Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZR 262/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4167

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 19; [X.] § 278 Zur Haftung des Notars wegen einer [X.] vom [X.]. [X.], Beschluss vom 30. April 2008 - [X.]/07 - OLG [X.]

LG [X.]
- 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2008 durch [X.] [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2007 - 4 U 252/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der [X.] zu tra-gen. Gegenstandswert: 35.000 • Gründe: [X.] Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen einer [X.] vom [X.]. 1 Am 13. Februar 2006 kaufte die Klägerin mit einem vom [X.] beur-kundeten Kaufvertrag ein Hausgrundstück in [X.], wobei zwi-schen den Parteien streitig ist, ob der Kaufpreis 3 Mio. • oder 3,2 Mio. • betrug. [X.] zahlte die Klägerin zur Erfüllung ihrer Zahlungspflichten 2,5 Mio. • auf ein Treuhandkonto des [X.]. 2 - 3 - Die Verkäuferin hatte das Grundstück ihrerseits kurz zuvor in einem ebenfalls vom [X.] beurkundeten Kaufvertrag für 2,5 Mio. • von dem [X.]Versicherungsverein

a.G. gekauft. Der Kaufpreis war noch nicht bezahlt, die Erstkäuferin noch nicht im Grundbuch als Eigentümerin einge-tragen. Nachträglich wiesen die Parteien des zweiten Kaufvertrags den [X.] an, einen Betrag von 2,5 Mio. • unmittelbar an die [X.] ([X.]) auszuzahlen. Beim Ausfüllen des Überweisungsauftrags gab eine Mitarbeiterin des [X.] zwar zutreffend den [X.]
als Zahlungsempfänger an, trug jedoch versehentlich die Kontoverbindung der Erstkäuferin und [X.] (Ver-tragspartnerin der Klägerin) als das Empfangskonto ein. Die das [X.] führende Sparkasse änderte eigenmächtig die [X.] und führte den Überweisungsauftrag zugunsten der [X.] aus. Nach Gutschrift der Zahlung leitete diese lediglich 2,4 Mio. • an die [X.] ([X.]) weiter. Daraufhin leistete die Klägerin, um ihre Eintragung im Grundbuch zu erreichen, weitere 100.000 • sowie 15.000 • Zinsen an die [X.]. 3 Mit der Klage hat sie den [X.] zunächst auf Erstattung beider Be-träge nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage ab-gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageforderung auf 50.000 • beschränkt hatte, hat das [X.] den [X.] zur [X.] von 35.000 • nebst Zinsen verurteilt. Der [X.] habe seine notarielle Amtspflicht dadurch verletzt, dass seine [X.], deren Verhalten ihm nach § 278 [X.] zuzurechnen sei, den Überweisungsbeleg versehentlich falsch ausgefüllt habe. Aus diesem Grunde sei es zu einer Überzahlung der Zweitver-käuferin und zu einem Schaden der Klägerin in Höhe von 35.000 • gekommen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hier-gegen richtet sich die vom [X.] eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. 4 - 4 - I[X.] Die Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätz-liche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. Gegenteilige Entscheidungen der Instanzgerichte zeigt die Beschwerde nicht auf. 5 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet es zunächst als grundsätz-lich klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob dem Notar ein Fehlverhalten seines Gehilfen im Zusammenhang mit der Auszahlung verwahrter Gelder gemäß § 278 [X.] oder nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 831 [X.] zuzurechnen sei. 6 Die Frage stellt sich - wenn überhaupt - je[X.] nicht in dieser Allge-meinheit. Ihre Beantwortung wäre überdies durch das Urteil des [X.] vom 23. November 1995 - [X.] ([X.] 131, 200 = NJW 1996, [X.] 1996, 458 m. Anm. [X.]) vorgezeichnet. Letztendlich hängt die Entscheidung des Streitfalls von einer alternativen Anwendung des § 278 [X.] oder des § 831 [X.] auch deshalb nicht ab, weil die Beschwerde nicht geltend macht, dass der [X.] in den Tatsacheninstanzen einen Entlas-tungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 [X.] geführt hätte. 7 - 5 - a) Der Senat versteht die nicht eindeutigen Feststellungen des Beru-fungsurteils so, dass zwar die [X.] die Überweisung vom [X.] entworfen, der [X.] diese aber unterzeichnet und damit den [X.] an die Sparkasse selbst erteilt hat. Das ergibt sich auch aus der vorgelegten Kopie. Andernfalls läge, da der Notar die ihm aus der Verwahrung hinterlegter Gelder zukommenden Aufgaben persönlich wahrzunehmen hat, bereits in der Übertragung der Verfügungsbefugnis auf die [X.] eine Amtspflichtverletzung (§ 54b Abs. 3 Satz 1 [X.]; Eylmann/Vaasen/[X.], [X.], [X.], 2. Aufl., § 19 [X.] Rn. 55). 