Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 3 StR 136/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2123

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom27. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am Bundesgerichtshof[X.],von [X.],[X.]als [X.],[X.] als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2000 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen "we-gen schweren Raubes in 2 Fällen, schwerer räuberischer Erpressung in 5 Fäl-len, davon in 2 Fällen tateinheitlich mit Vergewaltigung und in 4 Fällen tatein-heitlich mit Freiheitsberaubung, und wegen versuchter räuberischer Erpres-sung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt". Mit seiner hier-gegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellenRechts. Er beanstandet namentlich die Beweiswürdigung, soweit sich das[X.] in den Fällen 5, 6 und 8 der Anklage von seiner Täterschaft über-zeugt hat, und macht geltend, das [X.] habe hierbei gegen den [X.] verstoßen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.1. In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegtworden, zwischen dem 4. September und dem 1. Dezember 1999 zur [X.] -tung von Bargeld zehn Überfälle auf Sonnenstudios, Reisebüros, ein Blumen-geschäft und eine Boutique verübt, dabei in zwei Fällen zusätzlich Sexualde-likte gegen die weiblichen Tatopfer begangen sowie in einem weiteren Fallversucht zu haben, im Anschluß an einen der Überfälle das Opfer durch telefo-nische Drohungen zur Zahlung von 10.000 DM zu erpressen. Der [X.] vier der Überfälle sowie die versuchte räuberische Erpressung in vollemUmfang oder teilweise eingeräumt (Fälle 1, 2, 3, 4 und 11 der Anklage), [X.] der übrigen ihm vorgeworfenen Taten dagegen bestritten (Fälle 5bis 10 der Anklage). Das [X.] hat sich in den Fällen 5, 6 und 8 auf-grund der Aussagen der überfallenen Tatopfer, die den Angeklagten bereits [X.] polizeilichen Wahlgegenüberstellung mit Sicherheit wiedererkannt hatten,von dessen Täterschaft überzeugt und ihn verurteilt. Im Fall 10 hat das Land-gericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich [X.] 7 und 9 hat es den Angeklagten dagegen freigesprochen. Zwar [X.] dafür, daß der Angeklagte auch in diesen Fällen der Täter gewesen sei.Jedoch seien insoweit nicht überwindbare Zweifel geblieben, weil ihn die bei-den Opfer dieser Taten bei der polizeilichen Wahlgegenüberstellung [X.] Vorbehalt als Täter identifiziert hätten und die sich hieraus ergebendenZweifel an der Zuverlässigkeit des Wiedererkennens auch durch ihre Aussagein der Hauptverhandlung nicht ausgeräumt seien.2. [X.] in den Fällen 5, 6 und 8 der Anklage gehen fehl.a) Das [X.] war durch den [X.] nicht gezwungen, seinerWürdigung des [X.] zur Täterschaft des Angeklagten in [X.] zugrunde zu legen, dieser sei in den [X.] nicht der Täter ge-- 5 -wesen, vielmehr seien diese Überfälle durch einen anderen Täter begangenworden, der dem Angeklagten in hohem Maße ähnlich sehe.Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist keine Beweis-, son-dern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wennes nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung [X.] einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar ent-scheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. [X.] 1975,468, 469; NJW 1988, 477; [X.]R StPO § 261 Einlassung 4; Klein-knecht/[X.], StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 26 und 29; [X.] in [X.] 13. Lfg. - Stand Mai 1995 - § 261 Rdn. 69). Auf einzelne Elemente [X.] ist er grundsätzlich nicht anzuwenden. Er gilt jedenfalls [X.] entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich ein Schluß auf eine unmit-telbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann ([X.]St 25,285, 286 f.; 35, 308, 316; 36, 286, 289 ff.; [X.] NJW 1983, 1865; vgl. auch[X.] NStZ 1999, 205, 206; [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 20; a. A. indie Entscheidung nicht tragenden Ausführungen: [X.] NJW 1989, 1043,1044). Kommt das Gericht bezüglich einer derartigen Indiztatsache zu einemnon liquet, hat dies somit nicht zur Folge, daß sie zugunsten des [X.] bewiesen anzusehen wäre, vielmehr ist sie mit der ihr zukommenden Un-gewißheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar [X.] Tatsache gewonnenen [X.] einzustellen ([X.]1975, 468, 469; [X.] NJW 1983, 1865; mißverständlich daher [X.]St 25, 285,286, wonach nur das erwiesene Alibi Einfluß auf die Entscheidung haben kön-ne, mit insoweit krit. [X.]