Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. X ZR 224/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 652

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 224/99Verkündet am:13. November 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. November 2001 durch [X.] Dr. [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die [X.]. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das am 9. Dezember 1999 [X.] [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangt von der [X.]n Schadensersatz aus Ml-haftung.Die [X.] e[X.]eilte der [X.]n Ende 1994/Anfang 1995 den Auftrag,eine Tankanlage für ihren neuen Betriebshof in [X.] zu errichten. [X.] 3 -sollte sie die [X.] von dem frren Betriebshof abbauen und auf demneuen Betriebsgelmontieren. Den erforderlichen 50.000 l Dieseltank be-zog die [X.] in betriebsbereitem Zustand von der Firma [X.]..Dieser wurde auf einen Betonsockel gestellt. Die zur [X.] frendeRohrzuleitung montie[X.]e auftrags der [X.]n deren Streithelferin, die [X.]GmbH, K.. Der Tank wurde auf Veranlassung der [X.] am 19. [X.] befllt; am Nachmittag des 20. Oktober 1995 waren die von der Streit-helferin der [X.]n durchge[X.]en Montagearbeiten beendet. Am [X.] wurden mehrere [X.]. Tags darauf wurdefestgestellt, daß infolge eines defe[X.]n [X.] am Tank rund 8000 l Die-selöl ausgelaufen und in das umliegende Erdreich eingesicke[X.] waren.Mit ihrer am 10. Juli 1997 beim [X.] eingegangenen und der [X.] am 17. Juli 1997 zugestellten Klage hat die [X.] Ersatz des [X.] das Auslaufen des [X.] entstandenen Schadens, insbesondere derfr die Untersuchung und Entsorgung des kontaminie[X.]en Erdreichs entstande-nen Kosten verlangt. Sie hat den Schaden auf 207.395,55 DM beziffe[X.] undabzlich der restlichen Ve[X.]ung von 84.395,90 DM 122.459,65 DM [X.] % Zinsen geltend gemacht.Die [X.] hat behauptet, der Monteur der Streithelferin habe [X.] Oktober 1995 ihrem Gescftsfrer die Anlrgeben und [X.], diese sei nunmehr funktionsfig und könne sofo[X.] in Betrieb ge-nommen werden.Die [X.] hat dies bestritten, die Einrede der Verjrung erhobenund behauptet, schon bei den Vorbesprechungen sei durch sie und die [X.]- 4 -GmbH immer darauf hingewiesen worden, daß die Anlage auf keinen Fall vorder [X.]-Abnahme in Betrieb genommen [X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil Verjrung eingetretensei. Die Berufung hatte keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat das [X.] der [X.]n verneint. Mit ihrer Revision erstrebt die [X.] [X.] der [X.]n. Diese bittet um Zurckweisung des [X.] [X.].[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die geliefe[X.]e und aufge-baute Tankanlage wegen eines defe[X.]n [X.] mangelhaft gewesen ist,daß infolge dieses Mangels 8.000 l Öl aus dem Tank ausgeflossen sind unddieser Umstand zu dem von der [X.] geltend gemachten Schaden ge[X.]hat.Das Berufungsgericht hat gleichwohl einen Schadensersatzanspruch [X.] verneint, weil die [X.] den Schadenseintritt nicht verschuldet ha-be. Dies hat es damit [X.], der den Schaden auslsende Ölaustritt seizum einen dadurch verursacht worden, daß die [X.] den Tank vorzeitigbefllt habe, und zum anderen dadurch, daß das Heberventil des von der [X.] [X.] bezogenen Kraftstofflters entweder defekt oder zu schwachdimensionie[X.] gewesen sei. Beides habe die [X.] nicht zu [X.] 5 -Der Werkunternehmer ksich auf die [X.] von ihm zur Werkausfrung gekauften ve[X.]retbaren Sache verlassen.Anhaltspun[X.] dafr, [X.] die [X.] den Fehler habe erkennen mssen oderAnlaû gehabt habe, den geliefe[X.]en Tank selbst zu untersuchen, seien nichtersichtlich. Die [X.] habe das Verschulden der [X.] nicht zuve[X.]reten, weil diese im Verltnis des Werkunternehmers zum Besteller nichtihr Erfllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB gewesen sei. Die [X.] habe,wie die Beweisaufnahme ergeben habe, trotz des Hinweises, [X.] der Bltervor