Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. 2 StR 487/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4477

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 487/04 vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Mißhandlung von [X.] u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. März 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.],

[X.] am [X.] [X.], die Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.] und die Richterin am [X.] Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin und Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigespro-chen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mißhandlung von [X.] zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von dem weiteren Anklagevorwurf des Totschlags hat es den Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Frei-spruch vom Vorwurf des Totschlags und rügt ebenfalls die Verletzung formellen und materiellen Rechts. - 4 - [X.] Revision der Staatsanwaltschaft [X.] führt zur Aufhebung des Freispruchs, weil die ihm zugrun-deliegende Beweiswürdigung Lücken aufweist und daher rechtsfehlerhaft ist. Auf die - unzulässige - Aufklärungsrüge kommt es somit nicht an. 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last: Am 8. Oktober 2001 holte der Angeklagte seinen dreijährigen [X.] , der wegen eines vorangegangenen Vorfalls mit seiner Mutter bei Verwandten un-tergekommen war, wieder in seine Wohnung. Hier schlug er mit zumindest be-dingtem Tötungsvorsatz derart heftig auf seinen [X.] ein, daß dieser neben anderen Verletzungen, u.a. einem Leberriß, ein durch ein subdurales Hämatom ausgelöstes Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Trotz am [X.] des 9. Oktober 2001 eingeleiteter Rettungsmaßnahmen und einer Notoperation verstarb das Kind am 12. Oktober 2001 aufgrund der erlittenen Kopfverletzung. 2. Das [X.] hat hierzu im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte holte [X.]am 8. Oktober 2001 in der Wohnung seiner Eltern ab. Gegen 13.00 Uhr bestellte er für seinen [X.] in einer Gaststätte ei-ne warme Cola. Dem Gastwirt [X.]kam das Kind verängstigt und verschüch-tert vor. Eine Weile darauf erbrach sich [X.], was der Gastwirt auf das Getränk zurückführte. Er riet dem Angeklagten, einen Arzt aufzusuchen. Dies sagte der Angeklagte zu, tat es aber nicht. Am 9. Oktober 2001 gegen [X.] bat der [X.] den Zeugen [X.]telefonisch, ihn mit [X.]

zum Arzt zu fahren. [X.]habe nach dem Frühstück geschlafen und sei nicht mehr wach geworden. Die Untersuchungen im Krankenhaus ergaben, daß [X.]im Bereich der linken Schläfe starke Hirnblutungen hatte, die eine sofortige [X.] erforderten. - 5 - Die Notoperation erfolgte nach Verlegung in die Klinik M. . Zur Weiterbehandlung wurde das Kind in eine Kinderklinik verlegt, wo es am 12. Oktober 2001 um 20.21 Uhr aufgrund eines subduralen [X.] an ei-nem zentralen Regulationsversagen starb. Bei der medizinischen Versorgung des Kindes wurden vielfältige [X.] unterschiedlichen Alters am Körperstamm und den Beinen festgestellt. Der Angeklagte gab gegenüber der Kinderärztin Dr. S.

