Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2001, Az. XII ZR 233/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 104

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Dezember 2001Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 558, 606Überläßt der Besteller dem Werkunternehmer unentgeltlich ein Gerät zur [X.]erstel-lung des Werkes, unterliegen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsver-letzung wegen Beschädigung des Gerätes der kurzen Verjährungsfrist entsprechendden §§ 558, 606 BGB (Fortführung von [X.], 264 und 119, 35).[X.], Urteil vom 19. Dezember 2001 - [X.] - [X.] LG Marburg- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 15. Zivilsenats inKassel des [X.] vom 15. Juli1999 wird zurckgewiesen.Die [X.] trt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Be-scigung einer [X.].Die [X.] hatte den Beklagten den Auftrag erteilt, Jalousien an [X.] zu montieren. Die [X.] benötigte fahrbare [X.] sie, vertreten durch den Beklagten zu 1, bei der Firma [X.] gemietet und den Beklagten unentgeltlich fr die Dauer der Montage zur [X.].Der Mietvertrag untersagte die Weitergabe der [X.]icht indie Benutzung eingewiesene [X.] die [X.]m Mitarbeiter einer Dritt-firma, der nicht mit der Benutzung vertraut gemacht worden war. Durch dessenunsachgemße [X.]andhabung kam es zu einem Unfall, bei dem die [X.]bescigt wurde. Am 30. November 1994 gaben die Beklagten die besch-digte [X.] Vermieterin, die Firma [X.] , zurck. In ei-nem von dieser gegen die [X.] gefrten Rechtsstreit wurde die [X.]zum Ersatz der [X.] verur-teilt. In diesem Rechtsstreit hatte die [X.] den Beklagten mit [X.] 7. Oktober 1996, der am 8. Oktober 1996 bei Gericht einging, den Streitverkt.Die [X.] verlangt im Wege des Rckgriffs von den Beklagten Zah-lung der Urteilssumme und der Verfahrenskosten. Sie hat mit bei Gericht am26. Mai 1997 eingegangenem [X.] diese Betrinen Mahnbescheidgegen die Beklagten erwirkt.Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hatsie abgewiesen.Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die [X.] ihren Klagantragweiter.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.- 4 -I.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der auf einer positiven [X.] beruhende Schadensersatzanspruch der [X.] gegen [X.] wegen der Bescigung der [X.]sei in entsprechenderAnwendung der §§ 558, 606, 1057 BGB verjrt. [X.]rzu hat es unter Berufungauf die Rechtsprechung des [X.] zu den Schadensfllen, indenen die Überlassung einer Sache im Zusammenhang mit einem anderenVertrag stand und in denen er auf die [X.] die Regelnder kurzen [X.] angewandt hat (vgl. u.a. Urteil vom 21. Mai 1968 - [X.]/67 - NJW 1968, 1472 f.; [X.], 35 f. m.w.N.), [X.]:Bei der Überlassung der [X.] es sich zwar nicht um eineLeihe im eigentlichen Sinn des § 598 BGB, da die Überlassung der Sache hiernicht im ausschlieûlichen Interesse des Entleihers, sondern auch der [X.]gelegen habe. Allerdings handele es sich um einen der Leilichen, zeit-lich begrenzten Gebrauchsrlassungsvertrag, aus dem sich ebenso wie beider Leihe fr den Beklagten die Pflicht ergeben habe, sorgsam mit der rge-benen Sache umzugehen. Auf diesen Vertrag seien wegen der [X.] und Interessenlage die [X.] der §§ 558, 606, 1057BGB entsprechend anzuwenden. Zweck dieser kurzen [X.]sfrist sei esmlich, eine beschleunigte Klarstellung der [X.] wegen des [X.] rlassenen Sache bei ihrer [X.] zu erreichen und eine rascheAuseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizufren. Eine schnelle Ab-wicklung sei wschenswert, weil [X.] Interessen berrten und der Zustand der zurckgegebenen [X.] nach [X.] nur noch schwer feststellbar sei. Diesen Zweck gelte esauch in Fllen der vorliegenden Art zu erfllen, in denen dem Empfr - wie- 5 -hier den Beklagten - im Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverltniseine zeitlich begrenzte Einwirkungsmöglichkeit auf dirlassene Sache ein-germt werde, die die Möglichkeit