Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. III ZR 353/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4694

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 3. März 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 852 F.: 31. Dezember 2001; [X.] § 19

Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt.
[X.], Urteil vom 3. März 2005 - [X.] - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Januar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der beklagte Notar beurkundete am 8. Dezember 1994 einen Grund-stückskaufvertrag zwischen der Klägerin als Käuferin und der Verkäuferin [X.]. Darin verpflichtete sich die Verkäuferin, ein auf dem verkauften Grundbesitz errichtetes und noch nicht vollendetes Wohn- und Geschäftshaus nach den anerkannten Regeln der Baukunst fertigzustellen und an die Klägerin bis zum 31. Januar 1995 zu übergeben. Im einzelnen sollten für die Pflicht der Verkäuferin zur Fertigstellung des Bauwerks die geänderten Baupläne, die - 3 -

Baubeschreibung und eine der Urkunde beigefügte Aufstellung der noch zu erbringenden Restarbeiten gelten (§ 2). Baupläne und Baubeschreibung [X.] weder verlesen oder den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt noch der Vertragsurkunde beigefügt.

Zwischen den Vertragsparteien kam es in der Folgezeit zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten. Die Verkäuferin berief sich mit Schreiben ihres an-waltlichen Vertreters vom 21. März 1995 auf [X.] des notariellen Kaufvertrags und machte ihre Bereitschaft zum [X.] von einem Aus-schluß der Gewährleistung abhängig. Die Klägerin nahm ihrerseits die [X.] auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. In diesem [X.] hielten sowohl das [X.] (Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 O 630/95) als auch der 24. Zivilsenat des [X.] (Urteil vom 19. Februar 1999 - 24 U 125/95) den notariellen Kaufvertrag vom 8. Dezember 1994 für wirksam und verurteilten die Verkäuferin zur Schadens-ersatzleistung. Auf deren Revision hob der V. Zivilsenat des [X.] durch Urteil vom 15. Dezember 2000 ([X.] - NJW-RR 2001, 953) das Berufungsurteil auf und wies unter Änderung der erstinstanzlichen Ent-scheidung die Klage ab. Nach seiner Rechtsauffassung ergaben sich Art und Umfang der Bauausführung nicht nur aus der Aufstellung über die Restarbei-ten, sondern wesentlich erst aus den der Vertragsurkunde nicht beigefügten Bauplänen und der Baubeschreibung. Dieser Formmangel führe zur [X.] des gesamten Vertrags.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin deswegen den Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser hat sich unter anderem auf Verjährung berufen. [X.] und [X.] haben die Klage abgewiesen. Das - 4 -

[X.] hat mit Rücksicht auf die den Rechtsstandpunkt des Beklagten bestätigenden Urteile der Tatsacheninstanzen im [X.] ein Verschulden des Beklagten verneint, das Berufungsgericht (4. Zivilsenat des [X.]) hat die Klageforderung jedenfalls für verjährt gehal-ten. Mit der vom erkennenden [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihre Ersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob die tatbestandlichen Vor-aussetzungen einer Haftung des beklagten Notars gemäß § 19 Abs. 1 [X.] vorliegen, insbesondere auch, ob dem Beklagten infolge der sogenannten Kol-legialgerichtsrichtlinie kein [X.] zu machen sei. Denn [X.] sei ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 852 BGB a.F. seit Ende März 1998 verjährt.

Die Verjährung habe spätestens mit dem Zugang des Schreibens vom 21. März 1995 begonnen, in dem der anwaltliche Vertreter der Verkäuferin ausdrücklich die [X.] des [X.] gerügt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der Zustellung des [X.] vom 15. Dezember 2000 im [X.] habe die Klägerin die für den Ver-- 5 -

jährungsbeginn notwendige Kenntnis von der notariellen Pflichtverletzung, dem Schaden und der Person des [X.] erlangt. Entscheidend dafür sei die Kenntnis der Tatsachen, die bei richtiger Verknüpfung und rechtlicher Sub-sumtion die Feststellung der Ersatzpflicht einer bestimmten Person erlaubten. Ob der Geschädigte diese Tatsachen zutreffend rechtlich würdige, sei dagegen unerheblich. Infolgedessen hindere die unzutreffende rechtliche Würdigung der Klägerin, die den Grundstückskaufvertrag vom 8. Dezember 1994 bis zur Ent-scheidung des [X.] für [X.] erachtet habe, den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Von einer verwickelten oder ganz zweifelhaften Rechtslage, die bei Rechtsunkenntnis des Geschädigten die für den [X.] erforderliche Kenntnis ausschließe, könne nicht ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterlägen Baupläne und Baubeschreibungen der Beurkundungspflicht, wenn sie über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung hinaus noch weitergehende [X.] begründen sollten. Daß sowohl das [X.] als auch das [X.] Frankfurt am Main im Vorverfahren die [X.] in § 2 des notariellen Vertrags als nicht der Beurkundungspflicht unter-liegende "unechte Verweisung" qualifiziert hätten, sei kein zwingendes Indiz für eine verwickelte und komplizierte Rechtslage, sondern beruhe auf einer unzu-reichenden Würdigung des [X.].