der Abnahme durch den [X.] nicht in Betrieb genommen [X.], denTank befllen lassen und in Betrieb genommen.2. Dies beanstandet die Revision im Ergebnis mit Recht als rechts- undverfahrensfehlerhaft.a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,[X.] die [X.] als [X.] nicht fr die fehlerhafte [X.] durch die Lieferantin nach § 278 BGB haftet. Ohne Erfolg [X.], das Berufungsgericht habe nicht bercksichtigt, [X.] die Firma [X.]als Lieferantin des Tanks in den Herstellungsprozeû der Tankanlage einge-gliede[X.] gewesen sei; jedenfalls bei der Errichtung gefrlicher Anlagen, dienach § 19 [X.] nur durch besondere Fachbetriebe hergestellt werrften,sei das Risiko der Folgen mangelhafter Herstellung insgesamt dem [X.] zuzuordnen.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Firma [X.]den bei ihr gekauften Tank lediglich an die Baustelle geliefe[X.]. [X.] zu einer etwaigen Eingliederung der Lieferantin in die [X.] -lung der Anlage hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Als [X.] hat die Firma [X.] damit ausschlieûlich ihre eigenen ve[X.]raglichen Pflichtenr der [X.]n erfllt und ist nicht als "Hilfsperson" der [X.]nbei der Erfllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit r der [X.] geworden (vgl. u.a. [X.], [X.]. v. 30.9.1987 - VIII ZR 226/86, [X.], 198, 199).b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die [X.] hingegen nicht darauf berufen, sie habe den Mangel am Heberventilnicht zu ve[X.]reten; sie habe den von ihr gekauften ltank nicht untersuchenmssen; der Werkunternehmer ksich auf die [X.] einer von ihm gekauften Sache verlassen.aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.]. v.23.10.1986 - [X.], NJW 1987, 643 m.w.[X.]; [X.].[X.]. v. 14. 9. 1999- [X.], [X.], 280 m.w.[X.]) ist der Werkunternehmer in der Regelverpflichtet, sich nach Anlieferung der von ihm zur Erfllung seiner [X.] bestellten Materialien durch Überprfung zu vergewissern, [X.] diesezur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Ist ein Werk [X.], so ist der vom Werkunternehmer geschuldete Erfolg, das [X.], zuverlssig nur zu erreichen, wenn die zu seiner Herstellung verwende-ten Materialien eine hierzu geeignete Beschaffenheit besitzen. Da der [X.] durch den Werkve[X.]rag verspricht, einen bestimmten Erfolg zu [X.], [X.] es zu seinen Hauptleistungspflichten, dafr zu sorgen, [X.] zurHerstellung des Werks nur Sachen verwendet werden, welche die erforderlicheEignung aufweisen. Deshalb darf der Unternehmer die von ihm zur Erfllungseiner Ve[X.]ragspflicht hinzugekauften Sachen nicht unbesehen [X.] er durch Überprfung der angeliefe[X.]en Sachen sicherstellen,[X.] diese zur Herstellung eines mangelfreien Werkes geeignet sind. Dies giltin gleicher Weise auch dann, wenn die hinzugekaufte Sache serienmûig her-gestellt worden ist.Hiervon abgesehen ist der Unternehmer, der eine Tankanlage errichtet,auch deshalb zur Überprfung verpflichtet, weil es sich bei seinem Werk [X.] gefrliche Anlage handelt. Die [X.] hat gerade wegen dieser Ge-frlichkeit die [X.] als Fachunternehmen fr Tankanlagen und als Fach-betrieb gemû § 19 g und l [X.] beauftragt. Die [X.] ist selbst von [X.] der Anlage und der deshalb bei ihrer Errichtung gebotenen be-sonderen Sorgfalt ausgegangen; denn sie wies in den mit ihrem Schreiben vom24. Oktober rgebenen Begleitpapieren darauf hin, [X.] die Funkti-onsfigkeit der Anlage von einem mit den Arbeiten betrauten Fachbetrieb imSinne des § 19 [X.] festgestellt und schriftlich besttigt werden msse. [X.] deshalb den von ihm eingebauten Tank unter-suchen und sicherstellen, [X.] die am Tank vorhandenen Ventile und [X.] funktionsgerecht arbeiten.Diesen [X.] hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungnicht Rechnung getragen. Nach seinen Feststellungen hat die [X.] denltank von der Firma [X.] bezogen, diesen und dessen Ventile aber nicht nachAnlieferung untersucht.bb) Das