Bundessozialgericht, Urteil vom 04.12.2014, Az. B 2 U 10/13 R

2. Senat | REWIS RS 2014, 684

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Sportunfall - Student - studienbezogene Tätigkeit - Aus- und Fortbildung - organisatorischer Verantwortungsbereich der Uni - Wettkampfsport - Hochschulmeisterschaften - Organisation durch ADH - Basketballspiel - Hochschulmannschaft


Leitsatz

Der Unfallversicherungsschutz Studierender bei der Teilnahme am Hochschulsport erstreckt sich auch auf die Teilnahme an Hochschulmeisterschaften.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein bei einem Basketballspiel erlittener Unfall als Arbeitsunfall festzustellen ist.

2

Der 1980 geborene Kläger war als Student an der [X.] im Fachbereich Wirtschaftspädagogik mit dem Doppelwahlpflichtfach "Sport" eingeschrieben. Im [X.] 2009 nahm er mit der Hochschulmannschaft der [X.] an den [X.] im Basketball in [X.] teil. Diese wurden vom [X.] ([X.]) organisiert und von der [X.] [X.] veranstaltet. Die [X.] rekrutierte die Teilnehmer der [X.]smannschaft aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden. Sie stellte die Mannschaft auf und organisierte deren Teilnahme an den [X.]. Ferner organisierte sie die An- und Abreise, die Unterbringung und die Verpflegung während des Turniers und trug die Kosten hierfür.

3

Am 27.6.2009 erlitt der Kläger bei einem Basketballspiel im Rahmen der Meisterschaften eine Verletzung am linken Knie in Form eines schweren Anpralltraumas mit Kniegelenkserguss und einer vorderen Kreuzbandruptur. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 31.8.2009; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Versicherungsschutz für Studierende bestehe nicht bei Leistungssport und der Teilnahme an Wettkämpfen. Die [X.] habe auch nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] stattgefunden, weil sie vom [X.] organisiert und finanziert worden sei.

4

Auf die Klage hat das [X.] durch Urteil vom [X.] das Vorliegen eines Arbeitsunfalls festgestellt. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In seinem Urteil vom 20.6.2013 hat es ausgeführt, der organisatorische Verantwortungsbereich der [X.] erstrecke sich auch auf die Hochschulmeisterschaften. Hierfür genüge es, dass die Teilnahme des [X.] von der [X.] verantwortet worden sei. Der Versicherungsschutz sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger sich seine Verletzung im Rahmen des Wettkampfsports zugezogen habe. Die für Beschäftigte geltenden Grundsätze zum Betriebssport seien für Studierende nicht anwendbar. Bei der Teilnahme des [X.] an den [X.] habe es sich nicht um eine private, sondern um eine wesentlich der [X.] dienende Tätigkeit gehandelt.

5

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 2 Abs 1 [X.] und § 8 Abs 1 SGB VII. Der Kläger stehe nur im Rahmen einer studienbezogenen Sportausübung unter Versicherungsschutz. Der [X.] verfolge hingegen im Wesentlichen allgemeine gesellschaftspolitische Ziele. Indem das [X.] für die Definition des organisatorischen Verantwortungsbereichs der [X.] auf diese Ziele abstelle, gehe es über das gesetzgeberische Ziel einer Gleichstellung von Schülern und Studierenden im Versicherungsschutz hinaus. Bei Schülern käme es auf das Bildungsziel der Einrichtung an. Daher finde auch bei Studierenden der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule dort seine Grenze, wo der Bildungsbereich überschritten werde. Dies sei beim [X.], wenn er vom "Ausgleichssport" in den Leistungssport übergehe und der Wettkampf im Sinne eines Vergleichs der Höchstleistungen im Vordergrund stehe. Mit dem Bildungsauftrag der Hochschule habe dies nichts mehr zu tun. Aus der bloßen Teilnahme des [X.] mit finanzieller und organisatorischer Unterstützung der Hochschule allein könne nicht deren organisatorischer Verantwortungsbereich abgeleitet werden. Wie ein in einem Unternehmen beschäftigter Spitzensportler müsse zur Begründung eines Versicherungsschutzes auch ein an den Meisterschaften teilnehmender Studierender einem Direktions- und Weisungsrechts der Hochschule unterstehen. Die Teilnahme am [X.] sei darüber hinaus nur versichert, soweit dieser als "Ausgleichssport" oder "Betriebssport" anzusehen sei. Die sportliche Betätigung von [X.]sangehörigen und Studierenden dürfe aus [X.] nicht besser behandelt werden als der Betriebssport in Unternehmen. Spätestens bei der Teilnahme an den Wettkämpfen der Hochschulmeisterschaften habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20.6.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an. Insbesondere gehöre die Teilnahme am [X.]ssport einschließlich aller damit zusammenhängenden Wettkampfveranstaltungen originär zur "Aus- und Fortbildung an der Hochschule".