an, sein [X.] sei seit dem 8. Oktober 2001 wieder bei ihm gewesen und habe [X.] erbrochen. Am 9. Oktober 2001 habe [X.]weiter erbrochen und sei be-wußtlos geworden. Die hinzukommende Ehefrau gab auf Drängen des An[X.]en an, [X.] sei vor fünf Tagen (ca. 5. Oktober 2001) eine Treppe herun-tergestürzt. Er sei aber fit gewesen und habe nur über Bauchschmerzen [X.]. 3. Das [X.] meint, nicht feststellen zu können, daß es der An[X.]e war, der [X.]die tödliche Kopfverletzung zugefügt hat. Für eine Täterschaft des Angeklagten im Sinne der Anklage spricht nach Ansicht des [X.]: Der Zeuge [X.] habe am 8. Oktober 2001 in der Gaststätte [X.] am Kopfbereich des Kindes nicht wahrgenommen. Nach eigenem Be-kunden wären ihm solche aber aufgefallen. Deshalb spreche viel dafür, daß [X.] zu diesem Zeitpunkt noch unverletzt war und ihm die zum Tod führende Verletzung erst danach zugefügt wurde. - 6 - Gegenüber dem Zeugen [X.], seinem behandelnden Arzt, habe der Angeklagte erzählt, daß er seinen [X.] ein bißchen mißhandelt habe. Aus [X.] Zeugenaussagen ergebe sich, daß der Angeklagte gewaltbereit sei. Die Kinderärztin Dr. S. hat angegeben, der Vater des Angeklagten habe diesen in ihrer Anwesenheit bezichtigt, das Kind mißhandelt und seinen Tod verursacht zu haben. Als nicht entlastend wertet das [X.], daß der Angeklagte in An-wesenheit des Zeugen [X.]auch während der Fahrt ins Krankenhaus [X.] und gesagt habe: "[X.], laß das Kind aufwachen." Auch Täter könn-ten nach der Tat zu solchen Reaktionen fähig sein, da sie mit den Folgen kon-frontiert die Tat bereuen. Demgegenüber habe die Kinderärztin Dr. S. angegeben, der Angeklagte habe bei dem Gespräch am 10. Oktober 2001 "Terz gemacht", von Trauer sei nichts zu spüren gewesen. Die Aussage der Zeugin [X.] , der Mutter des Kindes, weise auf eine Täterschaft des Angeklagten hin. Sie habe angegeben, [X.] habe, bevor er von dem Angeklagten abgeholt worden sei, nicht gesagt, daß er krank sei, sich nicht wohl fühle oder Bauchschmerzen habe. Sie habe ihn einen Tag zuvor (7. Oktober 2001) gebadet und habe "keinen negativen, bedrückenden Zustand gesehen." Dies spreche eindeutig dafür, daß [X.]

am 7. Oktober 2001 keine Verletzungen hatte, und im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen [X.] spreche viel dafür, daß der Angeklagte seinem [X.] die [X.] beigebracht hat, nachdem er ihn bei seinen Eltern abgeholt hatte. Die Aussage der Zeugin [X.], [X.]sei bis zum Abholen durch den Angeklagten nicht verletzt gewesen, hält das [X.] jedoch für ent-kräftet. Seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat das [X.] - 7 - damit begründet, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gu.

