Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 55/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 1900

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Gegenstand

Auslegung TV-L (Wege- und Rüstzeiten eines Wachpolizisten)


Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2019 - 7 Sa 1794/18 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 73 % und das beklagte Land zu 27 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten [X.], Rüst-, Wege- und [X.] zu vergüten.

2

Der Kläger war beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz von Oktober 1995 bis zum 31. Oktober 2018 tätig. Das [X.]rbeitsverhältnis endete aufgrund Renteneintritts. Der letzte [X.]rbeitstag des [X.] war der 2. Juni 2018, danach war der Kläger im Urlaub bzw. arbeitsunfähig erkrankt. [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis fand [X.] der TV-L [X.]nwendung. Der Kläger wurde als [X.]asiskraft an der [X.], [X.] eingesetzt.

3

Die [X.] müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung ([X.]) und [X.] Dienstwaffe antreten. [X.]uf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „[X.]“ aufgebracht. Es ist den [X.] freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Dem Kläger stand an seinem Einsatzort ein Spind zur Verfügung. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten [X.] über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. [X.] ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete [X.]ufbewahrungsmöglichkeit besteht. [X.]uf dem Weg zum und vom Dienst ist es den [X.] freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Das dem Kläger zugewiesene [X.] befand sich im [X.] in der Fstraße, [X.]. Ob der Kläger die Dienstwaffe zu Hause aufbewahrt und sie dort auch an- und ablegt, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten [X.]en von seiner Wohnung zu dem dienstlichen [X.] und dem Schutzobjekt sowie der [X.] des [X.], Ladens und Entladens und [X.]n- und [X.]blegens der Dienstwaffe seit dem 25. Juni 2015 verlangt. Er hat gemeint, die [X.]en, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende [X.]rbeitszeit. Gleiches gelte für die [X.] des Rüstens mit der Dienstwaffe.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision von [X.]edeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] vom 25. Juni 2015 bis zum 2. Juni 2018 zusätzlich erbrachte [X.]rbeitszeit im Umfang von 29 Minuten je einfacher Wegstrecke an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der [X.]en in Dienstkleidung zwischen seiner Wohnung in [X.], [X.] und dem ihm zugewiesenen Einsatzort an der [X.], [X.], zu vergüten,

                 

hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger einen [X.]etrag iHv. 8.420,44 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] vom 1. Mai 2017 bis zum 2. Juni 2018 zusätzlich erbrachte [X.]rbeitszeit im Umfang von insgesamt zwölf Minuten [X.] für den Umweg zum dienstlichen Waffenschließfach

                 

sowie insgesamt zehn Minuten zum [X.]ufsuchen des Waffenschließfachs, dem Laden und Entladen sowie [X.]n- und [X.]blegen der Dienstwaffe an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, zu vergüten.

6

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

7

Das [X.]rbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer [X.]gutschrift auf dem für den Kläger geführten [X.]rbeitszeitkonto sowie zur Urlaubsgewährung verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von [X.]edeutung, hat das [X.]arbeitsgericht auf die [X.]erufung des [X.] - unter Zurückweisung der [X.]erufung im Übrigen - eine Vergütungspflicht des beklagten [X.] von [X.] zum dienstlichen [X.] und für [X.]en des [X.]ufsuchens des [X.]s, des Ladens und Entladens sowie [X.]n- und [X.]blegens der Dienstwaffe in der [X.] vom 1. Mai 2017 bis zum 2. Juni 2018 für die Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht von [X.]en zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision weiterhin die [X.]bweisung der Klage in [X.]ezug auf die Vergütung der [X.] und Rüstzeiten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das [X.] hat zu Recht eine Vergütungspflicht des beklagten [X.] für die vom Kläger zusätzlich erbrachte Arbeitszeit durch Zurücklegen von Umwegen zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s und dem dortigen Rüsten mit der Dienstwaffe festgestellt. Das Berufungsgericht konnte den Umfang der vergütungspflichtigen [X.]en zulässigerweise schätzen. Weitergehende Vergütungspflichten von [X.] bestehen nicht.

9

I. Die Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei eine Vergütungspflicht von [X.]en zum dienstlichen [X.] und für [X.]en des Aufsuchens des [X.]s, des Ladens und Entladens sowie An- und Ablegens der Dienstwaffe in der [X.] vom 1. Mai 2017 bis zum 2. Juni 2018 festgestellt und deren Umfang geschätzt. Das Berufungsurteil ist entgegen der Auffassung des beklagten [X.] auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu korrigieren.

1. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.]en zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s in der [X.] vom 1. Mai 2017 bis zum 2. Juni 2018 ist begründet. Bei diesen [X.]en handelt es sich im Streitfall um vergütungspflichtige Arbeitszeit.

a) Das Berufungsurteil ist nicht von Amts wegen zu korrigieren, soweit eine Vergütungspflicht einer [X.] zum dienstlichen [X.] von insgesamt zwölf Minuten für die Tage, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt wurde.

aa) Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt ua. dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ([X.] 25. März 2021 - 6 [X.] - Rn. 15; 18. September 2019 - 5 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 168, 25).

bb) Danach hat das [X.] nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Dies folgt aus der gebotenen Auslegung des vom Kläger gestellten Antrags, der auf die Feststellung der Vergütungspflicht konkret benannter [X.]en zielt.

(1) Nach dem Wortlaut des Antrags wird dieser mit „insgesamt 12 Minuten reiner Fahrzeit (bestehend aus 6 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 1 Minute nach dem offiziellen Dienstende)“ beziffert. In dieser Formulierung hat das [X.] den Antrag auch in den Tatbestand des Berufungsurteils übernommen. Im Tenor festgestellt hat es hingegen die Vergütungspflicht für [X.]en „im Umfang von insgesamt 12 Minuten reiner Fahrzeit (bestehend aus sechs Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und sechs Minuten nach dem offiziellen Dienstende)“.

(2) Darin liegt kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Klageanträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (vgl. [X.] 5. Mai 2021 - 4 [X.] - Rn. 39 mwN). Der Kläger hat zur Begründung seines Antrags vorgetragen, dass die Fahrzeit von seiner Wohnung bis zum Einsatzort an der [X.] bzw. zurück 29 Minuten beträgt und sich diese aufgrund des [X.] zum [X.] auf 35 Minuten verlängert. Damit legt der Kläger den Umfang der [X.]en mit jeweils sechs Minuten vor Dienstbeginn und nach Dienstende dar. Dies entspricht dem im Antrag angegebenen Gesamtumfang von zwölf Minuten. Das [X.] hat daher zu Recht die Klagebegründung für das Verständnis des Klageantrags in den Blick genommen und somit im Ergebnis dem Kläger nicht mehr zugesprochen als beantragt. Die Widersprüchlichkeit im Wortlaut des Antrags lässt sich in der gebotenen Auslegung, der schutzwürdige Belange des beklagten [X.] nicht entgegenstehen, ohne weiteres als Schreibfehler auflösen.

b) Der Feststellungsantrag einer Vergütungspflicht von [X.]en ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der [X.] in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Renteneintritt des [X.] in der Berufungsinstanz entfallen. Der Kläger ist nicht gehalten, für den in der Vergangenheit liegenden [X.]raum bis zum 31. Oktober 2018 eine Leistungsklage zu erheben. Insoweit bleibt sein Feststellungsinteresse bestehen. Der mit dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit begründete Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt das Feststellungsinteresse nicht schlechthin aus. Da der Kläger in den Tatsacheninstanzen eine nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage erhoben hatte, war er nicht verpflichtet, aufgrund eines „überholenden Ereignisses“ in der Berufungsinstanz - dem Ende seines Arbeitsverhältnisses - zur Leistungsklage überzugehen (st. Rspr., vgl. [X.] 25. März 2015 - 5 [X.] - Rn. 18; 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN). Ob aufgrund der Umstellung der Anträge eine Klageänderung im Berufungsverfahren vorgelegen hat und die Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erfüllt waren, ist vom Revisionsgericht analog § 268 ZPO nicht zu überprüfen. Das [X.] hat über die Streitgegenstände sachlich entschieden (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 152, 1).

c) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.]en zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s in der [X.] vom 1. Mai 2017 bis zum 2. Juni 2018 ist begründet. Diese [X.]en sind als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig.

aa) Der Arbeitnehmer ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeitsmittel, die er in der dienstfreien [X.] nicht nutzt, nach Beendigung seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber in seiner Wohnung zu verwahren. Eine derartige Nebenpflicht besteht jedenfalls in Bezug auf Schusswaffen, die ausschließlich dienstlich genutzt werden dürfen und für deren Aufbewahrung besondere Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen, nicht. Für deren sachgerechte Verwahrung hat regelmäßig der Arbeitgeber Sorge zu tragen. Verwahrt der Arbeitgeber die Schusswaffen eines bei ihm beschäftigten [X.] in einem [X.], das sich nicht an dem Ort befindet, an dem der Arbeitnehmer die Arbeit anzutreten hat, und weist er ihn an, seinen Dienst mit einer streifenfertigen Schusswaffe anzutreten, steht das Zurücklegen des Weges zu dem [X.] im unmittelbaren Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung des [X.]. Es handelt sich um eine Zusammenhangstätigkeit. Diese ist ausschließlich fremdnützig. Der Arbeitnehmer legt die Schusswaffen an dem Ort des [X.]s aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers an, weil dies aufgrund der von diesem vorgenommenen Organisation der Arbeitsabläufe so zu erfolgen hat (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 26).

