Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. 3 StR 139/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 793

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 16. November 2006 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja (nur II. 1.) Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO § 55 Abs. 1, § 238 Abs. 2 1. Liegt einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale [X.] zugrunde, die ihm einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen eröffnet, so kann ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsrüge, die Maßnahme habe die Grenzen des [X.] bzw. Ermessens überschritten, grundsätz-lich nur dann zulässig erheben, wenn er in der Hauptverhandlung von dem Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. 2. Hat der Vorsitzende einem Zeugen unter Verletzung seines Beurteilungsspiel-raums zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugebilligt, so kann ein Verfahrensbeteiligter eine Verfahrensrüge hierauf demgemäß im [X.] nur dann stützen, wenn er in der Hauptverhandlung die Entscheidung als unzulässig beanstandet hat. [X.], Urteil vom 16. November 2006 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - wegen Beihilfe zum Mord u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. November 2006, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt - nur in der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 -, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des [X.] sowie der [X.]. und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum 246-fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehöri-gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmit-tel sowie die dem Angeklagten und den Nebenklägern [X.].

und [X.]hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an einen anderen Strafsenat des [X.]. Die weitergehende Revision des [X.] wird verworfen. 2. Die Revisionen des Angeklagten sowie der Nebenkläger [X.]

, [X.], [X.]und [X.]gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Der Angeklagte und die genannten Nebenkläger haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten im Zusammenhang mit den [X.] in den [X.] wegen "Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitglied-schaft in einer terroristischen [X.]" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jah-ren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an das [X.] zurückverwiesen ([X.]St 49, 112). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen des [X.], des Angeklagten und einiger Nebenkläger. 1 I. Das [X.] hat aufgrund der erneuten Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen: 2 [X.] Staatsangehöriger - begann im Okto-ber 1999 ein Studium der Elektrotechnik an der [X.]. Er schloss sich dort einem Kreis anderer Studenten muslimi-schen Glaubens an, die spätestens während ihrer Studienzeit in [X.] auf der Grundlage einer radikal-islamischen Sichtweise ein ausgeprägtes Bewusst-sein für die Probleme islamisch geprägter Länder entwickelten, sich immer stär-ker der Religion zuwandten sowie zunehmend strenger und schließlich radikal in ihren Ansichten wurden. Zu diesem Kreis zählten neben anderen die bei den [X.] ums Leben gekommenen [X.], [X.] und [X.], die anderweitig verfolgten - flüchtigen - [X.] und [X.] sowie der - in einem Parallelver-fahren rechtskräftig freigesprochene - [X.]. Außerdem gehörte der Gruppe [X.] an, der im September 2002 in [X.] verhaftet 3 - 5 - und an die [X.] überstellt wurde; er befindet sich seither an unbekanntem Ort in [X.] Gewahrsam. Im Verlauf des Jahres 1998 diskutierte man in der Gruppe mit zuneh-mender Intensität den gewaltsamen [X.] gegen "Ungläubige" und die Mög-lichkeit der Teilnahme an diesem Kampf, was mit ständigen Hasspredigten ge-gen [X.] und die [X.] verbunden war. Gruppenmitglieder, die diese Radikali-sierung nicht mitvollzogen, wurden ausgegrenzt. In den Mittelpunkt der Diskus-sionen der Gruppe geriet immer mehr die Durchführung von [X.]. Endpunkt dieser Entwicklung war schließlich die Bereitschaft, sich selbst am [X.] namentlich gegen "die [X.] und [X.]" zu beteiligen mit dem Ziel, als Märtyrer einen direkten Zugang zum Paradies zu erhalten und dort ei-nen bevorzugten Platz einzunehmen. Auf diese Weise war spätestens am 1. November 1999 unter Führung [X.] eine aus ihm und den genannten weite-ren Personen bestehende, hierarchisch aufgebaute [X.] entstanden. Aus ihr heraus sollten unter Einsatz des eigenen Lebens Attentate gegen [X.] und [X.] begangen werden, bei denen das eigene Leben eingesetzt werden sollte; zur Erreichung dieses Zieles waren alle Beteiligten bereit, ihren eigenen Willen und ihre persönlichen Interessen zurückzustellen. Der Angeklag-te stand hierbei am unteren Ende der hierarchischen Ordnung und sorgte - wie [X.] und [X.] - in der Folgezeit für die Aufrechterhaltung der Infra-struktur der Gruppe. 4 Spätestens ab 1. November 1999 waren die Gruppenmitglieder auch [X.] entschlossen, erste Schritte zur Planung und Ausführung der ins Auge ge-fassten Attentate zu unternehmen. Ihre Vorstellung war, nach einem Aufenthalt in Lagern der [X.] in [X.], bei dem sie Unterstützung gewinnen und sich militärisch ausbilden lassen wollten, von [X.] aus zu operieren. Dabei war jedoch noch unklar, welcher Art der Einsatz sein und wo er stattfinden [X.]. Es sollte sich "jedenfalls um Sprengstoffanschläge größeren Ausmaßes" 5 - 6 - handeln. Dass bereits damals die Begehung der später am 11. September 2001 ausgeführten "Flugzeuganschläge" geplant war, hat das [X.] nicht festzustellen vermocht. Entsprechend der Abrede reisten zwischen Mitte November und Anfang Dezember 1999 zunächst [X.], [X.], [X.] und [X.] über [X.] nach [X.], wo sie sich in ein Lager der [X.] begaben. Innerhalb dieser Organisation waren seit Ende 1998 oder Anfang 1999 Pläne entwickelt worden, in den [X.] durch den Einsatz von Flugzeugen als Waffen Anschläge zu begehen. Zu Piloten ausgebildete Terroristen sollten mit entführten [X.] wichtige Gebäude in den [X.] rammen, wobei in einer ersten [X.] vier Flugzeuge entführt werden sollten; als Ziele waren das [X.] und das [X.] in [X.], das Verteidigungsministerium der [X.] ([X.]) sowie das [X.] in [X.] ins Auge gefasst worden. Der Anführer der [X.], [X.] Bin Laden, hatte zur Vorbereitung der Anschläge bereits vier Männer ausgewählt, die sich in den [X.] zu [X.] ausbilden lassen sollten. Hiervon erhielten zwei kein Einreisevisum für die [X.]