Ende März 1995 habe die Klägerin auch Kenntnis vom eingetretenen Schaden gehabt. Die mit der formunwirksamen Beurkundung vom 8. Dezember 1994 eingetretene Gefährdung ihrer Vermögenslage habe sich "schadensmä-ßig" spätestens verwirklicht, als die Verkäuferin mit anwaltlichem Schreiben vom 21. März 1995 die Durchführung der vertraglich versprochenen Fertigstel-lungsarbeiten verweigert und sich auf [X.] berufen habe. Für den - 6 -

Beginn der Verjährung sei es nicht erforderlich, daß die Klägerin im März 1995 den Schaden in seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen habe voll überschauen können; ihre Kenntnis des bereits entstandenen Schadens mit den unnützen Aufwendungen für die notarielle Beurkundung habe genügt.

Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gehabt. Der gegen die Verkäuferin eingeleite-te Rechtsstreit vor dem [X.] habe keine andere Möglichkeit auf Schadloshaltung eröffnet, weil diese Klage wegen der [X.] des notariellen Vertrags keine begründete Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die gegenteiligen Entscheidungen des [X.] und des 24. Zivilsenats des [X.] könnten an dieser Beurteilung nichts ändern. Die Einschätzung der Erfolgsaussicht eines Klage-begehrens habe sich an der tatsächlichen Rechtslage zu orientieren und nicht danach, ob der Geschädigte auf den rechtlichen Bestand unzutreffender ge-richtlicher Entscheidungen vertrauen dürfe. Andernfalls könnte er Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist mit dem Mittel der anderweitigen Ersatzmöglichkeit in einer dem Grundgedanken der Verjährungsvorschriften widersprechenden willkürlichen Weise verändern. Eines besonderen Schutzes bedürfe die Kläge-rin hier auch deswegen nicht, weil sie durch die Möglichkeit, dem Beklagten gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. in dem Verfahren gegen die Verkäuferin den Streit zu verkünden, ausreichend geschützt gewesen sei.

I[X.]

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. - 7 -

1. Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob der Beklagte sich gemäß § 19 [X.] der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Das ist entgegen dem erstinstanzlichen Urteil des [X.] zu bejahen. Der Notar hat bei der Beurkundung vom 8. Dezember 1994 fahrlässig seine Amts-pflichten verletzt. Dabei liegt der Schwerpunkt des Vorwurfs nicht - was das [X.] allein geprüft hat - darin, daß er die Frage, ob die Baupläne und die Baubeschreibung im vorliegenden Fall nach den §§ 9 und 13 [X.] mit zu beurkunden waren, im Lichte des späteren Revisionsurteils des [X.] vom 15. Dezember 2000 falsch beantwortet hat. Insofern dürfte es in der Tat den Beklagten entlasten, daß in dem vorausgegangenen Prozeß gegen die Verkäuferin zwei Kollegialgerichte den Rechtsstandpunkt des Beklagten geteilt haben (sogenannte Kollegialgerichtsrichtlinie; vgl. etwa [X.]surteile [X.] 117, 240, 250; 150, 172, 184 und vom 11. November 2004 - [X.]/03 - Umdruck S. 13, zur [X.] bestimmt). Dafür, daß die [X.] dabei den ihnen unterbreiteten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hätten und die Richtlinie deswegen nicht anwendbar wäre (vgl. [X.]e vom 24. Januar 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 1265, 1266 und vom 18. November 2004 - [X.]/03 - DVBl. 2005, 312, 313), besteht kein hinreichender Anhalt. Der beklagte Notar war aber jedenfalls gehalten, bei der hier unklaren Rechtslage den sichersten Weg zu gehend (vgl. [X.] 70, 374, 375; [X.], Urteil vom 13. Juni 2002 - [X.], 88, 89; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der [X.], Rn. 473 m.w.[X.]). Demgemäß hätte er die Baupläne und die Baubeschreibung dem [X.] und mit beurkunden müssen.
- 8 -