Berufungsgericht hat zudem auch die Darlegungs- und [X.] 8 -Will sich der Unternehmer seiner Schadenersatzpflicht erwehren, hat erdarzulegen und zu beweisen, [X.] ihn ungeachtet der objektiven Pflichtwidrig-keit kein Verschulden zur Last fllt und [X.] er auch nicht fr Verschulden an-derer einzustehen hat. Soweit das Berufungsgericht ausge[X.] hat, [X.], [X.] die [X.] den Mangel am Heberventil tte erkennenk, seien nicht ersichtlich, ist das Gegenteil von der [X.] behauptetund von dieser durch Vorlage eines Gutachtens bekrftigt worden. Die [X.]hat vorgetragen, ein Fachmtte ohne weiteres das Fehlen eines notwen-digen Rcklaufventils am Tank bemerkt und bei [X.] berpr-fung der Anlage ohne weiteres das defe[X.] Heberventil entdeckt. Selbst [X.] Anhaltspun[X.] fr einen Mangel nicht offenbar gewesen [X.], wie dasBerufungsgericht annimmt, kann daraus nicht gefolge[X.] werden, ein Verschul-den der [X.]n scheide aus. Die [X.] war ig von der Erkenn-barkeit eines Mangels jedenfalls wegen der potentiellen Gefrlichkeit der vonihr errichteten Anlage verpflichtet, den von der Firma [X.] geliefe[X.]en Tank unddessen Ventile und [X.] auf ihre Funktionsfigkeit zu untersuchenund zu gewrleisten. Wenn sie dieser Pflicht zuwider eine berprfung [X.], so hat sie den Mangel am Tank zumindest fahrlssig in Kauf genommen.Der [X.]n war auch durchaus [X.], [X.] es sich bei der Errichtung [X.] um eine gefrliche Anlage handelte, deren Errichtung [X.] erforde[X.]e. Sie hat der [X.] die Betriebs- und Wa[X.]ungsanweisun-gen fr Dieselkraftstofftankstellrgeben und diese dadurch auf die si-cherheitsrelevanten Aspe[X.] bei der Bedienung und Wa[X.]ung der Anlage [X.]. Diese von der [X.] vorgetragene Behauptung hat das [X.] bei seiner Entscheidung nicht bercksichtigt, was die Revision [X.] als verfahrensfehlerhaft [X.] (§ 286 ZPO).- 9 -c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die [X.] habe [X.] vor der [X.]-Abnahme in Betrieb genommen, obwohl der Zeuge P.(Vorarbeiter der Streithelferin) bei einer Baubesprechung Ve[X.]reter der [X.]darauf hingewiesen habe, [X.] der Tank vor Abnahme durch den [X.] nicht [X.] genommen [X.]. Diese Inbetriebnahme der Anlage konnte [X.] von der [X.] entstandenen Schaden nicht entlasten. Soweit die vorzeitige Inbe-triebnahme durch die [X.] im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 BGB)von Bedeutung sein [X.], hat das Berufungsgericht den unter Beweis ge-stellten Vo[X.]rag der [X.] verfahrensfehlerhaft rgangen (§ 286 ZPO),wonach der Fehler bei einer [X.]-Abnahme nicht festgestellt worden wre, weilder [X.] nur die formelle Funktion der Zapfslen, nicht aber die Funktion [X.] tte.I[X.] Das [X.]eil erweist sich auch nicht aus anderen Grls im [X.] zutreffend (§ 563 ZPO).1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem [X.] einen sogenannten engeren [X.] (§ 635 BGB) oder einen wei-teren [X.] handele, der nach den Regeln der positiven [X.] ersetzt verlangt werden kann. Es ist allerdings davon [X.], [X.] selbst dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach § 635BGB zu beu[X.]eilen wre, die Verjrungseinrede der [X.]n nicht [X.], weil es sich bei der ve[X.]ragsgemûen Errichtung der Tankanla-ge um Arbeiten an einem Bauwerk (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelte, dieVerjrungsfrist deshalb [X.] betragen habe und die Frist rechtzeitig [X.] unterbrochen worden sei.