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung gegen das den Arbeitsunfall feststellende Urteil des SG zurückgewiesen.

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 [X.] SGG, vgl zuletzt [X.] vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Juris Rd[X.]0) ist begründet. Bei dem Ereignis vom [X.] handelte es sich um einen Arbeitsunfall des [X.].

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl [X.] vom [X.] - [X.], 52 = [X.] 4-2700 § 2 [X.], Rd[X.]0 mwN; vom [X.]11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.]6 f; vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.], 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.]0; vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.]2; vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2700 § 2 [X.] vorgesehen, Juris Rd[X.]1; [X.] vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] , Juris Rd[X.]1).

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Studierender iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] kraft Gesetzes versichert (dazu 1.). Die konkrete Verrichtung des Basketballspielens stand auch in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Aus- und Fortbildung als Studierender iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] (vgl unter 2a). Dem steht der Wettkampfcharakter der Veranstaltung mit dem Ziel der Erlangung eines Meisterschaftstitels nicht entgegen (dazu 2b). Die Hochschulmeisterschaften fanden schließlich im organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] statt (vgl unter 3.).

1. Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer sportlichen Betätigung von Studierenden iS des § 2 Abs 1 [X.] c ist die Zulassung (in der Regel: Immatrikulation) des Studierenden durch die [X.]. Der [X.] hat dies zu § 539 [X.]4 Buchst d RVO, der Vorläufernorm des § 2 Abs 1 [X.] c [X.], unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und der Systematik der den Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen ([X.] vom 13.2.2013 - [X.] U 24/11 R - [X.] 4-2200 § 539 [X.] zu § 539 RVO) im Einzelnen begründet. Dies gilt auch für den im Wortlaut nahezu identischen § 2 Abs 1 [X.] c [X.]. Nach den Feststellungen des [X.] war der Kläger zum Unfallzeitpunkt eingeschriebener Student der J.-[X.] M., einer [X.] iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.].

2. Die konkrete Verrichtung unmittelbar vor Eintritt des [X.] - die Teilnahme an einem Basketballspiel der Hochschulmeisterschaften - war auch studienbezogen. Der erforderliche Studienbezug einer Verrichtung ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, was hier aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] noch bejaht werden kann (hierzu unter a). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der [X.] um einen Wettkampf gehandelt hat (siehe unter b).

a) Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (s zur Handlungstendenz [X.] vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - [X.], 37 = [X.] 4-2700 § 2 [X.]0, Rd[X.] f und zuletzt [X.] vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Aus- und Fortbildung ist jedenfalls bei studienfachbezogenen Tätigkeiten, die als solche im Vorlesungsverzeichnis enthalten oder die zur Erlangung eines Studienabschlusses erforderlich sind, gegeben. Durch das Studienangebot kommen die [X.]n ihrem gesetzlichen Bildungsauftrag nach (vgl § 2 Hochschulrahmengesetz - [X.] - in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Gleichstellung Behinderter und zur Änderung anderer Gesetze vom [X.], [X.] 1467, mit Wirkung zum [X.] erfahren hat).

