Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2001, Az. V ZR 212/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 148

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 212/00Verkündet am:14. Dezember 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 14. Dezember 2001 durch den [X.] Tropf, die [X.]in [X.] und die [X.] Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2000 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des [X.] vom 22. Dezember 1999 wird mit der [X.] zurückgewiesen, daß der Tenor wie folgt gefaßt wird: [X.] ist dem Grunde nach gerechtfertigt.Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 9. März 1972 erwarb die Klägerin von [X.] eine 600 qm große Teilfläche des im Grundbuch von [X.] ein-getragenen Grundstücks Flur Nr. 562 (nunmehr 562/1), welches sie mit einembis heute von ihr bewohnten Eigenheim bebaute. Unter Ziffer [X.] vereinbarten die Parteien [X.] Verkäufer räumt dem Käufer auf einer weiteren Teilflächeaus Flur Nr. 562 das persönliche Vorkaufsrecht ein. Die [X.] 3 -ist im Lageplan blau schraffiert eingezeichnet; sie ist zur [X.] des Bauplatzes des Kfers [X.] Gemeinde [X.] erfuhr die [X.], [X.] die Beklagte die [X.] an die Eheleute [X.] verûert hatte, die zu diesem Zeitpunkt bereitsals Eigentmer im Grundbuch eingetragen waren. Nachdem Verhandlungen mitder Beklagten und den Eheleuten [X.] r den Erwerb der [X.] erfolglosgeblieben waren, erhob die [X.] im Jahre 1993 bei dem [X.] Klage "auf Feststellung, [X.] die Beklagte verpflichtet sei, ihr smtli-chen Schaden zu ersetzen, der in Zukunft dadurch entstehe, [X.] die [X.] das Vorkaufsrecht ... nicht eingermt habe". Das [X.] wies die [X.] mangels Feststellungsinteresses als unzulssig ab. Auf die Berufung der[X.] gab das [X.] der Klage mit rechtskrftigem Urteil vom30. Dezember 1993, welches keinen Tatbestand [X.], statt. [X.] auf der [X.] ein Einfamilienhaus errichtet.Nunmehr verlangt die [X.] Schadensersatz einschlieûlich Gutach-terkosten in Höhe von 64.929,10 DM. Das [X.] hat ein Grundurteil mitfolgender Formel erlassen:"Es wird festgestellt, [X.] der durch die Beklagte der [X.] zuersetzende Schaden, der ihr dadurch entstanden ist, [X.] die [X.] der [X.] nicht das Vorkaufsrecht an einer [X.]des Grundstcks, [X.].: 562 der Gemarkung [X.], vorgetragenim Grundbuch des [X.] fr [X.], Bd. 5 Bl. 2152,gemû notarieller Urkunde des Notars [X.] ([X.].: 3/1) eingermt hat, in einer Wertminderung desklrischen Grundstcks ([X.].: 562/1 Gemarkung [X.]) aufgrundder Bebauung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten [X.] 4 -Dieser Schaden berechnet sich nach der Differenz [X.] Grundstck der [X.] mit eigenem Bauwerk und Grundfl-che, auf welche sich das Vorkaufsrecht bezog, im [X.], [X.] Aufwendungen, die durch den [X.] entstanden wren und2. Grundstck der [X.] mit eigenem Bauwerk ohne [X.], welche dem Vorkaufsrecht unterlag, im bebauten Zustand.Hinsichtlich des Zeitpunktes ist auf den der Bebauung des Nach-bargrundstckes [X.] (1999) [X.] Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision [X.] die [X.] die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s. [X.] beantragt die [X.] des Rechtsmittels.[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch der [X.] auf [X.]. Über das Bestehen eines solchen Anspruchs seidurch das rechtskrftige [X.] im [X.] nicht entschiedenworden. Die Auslegung des Urteils rechtfertige zwar die Annahme, [X.] die [X.] dafr haften solle, [X.] sie der [X.] den Verkauf des [X.] angezeigt habe und damit der [X.] die Mlichkeit der [X.] nicht eingermt habe. Die [X.] [X.] Ersatz [X.], die kftig aus dieser Nichtanzeige resultierten. Hingegen- 5 -km Urteil nicht entnommen werden, [X.] die Beklagte fr einen der[X.] entstandenen Nichterfllungsschaden unbeschadet des Umstandseinstehen solle, [X.] diese ihr Vorkaufsrecht nicht aust habe und die [X.] verstrichen sei. Einem Anspruch auf Ersatz des Nichterfllungs-schadens aus §§ 325, 326 [X.] stehe das Nichtzustandekommen eines Kauf-vertrags entgegen. Ein Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der [X.] aus § 510 Abs. 1 [X.] sei nicht auf das Erfllungsinteresse ge-richtet.Dies lt den Angriffen der Revision nicht stand.[X.] Die Revision rt zu Recht, [X.] im angefochtenen Urteil die [X.] an das [X.] aus dem [X.] verkanntist. Der Streitgegenstand, r den das Berufungsgericht zu befinden hatte, istvon dem Feststellungsausspruch im [X.] erfaût:a) Die [X.] hat den Schadenersatzanspruch zchst auf [X.] eines von ihr eingeholten Gutachtens als Differenz zwischen [X.] der von dem Vorkaufsrecht betroffenen [X.] und den- hypothetischen - Erwerbskosten im Falle der [X.]