Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. 3 StR 218/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4248

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.] vom4. März 2004in der [X.] E l M o t a s s a d e q ,wegen Beihilfe zum Mord u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der [X.] 29. Januar 2004 in der Sitzung vom 4. März 2004, an denen teilgenom-men haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 19. Februar 2003 mitden Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenatdes [X.]s zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten im Zusammenhang mit [X.] vom 11. September 2001 in den [X.] "Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zurgefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft ineiner terroristischen Vereinigung" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ver-urteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß eseines [X.] auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht bedarf.I. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte studierte ab dem Wintersemester 1995 Elektrotechnikan der [X.]. Dort lernte er im Verlauf [X.] 1996 die bei den [X.] ums Leben ge-- 4 -kommenen [X.], [X.] und [X.] sowie dieanderweitig verfolgten [X.], [X.] und [X.]. In der Folgezeit kam es zu regelmäßigen Treffen dieses Personen-kreises, bei denen die Beteiligten vor dem Hintergrund ihrer gemeinsamen is-lamistischen Einstellung religiöse und politische Themen diskutierten. Sie [X.] sich einig in der Ablehnung der Politik der [X.] und [X.]. Gegen [X.] wurde ihre politisch-religiöse Einstellung immer radikaler. Siebefaßten sich zunächst gedanklich mit der Vorbereitung gewaltsamer Aktionengegen die [X.] und faßten spätestens im Frühjahr 1999 den Entschluß, derihnen verhaßten Regierung der [X.] durch Attentate einen schweren Schlag zuversetzen. Durch möglichst gleichzeitig herbeigeführte gezielte Abstürze ent-führter Flugzeuge in das [X.] in [X.] und andere symbol-trächtige Gebäude in den [X.] sollte eine Vielzahl von [X.] - auch jüdi-schen Glaubens - getötet werden.Den Beteiligten war klar, daß für die Verwirklichung eines derartigenVorhabens weitere Mittäter und Geldgeber gewonnen werden mußten, insbe-sondere um die erforderlichen [X.] finanzieren zu können. [X.] war auch bewußt, daß ihre Pläne nur dann umgesetzt werden konnten,wenn sie sich gegenseitig bedingungslos vertrauten und nach außen abge-schottet, konspirativ, arbeitsteilig und abgestimmt vorgingen. Die [X.] sollten durch [X.] koordiniert werden. Auch der Angeklagte [X.] bereit, Beiträge zur Umsetzung des Vorhabens zu leisten.Mit Zustimmung des Angeklagten und [X.] entschlossen sich [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] im November 1999 nach [X.] reisen, um dort ihre Pläne [X.] als Mitbegründer und Mitfinan-zierer der Terrororganisation [X.] zu unterbreiten und so die für das Vor-- 5 -haben erforderlichen Gelder zu erlangen sowie die benötigten weiteren Mittäterzu gewinnen. Man kam überein, daß der Angeklagte und [X.] während des[X.]aufenthalts [X.]s, [X.]s, [X.]s und [X.]s deren persön-liche Angelegenheiten in [X.] betreuen, verwalten und gegebenenfallsabwickeln sollten, um deren Abreise und Abwesenheit möglichst nicht auffallenzu lassen. Entsprechend dieser Abrede verschaffte sich der Angeklagte unterVorlage einer ihm von [X.] bereits im Juli 1998 erteilten [X.] für dessen Girokonto und wickelte, nachdem [X.] EndeNovember 1999 nach [X.] abgereist war, fällige Zahlungen [X.]sfür Wohnungsmiete und Verbrauchskosten über dieses Konto ab. [X.] kündigte er außerdem den Mietvertrag sowie einen Vertrag mit einemMobilfunkunternehmen, wobei er den Anschein erweckte, die [X.] stammten von [X.].Nachdem ihnen in [X.] die erforderliche finanzielle und perso-nelle Hilfe zugesagt worden war (die Einzelheiten hierzu blieben ungeklärt),kehrten [X.], [X.], [X.] und [X.] zwischen Anfang Januar und [X.] nach [X.] zurück. Sie unterrichteten den Angeklagten sowie [X.] und bereiteten ihre Weiterreise in die [X.] vor, wo sie die Pilotenausbil-dung absolvieren wollten. [X.] war bemüht, in der Zwischenzeit möglichstwenig in Erscheinung zu treten, um Fragen nach seinem vorherigen Auslands-aufenthalt zu entgehen und damit das Entdeckungsrisiko zu verringern. Dahernahm der Angeklagte auch weiterhin dessen Angelegenheiten wahr. So küm-merte er sich um die Abwicklung des [X.] und nahm weitere Zahlun-gen über [X.]s Konto vor. Unter anderem überwies er dessen [X.] für das Sommersemester 2000, was ebenfalls der Verschleierung desgeplanten [X.]