das zum Tode führende subdurale Hämatom innerhalb eines Zeitraums von maximal 48 Stunden vor der Krankenhauseinlieferung entstanden sein dürfte ([X.]). Damit sei aber nicht auszuschließen, daß [X.]die tödliche Verletzung bereits beigebracht wurde, als er sich noch nicht in der Obhut des Angeklagten befand ([X.]). Noch deutlicher in diese Richtung gingen nach Ansicht des [X.] die Angaben der sachverständigen Zeugin Dr. S. , [X.]habe am 10. Oktober 2001 am Körperstamm und am [X.] zahlreiche ältere Hämatome aufgewiesen, deren Alter sie auf ca. eine Woche geschätzt habe. Darüber hinaus habe man den Verdacht auf ältere Frakturen des Kiefers und der Arme gehabt. An beiden Unterarmen seien drei bis vier Wochen alte Knochenhautablösungen gefunden worden, zudem seien Leber und Milz eingeblutet gewesen. Auf diese Mißhandlungen angesprochen habe der Angeklagte die Zeugin gebeten, Anzeige zu erstatten, gleichzeitig jedoch behauptet, das Kind sei vor vier Tagen (6. Oktober 2001) die Treppe hinabge-stürzt. Durch diese Bekundungen hält das [X.] die Angaben der Zeugin [X.]zumindest insoweit für widerlegt, als sie angegeben habe, das Kind habe sich an dem Tag, bevor der Angeklagte es abgeholt habe, in keinem negativen, bedrückenden Zustand befunden. Eine Auslegung dieser Aussage dahin, sie habe lediglich die Kopfverletzung, nicht aber die Hämatome gemeint, verbiete sich. Insoweit habe für die Kammer nicht die Möglichkeit der Nachfra-ge bestanden, so daß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müsse, die Zeugin habe zum Ausdruck gebracht, das Kind habe gar keine [X.] aufgewiesen. Das stehe jedoch nicht im Einklang mit der Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. S. . Deshalb sei davon auszugehen, daß die Zeugin [X.]zum Gesundheitszustand des Kindes am 7. Oktober - 8 - 2001 nicht die Wahrheit gesagt habe und auch die Anschuldigung des [X.] des Angeklagten nicht zutreffe, zumal es keine Beweismittel gebe, die die Aus-sage der Zeugin [X.]stützen. Auch die rechtsmedizinische Sachver-ständige [X.]. habe das Alter der Hämatome auf über eine Woche ge-schätzt. Lediglich die Veränderungen an der [X.] seien deutlich [X.]. Zudem seien die neueren Hämatome auch mit pflegerischen Maßnah-men zu erklären, da zum Zeitpunkt der medizinischen Behandlung bei [X.] bereits eine Blutgerinnungsstörung bestanden habe. 4. Die Würdigung der dargestellten Beweisergebnisse durch das [X.] ist lückenhaft. Das [X.] hätte die von den Sachverständigen und der sachverständigen Zeugin berichteten Befunde nicht nur isoliert und allein im Hinblick auf die Aussage der Zeugin [X.], sondern im Rahmen [X.] auch mit allen vorgenannten [X.] würdigen müssen, die für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen. Angesichts der bei der Obduktion festgestellten schwersten frischen Hirnveränderungen, deren Verursachung zum Zeitpunkt der Notoperation mindestens zwölf und maximal 48 Stunden zurücklag ([X.]), hätte sich das Urteil auch dazu äußern müs-sen, ob und welche Verletzungen äußerlich sichtbar waren und ob diese dem Zeugen [X.] hätten auffallen müssen, als der Angeklagte mit [X.]bei ihm in der Gaststätte war. Daß bei [X.]im Bereich des Körperstamms vielfältige älte-re und frische Hämatome festgestellt wurden, ändert hieran nichts, weil die Hämatome nicht todesursächlich waren und sich zudem nicht am Kopf, son-dern am Rumpf des Kindes befanden. Die gebotene Gesamtwürdigung der [X.] hätte sich ferner damit auseinandersetzen müssen, daß auch der Befund des Sachverständigen Prof. Dr. Gu. zwar nicht ausschließt, daß [X.] die zum Tode führende - 9 - Kopfverletzung zu einem Zeitpunkt zugefügt wurde, bevor der Angeklagte ihn am 8. Oktober 2001 abgeholt hat. Ebensowenig schließen die von dem Sachverständigen angegebenen Zeiträume (maximal 48 Stunden, mindestens 12 Stunden) jedoch die Täterschaft des Angeklagten aus. Auch wenn man von diesen Zeiträumen ausgeht, hatte der Angeklagte nach dem [X.] am 8. Oktober 2001 hinreichende Gelegenheit, seinem [X.] die tödliche Kopf-verletzung zuzufügen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen läßt sich da-nach nichts für oder gegen eine Täterschaft des Angeklagten herleiten. Völlig außer Betracht gelassen hat das [X.] bei seiner Beweis-würdigung, daß es nach den bisherigen Feststellungen ausschließlich der [X.] war, der nicht nur gegen [X.], sondern auch gegen seine Frau, die Zeugin [X.], gewalttätig wurde. Tatsächlich ist er in dem angefochte-nen Urteil auch wegen Mißhandlung von [X.] verurteilt worden (vgl. [X.], 1). Bisher fehlt aber jedes Beweisanzeichen dafür, daß auch die Zeugin [X.] oder die Eltern des Angeklagten gegenüber dem Kind [X.]gewalttätig wurden. Selbst der Angeklagte hat keinen Vorwurf in diese Richtung erhoben. Die Annahme des [X.], [X.]könnte mißhandelt worden sein, während er sich in der Obhut seiner Mutter und der Großeltern befand, lag daher äußerst fern und hätte zumindest einer Begründung anhand von gesicherten [X.] erfordert. Weiterhin läßt die Beweiswürdigung besorgen, daß das Schwurgericht die Reichweite des [X.] verkannt hat. Der [X.] ist kein Be-weis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeu-gung vom Vorliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch [X.] entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR - 10 - StPO § 261 Beweiswürdigung 20, 24, 27). Auf einzelne Elemente der Beweis-würdigung und Indiztatsachen, wie hier die verlesene Aussage der Zeugin C.