Der Versicherungsschutz Studierender ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Aus- und Fortbildung an der [X.] nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Im Unterschied zu Schülern sind Studierende in ihrer Wahl, an welchen Lehrveranstaltungen sie über ihr Fach hinaus teilnehmen, regelmäßig frei, sofern die [X.] den Teilnehmerkreis nicht ihrerseits konkreter eingrenzt. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere [X.]inrichtungen wie [X.]sbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der [X.] beteiligen ([X.] vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - [X.], 5, 6 = [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 S 91 f; [X.] vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris). Diese von der Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 [X.]4d RVO entwickelten Grundsätze gelten auch für § 2 Abs 1 [X.] c [X.]. Diese Norm übernahm den Regelungsinhalt des § 539 Abs 1 [X.]4 Buchst d RVO unverändert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Kenntnis der zu § 539 RVO ergangenen Rechtsprechung trotz nahezu gleichen Wortlauts mit der Neuregelung eine inhaltliche Änderung des Umfanges des Versicherungsschutzes erfolgt sein könnte (vgl Entwurf des [X.] BT-Drucks 13/2204, [X.]; vgl auch [X.] vom 13.2.2013 - [X.] U 24/11 R - [X.] 4-2200 § 539 [X.] Rd[X.]8).

Der erforderliche Studienbezug ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, denn die Aus- und Fortbildung an einer [X.] beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der [X.]. Die gesetzlichen Aufgaben der [X.]n erstrecken sich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die [X.] Förderung der Studierenden und damit auch auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich ua der [X.]n Integration der häufig an wohnortfremden [X.] wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen [X.] und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung (vgl auch Erklärung der [X.] zum [X.] - Beschluss der [X.] vom 9.11.1990 S 3). So bestimmte § 2 Abs 4 Satz 3 [X.] (aaO) bzw dessen Satz 2 in der vor dem [X.] geltenden Fassung, dass die [X.]n in ihrem Bereich den Sport zu fördern haben. Dadurch, dass sie den Hochschulmitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bieten, sollen sie sowohl eine [X.] als auch eine Funktion der gesundheitlichen Vorsorge erfüllen (vgl Entwurf zum [X.] BT-Drucks 7/1328, S 31).

Nach dem vom [X.] festgestellten Inhalt des § 101 des [X.] (HochSchG - idF vom [X.] zuletzt geändert durch [X.], [X.], [X.]) ist der für den Sport zuständige Fachbereich der für die Durchführung des sportwissenschaftlichen Auftrags in Forschung, Lehre und Studium und damit auch den zum Studium zählenden Hochschulsport verantwortlich. Die Eingliederung des Hochschulsports in die Aus- und Fortbildung an der [X.] wird damit auch durch das Vorhandensein einer für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheit - hier des Fachbereichs - belegt, deren Aufgabe die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Hochschulsports ist. Mit dem Angebot einer [X.] an die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt sie diesen Bildungsauftrag. Die Teilnahme am Hochschulsport gehört damit zur Aus- und Fortbildung an einer [X.] und ist eine studienbezogene Tätigkeit (vgl [X.]/[X.], Unfallversicherung für Schüler und Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, [X.]; [X.]: der allgemeine Sportbetrieb ist, ähnlich wie das Studium generale, ein Teil des gesamten [X.] der [X.]n"; Schlaeger/[X.], [X.] in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 Rd[X.] 61 f).

Die Teilnahme des [X.] an der Hochschulmeisterschaft gehörte zum - grundsätzlich versicherten - Hochschulsport iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.]. Die an dem unfallbringenden Meisterschaftsspiel teilnehmenden Spieler wurden nach den Feststellungen des [X.] als [X.]smannschaft aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden rekrutiert. Während des regelmäßigen Hochschulsports wurden besonders talentierte Studenten gezielt auf eine Teilnahme in der Hochschulmannschaft angesprochen, sodass diese sich aus den (besten) Studenten des Hochschulsports zusammensetzte. Insofern handelte es sich um eine reine [X.], die den "Wettkampf" als bloße Fortsetzung des Hochschulsports betrieb, zumal Basketball als Mannschaftssportart schon von seinem Wesen her auf ein gegenseitiges sich Messen von Mannschaften, die beide gewinnen möchten, angelegt ist.