. Die beiden anderen - [X.] und [X.] - durf-ten zwar in die [X.] einreisen und begannen dort auch mit der Pilotenausbil-dung, mussten diese aber mangels hierfür ausreichender Englischkenntnisse spätestens Anfang Juni 2000 wieder abbrechen; an den [X.] wirkten sie später in anderer Funktion mit. 6 Als [X.], [X.] und [X.] in [X.] angekommen waren, trafen sie alsbald mit [X.] Bin Laden und [X.], dem militärischem Führer der [X.], zusammen. Diese erkannten sofort, dass [X.], [X.] und [X.] auf-grund ihrer Englischkenntnisse und ihres Studiums im westlichen Ausland für die Vorbereitung und Durchführung der Anschläge besonders geeignet waren. Sie gewannen sie innerhalb kurzer [X.] für die Mitwirkung und vereinbarten mit ihnen, dass sie sich von [X.] aus in die [X.] begeben, dort die [X.] - 7 - bildung absolvieren und dann die in Umrissen bereits geplante "Flugzeugopera-tion" ausführen sollten. Der zuletzt eintreffende [X.] wurde ebenfalls über die bisherigen Planungen informiert, für die Beteiligung angeworben und von den [X.]-Führern als weiterer Pilot vorgesehen. [X.] Bin Laden be-stimmte [X.] zum Führer der Attentäter, [X.] zu dessen Stellvertreter. [X.] dem 10. Dezember 1999 ([X.]) und Anfang April 2000 ([X.]) reisten die Gruppenmitglieder wieder aus [X.] ab und kehrten in die [X.] zurück. Während ihres Aufenthalts in [X.] hatte der Angeklagte [X.] daran mitgewirkt, ihre Abwesenheit sowie Ziel und Zweck ihrer Reisen nach außen zu verschleiern. So verschaffte er sich etwa unter Vorlage einer ihm von [X.] bereits im Juli 1998 erteilten Generalvollmacht eine spezielle Vollmacht für dessen Girokonto und wickelte nach der Abreise [X.]s für diesen fällige Zahlungen für Monatsmiete und Verbrauchskosten über dieses Konto ab. Außerdem kündigte er dessen Mietvertrag sowie einen Vertrag mit einem Mobilfunkunternehmen; in dem [X.] zum Mietvertrag suchte er den Eindruck zu wecken, dieses stamme von [X.] selbst. [X.] hinaus nahm er telefonisch Kontakt zu der in B. lebenden Freundin des [X.] - der Zeugin S. - auf, um sicherzustellen, dass diese "keine offiziel-len und Aufsehen erregenden Nachforschungen" über den Verbleib [X.]s anstellen werde. Dessen Aufenthaltsort offenbarte er ihr hierbei aber ebenso wenig wie anlässlich späterer Telefonate, als die Zeugin S. - besorgt über das Verschwinden [X.]s - ihrerseits den Angeklagten anrief. Ihre Frage nach dem Aufenthalt [X.]s beantwortete er sinngemäß dahin, es sei besser für sie, nicht zu fragen. 8 Nach ihrer Rückkehr aus [X.] traf sich der Angeklagte zumindest mit [X.], [X.] und [X.]. Hierbei erfuhr er, dass diese zusammen mit [X.] "einen Anschlag gegen [X.] und [X.], wie die [X.] - 8 - glieder ihn sich im [X.] 1999 vorgestellt hatten, vorbereiteten und wegen ei-ner Pilotenausbildung in die [X.] reisen würden". Näheres zu den mit der [X.]-Führung abgesprochenen Plänen wurde ihm nicht mitgeteilt. Er war [X.] insbesondere nicht darüber informiert, dass vier nahezu zeitgleiche [X.] mit großen Verkehrsflugzeugen auf symbolträchtige Gebäude in den [X.] durchgeführt werden sollten. Zum [X.]punkt der Abreise [X.], [X.]s und [X.]s in die [X.] war ihm aber, wie allen übrigen Mitgliedern der Grup-pierung, zumindest bekannt, dass [X.], [X.], [X.] und [X.] oder dessen Ersatzmann Anschläge als Selbstmordattentate mit von ihnen gesteuer-ten Flugzeugen begehen sollten. Ihm war damit jedenfalls klar, dass die zu Pilo-ten ausgebildeten Gruppenmitglieder Flugzeuge unbekannter Art und Größe in ihre Gewalt und an irgendwelchen Orten zum Absturz bringen sollten, um Men-schen zu töten. Dies akzeptierte er. [X.], [X.] und [X.] erhielten die von ihnen beantragten Visa für die Einreise in die [X.] erteilt, die entsprechenden Anträge [X.]s wurden da-gegen zurückgewiesen. Als daher ab November 2000 feststand, dass dieser sich nicht in die [X.] würde begeben können, übernahm er im Einvernehmen mit den anderen Gruppenmitgliedern und der Führung der [X.] die Rolle eines Koordinators zwischen den verschiedenen an der Vorbereitung der [X.] beteiligten Personengruppen. An seiner Stelle sollte nun [X.] als vierter Pilot eingesetzt werden. Auch diesem wurde indessen ein Visum für die Einreise in die [X.] verweigert. Daraufhin bestimmte die Führung der [X.] zum vierten Piloten [X.], der schon früher in den [X.] eine Piloten-ausbildung absolviert hatte. Auch die weiteren bei den [X.] Attentäter, die die Piloten der zu entführenden Flugzeuge "auszuschalten" und danach die übrige Besatzung sowie die Passagiere in Schach zu halten hatten, wählte [X.] Bin Laden persönlich aus. 10 - 9 - In der [X.] zwischen ihrer Rückkehr aus [X.] und der beabsichtig-ten Weiterreise in die [X.] waren [X.], [X.], [X.] und [X.] darauf bedacht, möglichst wenig Außenkontakte zu haben, um nichts über ihr Vorha-ben nach außen dringen zu lassen und dieses dadurch nicht zu gefährden. Aus diesem Grund wurden einige ihrer Angelegenheiten weiterhin von den übrigen Mitgliedern der [X.] erledigt. So kümmerte sich der Angeklagte in [X.] mit [X.] darum, dessen zum 28. Februar 2000 gekündigten [X.] abzuwickeln; insbesondere räumte er die Wohnung. Da er entspre-chend den Planungen der [X.] alsbald selbst nach [X.] reisen sollte, gab er in Abstimmung mit [X.] dessen Adresse in Korrespondenz mit dem Vermieter und den Gaswerken als neue Anschrift [X.]s an, damit sich [X.] während der Abwesenheit des Angeklagten um die für [X.] einge-hende Post kümmern konnte. 11 Der Angeklagte reiste am 22. Mai 2000 nach [X.] in ein Lager der [X.]. Gegenüber seiner Ehefrau, seiner Familie und gegenüber Kommi-litonen verheimlichte er die Reise. Auch die anderen Mitglieder der [X.] verschleierten gegenüber Außenstehenden den wahren Aufenthalt des Ange-klagten. In [X.] absolvierte der Angeklagte eine "Grundausbildung" und erlernte den Umgang mit Waffen. Er wurde außerdem - da als Angehöriger der [X.] um [X.] bekannt - durch die Führung der [X.] auf seine Zuver-lässigkeit und Verwendbarkeit geprüft. Da er dem "Anforderungsprofil" nicht genügte, wurde er jedoch als ungeeignet für eine Beteiligung an den [X.] selbst eingestuft. 