8 b) Bei einem solchen Ablauf der Dinge liegt es jedoch - womit sich weder das Berufungsgericht noch die Parteien befasst haben - nahe, dem Notar eine Überprüfung seiner Anweisung anhand der ihm vorliegenden oder leicht zu-gänglichen Unterlagen aus dem Urkundsgeschäft und dem Verwahrungsge-schäft auch auf die Richtigkeit der verwendeten Kontonummer abzuverlangen. Angesichts der erheblichen Gefahr einer Fehlleitung der Gelder darf er sich nicht darauf verlassen, dass nach gefestigter Rechtsprechung für die [X.] im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei Divergenzen zwischen Emp-fängerbezeichnung und Kontonummer grundsätzlich die Empfängerbezeich-nung maßgebend ist, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisie-rung ermöglicht ([X.] 108, 386, 390 f.; [X.], Urteil vom 8. Oktober 1991 - [X.] - NJW 1991, 3208, 3209; Urteil vom 14. Januar 2003 - [X.], 1389 f. m.w.[X.]). Die Einschaltung von Hilfspersonen ent-bindet den Notar insbesondere bei der bürotechnischen Erledigung von Amts-geschäften, wie hier, nicht von weitgehenden Organisations- und Kontrollpflich-ten (vgl. etwa Senatsurteil [X.] 31, 5, 9; [X.], Urteil vom 10. November 1988 - [X.] - NJW 1989, 586; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der [X.], Rn. 1545 m.w.[X.]). Wollte man dies anders sehen, wäre [X.] - 6 - [X.] bei eigenen Angestellten des Notars § 278 [X.] entsprechend [X.], um eine unerträgliche Haftungslücke zu schließen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 23 Rn. 21 a.E.). Inwieweit dies auch für sonstige Vorbereitungs-, Unterstützungs- und Ausführungsarbeiten von Ge-hilfen über die in [X.] 131, 200 behandelte [X.] hinaus gilt (vgl. dazu etwa [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn. 352 ff., 355), kann offen bleiben. 2. Rechtsfehlerfrei hat ferner das Berufungsgericht die notariellen Pflicht-verletzungen trotz des Umstands, dass sich anschließend auch die [X.] fehlerhaft verhalten hat, als ursächlich für den geltend ge-machten Schaden angesehen. Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurech-nungszusammenhang grundsätzlich nicht (vgl. nur Senatsurteil vom 11. No-vember 1999 - [X.]/99 - NJW 2000, 947, 948). Er kann bei wertender Be-trachtung entfallen, wenn ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemä-ßer Weise eine weitere Schadensursache setzt (Senatsurteil vom [X.] 1999 aaO; für die Anwalts- und [X.] [X.], Urteil vom 26. April 2001 - [X.] - NJW 2001, 2714, 2715; Urteil vom 13. März 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 850, 856; [X.], NJW 2003, 3225, 3227 f.; Pa-landt/[X.], [X.], 67. Aufl., [X.]. vor § 249 Rn. 73 m.w.[X.]). Dieser zu-sätzliche Fehler der Sparkasse liegt indes nicht völlig außerhalb des vom [X.] gesetzten Schadensrisikos. 10 3. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich ge-gen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des vereinbarten, im Vertragstext widersprüchlich dargestellten Kaufpreises sowie zum Umfang der von der Klägerin hierauf geleisteten Zahlungen mit der Rüge, das Berufungsgericht habe in diesen Punkten wesentlichen Sachvortrag des 11 - 7 - [X.] übergangen und dadurch dessen Verfahrensgrundrechte verletzt (Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das [X.] zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben. Sie müssen sich nicht mit allen Einzelheiten des [X.] ausdrücklich auseinander-setzen ([X.] 86, 133, 145 f.; 96, 205, 216 f.). Im Streitfall besteht keinerlei Anhalt dafür, dass das Berufungsgericht bei seiner eingehenden Beweiswürdi-gung die von der Beschwerde selbst nur als abweichende Indizien gewerteten Einzelheiten des [X.]vortrags nicht mit gewürdigt hätte. Die inhaltliche Einschätzung aller Umstände einschließlich der Prüfung vorgetragener Indizien auf ihre Schlüssigkeit liegt in der Verantwortung des Tatrichters und gibt für ei-ne Zulassung der Revision hier keinen Anlass. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2006 - 2/17 O 64/06 - [X.], Entscheidung vom 26.09.2007 - 4 U 252/06 -

Meta

III ZR 262/07

30.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZR 262/07 (REWIS RS 2008, 4167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4167

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.