Y. zum körperlichen Zustand ihres [X.]es, bevor er dem Angeklagten übergeben wurde ([X.]), ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn das [X.] meint, es verbiete sich, die verlesene Aussage der Zeugin [X.] , [X.]habe sich beim [X.] am 7. Oktober 2001 in keinem nega-tiven, bedrückenden Zustand befunden, dahin zu verstehen, die Zeugin habe damit lediglich das Bestehen einer Kopfverletzung verneint, nicht aber die vor-handenen Hämatome gemeint. Das [X.] meint zu Unrecht, es habe in-soweit nicht die Möglichkeit einer Nachfrage gehabt, so daß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müsse, die Zeugin habe zum Aus-druck gebracht, das Kind habe gar keine Verletzungen aufgewiesen. Dies macht deutlich, daß die [X.] irrtümlich angenommen hat, sie könne die von ihr gesehene Unklarheit in dem Sinngehalt der Zeugenaussage nicht durch eine Nachfrage aufklären. Hierin liegt nicht nur eine unzulässig vorgezogene Anwendung des [X.] auf einen einzelnen [X.], sondern auch eine aus den Urteilsgründen ersichtliche Unvollständigkeit der Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt. Durch ein wei-teres Rechtshilfeersuchen hätte das [X.] ohne weiteres eine dahinge-hende ergänzende Befragung der Zeugin in der [X.] veranlassen können. I[X.] Revision des Angeklagten 1. Zum Schuldspruch wegen Mißhandlung von [X.] hat das [X.] festgestellt: Der Angeklagte mißhandelte im September 2001 seinen dreijährigen [X.], indem er massiv gewalttätig auf ihn einwirkte, bis das Kind aus der Nase - 11 - und aus den Ohren blutete, die [X.] und die Füße angeschwollen waren so-wie Arme und Gesicht blaue Flecken aufwiesen. Nach der Mißhandlung befan-den sich [X.] an der Wand, an der Decke und an der [X.]. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Handlungen der Angeklagte im einzelnen vornahm, möglicherweise schlug oder warf er das Kind gegen die Wand oder Decke. Anschließend wusch er das blutverschmier-te Gesicht des Kindes. 2. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 3. November 2004 genannten zutreffenden Gründen unzu-lässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ent-sprechend begründet wurden. Lediglich zu der Verfahrensrüge II, 3 ist [X.] anzumerken, daß zweifelhaft erscheint, ob die Revision auch die Ableh-nung des [X.] vom 16. April 2004 rügen will. Soweit die Verle-sung der richterlichen Vernehmung der Zeugin C.

Y. in der [X.] beanstandet wird, fehlt es jedenfalls schon an der hinreichenden Mitteilung der [X.] vom 18. Mai 2004. 3. Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie of-fensichtlich unbegründet. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ([X.]-14 Zeile 4) tragen den Schuldspruch wegen Mißhandlung von Schutzbe-fohlenen. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der sachlich-rechtlichen Prü-fung stand. Allerdings sind zwei der vom [X.] straferschwerend berück-sichtigten Umstände nicht völlig unbedenklich. Soweit das [X.] zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, daß er seinen [X.] über eine längere Dauer immer wieder mißhandelt habe, erkennt - 12 - das [X.] selbst, daß es lediglich eine Tat konkret feststellen konnte. Darüber hinaus hat das [X.] nur pauschal weitere Mißhandlungen fest-gestellt, die allerdings durch die Einlassung des Angeklagten und tragfähige Zeugenaussagen belegt sind und somit nicht nur auf bloßen Vermutungen be-ruhen. Desweiteren wertet das [X.] zum Nachteil des Angeklagten, er sei mehrfach vorbestraft, wobei es sich aber lediglich bei einer Tat um ein [X.] gehandelt habe. Wegen dieses Vorfalls wurde der An[X.]e vom Jugendrichter ermahnt und das Verfahren sodann nach § 47 JGG eingestellt. Insoweit ist zu besorgen, daß das [X.] diese Vorbelastung als Bestrafung im engeren Sinne gewertet hat. Auch unter Berücksichtigung dieser nicht unbedenklichen Erwägungen hält der Senat die festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren in Übereinstim-mung mit der Stellungnahme des [X.] in der [X.] im Hinblick auf das rechtsfehlerfrei festgestellte Gesamtge-schehen für angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). [X.]

RiBGH [X.]

Roggenbuck

ist wegen Urlaubs-

abwesenheit an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 487/04

16.03.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. 2 StR 487/04 (REWIS RS 2005, 4477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4477

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