12 Als der Angeklagte Ende Juli 2000 aus [X.] nach [X.] zu-rückkehrte, waren [X.], [X.] und [X.] bereits in die [X.] abgereist und ließen sich dort zu Piloten für Verkehrsflugzeuge ausbilden. Dass der [X.] bis zum 11. September 2001 noch einmal direkten [X.] gehabt hätte, hat das [X.] nicht festzustellen vermocht. Auch 13 - 10 - war dem Angeklagten nicht bekannt, wo genau sie sich in den [X.] aufhielten. Um jedoch in [X.] den förmlichen Rahmen ihrer studentischen Existenz aufrechtzuerhalten, regelte der Angeklagte im Zusammenwirken mit den ande-ren in [X.] verbliebenen [X.]smitgliedern weiterhin ihre anfallen-den persönlichen Angelegenheiten. Die [X.] und ihre einzelnen [X.] sollten keine besondere Aufmerksamkeit erregen und keine Nachforschun-gen provozieren, durch welche ihre Aufdeckung riskiert oder die erfolgreiche Umsetzung der Pläne gefährdet werden könnte. Außerdem sollte hierdurch den in die [X.] gereisten Mitgliedern der [X.] eine Rückkehr nach [X.] ermöglicht werden, falls es nicht zu ihrer beabsichtigten Selbsttötung durch Be-gehung von Anschlägen kommen sollte. Nach den Vorstellungen ihrer [X.] sollte die [X.] für diesen Fall mit den in [X.] verbliebenen [X.] dort fortgeführt werden mit dem weiter bestehenden gemeinsamen Ziel, neue Pläne für Attentate gegen [X.] und [X.] zu entwickeln und zu verwirklichen. In Umsetzung der getroffenen Absprachen erledigte der An-geklagte teilweise die Post [X.] und auch [X.]s. Außerdem wirkte der An-geklagte an der Bereitstellung von Geldmitteln mit, die zur Deckung der Kosten des Aufenthalts und der Pilotenausbildung der [X.]smitglieder in den [X.] dienen sollten. Die Vorbereitung der Anschläge vom 11. September 2001 wurde zwar ganz überwiegend mit [X.] finanziert, die von der [X.] oder deren Unterstützern in [X.] Ländern stammten und auf Konten überwie-sen wurden, die [X.], [X.] und [X.] in den [X.] eröffnet hatten. Jedoch war Ende August 2000 der [X.] auf dem gemeinschaftlichen Konto [X.] und [X.]s auf unter 2.000 $ gesunken. Sie setzten sich deshalb mit [X.] in Verbindung mit der Bitte, zur Überbrückung des Engpasses Geld zu überweisen. Da sich [X.] zu diesem [X.]punkt im [X.] aufhielt, er aber wusste, dass der Angeklagte eine Vollmacht für das Konto [X.]s in [X.] hatte, nahm er Kontakt zu ihm auf. Er bat ihn, zur Weiterleitung an [X.] 5.000 DM von dessen Konto auf sein - [X.]s - Konto bei der Citibank [X.] zu überweisen. Dem kam der - 11 - Angeklagte am 6. September 2000 nach. [X.] leitete das Geld als Teil einer größeren Überweisung allerdings erst am 27. September 2000 auf das Konto [X.] und [X.]s in den [X.] weiter, auf dem bereits am 30. August 2000 19.985 $ und am 18. September 2000 69.985 $ aufgrund von [X.] durch unbekannte Personen aus den [X.] gutgeschrieben worden waren. Darüber hinaus verschleierte der Angeklagte den tatsächlichen Aufent-haltsort [X.]s, als Vertreter der [X.] zusammen mit dessen Bruder im Januar 2001 in [X.] erschienen, um nach diesem zu suchen. Auf die Frage nach seinem Verbleib gab er an, dass er ihn in [X.] oder [X.] vermute; hierdurch wollte er eine Gefährdung der von der [X.] verfolgten Ziele verhindern. Über [X.] ließ er sodann [X.] benachrichtigen, dass in [X.] Nachforschungen über seinen Verbleib angestellt worden waren. Hierauf meldete sich [X.] am 20. Januar 2001 telefonisch bei seiner Familie und beruhigte sie. Daraufhin wurde die [X.] nach ihm eingestellt, in die bereits die Polizei in [X.] eingeschaltet worden war. 14 Nachdem die Vorbereitung der Anschläge weitgehend abgeschlossen war und feststand, dass sie innerhalb weniger Wochen durchgeführt würden, warnte [X.] im Juli 2001 [X.] mittels einer telefonischen [X.] ([X.]), dass die Anschläge [X.] und [X.] sich absetzen solle. Er solle auch den Angeklagten sowie den Zeugen T. informieren. [X.] verließ Anfang September 2001 die [X.]. Auch [X.] und [X.] setzten sich ab. Dagegen verblieb der Angeklagte - ebenso wie [X.] - in [X.]. Er konnte sich nicht zur Flucht entschließen, weil er seinen ein Jahr alten [X.] und seine schwangere Ehefrau nicht verlassen wollte. 15 - 12 - Am Vormittag des 11. September 2001 setzten [X.], [X.], [X.] und [X.] als Piloten sowie 15 weitere Mittäter die Anschlagspläne in die Tat um. Sie brachten auf Inlandsflügen in den [X.] vier Passagierflugzeuge in ihre Gewalt. [X.] und [X.] steuerten zwei der Maschinen in die beiden Türme des [X.]s in [X.]. Dies führte aufgrund des Einsturzes der Gebäude zum Tod von über 3.000 Menschen. Das dritte Flugzeug flog [X.] in die Südwestseite des [X.]. Hierdurch fanden 125 Mitarbeiter des [X.] den Tod. Die vierte Maschine, die in das Gebäude des [X.] in [X.], das [X.], gestürzt werden sollte, brachte [X.] als Pilot zum Absturz, als einige Passagiere ver-suchten, das Flugzeug wieder in ihre Gewalt zu bringen. Durch die Abstürze der vier Flugzeuge wurden alle 246 Passagiere und Besatzungsmitglieder sowie die Attentäter getötet. Mit den Anschlägen löste sich die bis dahin in [X.] fort-bestehende [X.] auf. 16 II. Revision des Angeklagten 17 Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 18 1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen nicht durch. Die maßgeblichen Gründe hierfür hat der [X.] in seiner [X.] vom 28. April 2006 im Einzelnen dargelegt. Hierauf nimmt der Senat im Wesentlichen Bezug. [X.] Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das [X.] habe unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO von der Sachvernehmung des Zeugen [X.] abgesehen. 19 [X.] liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem der in einem Parallelverfahren wegen gleichgelagerter Tatvorwürfe angeklagte [X.] rechtskräftig freigesprochen worden war, wurde er als Zeuge zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten geladen. Dort berief er sich über die 20 - 13 - ihm als Zeugenbeistand bestellte Rechtsanwältin auf ein umfassendes Aus-kunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO, weil er durch die Beantwor-tung jeglicher Frage zur Sache die Gefahr einer Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Strafverfahrens begründen würde. Danach äußerte er sich allein zu der Körpergröße [X.], [X.]s, [X.]s sowie seiner selbst. Sodann [X.] er im allseitigen Einverständnis vom Vorsitzenden entlassen. Bei diesem Verfahrensablauf ist es dem Angeklagten versagt, mit der Revision geltend zu machen, dem Zeugen sei in rechtsfehlerhafter Weise die Befugnis zugebilligt worden, Fragen zur Sache umfassend unbeantwortet zu lassen. Seine Rüge ist unzulässig. 