-Aufenthalts dienen [X.] -Am 22. Mai 2000 flog der Angeklagte in Absprache mit den [X.] nach [X.] und informierte dort die Verantwortlichen der [X.] über die Fortschritte der Anschlagsvorbereitungen in [X.]. [X.] am 1. August 2000 nach [X.] zurück.[X.], [X.] und [X.] flogen zwischen dem 29. Mai und 27. [X.] in die [X.] und nahmen dort ihre Pilotenausbildung auf. [X.] wardas Einreisevisum verweigert worden. Auch dem daraufhin als Ersatz für Bi-nalshib vorgesehenen [X.], der Mitte August 2000 nach [X.] zurück-gekehrt war, wurde kein Visum für die [X.] erteilt. Die Kosten für den Aufent-halt und die Pilotenausbildung [X.]s und [X.]s in den [X.] wurden [X.] bestritten, die durch Überweisungen aus den [X.], Bareinzahlungen und per [X.] auf einem von beiden inden [X.] eröffneten Konto eingingen. Eine der Transferscheckzahlungen nahm[X.] am 25. September 2000 in Höhe von 10.000 DM über die [X.] [X.]er Hauptbahnhof vor. Er hatte zuvor am 4. September 2000 [X.] aus dem [X.] per Telefax aufgefordert, 5.000 DM vom Konto[X.]s auf sein - [X.]s - Konto zu überweisen, da [X.] diesesGeld haben wolle. Daraufhin hatte der Angeklagte, der wußte, für [X.] das Geld verwendet werden sollte, die entsprechende Überweisungvorgenommen.Nachdem die [X.] und die sonstigen notwendigen [X.] abgeschlossen worden waren, stand spätestens am 22. [X.] fest, daß die Anschläge am 11. September 2001 durchgeführt werdensollten. [X.], [X.] und [X.] setzten sich daraufhin aus der [X.] ab. Der Angeklagte dagegen entschied sich mit Rücksicht auf seine- 7 -kleine Tochter und seine schwangere Frau, zu bleiben und das für gering er-achtete Risiko einer Entdeckung und Verhaftung einzugehen.Am Vormittag des 11. September 2001 setzten [X.], [X.] und [X.]unter Mitwirkung von [X.], der durch Vermittlung der [X.] für [X.] gewonnen worden war, sowie 15 weiteren Mittätern das [X.] um. Auf Inlandsflügen in den [X.] brachte die Tätergruppe vier Passagier-flugzeuge in ihre Gewalt. Zwei der Maschinen wurden von [X.] bzw. [X.]gezielt in die Türme des [X.] in [X.] geflogen. Das dritteFlugzeug, das mit hoher Wahrscheinlichkeit Hanjour steuerte, wurde in dasamerikanische [X.] "[X.]" gelenkt. Die vierte [X.] - gesteuert von [X.] - wurde, nachdem die Passagiere Widerstandleisteten, vor Erreichen ihres eigentlichen Ziels in [X.] zumAbsturz gebracht, um den Widerstand der Passagiere zu beenden. Bei [X.] kamen neben den Entführern alle 246 Insassen der Flugzeuge,mindestens 120 Mitarbeiter des [X.] und mindestens 2.700 Personen im[X.] ums Leben. Außerdem wurde eine nicht bekannte Vielzahlvon Menschen verletzt, darunter fünf der Nebenkläger.[X.] Die den Feststellungen des [X.]s zugrunde liegendeBeweiswürdigung zur Einbindung des Angeklagten in die [X.] -vorbereitung hält revisionsgerichtlicher Prüfung aufgrund der Sachrügenicht stand.1. Der Angeklagte hat seine Kontakte zu dem Personenkreis um [X.],sein Tätigwerden für [X.], um dessen Abwesenheit zu verschleiern, seine[X.]reise und die Überweisung der für [X.] bestimmten 5.000 [X.] das Konto [X.]s eingeräumt. Er hat jedoch in Abrede gestellt, von Pla-- 8 -nungen und Vorbereitungen für die Anschläge vom 11. September 2001 [X.] zu haben und hierin eingebunden gewesen zu sein. [X.], [X.],[X.], [X.] und [X.] hätten sich nach [X.] begeben, um [X.] für eine Teilnahme am [X.] ausbilden zu lassen. Über [X.] seiner Freunde in den [X.] und die Pilotenausbildung sei er nichtinformiert gewesen. Er selbst sei nach [X.] gereist, um gemäß den Ge-boten des [X.] wenigstens das Schießen zu lernen.Das [X.] hat seine Überzeugung, daß Planung und [X.] der Anschläge unter Mitwirkung des Angeklagten so wie festgestelltdurchgeführt wurden, wesentlich darauf gestützt, daß der Angeklagte und[X.] - wie von Zeugen bekundet - bereits in der ersten Hälfte des [X.] Äußerungen von sich gaben, die darauf schließen ließen, daß der [X.] Plan bereits zu diesem Zeitpunkt bestand und beide darin eingeweiht [X.]