Nach den gemäß § 162 SGG bindenden Feststellungen des [X.] regelt das einschlägige Landesrecht in § 101 Satz 3 HochSchG zudem, dass der Hochschulsport an der [X.] M. nicht nur der Förderung des Breitensports, sondern auch des Leistungssports dient. Leistungssport ist ohne Durchführung von die jeweilige Leistung messbar werden lassenden Wettkämpfen nicht denkbar (s auch Beschluss der [X.] vom 9.11.1990 veröffentlicht bei [X.]: Leitzahl 80.2; Dateiname [X.]: 1990_80.2-Hochschulsport.doc, wonach auch leistungssportorientierte Studierende einen Anspruch auf Berücksichtigung haben). Damit ist auch die Teilnahme des [X.] an dem Meisterschaftsspiel als eine direkte Folge des erfolgreich betriebenen Hochschulsports und somit auch als studienbezogene Verrichtung anzusehen.

b) Gegen diese grundsätzliche Einbeziehung auch von Hochschulmeisterschaften in den Schutzbereich des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] stehen schließlich die zum Versicherungsschutz Beschäftigter nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] entwickelten Grundsätze zum Betriebssport nicht entgegen. Diese sind auf Studierende nicht übertragbar (dazu unter aa). Hierin ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG zu sehen (dazu unter bb).

aa) Die Nichtübertragbarkeit der zum Betriebssport Beschäftigter nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] entwickelten Grundsätze auf Studierende folgt bereits aus der unterschiedlichen rechtlichen Begründung des jeweiligen Versicherungsschutzes. Während eine Versicherung von Verrichtungen im Rahmen des [X.] auf einer den Gesetzeswortlaut ausweitenden Rechtsfortbildung beruht, findet der Versicherungsschutz des Hochschulsports im Gesetz selbst in dem Tatbestandsmerkmal der Aus- und Fortbildung seine Stütze. Letztere wird durch den gesetzlichen Förderauftrag konkretisiert und damit zur Verpflichtung der [X.]n. Betriebssport wird im Gegensatz dazu von einem Unternehmer auf freiwilliger Basis angeboten. Kerngedanke der Einbeziehung des [X.] in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erkenntnis, dass eine solche sportliche Betätigung mit dem Ziel der körperlichen Schulung und Ausbildung nicht nur dem Sporttreibenden, sondern durch die günstige Beeinflussung der Gesunderhaltung des Arbeitnehmers letztlich auch dem [X.] durch eine Reduzierung des Krankenstandes sowie Steigerung der Motivation der Mitarbeiter zugutekommt (vgl [X.] vom 13.12.2005 - [X.] U 29/04 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]6; [X.] vom 22.9.2009 - [X.] U 27/08 R - [X.] Aktuell 2010, 275; vom 27.10.2009 - [X.] U 29/08 R - [X.] Aktuell 2010, 279; zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] U 5/12 R - [X.] 4-2200 § 1150 [X.], [X.] 4-2200 § 539 [X.] 3 sowie vom 13.11.2012 - [X.] U 27/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 45, [X.] 4-2700 § 2 [X.]3; s auch [X.], [X.] 2007, 472 ff). Dies rechtfertigt zugleich die entsprechende Beitragsbelastung der Unternehmer. Der [X.] zur ggf körperlich gering belastenden Arbeit steht dabei im Vordergrund. Das [X.] hat deshalb neben den einschränkenden Voraussetzungen der Regelmäßigkeit, Betriebsbezogenheit und des [X.]s der betriebenen Sportart verlangt, dass es sich beim versicherten Betriebssport nicht um eine Veranstaltung des allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehrs oder eine solche zur Erzielung von Spitzenleistungen handelt ([X.] Beschluss vom 11.8.1998 - [X.] U 26/98 B - veröffentlicht in Juris Rd[X.] 7).