21 Die Entscheidung, ob ein Zeuge durch die Beantwortung von Fragen sich oder einen seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen einer Verfol-gungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO aussetzen würde und in welchem Umfang eine derartige Verfolgungsgefahr ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen nach dieser Vorschrift begründet, ist durch § 238 Abs. 2 StPO vorran-gig dem Vorsitzenden anvertraut (s. a. § 241 Abs. 2 StPO). Er hat daher [X.] im Rahmen der Verhandlungsleitung darüber zu befinden, ob ein Zeuge die Beantwortung einiger, vieler oder gar aller sachbezogenen Fragen verwei-gern darf. Hält ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Vorsitzenden für rechtsfehlerhaft und damit für unzulässig, hat er gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, hiergegen den gesamten Spruchkörper anzurufen ([X.]St 10, 104, 105; [X.], StPO 49. Aufl. § 55 [X.]. 10; [X.] in Löwe/[X.], 25. Aufl. § 55 [X.]. 18; [X.] in [X.]. § 55 [X.]. 13; [X.] in [X.] - Stand Juni 2006 - § 55 [X.]. 9). Hierzu ist er grundsätzlich auch verpflichtet, wenn er die fehlerhafte Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO später mit der Revision [X.] will. Dies ergibt sich aus Folgendem (zum Streit über das Bestehen und die Herleitung einer derartigen Beanstandungsobliegenheit vgl. [X.] in Löwe/[X.], aaO § 238 [X.]. 43 ff. m. zahlr. [X.]): 22 - 14 - Zweck des § 238 Abs. 2 StPO ist es, die Gesamtverantwortung des Spruchkörpers für die Rechtsförmigkeit der Verhandlung zu aktivieren, hier-durch die Möglichkeit zu eröffnen, Fehler des Vorsitzenden im Rahmen der In-stanz zu korrigieren und damit Revisionen zu vermeiden, durch die ein Fehler des Vorsitzenden nur auf Kosten einer mehr oder weniger langen Verzögerung des [X.] ausgeräumt werden könnte ([X.], [X.] der Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen im Strafverfahren S. 283 ff.; [X.] in AK § 238 [X.]. 29; [X.] in HK § 238 [X.]. 1; [X.] in [X.] - Stand Juni 1992 - § 238 [X.]. 8; [X.] in [X.] - Stand Oktober 1989 - § 238 [X.]. 33). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn es im unbeschränk-ten Belieben des um die Möglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO wissenden Verfah-rensbeteiligten stünde, ob er eine für unzulässig erachtete [X.] Maßnahme des Vorsitzenden über den Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO zu beseitigen sucht oder statt dessen hierauf im Falle eines ihm nachteili-gen Urteils in der Revision eine Verfahrensrüge stützen will. Er hat daher grund-sätzlich auf Entscheidung des Gerichts anzutragen; unterlässt er dies, kann er in der Revisionsinstanz mit einer entsprechenden Rüge, durch die er sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzen würde, nicht mehr gehört werden. 23 Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Regelung zugrunde liegt, die ihm für die Feststellung ihrer tat-bestandlichen Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum eröffnet oder ihm auf der [X.] Ermessen einräumt, und die Revisionsrüge auf eine Überschreitung des [X.] oder einen Ermessensfehlgebrauch gestützt werden soll. Zu beidem findet eine ins Einzelne gehende Richtigkeits-prüfung des [X.] nicht statt. Dieses ist vielmehr auf die rechtliche Kontrolle beschränkt, ob das Tatgericht die Grenzen des Beurteilungsspiel-raums oder des Ermessens in einer Weise überschritten hat, dass sich dessen Entscheidung als nicht mehr vertretbar und damit als rechtswidrig erweist. [X.] - 15 - deutige, die Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls präzise vorzeichnende Maßstäbe bestehen insoweit nicht. Unterlässt der von der Anordnung Betroffe-ne die Anrufung des Gerichts, so gibt er damit zu erkennen, dass er durch die Maßnahme - mag sie ihn auch beschweren - jedenfalls die Grenzen des Beur-teilungsspielraums oder des Ermessens des Vorsitzenden nicht als überschrit-ten ansieht, daher die Anordnung nicht als rechtswidrig und damit unzulässig im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO betrachtet und demgemäß auch keinen revisiblen Rechtsfehler bejaht. Beurteilt er dies dagegen anders und führt dennoch keine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers herbei, so muss dieser Verstoß gegen die zentrale Zwecksetzung des § 238 Abs. 2 StPO zur Unzulässigkeit einer auf diese Maßnahme später gestützten Revisionsrüge führen; diese ist verwirkt. Ob diese Grundsätze in gleicher Weise heranzuziehen sind, wenn die sachleitende Anordnung des Vorsitzenden auf der Anwendung zwingenden Verfahrensrechts beruht, oder ob in diesem Fall zur Wahrung der unumstößli-chen, eindeutigen Grenzen zulässiger Verfahrensgestaltung die Maßnahme auch dann zur vollen Überprüfung des [X.] stehen muss, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte sich im konkreten Fall nicht beschwert fühlt oder seine vermeintliche Beschwer durch das Unterlassen des Rechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht zum Ausdruck bringt, bedarf hier keiner Erörterung; denn es gilt: 25 Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Zeuge durch seine Aussage eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO begründen kann und daher die Auskunft verweigern darf, unterliegt als Maßnahme der [X.] weitgehend der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles. [X.] dieser dem Zeugen ein Aus-kunftsverweigerungsrecht in einem Ausmaß zu, durch das ein Beteiligter die Grenzen rechtlich zulässiger Beurteilung dieser Umstände überschritten sieht, 26 - 16 - kann er darauf seine Revision nur stützen, wenn er bereits in der tatrichterlichen Hauptverhandlung durch Anrufung des Gerichts vergeblich versucht hat, die Aufhebung der Anordnung zu erreichen. Dies gilt jedenfalls für den verteidigten Angeklagten, da der Verteidiger um den Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO weiß. Eine unzulässige Einschränkung der Rüge, das Gericht habe durch das teilweise oder völlige Unterlassen der Sachvernehmung des Zeugen seine Auf-klärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, liegt hierin nicht; denn da durch die Anordnung des Vorsitzenden die Beschränkung der gerichtlichen Sachauf-klärung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, kann der [X.] gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit über § 238 Abs. 2 StPO bereits dort beanstandet werden. Wird dies unterlassen, muss daher nicht zu-sätzlich und unabhängig davon die Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren [X.] sein. Nach alledem kann der Angeklagte den behaupteten Verstoß gegen § 55 Abs. 1 StPO nicht mehr zulässig rügen. Weder er noch seine Verteidiger haben auf einer weiteren Befragung des Zeugen [X.] bestanden und das Gericht angerufen, als der Vorsitzende durch die Beendigung der Vernehmung dieses Zeugen zu erkennen gab, dass er diesen nicht zur Beantwortung weiterer Fra-gen für verpflichtet erachtete. Vielmehr haben sie einvernehmlich der Entlas-sung des Zeugen zugestimmt. 