. [X.] NJW 1974, 1572 und [X.] 1974, 383,384).- 6 -Für vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies: Ob der Angeklagte in den[X.] der Täter war, ist allein für die Entscheidung über Schuld- [X.] in diesen Fällen unmittelbar relevant. Da sich das [X.] nichtvon der Täterschaft des Angeklagten überzeugen konnte, hat es ihn insoweitrechtsfehlerfrei unter Anwendung des [X.]es freigesprochen. Dagegenist der Umstand, ob der Angeklagte oder ein Dritter diese Taten begangen hat,für die Entscheidung über den Schuldspruch in den vom [X.] her vergleich-baren Fällen 5, 6 und 8 nur von mittelbarer Bedeutung. Es handelt sich damitbezogen auf diese Fälle nur um ein Indiz. Das [X.] war daher nicht [X.], bei seiner Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten in die-sen Fällen zu seinen Gunsten davon auszugehen, in den [X.] habeein anderer, dem Angeklagten ähnelnder Täter die Überfälle begangen. [X.] hatte es in seine Gesamtwürdigung des [X.] lediglich einederartige Möglichkeit einzubeziehen.b) Es ist auch nicht zu besorgen, daß das [X.] diese Möglichkeitbei seiner Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen habenkönnte. Zwar hat das [X.] unter anderem ausgeführt ([X.]), [X.], ein anderer Täter mit [X.] Aussehen habe im selbenTatzeitraum serienweise kleine Geschäfte überfallen, bleibe abstrakt-theoretisch, die Hauptverhandlung habe schon für die Annahme nichts erge-ben, es könne eine Person geben, die dem Angeklagten ähnelt, bzw. die Mög-lichkeit, ein anderer Täter, welcher dem Angeklagten verblüffend ähnelt, könnesich nahezu zeitgleich ebenfalls mit Überfällen auf kleine Geschäfte [X.], rücke in weite Ferne. Diese Begründungselemente dürfen jedoch nichtisoliert betrachtet, sondern müssen im Kontext der Darlegungen zur Beweis-würdigung gelesen werden. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit- 7 -der Erwägung des [X.]s, "die Überlegung, eine dem Angeklagten ver-blüffend ähnliche Person könne in den Fällen 5, 6 und 8 .... die Überfälle be-gangen haben", könne dem Angeklagten nicht zum Freispruch verhelfen. [X.] außerdem gedanklich verknüpft mit der - zutreffenden (s. oben a) - Über-legung, aus dem Umstand, daß der Angeklagte in den [X.] nichtzweifelsfrei als Täter feststehe, sei nicht zu schließen, es "müsse" einen ande-ren Täter geben, der so ähnlich wie der Angeklagte aussieht, bzw. die [X.], [X.]und [X.](Tatopfer der Fälle 5, 6 und 8) [X.] bei der Identifikation des Angeklagten geirrt haben, weil es einen anderenTäter mit dem Aussehen des Angeklagten geben "müsse" ([X.] 29).Bei einer Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung des [X.]swird daher deutlich, daß es sich durchaus der Möglichkeit eines anderen [X.] in den [X.] bewußt war, hieraus jedoch unter [X.] sonstigen [X.] nichts zugunsten des Angeklagten für [X.] 5, 6 und 8 ableiten wollte. Aus diesem Grund blieb für das [X.] fürdiese Taten die Möglichkeit eines anderen, dem Angeklagten ähnelnden Täters"abstrakt-theoretisch", rückte "in weite Ferne" bzw. ergab die Hauptverhand-lung hierfür keinen Anhaltspunkt. Die Überzeugungsbildung des [X.]szu den Fällen 5, 6 und 8 ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.- 8 -3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf-grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.[X.] [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 136/01

27.06.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 3 StR 136/01 (REWIS RS 2001, 2123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2123

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