Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. X ZR 184/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4890

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[X.] DES VO[X.]KESURTEI[X.]X ZR 184/99Verkündet am:23. Januar 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Januar 2002 durch [X.] Melullis,[X.], Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das am 21. September 1999verkündete U[X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] begeh[X.] Restwerklohn für eine Müllpreßanlage und Zahlungvon Reparaturkosten; der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage [X.] geleisteten [X.] 3 -Nach Ausschreibung beauftragte der Beklagte die [X.] am 14. [X.], auf Grund ihres Gebots vom 17. Januar 1994 eine neue [X.] frdie [X.] in [X.] ([X.]) zu einem Gesamt-preis von 207.937,25 DM zu liefern und aufzubauen. Nach Ziffer 5 der Beson-deren Ve[X.]ragsbedingungen - [X.] ([X.]) - [X.] sollte die Gewrleistungsfrist"ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" betragen. Die Anlage wurde von [X.] am 30. Mai 1994 aufgestellt und am 3. Juni 1994 von Mitarbeitern [X.] abgenommen; dabei wurde zugleich festgelegt, daß die Gewr-leistungsfrist von einem Jahr an jenem Tag beginne.Wenige Tage ster [X.]e der Beklagte, daß die Preßkraft der [X.] ausreiche. Daraufhin einigten sich die Pa[X.]eien dahin, daß die [X.] Anpassung des Angebotspreises einen neuen Preßzylinder einbauen soll-te, was kurzfristig geschah. Die [X.] stellte dem Beklagten fr die Anlageinsgesamt 211.959,95 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte einen [X.] von 200.000,-- DM. Den Rest behielt er wegen inzwischen [X.] ein.Die Anlage war von Anfang Juni 1994 bis Ende Februar 1998 in Betrieb.[X.] dieser Zeit erfolgten mehrfach Beanstandungen des Beklagten. [X.] f[X.]e zahlreiche Nachbesserungs- und Nachrstungsmaßnahmendurch. Unter dem 10. Mrz/10. Mai 1995 vereinba[X.]en die Pa[X.]eien eine Ge-wrleistungsfrist von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994. [X.] eine am16. August 1996 durchgef[X.]e Reparatur an den Preßschildfrungen und[X.]ungsblechen stellte die [X.] dem Beklagten 4.074,61 DM in Rech-nung. Nachdem der Beklagte im September 1996 einen Defekt am [X.] Presse und eine nachlassende Preßkraft beanstandet hatte, fand am- 4 -8. Oktober 1996 eine Besprechung vor O[X.] statt. Dabei ve[X.]rat die [X.] [X.], die Presse arbeite [X.]; die in der jsten Vergan-genheit aufgetretenen Ml seien auf eine fehlende Wa[X.]ung bzw. auf [X.] zurckzufren.Die [X.] verlangt von dem Beklagten Zahlung des restlichen Wer-klohns in Höhe von 11.959,95 DM sowie weiterer 4.047,61 DM fr den [X.].Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er hat Wandelung begeh[X.] undwiderklagend Rckzahlung des Abschlags von 200.000,-- DM abzlich einerangemessenen Nutzungsve[X.]ung Zug um Zug gegen Herausgabe der [X.] verlangt.Das [X.]andgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die[X.] veru[X.]eilt, an den Beklagten 127.000,-- DM Zug um Zug gegen [X.] der Mllpreûanlage zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Be-rufung der [X.] durch Teilu[X.]eil die Widerklage abgewiesen. Mit seiner Re-vision begeh[X.] der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen U[X.]eils.[X.]:Die Revision des Beklagten hat Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat eine [X.] die [X.] Teilu[X.]eil (§ 301 ZPO) als zulssig angesehen, weil die von dem [X.] geltend gemachten [X.] auf Rckgewr des geleisteten Wer-- 5 -klohns aus §§ 633, 634 [X.] und etwaige Schadensersatzansprche aus § 635[X.] wegen [X.] nicht mehr durchsetzbar seien. Dies [X.] die Revision.Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] darf bei ein-heitlichem Klageanspruch ein Teilu[X.]eil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn esvon der [X.] den Rest des Anspruchs ig ist, so [X.] [X.] einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmit-telgericht, nicht besteht (u.a. [X.], 236, 243; [X.], 376, 380; [X.],U[X.]. v. 4.2.1997 - [X.], NJW 1997, 1709, 1710; [X.].U[X.]. v. 26.9.1996- X ZR 48/95, [X.]R ZPO § 301 Abs. 1 - Widerklage 2, siehe jetzt auch § [X.]. 1 Satz 2 ZPO). [X.]eiten der Klr seine [X.] und der Beklagte mitder Widerklage verfolgte Forderungen aus demselben Ve[X.]rag ab, dann darfgrundstzlich nicht r Klage oder Widerklage durch Teilu[X.]eil entschiedenwerden ([X.]./ Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rdn. 10).Ob dies, wie die Revision meint, hier der Fall ist oder ob [X.] Teilu[X.]eil zulssig ist, wenn die Abweisung der Widerklage auf einen vonden Voraussetzungen der im Verfahren weiter geltend gemachten [X.]igen und diese nicht berrenden Grund gesttzt wird, wie das Be-rufungsgericht angenommen hat, kann hier dahin stehen, weil das angefochte-ne U[X.]eil aus anderen [X.] Bestand haben kann.I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat dahin stehen lassen, ob die von der Kl-gerin geliefe[X.]e Mllpreûanlage mangelhaft ist, da die Gewrleistungsanspr-che, auf die der Beklagte seine Widerklage sttzt, [X.] § 638 [X.] verj[X.]seien. Es ist bei seinen Ausfrungen ersichtlich von einer gesetzlichen Ver-jrungsfrist von sechs Monaten und einer ve[X.]raglichen Verlrung [X.] -[X.]ist ausgegangen. Dazu hat es im wesentlichen ausgef[X.]: Die Pa[X.]eit-ten auf Grund ihrer Schreiben vom 10. Mrz 1995/10. Mai 1995 eine Gewr-leistungsfrist von zwei Jahren beginnend ab dem 27. Oktober 1994 wirksamvereinba[X.]. Dabei handele es sich um eine ve[X.]ragliche Verlrung der Ge-wrleistungsfrist [X.] § 638 Abs. 2 [X.]. Der Wirksamkeit dieser Vereinba-rung stehe § 9 [X.] nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Mllpres-se ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 [X.] sei, was im Hinblick auf ihreBeschaffenheit und [X.] zweifelhaft sei; denn bei der von den Pa[X.]eiengetroffenen Abrr die Dauer der [X.] handele es sich um eineIndividualvereinbarung, auf die § 9 [X.] keine Anwendung finde.2. [X.] halten einer revisionsrechtlichen Überprfungnicht stand.a) Mit Recht beanstandet die Revision, [X.] das Berufungsgericht eine[X.] der [X.] des Beklagten angenommen hat, ohne der [X.]agenachzugehen, ob die [X.] als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 [X.]a.F. anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewrleistungsfrist ff Jahrebet[X.].aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind unter [X.] "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 [X.] a.F. nicht nur [X.] Herstellung eines neuen [X.] zu verstehen, sondern auch solche, diefr die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, soferndie eingebauten Teile mit dem [X.] verbunden sind ([X.], U[X.]. v.15.2.1990 - [X.], [X.], 351, 352 m.w.N.). Der Begriff des [X.] im Sinne des § 638 Abs. 1 [X.] a.F. ist infolge des Normzwecks [X.], dem Interessenausgleich zwischen den Ve[X.]ragspa[X.]nern des Werk-ve[X.]rages zu dienen, weiter als der in §§ 93 ff. [X.] verwendete Begriff des[X.] ([X.], U[X.]