27 2. Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 28 a) Die Beweiswürdigung des [X.]s hält rechtlicher Über-prüfung stand. 29 - 17 - [X.]. Das Revisionsgericht prüft dessen Überzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Würdigung des [X.] mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelba-rem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dagegen ist es für die [X.] Prüfung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwin-gend oder auch nur naheliegend sind und eine abweichende Würdigung der Beweise aus der Sicht des [X.] ebenso gut möglich oder überzeugender gewesen wäre. 30 Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des [X.] rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sie nicht deswegen eine Lücke im dargestellten Sinne erkennen, weil das [X.] die Angaben, die [X.] und [X.] nach dem Inhalt der von den [X.] überlassenen "Zusammenfassungen" ihrer Aussagen in [X.] ge-macht haben, je für sich als unglaubhaft bewertet, sich jedoch nicht näher damit auseinandergesetzt hat, dass diese Angaben Übereinstimmungen zu Gesprä-chen zwischen den beiden Genannten enthalten, die Ende Oktober/Anfang No-vember 1999 in [X.] stattgefunden haben sollen. Zwar könnten diese Angaben für sich genommen einen Hinweis darauf liefern, dass Mitglieder der Gruppe um [X.] noch zu diesem [X.]punkt lediglich deswegen nach [X.] reisen wollten, um sich von dort zu einem Kampfeinsatz nach [X.] zu begeben. Hiermit musste sich das [X.] aber im Hinblick auf die zahlreichen Indiztatsachen, die deutlich auf die Umorientierung der Gruppe auf Anschläge gegen "[X.] und [X.]" hinwiesen, nicht [X.] ausdrücklich befassen. Das gilt um so mehr, als es den Beweiswert der Angaben [X.]s und [X.]s - rechtsfehlerfrei - als zweifelhaft [X.] - 18 - stuft hat. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Unmöglichkeit, diese bei-den Zeugen persönlich zu vernehmen oder auch nur Verhörspersonen zu [X.] oder zumindest vollständige Vernehmungsprotokolle zu erhalten, die von den [X.] überlassenen "Zusammenfassungen" einer besonders vorsichtigen Würdigung zu unterziehen waren. Den insoweit zu stellenden Anforderungen ([X.]St 49, 112) ist die Beweiswürdigung des [X.]s, das sich der Verkürzung der [X.] bewusst war, gerecht geworden. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift des [X.] verwiesen. 32 b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.]. Das schriftsätzliche Vorbringen der Revision gibt lediglich zu folgendem Bemerken Anlass: 33 Es kann dahinstehen, ob eine derartige [X.] auch dann vorliegt, wenn eine Gruppierung von vornherein nur auf die Begehung einer einzigen [X.] ausgerichtet ist und sich mit deren Verübung - bei einem Selbstmord-anschlag gegebenenfalls auch durch den Tod der Mitglieder der Gruppierung - auflösen soll (so [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 129 [X.]. 7 a; [X.]/[X.] in [X.] § 129 [X.]. 31). Denn ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die [X.] um [X.] war weder im [X.]punkt ihrer Entstehung (spätestens Anfang November 1999) noch nach der Rekrutierung mehrerer Gruppenmitglieder für die Flugzeuganschläge allein auf die Begehung eines einzigen - ggf. in koordinierten Einzelanschlägen zu verwirklichenden - [X.] mit Selbsttötung der wesentlichen Vereini-gungsmitglieder ausgerichtet. Vielmehr wurden auch nach der Rekrutierung die [X.]sstrukturen noch zu dem Zweck aufrecht erhalten, im Falle eines Scheiterns der Selbstmordanschläge in den [X.] den Gruppenmitgliedern eine Rückkehr nach [X.] zu ermöglichen, damit von dort aus andere [X.] vorbereitet werden könnten. 34 - 19 - III. Revision des [X.] 35 Die Revision des [X.] hat mit der Sachrüge überwie-gend Erfolg. Zutreffend macht er geltend, dass das [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Strafbarkeit des Angeklagten we-gen Beihilfe zum vielfachen Mord rechtsfehlerhaft verneint hat. Entgegen der Ansicht des [X.]s belegen die Urteilsgründe, dass der Angeklagte auch der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig ist. Dies führt zu der [X.] Abänderung des Schuldspruchs durch den Senat. Danach bedarf es keines [X.] auf die vom [X.] erhobene verfahrensrecht-liche Beanstandung, das [X.] habe § 154 a Abs. 3 Satz 1, § 244 Abs. 2, § 264 StPO verletzt, weil es den Tatvorwurf der Beihilfe zum [X.] nicht wieder in das Verfahren einbezogen habe; denn diese Rüge hätte allein dann Bedeutung, wenn eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord nicht möglich wäre. 36 1. Das [X.] geht zwar davon aus, der Angeklagte habe durch seine "[X.]" die Taten [X.], [X.]s und [X.]s objektiv ge-fördert. Jedoch seien seine lange vor dem 11. September 2001 vorgenomme-nen Handlungen nicht geeignet gewesen, das Risiko zu vergrößern, dass die Taten tatsächlich begangen wurden. Zweifelhaft sei geblieben, welches Wissen und welche Vorstellungen der Angeklagte von den geplanten Taten hatte. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass die zu Piloten ausgebildeten [X.]smit-glieder Flugzeuge zum Absturz bringen und dadurch Menschen töten sollten. Jedoch habe er weder die genaue Art der Attentate, die Anzahl der Einzelan-schläge, ihren jeweiligen Ort und [X.]punkt noch die "enormen Dimensionen, in denen die Anschläge geplant waren und durchgeführt wurden", insbesondere den Umfang der Vernichtung von Menschenleben gekannt; all dies habe er auch nicht erkennen können. Nach seinem festgestellten Wissen seien auch andere Begehungsarten möglich gewesen; es könne nicht ausgeschlossen 37 - 20 - werden, dass der Angeklagte trotz seiner radikal-islamistischen Einstellung und seines Hasses auf die [X.] und das [X.]tum derartige Anschläge nicht [X.] und nicht unterstützt hätte. Der notwendige [X.] sei daher nicht gegeben. 