einer Scigung biete.Eine entsprechende Anwendung der Vorschriftr die kurze Verjh-rung sei auch nicht deshalb abzulehnen, weil der Schwerpunkt der vertragli-chen Beziehungen der Parteien im Werkvertragsrecht liege und es sich hier umeine Nebenpflicht der Beklagten im Rahmen dieses Vertrages handele. So [X.] auch der [X.] in seiner genannten Rechtsprechung die Ver-jrungsvorschriften der §§ 558, 606 und 1057 BGB fr entsprechend anwend-bar erklrt, ohne dabei darauf abzustellen, ob der vertragliche Schwerpunkt [X.] der Parteien auf der Gebrauchsrlassung liege.Die Forderung der [X.] gegen den Beklagten auf Ersatz des [X.] der [X.] sei verjrt,nachdem [X.] 30. November 1994 zurckgegeben und die erstezur Unterbrechung der [X.] geeignete Maûnahme, mlich die Streit-verk, im Oktober 1996 vorgenommen worden sei.[X.] halten den Angriffen der Revision stand.1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das [X.] habe zu Rechteinen Schadensersatzanspruch der [X.] gegen die Beklagten aus positiverVertragsverletzung bejaht, nimmt die Revision als ihr stig hin. Sie ist auchaus Rechtsgricht zu beanstanden.- 6 -2. Die Revision ist jedoch der Ansicht, dieser Anspruch verjre gemû§ 195 BGB in 30 Jahren. Rechtsgrundlage fr diesen Anspruch sei die Verlet-zung der allgemeinen Schutzpflicht der Beklagten, sich bei Abwicklung [X.] so zu verhalten, [X.] Rechtster der [X.] nicht verletzt wr-den. Eine solche Schutzpflicht bestehe auch hinsichtlich eines Arbeitsgertes,das vom Besteller im Rahmen einer Mitwirkung nach § 642 BGB dem [X.] zur [X.] worden sei. Da die berlassung der [X.] im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Werk-vertrag zum Zwecke der Montage der Jalousien erfolgt sei und es sich [X.] um einen Werkvertrag, nicht etwa um einen gemischten [X.] Vertragstypen handele, msse sich auch die [X.]aftung und Verjh-rung allein nach dem [X.]aftungs- und [X.]sgefs Werkvertrags-rechts richten. [X.] wegen positiver Vertragsverletzungim Rahmen dieses Werkvertrages unterlr der dreiûigjrigen Verjh-rung nach § 195 BGB. Es sei systemwidrig, die [X.] ent-sprechend der Leihe allein deshalb heranzuziehen, weil der Besteller [X.] die Sache unentgeltlich zum Gebraucrlassen habe.3. Mit dieser Ansicht dringt die Revision nicht durch.Zwar unterliegen [X.] aus positiver Vertragsverletzung [X.] der allgemeinen dreiûigjrigen [X.]sfrist des § 195 BGB. Der hiergegebene Schadensersatzanspruch der [X.] aus positiver Verletzung [X.] den Beklagten getroffenen Abrr die unentgeltliche zeitweise ber-lassung einer [X.] jedoch den fr die [X.] aus Leihe gelten-den Vorschriftr die kurze [X.] entsprechend den §§ 558 Abs. 1,606 BGB a.F. zu unterstellen.- 7 -a) Dabei kann [X.] dahingestellt bleiben, ob die vereinbarte ber-lassung der [X.] Leihe oder ein der [X.] ist.Denn die genannten [X.] finden auf liche Ge-brauchsrlassungsverltnisse entsprechende Anwendung (vgl. [X.], Ur-teile vom 18. Februar 1964 - [X.] = NJW 1964, 1225 und vom 21. Mai1968 - VI ZR 131/67 = NJW 1968, 1472; [X.], 35, 38 ff.). Der [X.] tragende Gesichtspunkt liegt darin, [X.] die Interessenlage beianderen Gebrauchsrlassungsvertrie gleiche ist. Das Oberlandesge-richt geht im rigen zutreffend davon aus, [X.] die zwischen den Parteien ge-troffene Vereinbarung verschiedenartigen Vertragstypen (Werkvertrag einer-seits und Gebrauchsrlassungsvertrag andererseits) zuzuordnende [X.], von denen die Gebrauchsrlassung einen eigenstigenCharakter hat. Die Beklagten haben sich zur Montage der Jalousien, die Kle-rin hat sich als Gegenleistung zur Zahlung des [X.] verpflichtet. Zustz-lich war vereinbart, [X.] die [X.] den Beklagten eine [X.] der Montage unentgeltlich zur [X.].Dabei kann offenbleiben, ob, wie die Revision meint, die vereinbarteberlassung der [X.] Mitwirkungspflicht der [X.] im Sinne des§ 642 BGB begrt; denn auch in diesem Falle beschrkt sich die werkver-tragliche Regelung auf die Folgen, die sich ergeben, wenn der Besteller