. So habe [X.] im Frühjahr 1999 in der Bibliothek des Rechenzentrumsder Universität [X.]-Harburg erregt die [X.] und deren Präsidenten be-schimpft und dabei wörtlich erklärt: "Ihr werdet noch sehen, es wird [X.] Toten geben, ihr werdet noch an [X.] denken." Hierbei erwähnte er das[X.]. Der Angeklagte äußerte sich im ersten Halbjahr 1999:"Sie machen wieder etwas, es wird etwas Großes sein." Auf Nachfrage er-gänzte er: "Ja, sie bringen es dorthin, es wird etwas Größeres sein. Am [X.] wir auf ihren Gräbern, den Gräbern der [X.] tanzen." Bei andererGelegenheit stellte er einem Mitbewohner des Studentenwohnheims einen Be-sucher mit den Worten vor: "Das ist unser Pilot." Er bestätigte auf Nachfrage,daß ein Flugzeugpilot gemeint sei.2. Die aus diesen Äußerungen vom [X.] in Verbindung mitdem übrigen Beweisergebnis gezogenen Schlüsse auf die Tatbeteiligung des- 9 -Angeklagten mögen für sich gesehen zwar tragfähig und damit revisionsrecht-lich nicht zu beanstanden sein. Indes hat das [X.] einen wesent-lichen Umstand, der seine Überzeugungsbildung hätte beeinflussen können,bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Es hat der Tatsache nicht Rech-nung getragen, daß seine Möglichkeit der [X.], weil durch Maßnahmen der [X.] und der [X.] Regie-rung der Tatbeteiligte [X.] weder in der Hauptverhandlung vernommennoch der Inhalt von Protokollen über dessen anderweitige Vernehmungen indie Beweisaufnahme eingeführt werden konnte.Das [X.] stellt dazu fest: [X.] sei im September 2002festgenommen worden und befinde sich im Gewahrsam von Behörden der[X.]. Es habe nicht geklärt werden können, ob er Angaben zur [X.] Angeklagten gemacht habe. Der Zeuge [X.]- ein FBI-Beamter, den das[X.] zu den Ermittlungen in den [X.] vernommen hat und aufdessen Aussage es seine Feststellungen zu den Anschlägen in den [X.] undderen Folgen maßgeblich stützt - habe in Bezug auf etwaige Angaben Binal-shibs zur Tatbeteiligung des Angeklagten keine Aussagegenehmigung gehabt.Das [X.] und das [X.] hätten [X.] zum Inhalt von Unterlagen über "geheimdienstliche Befragungen"[X.]s verweigert, die dem [X.] und dem [X.] durch "Stellen der [X.]" zur Verfügung gestellt worden seien.Diese Ausführungen belegen, daß sich das [X.] um eineAussage [X.]s bzw. um Aufklärung der Ergebnisse seiner [X.] den [X.] bemüht hat, diese Bemühungen jedoch gescheitert sind, weil dieRegierung der [X.] die hierfür notwendige Mitwirkung verweigert und die deut-sche Regierung hinsichtlich der von den [X.] überlassenen [X.] 10 -terlagen Sperrerklärungen gemäß § 96 StPO abgegeben hat. Dem entsprichtauch der Sachvortrag der Revision zu verschiedenen Verfahrensrügen, die siein diesem Zusammenhang erhoben hat.3. Diese Vorgänge und die hierzu gestellten Anträge der [X.] das [X.] nicht nur verfahrensrechtlich abhandeln dürfen.Kann ein zentrales Beweismittel wegen einer Sperrerklärung oder einer ver-weigerten Aussagegenehmigung nicht in die Hauptverhandlung eingeführtwerden, obwohl ohne die Sperrerklärung oder verweigerte Aussagegenehmi-gung die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesenwäre (§ 244 Abs. 2 StPO) bzw. ein Beweisantrag des Angeklagten auf Erhe-bung des Beweises aus keinem der in § 244 Abs. 3 - 5 StPO genannten Ableh-nungsgründe hätte zurückgewiesen werden können, muß der Tatrichter diehierdurch bedingte Einschränkung seiner Erkenntnismöglichkeiten sowie dieBeschneidung der Verteidigungsrechte des Angeklagten bei seiner Überzeu-gungsbildung berücksichtigen und in den [X.]eilsgründen im Rahmen der Be-weiswürdigung erörtern. Andernfalls ist seine Beweiswürdigung lückenhaft undder Anspruch des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren(Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 [X.]) verletzt.a) Welche