- 10 -2. Selbst wenn die Tankanlage, wie die [X.] in ihrer Revisionserwi-derung geltend macht, nicht als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB an-zusehen wre, weil der Tank in betriebsfe[X.]igem Zustand von der Firma [X.]erworben und von der [X.]n auf einem Betonsockel aufgestellt worden ist,[X.] dies die Klageabweisung nicht rechtfe[X.]igen. Nach den bisherigen Fest-stellungen des Berufungsgerichts kommt durchaus die Qualifizierung [X.] als entfernter [X.] in Betracht. Nach der stigenRechtsprechung des [X.] ist im Rahmen der §§ 635, 638 [X.] einem engen Schadensbegriff auszugehen. Es ist nur der sogenannte[X.] geregelt, der dem hergestellten Werk unmittelbar anhaftet,nicht aber der sogenannte [X.], der zwar auch kausal durcheinen Mangel bedingt ist, aber erst durch [X.] eines weiteren Ereignissesund an weiteren Rechtstern realisie[X.] wird. Letzterer ist grundstzlich nachden allgemeinen Regeln der positiven Ve[X.]ragsverletzung zu behandeln. [X.] zwischen [X.] und [X.] kann dabeinicht nach der Kausalitt, sondern [X.] nach dem lokalen Zusammenhang er-folgen; es ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat,ob am Werk selbst oder an anderen Rechtstern ([X.], [X.]. v. 30.6.1983- VII ZR 371/82, NJW 1983, 2440; [X.]Z 98, 45, 47; [X.]Z 115, 32, 35;[X.].[X.]. v. 8.12.1992 - [X.], NJW 1993, 923, 924 m.w.[X.]; [X.].[X.]. v.2.7.1996 - [X.], [X.], 1553 m.w.[X.]).Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist [X.] dadurch entstanden, [X.] infolge eines defe[X.]n [X.] amTank rund 8.000 l Diesell ausgelaufen und in das umliegende Erdreich einge-sicke[X.] sind. Die [X.] verlangt Ersatz ihrer mit diesem Schadensereignis im- 11 -Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere der frdie Untersuchung und Entsorgung des kontaminie[X.]en Erdreichs entstandenenKosten, deren Grund und [X.] Berufungsgericht allerdings - aus [X.] zutreffend - bislang nicht geprft hat.II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist deshalb aufzuheben und der [X.] das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Das Berufungsgericht wird [X.] zu klren haben, ob der geltendgemachte Schaden (ganz oder teilweise) als [X.] nach § 635 [X.] als [X.] zu qualifizieren ist. Handelt es sich um einen[X.], der nach den Regeln der positiven Ve[X.]ragsverletzung zubeu[X.]eilen ist, so wird das Berufungsgericht der Frage des Ve[X.]retenmssensund eines eventuellen Mitverschuldens entsprechend den oben aufgezeigten[X.] nachzugehen haben. Gelangt das Berufungsgericht hingegen zudem Ergebnis, [X.] Teile des geltend gemachten Schadens [X.] des § 635 BGB sind, so wird es die Frage klren mssen, ob es sich beider Errichtung der Tankanlage um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des§ 638 Abs. 1 BGB handelt. Dabei wird es zu bercksichtigen haben, [X.] nachder Rechtsprechung des [X.] (z.B. [X.], [X.]. [X.]; [X.], [X.]. v. 16.9.1993 - VII ZR 180/92, [X.], 101m.w.[X.]) als Arbeiten an einem Bauwerk Arbeiten zur Herstellung eines neuenGs verstanden, [X.]d technische Anlagen im allgemeinen nicht [X.] angesehen werden (u.a. [X.], [X.]. v. 12.3.1986 - VIII ZR 332/84,NJW 1986, 1927). Die Einrichtung einer technischen Anlage, die selbst keinBauwerk ist, kann allerdings dann als Arbeiten an einem Bauwerk eingeordnetwerden, wenn die Anlage in einem Bauwerk integrie[X.] ist und zu dessen Her-- 12 -stellung dient ([X.], [X.]. v. 15.5.1997 - [X.], [X.]R BGB § 638Abs. 1 [X.] Bauwerk 7, Technische Anlage m.w.[X.]; vgl. auch [X.], [X.]. v.20.2.1997[X.] VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982). In diesem Zusammenhang wird das [X.] zu bercksichtigen haben, [X.] die Tankanlage bei der [X.] neuen [X.] erstellt wurde.Sollte sich erweisen, [X.] die Tankanlage als Bauwerk anzusehen ist,und daher der Schadensersatzanspruch nicht verj[X.] ist, wird das Berufungs-gericht sodann unter Bercksichtigung des Vo[X.]rags beider Pa[X.]eien auch hierder Frage nachzugehen haben, ob die [X.] den Mangel zu ve[X.]reten und- gegebenenfalls - ob die [X.] durch vorzeitige Inbetriebnahme der [X.] Schaden mitverursacht hat.[X.] Scharen Mlenszugleich fr den infolge [X.] an der Unter-zeichnung verhinde[X.]en [X.]. [X.]

Meta

X ZR 224/99

13.11.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. X ZR 224/99 (REWIS RS 2001, 652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 652

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