Für einen vergleichbaren, eine Einschränkung des Schutzbereichs des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] rechtfertigenden Grundgedanken findet sich im Rahmen des Hochschulstudiums hingegen kein Anknüpfungspunkt. Auch wenn das konkrete Angebot und die Ausgestaltung des Sports grundsätzlich den [X.]n überlassen bleibt, ist Hochschulsport als integraler Bestandteil des [X.] gesetzlich verankert. Der Versicherungsschutz muss damit im Gegensatz zum Betriebssport nicht erst im Wege der Rechtsfortbildung und nicht erst über eine Erweiterung eines gesetzlichen Tatbestands konstruiert werden. Die Gegenansicht, die den [X.] in den Hochschulgesetzen als nicht ausreichend für die Begründung des Versicherungsschutzes erachtet (Schlaeger/[X.], aaO, Rd[X.] 66), verkennt, dass im Beschäftigungsverhältnis ein solcher [X.] gerade nicht besteht. Wie soeben ausgeführt (vgl oben 2a) regelt das einschlägige Landesrecht in § 101 Satz 3 HochSchG ja gerade, dass der Hochschulsport an der [X.] M. nicht nur der Förderung des Breitensports, sondern auch derjenigen des Leistungssports dient.

bb) In dieser "Bevorzugung" der an einer Hochschulmeisterschaft teilnehmenden Studierenden gegenüber Beschäftigten, die mit einer Werksmannschaft an Meisterschaften teilnehmen, liegt entgegen der Rechtsansicht der Revision kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, sodass es hier auch nicht darauf ankommt, inwieweit die Beklagte aus einem solchen Verstoß überhaupt eigene Rechte ableiten könnte. Zwischen der Gruppe der Beschäftigten und der Gruppe der Studierenden, die jeweils Wettkampfsport betreiben, bestehen Unterschiede von solcher Art und Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - [X.]E 100, 104 = [X.] 3-2600 § 307b [X.] 6; [X.] vom 18.6.2013 - [X.] U 6/12 R - [X.] 4-2700 § 9 [X.]2). Erstere verrichten eine dem Unterhaltserwerb dienende Tätigkeit und haben - typisierend betrachtet - ihre Ausbildung abgeschlossen, weshalb sich die Gewährung von Versicherungsschutz für gemeinsame Sportausübung im Wesentlichen auf den auch dem die Beiträge zahlenden Arbeitgeber zugutekommenden [X.] reduzieren lässt. Demgegenüber dient der Hochschulsport - ebenfalls typisierend betrachtet - jungen, noch in der Ausbildung befindlichen Menschen, bei denen dem Sport neben dem [X.] zum vornehmlich intellektuell fordernden Studium auch eine persönlichkeitsbildende Funktion zukommt. Dies rechtfertigt es auch, der Allgemeinheit die Finanzierung des insoweit weitergehenden Unfallversicherungsschutzes für Studierende aufzuerlegen, weil die Aus- und Fortbildung an [X.]n letztlich einem gesamtgesellschaftlichen Interesse entspricht. [X.] Kriterium für den Versicherungsschutz bei einer konkreten Verrichtung ist der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, die je nach versichertem Personenkreis einen unterschiedlichen Inhalt (Schutzbereich) hat. Dementsprechend muss die konkret zu beurteilende Verrichtung für die Annahme von Versicherungsschutz im Falle des § 2 Abs 1 [X.] [X.] den Interessen des Betriebes dienen, im Falle des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] dagegen dem Erfolg der Aus- oder Fortbildung ([X.] vom 5.10.1995 - 2 RU 36/94 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 33). Dass das [X.] insofern unterschiedlich weite Schutzbereiche für Studierende und Beschäftigte eröffnet, ist durch die aufgezeigten Unterschiede zwischen den beiden Gruppen gerechtfertigt.

3. Auch die dritte Voraussetzung für einen Versicherungsschutz Studierender während der Teilnahme am Hochschulsport gemäß § 2 Abs 1 [X.] c [X.] liegt vor. Die Veranstaltung fand (noch) im organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] statt. Dem steht nicht entgegen, dass das Spiel nicht auf dem Gelände der [X.] M. ausgetragen und auch nicht unmittelbar von dieser, sondern vom [X.] organisiert wurde. Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an [X.]n zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der [X.] beschränkt ([X.] vom [X.] - 8 [X.] - [X.]E 44, 100, 102 = [X.] 2200 § 539 [X.] 36 S 110; vom [X.] - 2 RU 35/86 - [X.] 2200 § 539 [X.]22 [X.]1; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - [X.], 5, 6 = [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 S 91). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der [X.] besteht hingegen in der Regel kein Versicherungsschutz auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-)Schulbesuch bedingt sind ([X.] vom [X.] 114/75 - [X.]E 41, 149, 151 = [X.] 2200 § 539 [X.]6 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - [X.]E 51, 257, 259 = [X.] 2200 § 548 [X.] 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]2 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - [X.], 5, 6 = [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 S 91).