rechtlichen Folgen es nach sich zieht, wenn ein wichtigesBeweismittel nicht in das Verfahren eingeführt werden kann, weil die [X.] durch die Abgabe einer Sperrerklärung oder die Verweigerung der erfor-derlichen Aussagegenehmigung verhindert mit der Folge, daß offen bleibt, obdie Beweiserhebung für den Angeklagten Be- oder [X.] erbracht hätteoder unergiebig geblieben wäre, ist noch nicht abschließend geklärt. [X.] Rechtsprechung des [X.] darf jedoch ein [X.] der Exekutive einerseits und den [X.] 11 -digungsinteressen des Angeklagten sowie der Pflicht des Gerichts zur Wahr-heitsermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO) andererseits nicht dazu führen, daß sichdie Geheimhaltungsinteressen nachteilig für den Angeklagten auswirken. Inderartigen Fällen muß durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung undgegebenenfalls die Anwendung des [X.] der Verkürzung der Be-weisgrundlage und damit der Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts Rechnunggetragen werden (vgl. [X.], 265, 266 f.; s. auch [X.] NStZ 2000,151, 153).aa) Den Grundsatz, daß eine durch Maßnahmen der Exekutive bedingteVerkürzung der [X.] dem Angeklagten nicht zum Nachteil [X.] darf und durch eine entsprechend vorsichtige Beweiswürdigung zu kom-pensieren ist, wendet der [X.] bereits in den Fällen an, in denenein [X.] gegen den Angeklagten durch Vernehmung unmittelbarerTatzeugen nicht möglich ist, weil es sich bei diesen um verdeckte Ermittler,Vertrauensleute der Polizei oder Informanten mit behördlicher Vertraulichkeits-zusage handelt, deren Identität die Exekutive in entsprechender Anwendungdes § 96 StPO nicht preisgibt oder denen sie die nach § 54 StPO in Verbin-dung mit den Beamtengesetzen erforderliche Aussagegenehmigung nicht er-teilt. Hier ist es zwar zulässig, deren Angaben mittelbar über die Aussage [X.] bzw. Verhörspersonen oder auch die Verlesung von [X.] in die Hauptverhandlung einzuführen. Jedoch muß sichdas Gericht der dadurch seiner Überzeugungsbildung gezogenen [X.] sein und dies in den [X.]eilsgründen zum Ausdruck bringen ([X.]St 17,382, 385 f.; 33, 178, 181 f.; 34, 15, 17 f.; 36, 159, 166 f.). Dies gilt nicht nur we-gen der begrenzten Zuverlässigkeit mittelbarer Beweisführung durch die [X.] oder die Verlesung von [X.] -mungsprotokollen, die besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung undan die Begründung der tatrichterlichen Entscheidung stellt, insbesondere wennder unmittelbare [X.] anonym bleibt. Die mittelbar in das Verfahreneingeführten Angaben derartiger Gewährsleute bedürfen sorgfältigster Über-prüfung ([X.]St 17, 382, 386; 34, 15, 18; 46, 93, 105 f.) vielmehr auch deswe-gen, weil bei dieser Art der Beweisführung das Fragerecht der [X.] erleidet ([X.]St 39, 141, 145 f.). Auf die mittelbar wiedergegebenenAussagen dürfen Feststellungen daher regelmäßig nur dann gestützt werden,wenn sie durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden ([X.]St 36,159, 166; 45, 321, 340 [X.]). Es darf dabei nicht übersehen werden, daßdie Exekutive eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert.bb) Hier geht es allerdings nicht um die Würdigung einer den Ange-klagten belastenden Aussage, die wegen der Sperrung des unmittelbaren [X.] lediglich durch Erhebung mittelbarer Beweise in die Hauptverhandlungeingeführt werden kann. Vielmehr wird ein für die Wahrheitsfindung potentiellbedeutsamer Zeuge der Beweisaufnahme völlig entzogen, so daß offen bleibt,welches Beweisergebnis durch seine Vernehmung hätte erzielt werden können.Auch in diesem Falle muß der genannte Grundsatz Anwendung finden, dadurch die Sperrung des Beweismittels nicht nur die [X.] des [X.] verkürzt, sondern dem Angeklagten auch eine Möglichkeit der Entlastungentzogen wird. Dies gebietet der Anspruch des Angeklagten auf ein fairesrechtsstaatliches Verfahren, an dem solche Beschränkungen seiner Rechte zumessen sind, die von den speziellen grundrechtlichen Verfahrensgarantien(etwa dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht [X.] -Vor dem Hintergrund des dem Strafprozeß von der Verfassung