Nach der Rechtsprechung des [X.] unterliegen Baube-schreibungen und Baupläne, auf die der Kaufvertrag Bezug nimmt, der [X.] nach § 313 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 BGB), §§ 9, 13 [X.], wenn sie über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Verpflichtungen begründen sollen ([X.] 69, 266, 268 f.; 74, 346, 349 ff.; [X.], Urteil vom 22. Juni 1979 - [X.] - NJW 1979, 1984; Urteil vom 12. Juli 1996 - [X.] - NJW 1996, 2792, 2793). Eine Ausnahme von der Beurkundungspflicht nach §§ 13, 13a [X.] gilt zwar für eine Bezugnahme als bloßen Identifizierungsbehelf (sogenannte unechte Verweisung), sofern sie lediglich einen Hinweis auf Erklä-rungen, Rechtsverhältnisse oder tatsächliche Umstände darstellt, die nicht zum beurkundungsbedürftigen Inhalt des Rechtsgeschäfts gehören ([X.], Urteil vom 27. April 1979 - [X.] - NJW 1979, 1498; Urteil vom 17. Juli 1998 - [X.] - NJW 1998, 3197; [X.]surteil vom 23. Juni 1988 - [X.] - NJW 1989, 164, 165). Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorlag, weil bereits die der Urkunde beigefügte "Aufstellung der Restarbeiten" eine voll-ständige Aufzählung der von der Verkäuferin übernommenen Bauverpflichtun-gen enthielt und die Bezugnahme auf die Baupläne nur der erläuternden [X.] dieser Bauarbeiten diente (so das [X.] und das [X.] Frankfurt am Main in dem Vorverfahren), war jedoch zumin-dest zweifelhaft. Unter diesen Umständen durfte der Notar es nicht darauf an-kommen lassen, daß die Rechtsfrage in einem späteren Rechtsstreit von den Gerichten in seinem Sinne beantwortet werden würde, wenn er der [X.] Rechtsunsicherheit ohne weiteres durch Mitbeurkundung der Baube-schreibung und der Baupläne begegnen konnte.
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Auf diese Amtspflichtverletzung ist der der Klägerin durch den [X.] entstandene Schaden zurückzuführen. Daß sie insoweit zum Kreis der geschützten [X.] gehört, steht außer Frage.

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]) besteht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Ersatzansprüche gegen die Verkäuferin scheiden nach dem Ergebnis des [X.] aus. Die Revisionserwiderung verweist zwar auf einen denkbaren Regreßanspruch der Klägerin gegen ihren damaligen anwaltlichen Berater Rechtsanwalt [X.]. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichen tatrichterlichen Fest-stellungen. Für die Revisionsinstanz ist deswegen zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß auch eine Haftung ihres bevollmächtigten Anwalts als ander-weitige Ersatzmöglichkeit nicht in Betracht kommt.

2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist sodann die Auffassung des Berufungs-gerichts, der Ersatzanspruch der Klägerin gegen den beklagten Notar sei be-reits im März 1998 und damit lange vor Zustellung der Amtshaftungsklage im Januar 2002 verjährt.

a) Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzungen verjähren nach § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit dem im Streitfall noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des [X.] Kenntnis erlangt.

b) Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem Grunde nach entstanden ist, sich also die Vermögenslage des Betroffenen objektiv ver-- 10 -

schlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob dieser Nachteil beste-henbleibt und der Schaden damit endgültig wird ([X.] 114, 150, 152 f.; [X.] vom 22. Januar 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1069, 1070 = ZIP 2004, 763, 764 m.w.[X.]). Bei der Beurkundung eines nichtigen Vertrags, wie hier, sind diese Voraussetzungen spätestens dann gegeben, wenn eine [X.] zur Erfüllung ihrer vermeintlichen Vertragspflichten Leistungen an die andere Vertragspartei erbracht hat (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2000 - [X.] - [X.], 1600, 1604). Ein Schaden der Klägerin ist daher jedenfalls mit der unstreitigen Zahlung eines [X.] des Kaufpreises von 406.700,61 DM am 6. Februar 1995 zur Ablösung der Grundpfandrechte eingetreten.

c) [X.] Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen hat der Verletzte dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsa-chen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteile [X.] 138, 247, 252; vom 6. Februar 2003 - [X.] - VersR 2003, 873, 874 und vom 22. Januar 2004 aaO m.w.[X.]). Erforderlich und genügend ist im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände; nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts. Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommen-den Kausalverlauf richtig einschätzt ([X.] 138 aaO; 150, 172, 186; [X.], Ur-teil vom 25. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 2041, 2042 m.w.[X.]). Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht. Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so daß sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig - 11 -

einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen [X.] hinausgeschoben sein ([X.]surteile [X.] 6, 195, 202; 138 aaO; [X.], Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.] - aaO; [X.]surteil vom 16. September 2004 - [X.]/03 - NJW 2005, 429, 433, für [X.] be-stimmt).