. Ob ein solcher Anspruch von dem [X.] aus dem Vor-prozeû [X.] (wegen dessen Gegenstand nachfolgend zu b), kann offenbleiben. Das [X.] hat durch sein Grundurteil mlich nicht [X.] entschieden. Nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils besteht- 6 -der zu ersetzende Schaden der [X.] vielmehr in einer durch die Bebauungder [X.] bewirkten Wertminderung ihres eigenen Grundstcks. Ob das[X.] in dieser Weise entscheiden durfte oder ob es damit r einenStreitgegenstand befunden hat, den die [X.] bis dahin nicht in den [X.] hatte, kann dahinstehen. Die [X.] hat mlich mit ihrem Antragauf [X.] der Berufung ihr Klagebegehren auf die [X.] gerichtet, die im landgerichtlichen Grundurteil enthalten ist (vgl. [X.],Urteil vom 21. Juli 1998, [X.], NJW 1998, 3411). Streitgegenstand [X.] ist deshalb seit der Berufungserwiderung ein Schadenersatzanspruchder [X.] wegen der Vereitelung ihres Vorkaufsrechts und einer durch dienachfolgende Bebauung der [X.] bewirkten Wertminderung ihres eigenenGrundstcks. Jedenfalls dieser Anspruch ist Gegenstand des Feststellungsur-teils aus dem [X.].b) Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, [X.] [X.] auslegungsrftig ist. Die Beklagte hatte der Kle-rin das Vorkaufsrecht in dem 1972 geschlossenen notariellen [X.]. Entgegen dem Wortlaut des Urteilstenors im [X.] kann von [X.] einer Nichteinrmung des Vorkaufsrechts entstandenen Schaden der[X.] deshalb keine Rede sein. Entgegen seiner Ansicht frt die Ausle-gung des Urteils indes zu dem Ergebnis, [X.] der [X.], der Gegenstand des Berufungsverfahrens war, er-faût:Da das Urteil aus dem [X.] weder einen Tatbestand [X.] [X.] lassen, unter welche materiellrechtlicheAnspruchsgrundlage das Berufungsgericht den Feststellungsanspruch [X.] -miert hatte, ist fr die Frage des Umfanges der [X.] in ersterLinie auf den damaligen Vortrag der [X.] abzustellen, wie er sich aus [X.] des Urteils des [X.]s und der [X.].Die [X.] hatte danach ihren Feststellungsanspruch im [X.] daraufgesttzt, im Falle einer Mitteilung vom Eintritt des [X.] ihr [X.] aust zu haben. Durch die Verûerung der [X.] an einen [X.] sei die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich, weil die Flche voraus-sichtlich bebaut werde und sich die [X.] dadurch fr die Kl-gerin nachteilig verre. Die [X.] hat somit in dem [X.] die Fest-stellung eines Schadenersatzanspruchs geltend gemacht, der [X.] entgegen [X.] des Berufungsgerichts - materiellrechtlich aus einer Verletzung [X.] der Beklagten aus § 510 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgt. Zweck die-ser Verpflichtung ist es, das Erfllungsinteresse des [X.] zusichern, weil er erst durch die Mitteilung vom Eintritt des [X.] in dieLage versetzt wird, sein Vorkaufsrecht auszmit seinen Erfl-lungsanspruch zu begr(Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 510, Rdn. 1;RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 510, Rdn. 1, [X.], [X.], 569, 571).Der aus einer Verletzung der Mitteilungspflicht entstehende und vom [X.] zu ersetzende Schaden ([X.], 208, 213; [X.]/[X.],[X.], 60. Aufl., § 510, Rdn. 1) kann deshalb auch auf den Ausgleich des [X.] gerichtet sein, sofern er durch die Unterlassung der Mitteilungt verursacht wurde. So liegt der Fall hier. [X.] die Beklagte ihrer Ver-pflichtung aus § 510 Abs. 1 Satz 1 [X.] nachgekommen, den Eintritt des [X.] unverzlich, jedenfalls vor der Erfllung des [X.], mitzuteilen, stte die [X.] ihr Vorkaufsrecht aust. [X.] Fall tte die Beklagte entweder dem [X.] der [X.]durch Vollzug des Kaufvertrages entsprochen, oder sitte, sofern sie den- 8 -Vertrr dem Drittkfer erfllt tte, der [X.] deren Erfllungs-interesse nach §§ 440, 325 [X.] in Geld ersetzen mssen. Gegenstand einessolchen Anspruches der [X.] aus §§ 440, 325 [X.] auf geldwerten [X.] kann im Rahmen einer konkreten [X.] auch ein Ausgleich fr die Wertminderung ihres Grundstcks, [X.] die heranrckende Bebauung, sein. Eine solche Berechnung [X.] des Vorprozesses.2. Der [X.] (§ 304 ZPO). Das Urteil des [X.]s ist bei sachgerechter Aus-legung dahin zu verstehen, [X.] die getroffene "Feststellung" den [X.] dem Grunde nach zugesprochenen Anspruchs, nicht ein bloûes Elementdesselben (Gegenstand des Schadens) zum Inhalt hat. Das Urteil ist [X.] und im Ausspruch darauf zu beschrken, [X.] die Klage demGrunde nach gerechtfertigt [X.] -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.TropfLambert-Lang KrrLemkeGaier

Meta

V ZR 212/00

14.12.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2001, Az. V ZR 212/00 (REWIS RS 2001, 148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 148

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