Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2005, Az. III ZR 374/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3797

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]
vom 28. April 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 19 Abs. 1 Satz 2

[X.] durch eine notarielle Amtspflichtverletzung geschädigten Vertragspartei ist auch dann keine an-derweitige Ersatzmöglichkeit, wenn dieser Rechtsanwalt ist, sofern er nicht selbständig tätig und im Zusammenhang mit dem beurkundeten Geschäft mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Vertreter, Arbeitnehmer oder in vergleichbarer Weise in den Geschäftsbetrieb des Vertretenen eingegliedert und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist (Fortführung von [X.], Urteil vom 15. Juli 2004 - [X.]/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f).

[X.], Beschluß vom 28. April 2005 - [X.] - [X.] - 2 -

[X.] hat am 28. April 2005 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 13. August 2004 - 9 U 332/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 251.913,85 •

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht [X.] (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der anwaltliche [X.] einer [X.] in den Schutzbereich des § 19 Abs. 1 [X.] einbezogen sei mit der Konsequenz, daß die Haftung des Notars gegenüber derjenigen des - 3 -

Anwalts nicht subsidiär sei, ist bereits in einem für den Beklagten negativen Sinn geklärt.

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 ([X.]/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f) ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt, der bei einer notariellen Beurkundung als Vertreter einer [X.] auftritt, in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten des [X.] einbezogen ist, sofern er nicht als selbständig tätiger Rechtsanwalt man-datiert, sondern Angestellter der vertretenen [X.] ist. Der in dieser Sache erkennende Senat schließt sich dem an.

In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat ([X.] 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - [X.] ZR 244/97 - [X.]R [X.] § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil vom 6. Juli 2000 - [X.] ZR 88/98 - [X.], 1808, 1811: [X.]), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen aufgrund eines gesteigerten [X.] wechselseitige Treuepflichten existierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen. Dieses durch rechtliche oder verwandtschaftliche Beziehungen begründete besondere Verhältnis rechtfertigt es, die Interessen von Vertreter und Vertrete-nem gegenüber dem Notar gleichzusetzen und ersteren in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten einzubeziehen. Ein derartiges Näheverhältnis mit über den Einzelfall hinausgehenden wechselseitigen Verpflichtungen liegt auch vor, wenn ein Rechtsanwalt nicht selbständig tätig und im Zusammenhang mit dem beurkundeten Geschäft mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Ver-- 4 -

treter, Arbeitnehmer oder in vergleichbarer Weise in den Betrieb des [X.] eingegliedert und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist.

Die von [X.] ([X.]/Ganter/[X.], Handbuch der [X.], Rn. 2269, [X.]. 28) zitierte Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 7. Oktober 1969 ([X.] ZR 223/67, nicht veröffentlicht, Aktenzeichen bei [X.] aaO infolge eines Druckfehlers mit [X.] angegeben) steht dem nicht entgegen. Zwar hat dieser Senat angenommen, Schadensersatzansprüche gegen einen als Justitiar angestellten Rechtsanwalt seien eine anderweitige Ersatzmöglich-keit im Sinne des § 21 RNotO i.Vm. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (= § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Entscheidung ist jedoch vor dem Grundsatzurteil [X.] 56, 26 ff ergangen und hat die Einbeziehung des Vertreters einer Vertragspartei in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten noch gar nicht in den Blick genommen. Der [X.]. Zivilsenat hat das Vorliegen einer anderweitigen Ersatz-möglichkeit nur unter dem Gesichtspunkt problematisiert, ob ein Schadenser-satzanspruch der dortigen Klägerin gegen ihren angestellten Justitiar unter dem Gesichtspunkt der gefahrgeneigten Arbeit ausgeschlossen sei ([X.], 20 ff).

Die vorgenannten Kriterien zugrunde gelegt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, Rechtsanwalt [X.]sei in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin einbezogen, so daß etwaige Schadensersatzansprüche gegen ihn keine anderweitige [X.] gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] darstellen.

Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin war Rechtsanwalt [X.]als Mitgeschäftsführer mit monatlicher Pauschalvergütung - 5 -

ähnlich dem organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person in ihren [X.] eingegliedert und hatte über den hier strittigen Vertragsschluß hinaus weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundstücksprojekt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

[X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 374/04

28.04.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2005, Az. III ZR 374/04 (REWIS RS 2005, 3797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3797

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