2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 38 a) Die objektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zu den Taten [X.], [X.]s, [X.]s und [X.]s liegen vor. Insofern hat das [X.] eingangs seiner rechtlichen Würdigung zu-treffend ausgeführt, dass die "[X.]" des Angeklagten diese Taten objek-tiv gefördert haben. Indem es - im Rahmen seiner Ausführungen zu den subjek-tiven Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Beihilfe - die Auffassung vertritt, diese Beiträge hätten jedoch nicht das Risiko vergrößert, dass die Anschläge vom 11. September 2001 tatsächlich begangen wurden, und damit möglicher-weise die Annahme einer tatbestandsmäßigen objektiven Hilfeleistung in Frage stellen will, wird seine Bewertung widersprüchlich, da sie zwei nicht miteinander vereinbare Aussagen enthält. Ihr liegt ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der objektiven Voraussetzungen einer Beihilfetat zugrunde. 39 Nach § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer (vorsätzlich) einem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener) rechtswidriger Tat Hilfe leis-tet. Nach ständiger Rechtsprechung (etwa [X.]St 46, 107, 109; [X.] NJW 2001, 2409, 2410; NStZ 2004, 499, 500; vgl. die weiteren Nachweise bei [X.]/[X.] in [X.]/[X.], aaO § 27 [X.]. 8; [X.] in [X.]. § 27 [X.]. 1 [X.]. 1) ist als Hilfeleistung in diesem Sinne grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des [X.] durch den Haupttäter objek-tiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. [X.] Voraussetzungen treffen auf die [X.] des Angeklagten zu: 40 - 21 - Der Angeklagte hat die Durchführung der Anschläge des 11. September 2001 objektiv erleichtert und gefördert, indem er nach der Rückkehr [X.]s aus [X.] dessen Kontakte zu außenstehenden Dritten zu begrenzen half, indem er während des Aufenthalts [X.], [X.]s und [X.]s in den [X.] den Anschein wahrte, diese befänden sich weiterhin als Studenten in [X.], indem er den wahren Aufenthalt [X.]s verschleierte und diesen warnen ließ, als dessen Bruder gemeinsam mit Vertretern der [X.] Nachforschungen nach dessen Verbleib anstellte, und indem er [X.] vom Konto [X.]s 5.000 DM überwies, damit dieser das Geld an [X.] und [X.] in die [X.] weitertransferiere. Die Verschleierung der Tat-vorbereitungen und das Mitwirken am Bereitstellen von finanziellen Mitteln für die Durchführung dieser Vorbereitungen haben den zur [X.] konkreten Geschehensablauf bis in die Ausführungsphase mitgeprägt. Dass die Anschläge möglicherweise ohne die Mitwirkung des Angeklagten ebenfalls durchgeführt worden wären, weil die Tatvorbereitungen eventuell auch ohne dessen [X.] nicht aufgefallen wären, ändert hieran nichts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Bereitstellung der 5.000 DM letztlich als überflüssig erwies, weil noch vor Eintreffen dieses Betrages in den [X.] das dortige Konto [X.] und [X.]s bereits aus anderen Quellen [X.] worden war; denn die 5.000 DM standen trotzdem zur [X.] zur Verfügung und behielten damit ihre Bedeutung als Einzelelement des zur Tatvollendung hinführenden Gesamtgeschehens mit tat-fördernder und -erleichternder Wirkung bis in die Ausführungsphase hinein. Durch seine Verschleierung des wahren Aufenthalts [X.], [X.]s und [X.]s unterstützte der Angeklagte objektiv auch die Haupttat [X.]s, da auch deren Durchführung durch die Entdeckung der [X.]Piloten" gefährdet worden wäre. 41 Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Senat die An-sicht vertreten hat, die vom Angeklagten geleisteten [X.] könnten des-42 - 22 - halb nicht als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB bewertet werden, weil sie isoliert betrachtet und gemessen an dem durch die Anschläge verwirk-lichten Unrecht von völlig untergeordnetem Gewicht gewesen seien, verkennt sie die Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit. Zum einen kommt es auf das Gewicht des tatfördernden Beitrags für dessen Einstufung als Hilfeleistung grundsätzlich nicht an; dieses ist allein für die Strafzumessung relevant. Zum anderen erscheint die Bewertung der [X.] des Angeklagten durch die Verteidigung verfehlt. Sie stellt im Übrigen nicht in Rechnung, dass sich der An-geklagte aufgrund der getroffenen Abreden innerhalb der Gruppierung die [X.] der anderen Gruppenmitglieder für die Attentäter im Rahmen der gleichsam mittäterschaftlich geleisteten Beihilfe zurechnen lassen muss. Falls das [X.] dennoch die objektiven Voraussetzungen der Beihilfe mit der Erwägung in Zweifel ziehen wollte, die [X.] des [X.] hätten das Risiko der Durchführung der Anschläge nicht erhöht, hätte es übersehen, dass mit dem Begriff der Risikoerhöhung keine inhaltlichen Krite-rien verbunden sind, die hier zu einer abweichenden Beurteilung des [X.] führen: 43 Zwar trifft es zu, dass das überwiegende Schrifttum das Verständnis der Rechtsprechung kritisiert, wonach für ein [X.] nach § 27 Abs. 1 StGB jede Tatförderung oder -erleichterung selbst bei fehlender Kausalität für den [X.] genüge, und dem andere Rechtsmodelle für die Bestimmung der Vor-aussetzungen der objektiven Beihilfeleistung entgegenstellen will. So wird teil-weise gefordert, der Tatbeitrag des Gehilfen müsse für die Tatbestandsverwirk-lichung durch den Haupttäter "kausal" geworden sein; andere setzen voraus, dass durch den Tatbeitrag das Risiko für den Erfolg der Haupttat gesteigert wird (s. die Übersicht bei [X.]/[X.], aaO [X.]. 7, 9 f.). 