vorgege-benen Prinzips, daß keine Strafe ohne - entsprechende - Schuld verhängt wer-den darf, sichert dieser Anspruch das zentrale Anliegen des Strafprozesses,nämlich die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne die das materielleSchuldprinzip nicht verwirklicht werden kann. Verfahrensrechtliche Gestaltun-gen, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten [X.]eil entge-genstehen, können daher den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfah-ren beeinträchtigen ([X.]E 57, 250, 274 f. [X.]). Zu diesen [X.] zählen die behördliche Verweigerung von Aussagegenehmigungen(§ 54 StPO i. V. m. den Beamtengesetzen) sowie die Abgabe von [X.] nach § 96 StPO. Diese Maßnahmen können, auch wenn sie verfah-rensmäßig und inhaltlich rechtsfehlerfrei ergangen sind, zu erheblichen [X.] der Verteidigungsinteressen des Angeklagten führen. [X.] sie dessen Beweissituation, fordert der Grundsatz fairer Verfah-rensgestaltung ein Regulativ. Ein solches hält das Strafprozeßrecht mit demGrundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) sowie dem Prinzip "[X.] für den Angeklagten" bereit. Deren sachgerechte Anwendung istgrundsätzlich geeignet, die besonderen Gefahren der beweisrechtlichen [X.] den Angeklagten aufzufangen und seinem Anspruch auf ein faires, rechts-staatliches Verfahren Genüge zu tun ([X.]E 57, 250, 292 f.). Dies gilt [X.] Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 [X.], der - im Range eines einfachen Bundesge-setzes ([X.]E 74, 358, 370) - ebenfalls das Recht des Angeklagten auf einfaires, rechtsstaatliches Verfahren verbürgt, namentlich den Anspruch des [X.], Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und [X.] und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben [X.] zu erwirken, wie das bei Belastungszeugen der Fall ist (Art. 6 Abs. 3Buchst. d [X.]). Durch die vorsichtige Beweiswürdigung und gegebenenfalls- 14 -die Anwendung des [X.] wird in aller Regel gewährleistet, daß sichdas Strafverfahren trotz der Verkürzung der [X.] in seiner [X.] als rechtstaatlich und fair erweist.cc) Entsprechendes ist für die Fälle eines Lockspitzeleinsatzes polizeili-cher V-Leute anerkannt. Behauptet der Angeklagte etwa, durch den [X.] polizeilicher V-Leute in die Tat verstrickt worden zu sein und ist dieVernehmung der V-Leute nicht möglich, weil die zuständige Innenbehörde de-ren Identität in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nicht preisgibt, isteine besonders vorsichtige Beweiswürdigung geboten, bei der der [X.] übersehen darf, daß es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Sachauf-klärung verhindert und es der Verteidigung - und dem Gericht - unmöglichmacht, dieser Behauptung nachzugehen ([X.], 433; [X.], 403; vgl. auch [X.], 284 f.).b) Die Anwendung des Grundsatzes vorsichtiger Beweiswürdigung undgegebenenfalls des [X.] bedarf für die hier in Rede stehenden Fälleder Präzisierung:Die gebotene Kompensation der durch Maßnahmen der Exekutive be-dingten Verkürzung der [X.] ist im Rahmen der Beweiswürdigungnicht in der Weise vorzunehmen, daß Verteidigungsvorbringen des Angeklag-ten, dessen Richtigkeit durch Erhebung des gesperrten Beweises hätte geprüftwerden können, in unmittelbarer Anwendung des [X.] als zutreffendzu behandeln ist.Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, eine vom Angeklagten [X.] auf Zuziehung des gesperrten Beweismittels unter Beweis gestellte- 15 -entlastende Tatsache sei im selben Umfang zu berücksichtigen wie bei [X.] im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO [X.], [X.] und [X.] des Angeklagten, Diss. [X.] 1992S. 80 ff.). Andere leiten ein solches Ergebnis unmittelbar aus dem [X.]ab. Dieser gebiete es, entlastendes Vorbringen des Angeklagten, das wegender Beweismittelsperrung nicht aufgeklärt werden kann, [X.], [X.] zur Aktenvorlageim Strafprozeß, Diss. [X.] 1970 S. 125; vgl. auch [X.]St 20, 189, 191- nicht entscheidungstragend - und im Anschluß hieran [X.] 1983,97, 98; LG [X.] [X.] 1986, 96, 97). Nach anderer Ansicht ist die Wahrunter-stellung jedenfalls dann geboten, wenn das Verteidigungsvorbringen nicht wi-derlegt werden kann (Lüderssen in [X.] [1983] S. 527, 538; [X.] [X.] 95 [1983], 834, 859; [X.], Geheimhaltung von V-Personenund Wahrheitsfindung im Strafprozeß, Diss. [X.] 1986 S. 185 sowie - fürden Fall rechtswidriger Sperrerklärung bzw. fehlerhafter Verweigerung [X.] - [X.], [X.]