. v. 3.12.1998 - [X.], [X.], 670, 671).Unter den Begriff des Bauwerks fallen auch o[X.]sfeste technische Anlagen, diemit dem [X.] dauerhaft verbunden sind. [X.] das Kriterium der Nut-zungsdauer ist dabei entscheidend, ob Ve[X.]ragszweck die Erstellung einer grö-ûeren o[X.]sfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der ge-setzlichen Regelung zugrunde liegen. In diesem Fall t es, [X.] die Anla-ge allein durch ihr Gewicht mit dem [X.] so verbunden ist, [X.] eineTrennung von demselben nur mit einem gröûeren Aufwand möglich ist ([X.],aaO, 672). Dementsprechend sind technische Anlagen als Bauwerke angese-hen worden, beispielsweise eine Rohrbrunnenanlage ([X.]Z 57, 60, 61), eineGleisanlage ([X.], U[X.]. v. 13.1.1972 - VII ZR 46/70, [X.], 375) odereine Förderanlage fr eine Automobilproduktion ([X.], U[X.]. v. 3.12.1998- VII ZR 109/97, [X.]R [X.] § 638 Abs. 1 - Bauwerk 8 m.w.N.).bb) Das Berufungsgericht hat zu der [X.]age, ob die [X.] als Bau-werk zu qualifizieren ist, keine abschlieûenden Feststellungen getroffen. Es [X.] festgestellt, [X.] die [X.] eine o[X.]sfest installie[X.]e, geschweiûteRahmenkonstruktion mit sechs Auflagesttzen zur Befestigung auf einem Fun-dament mit einer Gröûe von 8,4 m x 3,16 m x 3,5 m, eine getrennte Hydraulik-station und ein Schaltpult aufweist. Diese Anlage sollte fr die Mllumschlag-station in [X.] errichtet werden und in derselben eiltere Anlage ersetzen.Mit ihr sollte der angeliefe[X.]e Abfall in Containern, die sich auf [X.]KW's befinden,in drei aufeinanderfolgenden Arbeitsverpreût werden, um sodann von[X.] zur Zentraldeponie abgefahren zu [X.] 8 -Bereits diese Feststellungen des Berufungsgerichts sprechen dafr, [X.]es sich bei der ve[X.]raglich geschuldeten Errichtung der [X.] in dem Be-triebsr [X.] um Arbeiten an einem Bauwerk im Sin-ne des § 638 Abs. 1 [X.] a.F. handelte. [X.] hinaus hat das Berufungsge-richt den Vo[X.]rag des Beklagten nicht bercksichtigt - was die Revision [X.] als verfahrensfehlerhaft [X.] (§ 286 ZPO) -, [X.] die Anlage eine [X.]e-bensdauer von 17 Jahren besitzen, ihre Montage zwei Wochen in Anspruchnehmen und sie ein Gewicht von mehr als 11 Tonnen aufweisen sollte. Das istdeshalb im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Wenn eine solcheAnlage, die fest mit dem Fundament des [X.], in das sie eingebaut ist,verbunden wird, fr eine Nutzungsdauer von 17 Jahren ausgelegt ist und alsbetriebliche Einrichtung dem [X.], so ist nach den aufgezeigtenGrundstzen der Rechtsprechung fr das Revisionsverfahren davon auszuge-hen, [X.] die Errichtung der Anlage als Arbeit an einem Bauwerk anzusehen istund daher die gesetzliche Gewrleistungsfrist ff Jahre betrug.b) Diese Gewrleistungsfrist ist durch die Vereinbarungen der Pa[X.]eiennicht wirksam abgekrzt worden.aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprft, ob die Abrede der Pa[X.]eienin ihrem formularmûigen Ve[X.]rag vom 14. Mrz 1994 (Ziffer 5 der BesonderenVe[X.]ragsbedingungen - [X.] ([X.]) - [X.]), wonach die Gewrleistungsfrist "einJahr nach Probelauf und Abnahme" bet[X.], wirksam ist. Allerdings ist es [X.] davon ausgegangen, [X.] nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ([X.]Z 90, 273 m.w.N.) eine in Allgemeinen [X.] enthaltene generelle Verkrzung der [X.] wegen [X.] gegen § 9 [X.] auch fr den- 9 -kaufmischen Verkehr unwirksam ist. Auch aus den sonstigen Ausfrungendes Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, [X.] die [X.]istvereinbarung der [X.] in Ziffer 5 des Ve[X.]rages wirksam sein [X.]. Ve[X.]ragsvordrucke mit Be-dingungen, die in einer Vielzahl von Fllen bei einer Ausschreibung Verwen-dung finden, sind [X.] auch dann Allgemeine Gescftsbedingungen,wenn hand- oder maschinenschriftliche Einfzur Vervollstigungoffener Klauseln vorgenommen werden ([X.], U[X.]