aufbereitung ergibt, hat das Berufungsgericht hier rechts- und [X.] festgestellt. Nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststel-lungen geht die Tätigkeit des [X.] deutlich über den demnach nicht rele-vanten Bereich hinaus. Damit ist der [X.] nicht nur nach Gemeinschafts-recht passivlegitimiert, sondern auch zugleich Aufbereiter im Sinn der nationa-len Bestimmungen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision schon nach Sinn und Zweck der Regelungen, die dem [X.] eine weitere Erkenntnisquelle für seine Ansprüche gegenüber dem [X.] Landwirt eröffnen sollen, nicht darauf an, ob die Verfügungsgewalt über das Erntegut auf ihn übergeht. c) Allerdings hat der [X.] ent-schieden ([X.]eil vom 14.10.2004, [X.]/02, [X.], [X.]. 2004 I 9801 = [X.], 236 Rdn. 40), dass die Regelung nicht notwendig alle Erbringer vorbereitender Dienstleistungen erfasst, insbesondere nicht solche, bei denen die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 1 [X.] (das "[X.]") nicht in Betracht kommt ([X.], [X.]. 42). Das Recht zur Aufbereitung leitet sich vom Recht des Landwirts zum Nachbau ab ([X.], [X.]. 44). Das Recht des [X.]s, Informationen von einem Aufbereiter zu verlangen, ist demnach grundsätzlich dadurch bedingt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis für einen Landwirt aufbereitet, der die [X.] - 8 - meregelung in Anspruch nimmt ([X.], [X.]. 46). Dies nimmt die Fälle, in denen es von vornherein nicht um zulässigen Nachbau durch den Landwirt geht, oder in denen [X.] von Arten aufbereitet werden, deren Nachbau nicht privilegiert ist, von vornherein von der Anwendung der den Er-bringer vorbereitender Dienstleistungen treffenden Verpflichtungen aus, und unterstellt sie den allgemeinen, nicht mit dem zulässigen Nachbau verknüpften Regeln. Das rechtfertigt sich ohne weiteres daraus, dass die [X.]spflicht des Aufbereiters im Bereich des zulässigen Nachbaus (nur) der Durchsetzung der Ansprüche des [X.] gegenüber dem nachbauenden Landwirt dient. d) Für das Argument der Revision, Aufbereiter könne nur sein, wer ei-genständige Verfügungsgewalt über das Saatgut erlangt habe, fehlt es an jegli-chem Anhaltspunkt in den maßgeblichen Normen. 10 3. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen die Annahme nicht, dass der Klägerin [X.]sansprüche gegen den [X.] zustehen. 11 a) Der [X.]sanspruch des [X.]s, den die Klägerin wahrnimmt, ist (wie der [X.]sanspruch gegenüber dem Landwirt) auch ge-genüber dem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen [X.]. Der [X.] ist berechtigt, von diesem Auskünfte über die Sorten zu verlangen, bei denen er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass durch [X.] gewonnene [X.] dieser Sorte zum Zweck des Anbaus aufbereitet worden sind oder ihre Aufbereitung beabsichtigt ist ([X.], [X.]. 53; [X.].[X.]. v. 30.3.2005 - [X.], [X.], 668 - Aufbereiter I). Der [X.]sanspruch betrifft zwar Informationen über [X.] - 9 - leistungen für alle Landwirte, beschränkt sich aber auf die jeweilige Sorte, für die Anhaltspunkte vorliegen. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt. Im Übrigen ist es auch der Klägerin nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als in der Sortenbezogen-heit der [X.]sansprüche eine sinnvolle Abgrenzung der [X.]spflichten vorgenommen werden sollte. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass dann, wenn keine Anhaltspunkte für die Aufbereitung einer (bestimmten) geschützten Sorte vorliegen, eine [X.] bezüglich dieser nicht verlangt werden kann ([X.], [X.]. 54). b) Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt, wie der [X.]at bereits entschieden hat ([X.].[X.]. v. 30.3.3005 - [X.], [X.], 668 - Aufbereiter I), im Ergebnis nichts anderes. 13 c) Die Voraussetzungen für das Bestehen eines [X.]sanspruchs sind bisher hinsichtlich keiner Sorte festgestellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass den [X.]n, deren Rechte die Klägerin wahrnimmt, Anhaltspunkte für einen Nachbau einer bestimmten geschützten Sorte vorlagen. Es erscheint indessen nicht ausgeschlossen, dass derartige Feststellungen noch getroffen werden können. Das Berufungsgericht hat deshalb Gelegenheit, im wiedereröffneten [X.] die Frage, ob sortenspezifische Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des [X.] zur [X.] bestehen, erneut zu prüfen. 