. [X.]. 551.1Fn. 522a und [X.] [X.] 1983, 227, 228; vgl. auch Plähn [X.] 1981, 216, 217;K. [X.] 1981, 478, 480).Diese Betrachtung wird der Funktion und Bedeutung des [X.]jedoch nicht gerecht. Aus ihm läßt sich nichts dafür ableiten, ob die [X.] detailreich oder detailarm bzw. durch Verknüpfung plausibler Tatsachen-elemente nachvollziehbar oder eindimensional auf eine bestimmte Kernaussa-ge verkürzt gewesen wäre. Außerdem ist der [X.] keine Beweis-, son-dern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wennes nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung [X.] einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar [X.] -scheidungsrelevanten Tatsache zu gewinnen vermag. Es ist daher verfehlt, ihnisoliert auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung anzuwenden, statt dasweitere Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem entscheidungserheblichenPunkt in einer Gesamtwürdigung des Beweisstoffs mit in Betracht zu ziehen([X.], 609 [X.]). Die [X.] würde in vielen Fällenzum Freispruch oder zu einer den Angeklagten unangemessen [X.] Verurteilung führen, weil dieser es in der Hand hätte, durch die [X.], die durch das gesperrte Beweismittel potentiellaufklärbar wären, bzw. die Aufstellung von [X.] im Rahmenvon Anträgen auf Erhebung des gesperrten Beweises dem Gericht eine ent-sprechende Entscheidungsgrundlage aufzunötigen (vgl. Arzt in [X.], 226 f.; [X.] NStZ 1984, 97, 101).Die Sperrung von Beweismitteln seitens der Exekutive ist erst bei derabschließenden Würdigung des gesamten Beweisergebnisses mitzuberück-sichtigen. Hierbei hat der Tatrichter in seine Erwägungen die Möglichkeit ein-zubeziehen, daß das gesperrte Beweismittel, wäre es in die Hauptverhandlungeingeführt worden, das [X.] bzw. die entlastende Beweisbe-hauptung des Angeklagten bestätigt hätte. Diese Möglichkeit hat er dem übri-gen Beweisergebnis gegenüberzustellen und auf dieser Grundlage unter Be-achtung des [X.] zu entscheiden, ob das potentiell entlastende Er-gebnis der unterbliebenen Beweiserhebung durch die verwertbaren sonstigenBeweismittel so weit entkräftet wird, daß trotz der geschmälerten Erkenntnis-grundlage der Inbegriff der Hauptverhandlung die Überzeugung von der [X.] Angeklagten trägt [X.] in [X.]. § 96 [X.]. 54; s. auch [X.], 97, 101). Je mehr sich das Ergebnis der [X.] dem [X.] des Angeklagten in Einklang bringen lassen- 17 -könnte, je näher das gesperrte Beweismittel zu der Tat steht und je stärker esdaher potentiell zu deren Aufklärung hätte beitragen können, um so höhereAnforderungen sind dabei an den argumentativen Aufwand des Tatrichters [X.] seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu stellen,insbesondere wenn die Beweise, auf die er diese Überzeugung stützt, nur [X.] auf die Schuld des Angeklagten hindeuten.Nur wenn die Beweiswürdigung auf diese Weise vorsichtig und unterBeachtung des [X.] vorgenommen wird, ist dem Umstand in hinrei-chendem Umfang Rechnung getragen, daß gerade die die Strafverfolgungbetreibende Exekutive - und nicht etwa ein Zeuge durch die [X.] bzw. Aussageverweigerungsrechts (z. B. gemäß §§ 52, 53, 53 aoder 55 StPO) oder ein objektiver Umstand (z. B. die tatsächliche Unerreich-barkeit eines Zeugen) - die [X.] in einem aufklärungsbedürftigenPunkt verkürzt und hierdurch zumindest potentiell dem Angeklagten eine [X.] Nach alledem hätte sich das [X.] hier nicht mit derFeststellung begnügen dürfen, daß der Tatbeteiligte [X.] für eine [X.] nicht zur Verfügung stand und auch nicht geklärt werden konnte, [X.] gegebenenfalls welche Angaben er bei seinen Vernehmungen durch [X.] Stellen über die Einbindung des Angeklagten in Planung undVorbereitung der Anschläge vom 11. September 2001 machte.Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, daß die Unmöglichkeit derpersönlichen Vernehmung [X.]s in der Hauptverhandlung maßgeblich aufdie Weigerung der [X.] und nicht auf Maßnahmen der [X.] beruhte. Wird die Vernehmung eines [X.] dadurch verhin-- 18 -dert, daß der fremde Staat, in dem sich der Zeuge aufhält, die für die Verneh-mung erforderliche Rechtshilfe verweigert, ist der Zeuge unerreichbar im Sinnedes § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Unerreichbarkeit eines Beweismittels hatzwar grundsätzlich bei der Würdigung der erhobenen Beweise außer [X.] bleiben. Insbesondere ist der Tatrichter in aller Regel nicht gehalten, sichmit der Frage auseinanderzusetzen, welches Ergebnis die Vernehmung einesmangels Rechtshilfe eines fremden Staates unerreichbaren Zeugen mögli-cherweise hätte erbringen können.Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn der umRechtshilfe ersuchte Staat ein erhebliches eigenes Interesse an dem [X.] Strafverfahrens hat, etwa weil - wie hier - die angeklagten Straftaten undderen Folgen maßgeblich auch seine eigene Sicherheit sowie die [X.] verletzten und die Bundesrepublik [X.] daher in einerArt stellvertretenden Strafrechtspflege auch für ihn tätig wird. [X.] er in einem derartigen Fall selbst Beweismittel - hier in Person des [X.] [X.]- für den [X.] zur Verfügung stellt, darf es nicht unberück-sichtigt bleiben, wenn er andere, für die Tataufklärung zentrale Beweismittel,die potentiell zur Entlastung des Angeklagten geeignet sein könnten, dem[X.] Strafgericht vorenthält. Die andernfalls nicht auszuschließende Ge-fahr, daß der ausländische Staat durch die selektive Gewährung von Rechts-hilfe den Ausgang des in [X.] geführten Strafverfahrens in [X.] steuert, kann im Hinblick auf das Recht des Angeklagten auf eine faireVerfahrensgestaltung nicht hingenommen werden. Von Bedeutung ist auch, obsich der ausländische Staat - wie hier durch die UN-Übereinkommen zur [X.] widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt von 1971 unddas Übereinkommen zur Unterdrückung terroristischer Bombenanschläge von- 19 -1997 - durch internationale Abkommen gegenüber der Bundesrepublik[X.] im Grundsatz bereit erklärt hat, in Strafverfahren wegen entspre-chender - terroristischer - Straftaten so weit wie möglich die erforderliche(Rechts-)Hilfe zu leisten.[X.] war nach den [X.]eilsfeststellungen in zentraler Position in [X.] eingebunden. Er hätte aus unmittelbarem Erleben vom [X.] und -vorbereitung sowie über den Kenntnisstand [X.] berichten können. Seinen etwaigen Angaben kam daher zur Er-mittlung des wahren Sachverhalts potentiell eine erheblich größere [X.] als dem indiziellen Gewicht der Äußerungen des Angeklagten und [X.] aus dem ersten Halbjahr 1999, auf die das [X.] seine Über-zeugung vom Ablauf der Tatplanung und der Einbindung des Angeklagten inwesentlichem Umfang stützt, die sich jedoch nicht eindeutig unmittelbar auf [X.] vom 11. September 2001 beziehen und auch andere Deutungenzulassen, als sie das [X.] vorgenommen hat. Die Vernehmung[X.]s oder zumindest die Einführung des Inhalts der Unterlagen über sei-ne Vernehmungen in den [X.] war daher von der Aufklärungspflicht geboten.Nachdem diese Aufklärung wegen Sperrung der Beweismittel nicht mög-lich war, hätte das [X.] daher in seine Beweiswürdigung dieMöglichkeit einbeziehen müssen, daß [X.] das Verteidigungsvorbringendes Angeklagten in einer - jedenfalls für sich gesehen plausiblen und nachvoll-ziehbaren - Aussage bestätigt bzw. sich aus den Vernehmungsprotokollen eineentsprechende Bestätigung ergeben hätte. Es hätte insbesondere erwägenmüssen, ob es auch dann, wenn [X.] als ursprünglichen Grund für die[X.]reise der Gruppenmitglieder ebenfalls die Vorbereitung auf eineTeilnahme am [X.] genannt und eine Einbeziehung des [X.] -klagten in erst später gefaßte Anschlagspläne verneint hätte, aufgrund dersonstigen erhobenen Beweise auch bei strikter Beachtung des [X.]dennoch davon überzeugt gewesen wäre, daß sich das gesamte [X.], wie in dem angefochtenen [X.]eil festgestellt, abgespielt hat. Dabei wärendie Glaubhaftigkeit einer derartigen potentiellen Aussage [X.]s und des-sen allgemeine Glaubwürdigkeit ebenso zu prüfen gewesen, wie zu [X.] wäre, ob sich entsprechende entlastende Angaben [X.]s mitdem übrigen Beweisergebnis möglicherweise hätten in Einklang bringen [X.].