bb) Die für das Aufsuchen des [X.]s aufgewendete [X.] ist allerdings nicht insgesamt vergütungspflichtig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Weg zur Arbeit nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört. Zu vergüten ist daher nur die [X.], um die sich der direkte Weg zum Arbeitsort verlängert. Der Vergütungspflicht dieser [X.] steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freigestellt hat, die Waffe zu Hause aufzubewahren und anzulegen. Denn der Arbeitnehmer ist - vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung - nicht verpflichtet, die ihm zugeteilte Dienstwaffe zu Hause zu verwahren. Nutzt der Arbeitnehmer die Option, die Waffe zu Hause anzulegen, nicht, bleibt das Aufsuchen des dienstlichen [X.]s eine allein fremdnützige und damit zu vergütende Zusammenhangstätigkeit (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 27).

cc) Vergütungspflichtig ist jedoch nur die [X.], die der Kläger benötigt, um das dienstliche [X.] aufzusuchen (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 29). Der [X.] kann seiner Entscheidung dabei zugrunde legen, dass der Kläger das dienstliche [X.] genutzt hat. Das beklagte Land hat zwar gerügt, das Berufungsgericht habe sein Bestreiten der Nutzung des dienstlichen [X.]s von Seiten des [X.] als unbeachtlich bewertet. Allerdings konnte sich das beklagte Land nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken. Da sich das dienstliche [X.] in den von diesem zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten befindet, hätte sich das beklagte Land zur tatsächlichen Nutzung des dienstlichen [X.]s durch den Kläger einlassen können und müssen. Dies hat es jedoch nicht getan. Das [X.] hat ersichtlich den Vortrag des beklagten [X.] zur Kenntnis genommen und zutreffend gewürdigt (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 30).

d) Das [X.] hat den zeitlichen Umfang der vergütungspflichtigen [X.]en zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s zutreffend unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt. Die Angriffe der Revision des beklagten [X.] veranlassen keine andere Bewertung.

aa) Vergütungspflichtig ist die [X.], die für den Umweg erforderlich ist. Zur Ermittlung der [X.]spanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen (zu den Grundsätzen vgl. im Einzelnen [X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 22).

bb) Steht fest (§ 286 ZPO), dass [X.]en auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen [X.]en nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. Zu den Anforderungen an eine Schätzung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Parallelverfahren Bezug genommen ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 23 f.).

cc) Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der [X.]en auf jeweils sechs Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende ausgehend von der Wohnanschrift des [X.], dem Ort des dienstlichen [X.]s und dem Ort des zugewiesenen Schutzobjekts frei von [X.] (vgl. im Einzelnen das Parallelverfahren [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 37).

e) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung der [X.]en ab dem 1. Mai 2017 gewahrt.

aa) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L ist aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des [X.] anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen (vgl. [X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 29).

bb) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Satz 2 der Regelung reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Anspruch auf weitere Vergütung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.

cc) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass nach dem 1. Mai 2017 entstandene Ansprüche des [X.] auf Vergütung der [X.]en nicht verfallen sind. Diese hat der Kläger mit der am 22. Dezember 2017 zugestellten Klageschrift geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des [X.]s in einem Parallelverfahren Bezug genommen ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 31 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit im Grundsatz demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

2. Die Revision des beklagten [X.] ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vergütungspflicht der [X.] zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s im [X.] sowie zum An- und Ablegen sowie Laden und Entladen der Dienstwaffe seit dem 1. Mai 2017 richtet. Diese [X.]en sind als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig.

a) Der Feststellungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 16).

b) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht zum Aufsuchen des [X.]s und von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe ist begründet. Die dafür vom Kläger im betrieblichen Bereich aufgewendeten [X.]en sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der [X.] in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 32 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

c) Die vom [X.] vorgenommene Schätzung des zeitlichen Umfangs der vergütungspflichtigen [X.]en zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s im [X.] und zum Rüsten und Abrüsten mit der Dienstwaffe unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung noch stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des [X.]s in einem Parallelverfahren Bezug genommen ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 37 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit im Grundsatz demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

d) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung ab dem 1. Mai 2017 gewahrt (vgl. Rn. 28).

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat frei von [X.] die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

1. Der Feststellungsantrag des [X.] ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 16).

2. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] ist unbegründet. Die [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der [X.] in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Gleichermaßen nicht vergütungspflichtig ist der Teil der [X.], der nach dem Umweg über das dienstliche [X.] für das Zurücklegen des Weges von diesem zum Schutzobjekt benötigt wird. Der nicht vergütungspflichtige Arbeitsweg wird durch den Umweg nur unterbrochen (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 22).

3. Da der Klageantrag auf Feststellung der Vergütungspflicht ohne Erfolg ist, fällt dem [X.] der Hilfsantrag auf Zahlung von Vergütung zur Entscheidung an. Dieser ist unbegründet, denn die [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Bubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 55/20

13.10.2021

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 8. August 2018, Az: 21 Ca 14447/17, Urteil

§ 611a Abs 2 BGB, § 287 Abs 2 ZPO, § 37 Abs 1 TV-L, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 55/20 (REWIS RS 2021, 1900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1900

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