44 Eine nähere Betrachtung dieser auf den ersten Blick divergierenden An-sichten zeigt indessen, dass es sich hier weitgehend um einen Streit über [X.] - 23 - matische Begrifflichkeiten handelt, der allenfalls bei außergewöhnlichen - hier nicht gegebenen - Sachverhaltsgestaltungen zu abweichenden Ergebnis-sen führt. Soweit im Schrifttum etwa eine Kausalbeziehung zwischen dem [X.] und der Tatbestandsverwirklichung durch den Haupttäter gefordert wird, wird dies nahezu einhellig nicht dahin verstanden, dass [X.] des Teilnehmers adäquat oder äquivalent kausal für den isolierten konkreten [X.] als solchen geworden sein muss. Vielmehr soll es genügen, wenn der Beitrag des Gehilfen das konkrete Tatbild, also das zum [X.] hinführende Geschehen, zumindest bis in das Versuchsstadium hinein mitprägt; danach scheidet die notwendige "Kausalität" weder deswegen aus, weil das vom Gehil-fen zur Tatverwirklichung beigetragene Handlungselement hypothetisch auch anderweitig hätte erbracht werden können, noch weil es sich nachträglich als überflüssig herausstellt (vgl. [X.]/[X.], aaO [X.]. 10 m. [X.]). Dies stimmt der Sache nach aber mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis überein, dass der Beitrag des Gehilfen das Herbeiführen des [X.] durch den Haupttäter (die Tathandlung, Tatbestandsverwirklichung) objektiv gefördert oder erleichtert haben muss (s. [X.] in [X.], 502 f.; [X.][X.], StGB 53. Aufl. § 27 [X.]. 2: Förderung der Haupttat ohne "Ursäch-lichkeit" kaum denkbar). Nichts anderes gilt für die Rechtsfigur der (kausalen) Risikoerhöhung. Dass derjenige, der das auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tun des [X.] objektiv fördert oder erleichtert, in aller Regel das Risiko der Tatvollendung erhöht, liegt auf der Hand (vgl. [X.]St 42, 135, 138: Fördern des strafbaren Verhaltens des [X.] und dadurch Vergröße-rung des Risikos, dass die Haupttat begangen wird). Nach alledem ist es entgegen der Auffassung des [X.]s auch nicht erheblich, dass der Angeklagte seine Unterstützungshandlungen schon längere [X.] vor der Begehung der [X.] in deren [X.] vorgenommen hatte (vgl. [X.]St 2, 344, 345 f.; 42, 332, 335; 46, 107, 115; [X.] NJW 1985, 1035, 1036). 46 - 24 - b) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auch den erforderli-chen [X.]. Das [X.] ist allerdings der Ansicht, der Gehilfe müsse zwar keine bestimmten Vorstellungen von den Einzelheiten der Haupttat haben, jedoch deren wesentliche Merkmale, ihre Unrechts- und An-griffsrichtung, den zu verwirklichenden Tatbestand sowie die wesentlichen Di-mensionen des Unrechts kennen. Hieran fehle es, weil der Angeklagte das bis dahin unvorstellbare Ausmaß der Anschläge und der [X.] nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können. Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft. 47 Wie das [X.] festgestellt hat, wusste der Angeklagte, dass die vier zu Piloten ausgebildeten Mitglieder der [X.] aus - von ihm ge-teilten - Hass gegen "die [X.] und [X.]" in den [X.] Flugzeuge unbe-kannter Art und Größe in ihre Gewalt und zum Absturz bringen würden. Ihm war auch bekannt, dass gegebenenfalls ein Ersatzmann für ein Gruppenmitglied einspringen sollte. Sein [X.] richtete sich damit direkt auf die Tötung von Menschen, wobei er die Anzahl von Opfern zumindest billigend in Kauf nahm, die nach den ihm bekannten Umständen der geplanten Anschläge in [X.] kam; im Hinblick auf die vier zu Piloten ausgebildeten Attentäter waren dies die möglichen Insassen von vier Verkehrsflugzeugen jeder denkbaren Größe. Damit ist der erforderliche Vorsatz des Angeklagten gegeben, zu der Tötung der später den Abstürzen tatsächlich zum Opfer gefallenen Passagiere und Besatzungsmitglieder Hilfe zu leisten. 48 Mehr setzt das Gesetz für die subjektive Tatseite der Beihilfe entgegen der Ansicht des [X.]s nicht voraus. Insbesondere bedarf es [X.] Kenntnis der "[X.]" der tatsächlich ausgeführten Anschläge. Denn das Maß des tatsächlich verwirklichten Unrechts im Sinne der Intensität der Rechtsgutsbeeinträchtigung oder der Zahl der durch den Tatbeitrag über die Vorstellung des Gehilfen hinaus geförderten weiteren Rechtsgutsverletzun-49 - 25 - gen ist kein Umstand der Tat, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört und [X.] (s. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) - zur Begründung des Schuldspruchs wegen Beihilfe - vom [X.] umfasst sein muss. Wer weiß oder zumindest für möglich hält und billigt, durch [X.] ein Verhalten des [X.] zu [X.], das den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, ist somit auch dann der [X.] zu dieser Straftat schuldig, wenn der Haupttäter - durch den [X.] gefördert - eine größere Zahl von rechtswidrigen Taten begeht oder den tatbe-standsmäßigen Erfolg in schuldspruchrelevanter Weise in zahlreicheren Fällen verwirklicht, als es sich der Gehilfe vorgestellt hatte. Eine solche Divergenz führt lediglich dazu, dass der Schuldspruch auf die vom Vorsatz des Gehilfen erfassten Taten oder schuldspruchrelevanten [X.] zu beschränken ist. Die darüber hinaus gehenden Taten oder [X.] können jedoch bei der Strafzu-messung Relevanz gewinnen. Denn hier stellt sich die Frage, ob über die vom Gehilfen vorgestellten und gewollten Folgen seines Tatbeitrags hinaus auch diejenigen zu berücksichtigen sind, die er nicht bedacht hat; waren sie für ihn zumindest vorhersehbar, können sie ihm als verschuldete Tatauswirkungen gemäß § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend angelastet werden. Soweit der [X.] - auch der Senat - in mehreren Entschei-dungen beiläufig und für das jeweilige Ergebnis nicht tragend die "[X.]" der Tat angesprochen hat ([X.]St 42, 135, 139; [X.] NStZ 1990, 501; NJW 1997, 265, 266; [X.]R StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9), lässt sich [X.] nicht herleiten. Im Übrigen waren dort Sachverhalte betrof-fen, die mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht vergleichbar sind. Diese erhält ihr Gepräge dadurch, dass die "Dimension des Unrechts" durch die Zahl getöteter Menschen gekennzeichnet wird. Ist jedoch das höchstpersönli-che Rechtsgut des menschlichen Lebens betroffen, so verbietet sich jede [X.]ung, die geeignet wäre, dessen Schutz dadurch zu relativieren, dass das einzelne Menschenleben als unbedeutender Einzelposten gegenüber einem allein maßgeblichen "Gesamtunrechtsgehalt", einer "[X.] - 26 - on" nicht mehr ins Gewicht fiele. Dies wäre aber der Fall, wenn ein Gehilfe, der durch seine [X.] bewusst die Tötung einer Vielzahl von Menschen (die Passagiere sowie die Besatzung zum Absturz gebrachter Flugzeuge) gefördert hat und fördern wollte, nur deshalb nicht wegen Beihilfe zum vielfachen [X.] oder Mord bestraft werden könnte, weil die von ihm unterstützten Haupt-täter ihre Taten in eine Dimension getrieben haben, die von den Vorstellungen des Gehilfen nicht mehr erfasst war. Selbst wenn der Gehilfe seine [X.] etwa nicht erbracht hätte, wenn er sich des gesamten Umfangs der geplanten [X.] bewusst gewesen wäre, ihm dieser also letztlich unerwünscht war, stünde das seiner Verurteilung nicht entgegen (vgl. [X.] NStZ 1990, 501; [X.]R StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8). 