Wurde die Amtspflichtverletzung zudem lediglich fahrlässig begangen, stellt auch das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit eine zur Klage-begründung gehörende Voraussetzung dar. Deshalb muß sich die gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis weiter darauf erstrecken, daß der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere Weise gedeckt werden kann ([X.] 102, 246, 248 f.; 121, 65, 71; [X.], Urteil vom 18. April 2002 - [X.] - NJW 2002, 2787, 2788, insoweit in [X.] 150, 319 nicht abgedruckt). Hierzu können auch Ansprüche gegen den anderen Vertragspartner gehören ([X.], Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 2038, 2039; Urteil vom 17. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1498, 1500). Ob der Geschädigte mit Erfolg einen [X.] auf Leistung in Anspruch zu nehmen vermag, kann von tatsächlichen und rechtlichen Fragen abhängen. Der Kläger muß fähig sein, schlüssig darzulegen, daß die Haftung Dritter ausscheidet. Erst dann ist ihm die Erhebung einer Amtshaftungsklage zuzumuten. Bei zweifelhafter oder unübersichtlicher Rechtslage beginnt die Verjährung daher auch unter diesem Gesichtspunkt erst dann, wenn hinreichend gesichert ist, daß der Schaden nur durch Inanspruchnahme des Amtsträgers ausgeglichen werden kann ([X.], Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.] - aaO S. 2042 f. m.w.[X.]). Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, daß die Inanspruchnahme des [X.] selbst dann, wenn der Erfolg nicht sicher ist, gerade dem Interesse des Amtsträgers dient. - 12 -

Ein Ausnahmefall dieser Art ist im Gegensatz zur Ansicht des [X.] vorliegend gegeben. Wie insbesondere der Verlauf des von den Instanzgerichten zugunsten der Klägerin entschiedenen [X.] belegt, kamen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gegen die Verkäuferin als vorrangige Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht. Eine Klageerhebung gegen den Beklagten war der Klägerin infolgedessen erst zumutbar, als diese Rechtsfrage durch das Revisionsurteil im [X.] endgültig zu ihren Lasten geklärt war. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gesehene Gefahr einer Manipulation des Verjährungsbeginns infolge Untätigkeit des [X.] ist gering. Im Streitfall ist die Klägerin denn auch nicht etwa untätig geblieben, sondern hat alsbald gegen die Verkäuferin Klage erhoben.

d) Eine andere Frage ist, ob in Abweichung von der bisherigen Recht-sprechung des [X.] in derartigen Fallgestaltungen statt auf die Zumutbarkeit einer Klageerhebung auf die dem Verletzten alternativ zur Verfü-gung stehende Möglichkeit einer [X.] gegenüber dem [X.] (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) abzustellen wäre. Diese weitere Gelegenheit zur Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreß-pflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann ([X.], Urteil vom 2. Juli 1992 - [X.] - NJW 1992, 3034, 3035; Urteil vom 17. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1498, 1500; [X.]surteil vom 22. Januar 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1069, 1071 = ZIP 2004, 763, 765). Hierauf hat der [X.] bisher allerdings nur unterstützend verwiesen. Der [X.] sieht für eine Abkehr von dem rechtlichen Ansatz, daß es - 13 -

in erster Linie auf die Zumutbarkeit einer Klageerhebung ankommt, keinen [X.] Grund. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. hängt der Verjährungsbeginn von der Kenntnis des Verletzten ab; die [X.], inwieweit ihm danach eine Klageerhebung gegen den Schädiger zugemutet werden kann, ist nur ein Hilfskriterium dafür, ob dieser Kenntnisstand [X.] erscheint. Ist darum - wie hier - die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des [X.] schon wegen der [X.] Rechtslage zu verneinen, so ergibt sich auch aus dem Umstand, daß es dem Geschädigten unschwer möglich gewesen wäre, vorsorglich eine verjäh-rungsunterbrechende Rechtshandlung wie die [X.] vorzunehmen, nichts anderes. In einem anhängigen Prozeß ist die [X.] schon dann zulässig und zur Vermeidung rechtlicher Nachteile in Betracht zu ziehen, wenn die Haftung eines [X.] im Falle eines Unterliegens möglich erscheint (vgl. [X.], ZPO, 2. Aufl., § 72 Rn. 5, 7; s. auch [X.], Urteil vom 29. April 1993 - [X.] - NJW 1993, 2045). Würde man daher die Zumutbarkeit nicht auf die Klageerhebung, sondern auf die Möglichkeit einer [X.] im [X.] beziehen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, die Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Fehlen einer anderwei-tigen Ersatzmöglichkeit zu dessen Nachteil herabzusetzen.

3. Auf dieser Grundlage kann das angefochtene Urteil nicht bestehenblei-ben; es ist aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Ge-legenheit, die weiter erforderlichen Feststellungen zu treffen.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] - 14 -

Meta

III ZR 353/04

03.03.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. III ZR 353/04 (REWIS RS 2005, 4694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4694

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