Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. 5 StR 441/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4199

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5 [X.]/04
BUNDESGERICH[X.]SHOF IM NAMEN DES VOLKES UR[X.]EIL
vom 6. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. [X.] 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin [X.],

Richterin [X.], [X.] Raum, [X.] Brause, [X.]

als [X.],

[X.] H , Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwältin [X.]

als Verteidigerin,

Justizangestellte [X.], Justizangestellte R

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2004 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des [X.].

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 [X.]agessätzen verurteilt; im übrigen hat es den [X.] vom Vorwurf des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Fälschung von Zahlungskarten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision, die der [X.] teilweise [X.], gegen die Freisprüche in den Fällen 21 bis 37 der Anklageschrift. Die Revision hat keinen Erfolg. [X.]
Mit der Anklage wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, im [X.] und Oktober 2002 in 38 Fällen eine gefälschte Kreditkarte in ver-schiedenen Geschäften im [X.] vorgelegt, den ent-sprechenden Zahlungsbeleg mit einem unleserlichen Namenszug unter-schrieben und somit Waren im Gesamtwert von beinahe 7.900 Euro erlangt zu haben. - 4 - Das [X.] hat nur im Fall 38 sichere Feststellungen zur [X.]äter-schaft des Angeklagten treffen können, weil die Kreditkarte als Fälschung erkannt und der Angeklagte vorläufig festgenommen wurde; insoweit wurde er wegen versuchten Betruges verurteilt.
In 20 Fällen sah es das [X.] für erwiesen an, daß der Ange-klagte zum Zeitpunkt der Vorlage der Kreditkarte im September 2002 nicht in [X.], sondern in [X.] war; dies greift die Beschwerdeführerin auch nicht an. Im übrigen hat sich das [X.] keine sichere Überzeugung von der [X.]äterschaft des Angeklagten bilden können. Zwar sei er einmal von einer Verkäuferin wiedererkannt worden (Fall 36); in einem anderen Fall befinde sich ein Fingerabdruck von ihm auf dem entsprechenden Zahlungsbeleg (Fall 27). Insoweit könne ihm aber seine Einlassung nicht widerlegt werden, er habe an diesen [X.]agen nur einen Landsmann begleitet und bei dessen Einkäufen als Dolmetscher fungiert. I[X.]
Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf.
1. In den Fällen 27 und 36, in denen die Revision vom Generalbun-desanwalt nicht vertreten wird, hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nach-prüfung stand. Zwar lagen hier besondere Anhaltspunkte für eine [X.]äterschaft des Angeklagten vor. Indessen hält sich das [X.] bei der Würdigung dieser Beweisanzeichen im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das [X.] dabei auch nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt. Die Einlassung des Angeklagten widerspricht nicht der Aussage der Zeugin [X.]
, weil diese sich weder daran erinnern konnte, ob der Angeklagte in Beglei-tung war, noch konnte sie Angaben zu dem Bezahlvorgang an sich machen. Seinen Fingerabdruck auf dem Zahlungsbeleg durfte das [X.] sich damit erklären, daß der Angeklagte seinem sprachunkundigen Begleiter den - 5 - Beleg, auf dem dieser unterschreiben sollte, erläutert hat. Darüber hinaus finden andererseits die Zweifel des [X.]atrichters eine weitere Stütze darin, daß nach den Feststellungen des insoweit sachverständig beratenen Landge-richts die Unterschriften auf den Kartenbelegen nicht mit den Vergleichsun-terschriften des Angeklagten übereinstimmen. Wenn das [X.] bei dieser Beweislage unter Bedacht auf den [X.] sich keine ausrei-chende Überzeugung von der [X.]äterschaft des Angeklagten oder einer [X.]eil-nahme hat bilden können, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den.
Es fehlt auch nicht an der gebotenen Gesamtschau. Dagegen spricht schon der Aufbau der Urteilsgründe, in denen jeweils die be- und entlasten-den Gesichtspunkte gegenübergestellt werden. Dabei hat das [X.] ersichtlich die Verbindung der belastenden Umstände gewürdigt, zu denen auch der [X.] zählt.
2. Hinsichtlich der übrigen Fälle, zu denen das [X.] keine nä-heren Feststellungen getroffen hat (Fälle 21 bis 26, 28 bis 35 und 37), hält das Urteil gleichfalls rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit vom [X.] vertreten wird, bedurfte es hier keiner zusätzlichen Feststellungen zu den jeweiligen [X.]. Zwar gilt der Grundsatz, daß das [X.] bei freisprechenden Urteilen zunächst die Umstände feststellen muß, die es für erwiesen hält und dazu die Begründung so abzufassen hat, daß dem Revisionsgericht eine [X.] ermöglicht wird (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5). Diese [X.] dürfen jedoch nicht schematisch angewandt werden. Dies gilt insbe-sondere, wenn weitere Feststellungen zum eigentlichen [X.]atgeschehen nicht möglich sind (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12).
So liegen die Dinge hier. Hinsichtlich der übrigen nicht im einzelnen dargestellten 15 Einkaufsfälle stützt sich die Staatsanwaltschaft allein auf den Umstand, daß dieselbe total gefälschte Karte in allen 38 Fällen verwandt - 6 - worden ist. Wenn sich eine Überzeugung des [X.]s indes schon in den Fällen nicht hat bilden lassen, in denen weitere Umstände auf den [X.] als [X.]äter hindeuteten, gilt das erst recht für die [X.]aten, hinsichtlich derer solche Beweismittel fehlen. Das [X.] stellt fest, daß —für die verbleibenden [X.] keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stan-den ([X.]). Da die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verfahrens-rüge erhoben hat, ist für die sachlichrechtliche Überprüfung hiervon auszu-gehen. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt eine ausreichende revisionsgerichtliche Nachprüfung zu. Diesem ist neben dem Fehlen [X.] Indizien auch der den Angeklagten entlastende Umstand zu entneh-men, daß hinsichtlich der im September vorgenommenen Einkäufe mit der-selben verfälschten Karte die damaligen [X.]aten ohne Beteiligung des Ange-klagten begangen worden sind, es mithin einen zweiten Verwender der Karte gegeben haben muß. Auf dieser Grundlage hat das [X.] eine Über-führung des Angeklagten auch hinsichtlich der ihm zusätzlich vorgeworfenen [X.]aten ohne Rechtsverstoß für nicht möglich erachtet. Weitere Feststellungen zu [X.]aten, bei denen keine tragfähige Verbindung zur Person des Angeklag-ten hergestellt werden kann, sind entbehrlich.
[X.] Gerhardt Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 441/04

06.04.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. 5 StR 441/04 (REWIS RS 2005, 4199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4199

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