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zu der aus der Urteilsformel ersicht-lichen Änderung des Schuldspruchs (vgl. dazu [X.], aaO § 354 [X.]. 12 ff. m. [X.]). Die Feststellungen des [X.]s belegen, dass sich der Angeklagte neben der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-gung der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig gemacht hat. Insbesondere lassen sie nicht die Möglichkeit offen, der Angeklagte könne lediglich mit [X.] [X.] der vier "Piloten" gerechnet und diese bewusst gefördert ha-ben, bei denen es nicht zur Tötung von Menschen gekommen wäre. Das [X.] hat an mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte Kenntnis von der Planung von [X.] in der Form von Selbstmordattentaten hatte und dass, unabhängig da-von, auf welche Art und Weise Flugzeuge eingesetzt werden sollten, mit der Tötung von Menschen zu rechnen war; denn es sollten Flugzeuge unbekannter Art und Größe zum Absturz gebracht werden mit den entsprechenden Opfern an Menschenleben ([X.], 103, 293, 337). Soweit das [X.] an einer Stelle von Flugzeugentführungen spricht ([X.]), will es damit er-kennbar nicht zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe nur die Gefährdung von Menschenleben vorausgesehen und gebilligt. Dies folgt eindeutig aus dem 51 - 27 - unmittelbar vorausgehenden Satz, an den die entsprechenden Ausführungen anknüpfen. Dort wird ausdrücklich dargelegt, dass und warum der Angeklagte mit der Tötung von Menschen rechnete und diese billigte. Dies wird durch die übrigen zitierten [X.] bestätigt, die - einzeln und in der Gesamtschau - keinen Zweifel daran lassen, dass der Angeklagte nach Überzeugung des [X.]s wusste, dass die zu entführenden Flugzeuge zum Absturz gebracht werden sollten. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht nur Beihilfe zum [X.] Totschlag, sondern zum vielfachen Mord geleistet. Die Beweggründe, die die Haupttäter zur Durchführung der Anschläge und den Angeklagten zu seinen Unterstützungsleistungen motivierten, sind als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB einzustufen. Darüber hinaus handelten die Haupttäter heim-tückisch, denn in dem [X.]punkt, als sie die Flugzeuge in ihre Gewalt brachten und damit die ersten gegen das Leben der Passagiere und Besatzungsmitglie-der gerichteten Angriffshandlungen vornahmen, waren diese arg- und wehrlos; sie hatten auch danach keine realistische Möglichkeit mehr, sich gegen die [X.] erfolgreich zu verteidigen und ihr Leben zu retten. All diese Umstände waren dem Angeklagten bewusst. 52 4. Die Revision des [X.] bleibt allerdings ohne Erfolg, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord, zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung auch an den Personen erstrebt, die sich zum [X.]punkt der Anschläge im [X.] und im [X.] aufhielten. Das [X.] hat sich nicht davon zu überzeu-gen vermocht, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte oder auch nur für möglich hielt, dass sich die Anschläge auch gegen diese Opfer richten sollten. Der Senat schließt nach dem bisherigen Verfahrensgang und dem [X.] aus, dass in einer nochmaligen Hauptverhandlung ein weitergehender Vorsatz des Angeklagten nachgewiesen werden könnte. 53 - 28 - Demgemäß muss die Strafe auf der Grundlage des geänderten Schuld-spruchs und der insgesamt aufrechterhaltenen Feststellungen neu festgesetzt werden. Hierfür darf der zu dieser Entscheidung nunmehr berufene Strafsenat des [X.]s ergänzende neue Feststellungen nur treffen, soweit sie zu denjenigen des angefochtenen Urteils nicht in Widerspruch stehen. Ob des-sen Bewertung zutrifft, der Angeklagte habe nicht einmal erkennen können, dass durch die Anschläge auch die weiteren Opfer im [X.] und im [X.] zu Tode kommen würden, wird es dagegen in eigener Beurteilung zu entscheiden haben. [X.] Revisionen der Nebenkläger [X.] , [X.] , [X.] , [X.] , [X.]und [X.]. 55 1. Die Revisionen der Nebenkläger [X.] , [X.] , [X.] und [X.]sind unzulässig. Diese Nebenkläger sind bei den [X.] verletzt worden. Ihre Berechtigung, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, ergibt sich somit daraus, dass dem Angeklagten angelastet wurde, Beihilfe zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körper-verletzung zu ihrem Nachteil begangen zu haben (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 StPO). Dennoch rügen sie mit ihren Revisionen - gestützt auf die nicht weiter ausgeführte allgemeine Sachrüge - ausschließlich, dass der Angeklagte nicht wegen "Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen" verurteilt worden ist. Insoweit fehlt ihnen jedoch die [X.] als Nebenkläger (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), so dass sie gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht befugt sind, ihre Revisio-nen mit dem Ziel einer derartigen Verurteilung zu führen. Dass es sich bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat um eine einheitliche Beihilfe zum vielfa-chen Mord und zum mehrfachen versuchten Mord nebst gefährlicher Körperver-letzung handelt, ändert hieran nichts. 56 2. Die Revisionen der Nebenkläger [X.] und [X.]. (Witwer bzw. [X.] einer bei den [X.]) sind dagegen [X.] - 29 - lässig. Sie haben aus den Gründen, die zur Revision des [X.] näher dargelegt worden sind, auch in der Sache Erfolg. V. Zur Kostenentscheidung 58 Eine Erstattung der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten sowie den Nebenklägern [X.] , [X.], [X.] und [X.]durch die gegenseiti-gen Revisionen entstanden sind, findet nicht statt, da die Rechtsmittel beider Seiten ohne Erfolg geblieben sind ([X.], aaO § 473 [X.]. 10 m. [X.]). 59 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

3 StR 139/06

16.11.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. 3 StR 139/06 (REWIS RS 2006, 793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 793

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