[X.] dies hat das [X.] unterlassen. Es hat den [X.] auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens verwiesen,sollte der Zeuge [X.] zu einem späteren Zeitpunkt als Zeuge zur Verfü-gung stehen. Sein [X.]eil kann nach alledem keinen Bestand haben.Es bedarf keines näheren [X.] auf die Frage, ob und gegebe-nenfalls welche sachlich-rechtlichen Konsequenzen im [X.] zu ziehen sind, daß in dem angefochtenen [X.]eil - [X.] - der anderweitig verfolgte [X.] mit keinem Wort erwähntwird, obwohl dieser - wie dem Senat aus den entsprechenden [X.] bekannt ist - vom [X.] schon vor Beginn [X.] gegen den Angeklagten wegen vergleichbarer Tatvorwürfevor dem Hanseatischen [X.] in [X.] angeklagt worden warund laut dieser Anklageschrift ebenfalls zu der terroristischen Vereinigung um[X.] gehört haben soll.I[X.] Die Sperrung von Beweismitteln durch die Exekutive führt hier nichtzu einem Prozeßhindernis, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge [X.] sind außergewöhnliche Fälle denkbar, in denen ein Verstoß gegen [X.] fairer Verfahrensführung dem Verfahren als [X.] die Grundlage ent-zieht und dessen Einstellung erzwingt (vgl. [X.]St 46, 159, 171). Dies kommtjedoch nur in Betracht, wenn ein fairer, rechtsstaatlicher Strafprozeß auchdurch kompensierende Maßnahmen zu Gunsten des Angeklagten nicht [X.] werden kann. Bei der Sperrung von Beweismitteln durch die [X.] kann dies nur dann der Fall sein, wenn dem Tatrichter durch die [X.] der Exekutive die [X.] derart verkürzt wird, daß auchunter Beachtung der dargelegten Grundsätze vorsichtiger Beweiswürdigungund der Anwendung des [X.] eine gerichtlich verantwortbare Über-zeugungsbildung nicht mehr gewährleistet ist, die rechtsstaatlichen Anforde-rungen sowie der verfassungsrechtlich verbürgten Stellung der [X.], den wahren Sachverhalt unbeeinflußt von [X.] der vollzie-henden Gewalt zu ermitteln. So verhält es sich hier noch nicht. Trotz der Wei-gerung der [X.], eine Vernehmung des Zeugen [X.] zu ermögli-chen sowie dem Zeugen [X.] eine Aussagegenehmigung zum Inhalt derVernehmungen [X.]s in den [X.] zu erteilen, und trotz der Sperrungübermittelter Protokolle über "geheimdienstliche Befragungen" [X.]s unddes - vermeintlich in [X.] inhaftierten - Zeugen Z. durch die deutscheRegierung ist im Hinblick auf das vorhandene Beweismaterial eine eigenver-antwortliche Beweiswürdigung durch den neuen Tatrichter noch möglich. Diezuständigen Stellen werden jedoch erneut zu prüfen haben, ob nicht [X.] bestehen, im Interesse der Wahrheitsfindung die bisher gesperrten Be-weismittel zumindest in eingeschränktem Umfang zur Verfügung zu stellen,ohne daß hierdurch berechtigte Geheimhaltungsinteressen berührt werden.[X.] [X.] [X.] [X.] [X.]- 22 -Nachschlagewerk:ja[X.]St:[X.]: jaStPO §§ 54, 96, 261[X.] Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. [X.] Geheimhaltungsinteressen des Staates dürfen sich im Strafprozeß nichtnachteilig für den Angeklagten auswirken. Kann ein Beweis, der [X.] zur Entlastung des Angeklagten hätte beitragen können, aufgrundvon Maßnahmen der Exekutive nicht in die Hauptverhandlung eingeführtwerden, obwohl seine Erhebung ein Gebot der Aufklärungspflicht gewe-sen wäre, ist die hierdurch bedingte Verkürzung der [X.]und der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten zur Sicherung [X.] durch eine besonders vorsichtige Be-weiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung des [X.]auszugleichen.2. Zur Anwendung dieser Grundsätze, wenn das Beweismittel durch [X.] eines anderen Staates gesperrt wird.[X.], [X.]. vom 4. März 2004 - 3 [X.] - Hanseatisches [X.][X.]

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3 StR 218/03

04.03.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. 3 StR 218/03 (REWIS RS 2004, 4248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4248

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