Das Basketballspiel, bei dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, war jedoch noch vom organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] M. umfasst. Dies erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder [X.] besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist ([X.] vom [X.] - [X.] U 5/99 R - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 49). Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die [X.] zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der [X.] nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt ([X.] vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - [X.], 5 = [X.] 3-2200 § 539 [X.]6, Juris Rd[X.] f). Die [X.] M. trug hier mit der Auswahl aus den Basketball als Hochschulsport betreibenden Studierenden für die [X.]smannschaft die organisatorische Verantwortung für den Teilnehmerkreis. Eine eigenständige Entscheidung zur Teilnahme war Studenten nicht eröffnet. Die [X.] organisierte nach den Feststellungen des [X.] auch die An- und Abfahrt, die Unterbringung der Mannschaft, sowie die Verpflegung während des [X.]. Aus der Satzung des [X.] (jeweils aktuelle Fassung abrufbar unter http://www.adh.de/service/verbandsdokumente.html), dem die [X.] als Mitglied beigetreten ist und deren Inhalt der [X.] gemäß § 162 SGG selbst feststellen kann, folgt zudem, dass die jeweilige [X.] als Mitglied (mittelbare) Mitveranstalterin der durch den [X.] veranstalteten Meisterschaften ist. Nach Art 1 Abs 1 Satz 2 der Satzung des [X.] wirken die [X.]n der [X.] zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, den Hochschulsport zu fördern, rechtlich selbständig und in parteipolitischer Neutralität überregional zusammen. Nach Art 3 Abs 1 der zum Unfallzeitpunkt geltenden Satzung können ordentliche Mitglieder des [X.] nur durch Landesgesetz als solche ausgewiesene [X.]n der [X.] sowie Berufsakademien sein, sofern die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife Zulassungsvoraussetzung ist. Die [X.] M. ist gemäß § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 HochSchG eine [X.]. Dieses [X.] Landesrecht konnte der [X.] ebenfalls heranziehen, weil es vom [X.] nicht berücksichtigt worden ist ([X.] vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - [X.]E 108, 14 = [X.] 4-3300 § 82 [X.] 5 Rd[X.]5 mwN). Im Übrigen unterstreicht § 2 der in der Satzung des [X.] enthaltenen Wettkampfordnung, dass die Veranstaltung von [X.] wie auch die [X.]en, die dort ausdrücklich genannt werden, insofern zum gesetzlichen Bildungsauftrag gehört. Durch die ordentliche Mitgliedschaft im [X.], der als Dachverband des Hochschulsports fungiert, ist die Veranstaltung des [X.] damit letztlich auch der [X.] M. organisatorisch zuzurechnen, als deren Repräsentanten die Mannschaftsmitglieder auftraten (vgl Schlaeger/[X.], [X.] in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 Rd[X.] 69, die auch die Teilnahme am Hochschulsport fremder [X.]n im Falle der Kooperation der [X.]n als unfallversichert ansehen). Im Übrigen würde das Abstellen auf eine unmittelbare Organisation durch die [X.] selbst zu dem kaum vor Art 3 Abs 1 GG zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass nur die Teilnehmer an den Meisterschaften, die als Studierende an der [X.] K. als Austragungsort eingeschrieben waren, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen.

Der Kläger war also im Zeitpunkt der Vornahme der Verrichtung Basketballspielen als Mitglied einer Hochschulmannschaft versicherter Studierender iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.]. Er erlitt auch einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs 1 [X.]. Der Kläger hat - wie sich den Feststellungen des [X.] noch hinreichend entnehmen lässt - durch einen von außen auf den Körper einwirkenden Zusammenprall bei dem Basketballspiel einen Unfall in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 2 U 10/13 R

04.12.2014

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Mainz, 27. Januar 2012, Az: S 3 U 239/09, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.12.2014, Az. B 2 U 10/13 R (REWIS RS 2014, 684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 684

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