14 I[X.] Nach dem vorstehend Aufgeführten kann auch die Zuerkennung der Unterlassungsansprüche keinen Bestand haben. 15 - 10 - Unterlassungsansprüche gegen den Aufbereiter national geschützter Sorten kommen allenfalls insoweit in Betracht, als der Landwirt, für den die Aufbereitung erfolgt, seinen in § 10a Abs. 3 und Abs. 6 festgelegten [X.] nicht nachkommt (auch insoweit ablehnend allerdings [X.], [X.]. v. 23.6.2005 - 6 U 3737/04, [X.] 2005, 722; Revision vor dem [X.]at anhängig unter dem [X.]. [X.]). Aber auch hier ist die Beja-hung eines Unterlassungsanspruchs nicht ohne Bedenken, zum einen, weil sein Bestehen in einer nur schwer in das System der [X.]sansprüche ein-zufügenden Weise von dem späteren Willensentschluss des Landwirts, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und dessen Betätigung abhängig gemacht würde, zum anderen deshalb, weil damit auch auf das Verhalten eines [X.], nämlich des Landwirts, zurückgegriffen werden müsste, auf das der Aufbereiter nicht ohne weiteres Einfluss haben wird. Ob dem durch eine entsprechende Ausgestaltung des Unterlassungsanspruchs oder, wie das [X.] mit beachtlichen Argumenten meint, nur durch dessen Versagung insgesamt Rechnung getragen werden kann, bedarf im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls wird hinsichtlich der national geschützten Sorten ein Unterlassungsanspruch allein deshalb, weil der Aufbereiter seinen eigenen [X.]spflichten gegenüber dem Berechtigten nicht nachgekommen ist, zu verneinen sein (so auch [X.], [X.] von geschützten Pflanzensorten in [X.], 2001, mit dem Argument, dass § 10a Abs. 2 [X.] die Zulässigkeit des Nachbaus allein von der Erfüllung der Verpflichtungen des Landwirts abhängig macht). Hinsichtlich der gemein-schaftsrechtlich geschützten Sorten mögen die Verhältnisse im rechtlichen An-satz anders liegen. Allerdings erscheint es durchaus denkbar, wenn auch nicht zwingend, im Bereich der "Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz" nach Art. 14 [X.], also im Bereich des sogenannten [X.]s, Art. 14 Abs. 3 [X.] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 [X.] in dem Sinn zu ver-16 - 11 - stehen, dass dort nur Pflichten des nachbauenden Landwirts, nicht aber auch des Fremdaufbereiters normiert werden (im Ergebnis a. A. allerdings [X.], aaO, S. 48 f.). Art. 9 [X.] könnte dann eine abschließende Rege-lung der Pflichten des Fremdaufbereiters darstellen, die den an sich aus Art. 94 Abs. 1 [X.] auch gegen diesen folgenden Unterlassungsanspruch ent-sprechend einschränkte oder ausschlösse. Einer Entscheidung bedarf es aber auch insoweit derzeit noch nicht; insbesondere ist die Einholung einer Vor-abentscheidung des [X.], die an-gesichts der mangelnden Liquidität der Frage des Unterlassungsanspruchs ge-gen den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen an sich geboten wäre, we-gen der fehlenden Klärung der Frage, ob Ansprüche insoweit überhaupt in [X.] kommen, derzeit nicht angezeigt. Das Berufungsgericht wird [X.] selbst zu entscheiden haben, ob es von der auch ihm eingeräumten Mög-lichkeit, eine Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 2 [X.] einzuholen, Ge-brauch macht. - 12 - IV. Weil die Zulässigkeit der Klage bisher nicht umfassend geklärt ist und weil die Feststellungen, ob hinsichtlich bestimmter Sorten Anlasstatsachen vor-liegen, nicht in der Revisionsinstanz nachgeholt werden können, ist eine [X.] der Sache an das Berufungsgericht insgesamt geboten. 17 Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2003 - 5 O 6785/02 - [X.], Entscheidung vom 22.07.2003 - 14 U 792/03 -

Meta

X ZR 185/03

14.02.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. X ZR 185/03 (REWIS RS 2006, 5026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5026

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