mit [X.] in Verzug gert (§§ 642, 643 BGB a.F.). Darum geht [X.] jedoch ersichtlich nicht. Der Einwand der Revision ist daher nicht geeignet,das [X.] dem Typus des Werkvertrags zuzuordnenund den dortigen [X.]aftungs- und [X.]sregeln bzw. der dreiûigjrigen[X.]sfrist fr [X.] aus positiver [X.] 8 -b) Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend darauf an, obdas Schwergewicht der Vereinbarungen auf dem Werkvertrag oder dem [X.] liegt. Denn die aus dem [X.] herrrende eigenstige Sorgfaltspflicht der Beklagten in bezug aufdas rlassene [X.] bleibt [X.] davon gleich, ob das [X.] oder dem [X.] ruht. [X.] ein Vertragswerk, wie hier, eigenstige Regelungen, dieihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach jeweils nur einem der darinenthaltenen Vertragstypen zuzuordnen sind, so bestimmt sich das anzuwen-dende Recht nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungen und derInteressenlage. Dabei ist es grundstzlich geboten, die jeweils [X.] anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zum Gesamtvertragstehen (vgl. [X.]/[X.] BGB 4. Aufl. § 305 Rdn. 67 m.w.N.). Wird [X.] aus dem Gebrauchsrlassungsvertrag verletzt und entstehenhieraus [X.], so ist es, wie das [X.], sachgerecht, die Rechtsfolgen aus einer schuldhaften Be-scigung der dem Werkunternehmer unentgeltlicrlassenen [X.]-schaften auch hinsichtlich der [X.] dem Recht der Leihe als dem sach-chsten Recht zu unterstellen. Nach §§ 558 Abs. 1, 606 BGB a.F. verjren[X.] aus Miete und Leihe wegen Verrung oder Ver-schlechterung der Sache binnen sechs Monaten ab [X.] der Sache.Der Zweck dieser kurzen [X.] besteht darin, die Abwicklung be-endeter Gebrauchsrlassungsvertrso schnell wie mlich sicherzustel-len (vgl. [X.], 264, 267 m.w.N.). Dieser Zweck rechtfertigt eine Anwen-dung der §§ 558, 606 BGB a.F. ig davon, ob sich eine vereinbarteGebrauchsrlassung im Einzelfall als Miete, Leihe, als ein der [X.] oder aber als eine dem Recht der Leihe [X.] -in einer Vereinbarung darstellt, deren Schwergewicht auf einem anderen [X.] beruht. In allen diesen Fllen ist, wie der [X.] [X.] hat, die Interes-senlage der Parteien dieselbe: Der rlassene Gegenstand wird vielfach inrascher Folge verschiedenen Personen zlich gemacht und so die [X.] von etwaigen Sc, Scigern und Schadensursachen mit zu-nehmendem Zeitablauf immer schwieriger. Daher erscheint eine rasche Ab-wicklung etwaiger [X.] im Interesse der Sicherheit [X.] wschenswert ([X.], aaO 267; 119 aaO 39, [X.], [X.] 21. Mai 1968 aaO jew. m.w.N.). So liegen die Dinge auch hier. Auch [X.] ist die von der [X.] gemietete und [X.] an [X.] weitergegebene [X.]von der Art ihrer Verwendung her ei-nem schnellen Wechsel der Benutzer ausgesetzt. Es besteht deshalb auch beidiesem Gebrauchsrlassungsvertrag ein sctzenswertes Interesse der [X.] an einer schnellen [X.]ung etwaiger [X.].c) Dieses aus Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gewonneneErgebnis ist um so unbedenklicher, als damit eine nicht vertretbare [X.] der [X.] nicht verbunden ist. Einerseits [X.] sie im [X.]zum [X.] der [X.], von dem sie diese ihrerseits gemietet hatte,den Schutz der kurzen [X.], andererseits ist im [X.] zu ihrenSchuldnern, den Beklagten, nicht einzusehen, warum ihr nicht angesonnenwerden sollte, ihre [X.] alsbald, mlich innerhalb von sechs Monatennach [X.] der rlassenen und bescigten Sache geltend zu machen(vgl. [X.], aaO S. 268).- 10 -d) Die Beklagten haben [X.] 30. November 1994 zurck-gegeben. Die sechsmonatige [X.]sfrist endete mithin am 31. Mai 1995.Sie konnte durch die mit Schriftsatz vom 7. Oktober r der [X.] erklrte [X.] dem Rechtsstreit der Vermieterin gegendie [X.] nicht mehr unterbrochen werden.[X.]ahne [X.]Wage-nitz [X.] Vézina

Meta

XII ZR 233/99

19.12.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2001, Az. XII ZR 233/99 (REWIS RS 2001, 104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 104

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