. v.10.10.1991- [X.], [X.], 746).bb) Die gesetzliche Gewrleistungsfrist ist auch nicht nachtrlichdurch die Individualvereinbarung der Pa[X.]eien vom 10. Mrz/10. Mai 1995 wirk-sam abgekrzt worden. Zwar war diese Klausel individuell vereinba[X.] worden,so [X.] insoweit § 9 [X.] keine Anwendung findet. Die Revision [X.] aber [X.], das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung derPa[X.]eien unter [X.] gegen die §§ 286 ZPO, 133, 157 [X.] nicht [X.], [X.] die Pa[X.]eien nach ihrreinstimmenden Erklrungen [X.] der ve[X.]raglichen [X.]sfrist gewollt und vereinba[X.]haben, nicht aber eine Verkrzung der gesetzlichen Gewrleistungsfrist.In ihrem Schreiben vom 10. Mrz 1995 hat die [X.] dem Beklagten"im Hinblick auf die Hfung der Defe[X.]" "eine Gewrleistung von zwei Jah-ren ab dem 27. Oktober 1994" angeboten und darauf hingewiesen, "eine dar-r hinausgehende Garantie auf einzelne Bauteile bzw. Baugruppen" kaus grundstzlichen Überlegungen heraus nicht gegeben werden. Der [X.] hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 1995 der [X.] geantwo[X.]et, ersei "mit einer Verlrung der Gewrleistung bis zum 27. Oktober 1996 ein-verstanden". Nach dem Inhalt dieser Schreiben ging es demnach (ausschlieû-- 10 -lich), wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um eine Verlrung der [X.] 5 der Besonderen Gescftsbedingungen vereinba[X.]en Gewrlei-stungsfrist. Dabei nahmen beide Pa[X.]eien an, wirksam eine ve[X.]ragliche Verjh-rungsfrist von einem Jahr vereinba[X.] zu haben, die sie nun um ein [X.] verlrn wollten. Dadurch sollte dem Beklagten Schutz vor einer Einre-de der [X.] seitens der [X.] gew[X.] werden, um beiden Pa[X.]eiendie Fo[X.]setzung der Mlbeseitigung zu ermlichen und die andernfalls zur[X.]sunterbrechung erforderliche Klageerhebung zu vermeiden.[X.] der Pa[X.]eien aber nur dahin, eine nach ihrer gemeinsa-men Vorstellung zu kurze [X.]sfrist ihren gemeinsamen Interessen ent-sprechend anzupassen, so [X.] sich diese Abrede fr den hier vorliegendenFall, in dem es einer solchen Anpassung gar nicht bedurfte, nicht in eine [X.] der tatschlich lr wrenden [X.]sfrist umdeuten. Eine sol-che ist deshalb auch individuell nicht wirksam vereinba[X.] worden.II[X.] Das angefochtene U[X.]eil kann daher keinen Bestand haben. Es istaufzuheben; der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidungan das Berufungsgericht zurckzuverweisen, das aucr die Kosten [X.] zu entscheiden hat.Sollte das Berufungsgericht erneut den Erlaû eines Teilu[X.]eils erw,wird es [X.] zu prfen haben, ob nach den gegebenen [X.] vor-liegenden Fall eine [X.] die Widerklage durch Teilu[X.]eil zulssigist. In der Sache wird zu klren sein, ob die ve[X.]rags[X.]e Errichtung der[X.] als Arbeit an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 [X.] a.F.anzusehen ist. Sollte dies der Fall sein, ist fr das weitere Verfahren von [X.] 11 -ffjrigen [X.]sfrist auszugehen (§§ 638 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.,634a- 12 -Abs. 1 Nr. 2 [X.] n.F.), deren [X.]auf rechtzeitig durch die Widerklageerhebungunterbrochen worden und nunmehr seit dem 1. Januar 2002 gehemmt ist(A[X.]. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EG[X.], § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).MelullisJestaedtScharenMlensMeier-Beck

Meta

X ZR 184/99

23.01.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. X ZR 184/99 (REWIS RS 2002, 4890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4890

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