Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. X ZR 29/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3532

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 29/00Verkündet am:23. April 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. April 2002 durch [X.] Melullis [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 14. Januar 2000 verkün-dete [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.], soweit die Klage wegen des [X.] zu 1 a)und der [X.] 3 bis 5 abgewiesen worden ist. [X.] der Beklagten wird das [X.]eil aufgehoben,soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:- 3 -Die [X.], die u.a. Betonrohre [X.] den Hoch- und Tiefbau herstellt,plante 1988 die Errichtung einer neuen Betonrohrproduktionsanlage, in der [X.] möglichst vollautomatisch ablaufen sollte. Zu diesem Zweck sollte einbei der Beklagten bestellter Kranroboter in der Weise mit einer von der Streit-verkten geliefe[X.]en Rohrpreßmaschine zusammenarbeiten, daß die [X.] Rohre vollautomatisch mit den Schalungen aus der Preßmaschine zumchsten Bearbeitungsstando[X.] transpo[X.]ie[X.], die Schalungen entfernt und zurPreßmaschine zurcktranspo[X.]ie[X.] werden sollten. Die Beklagtrnahm die"Garantie" [X.] die ordnungsgemße Entschalung der Rohre im Automatikbe-trieb. Als Gesamtve[X.]ung [X.] die Beklagte waren 603.972,00 [X.] brutto ver-einba[X.], wovon 408.167,98 [X.] gezahlt wurden. Die 1989 geliefe[X.]e [X.] von Anfang an nicht einwand[X.]ei; beim [X.] wurden [X.] bescigt oder zerstö[X.]. Nachbesserungsversuche der Beklagten imJahr 1990 blieben erfolglos. Die Beklagte machte Ende 1990 ihren [X.] gerichtlich geltend; diese Klage [X.] drei Instanzen er-folglos.Im vorliegenden Verfahren verlangt die [X.] Schadensersa[X.] [X.] fol-gende Positionen: [X.] [X.] fehlkonstruie[X.]en [X.]407.398,38 [X.] 2.Kosten [X.] [X.] 1.683.077,80 [X.] 16.10.1989 [X.]984.136,17 [X.] 1.4.1993 [X.]587.880,00 [X.] 5.Lohnkosten [X.] die [X.]126.501,35 [X.] 4 - 6.Lohnkosten [X.] (Labor) 14.738,34 [X.] [X.] die [X.](Betriebselektriker) 48.882,56 [X.] 8.Aufwendungen [X.] Mischbeton 137.550,72 [X.] 9.kaufmische Verwaltungskosten 7.891,18 [X.]10.Kosten der technischen Verwaltung 3.180,94 [X.]11.Entsorgung der Rohre 53.746,76 [X.]12.Ersa[X.]leistungen [X.] ausgeliefe[X.]e Rohre 30.168,01 [X.]500.000,00 [X.]14.entgangener Gewinn 1.000.000,00 [X.] der daraus sich errechnenden Gesamtsumme in [X.] macht sie im Wege der [X.] 2.000.000,-- [X.] geltend.Weitere Antrsind auf die Verpflichtung der Beklagten zum Abbau der Anla-ge sowie auf verschiedene Feststellungen gerichtet.Das [X.] hat auf die Zahlungsklage einen Teilbetrag in [X.] zuerkannt sowie einem auf Abbau des Kranroboters gerichte-ten Feststellungsantrag stattgegeben; im rigen hat es die Klage abgewiesen.Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] den von der [X.] zu zahlenden Betrag auf 1.367.194,36 [X.] festgese[X.]t und im rigen [X.] abgewiesen; die mit dem Ziel voll[X.] Klageabweisung eingelegteAnschluûberufung hat es zurckgewiesen. Die dagegen gerichtete [X.] [X.] hat der [X.]at im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 a) (Zahlungs-antrag im Umfang der Klageabweisung) sowie auf die Feststellungsantrzu 3 ([X.]eistellung der [X.] von allen [X.] der Streitverkten [X.] mit der Lieferung des [X.]), zu 4 ([X.] 5 -tung der Beklagten zum Abbau der Anlage) und zu 5 (Verpflichtung zur [X.] aller kftig anfallenden Sc) zur Entscheidung angenommen; [X.] hinsichtlich des weiter geltend gemachten Antrags zu 1 b) ([X.], [X.] der Beklagten aus der Lieferung des Kranroboters ltig keineAnsprche mehr gegen die [X.] zustehen) hat er abgelehnt. Die Beklagtetritt dem Rechtsmi[X.]l entgegen und erstrebt mit der von ihr eingelegten [X.] die Aufhebung des Berufungsu[X.]eils, soweit sie in der [X.] veru[X.]eilt worden ist.[X.]:Die Revision der [X.] erweist sich im Umfang der Annahme, die [X.] in vollem Umfang als erfolgreich. Die Rechtsmi[X.]l [X.]en zur Aufhe-bung des angefochtenen [X.]eils sowie zur Zurckverweisung der Sache an [X.].A. Zur Revision:[X.] Das Berufungsgericht hat - insoweit reinstimmend mit dem [X.] - einen Schadensersa[X.]anspruch der [X.] nach § 326 [X.] in der [X.]bis zum 31. Dezember 2001 geschlossenen Vereinbarung geltenden Fassung(a.F.) im Hinblick auf den nu[X.]los aufgewendeten Werklohn [X.] den Kranrobo-ter ([X.]), die anteilig darauf entfallenden Finanzierungskosten [X.]Pos. 3 und 4, Lohn- und Materialkosten [X.] fehlgeschlagene Produktionsversu-che (Pos. 5 bis 10) sowie auf Ersa[X.]leistungen [X.] ausgeliefe[X.]e Rohre([X.]2) [X.] 6 -Im Unterschied zum [X.] lt das Berufungsgericht die Beklagtedem Grunde nach auch zum Ersa[X.] der [X.] hinausgehenden Aufwendun-gen, die von der [X.] im Zusammenhang mit der Anschaffung und Finan-zierung von weiteren [X.] die [X.] erforderlichen Ge[X.]en (insbeson-dere der Rohrpreûmaschine) gettigt worden sind, [X.] verpflichtet. Die darausfolgende Schadensersa[X.]pflicht hat es allerdings unter dem Gesichtspunkt ei-ner Verle[X.]ung der Obliegenheit der [X.] zur Schadensminderung (§ 254[X.]) auf 400.000,-- [X.] begrenzt.1. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die [X.] [X.] nicht in angemessener und zumutbarer Weise um [X.], weil sie es unterlassen habe, die nicht funktionierende vollautomati-sche Anlage in eine funktionierende konventionelle Anlage umzursten. DerGescfts[X.]er der [X.] habe sich vor dem [X.]at dahin eingelassen, [X.]die Umrstung mit einem Kostenaufwand von 400.000,-- [X.] mlich [X.]. In [X.] Betrags sei daher ein weiterer Schadensersa[X.] anzuer-kennen; ein [X.] hinausgehender Anspruch bestehe nicht. Nach dem eige-nen Vorbringen der [X.] habe sich durch die [X.] Wiedervereinigungein groûer Absa[X.]markt mit reellen Gewinnchancen erffnet. Es wre daherwi[X.]schaftlich verftig gewesen, den Betrag zu investieren und am [X.] teilzunehmen, statt eine Investition von mehreren Millionen [X.] brach lie-gen zu lassen. Dies gelte, obwohl eine Produktion der Betonrohre auf her-kmmliche Weise kostenintensiver gewesen wre. Allerdings lasse sich [X.] der Umstellung auf eine neue Verfahrensweise ein Gewinn nur sehr ein-geschrkt prognostizieren. Die [X.] habe jedoch selbst dargelegt, [X.] zukunftstrchtigen Absa[X.]mrkte in den neuen [X.] zu-- 7 -mindest [X.] mehrere Jahre auch bei herkmmlicher Produktionsweise [X.] gebot[X.]n. Das gelte umso mehr, als die Klrirjahrzehntelange Erfahrungen in der [X.] verft habe.a) Die Revision ist der Auffassung, [X.] die der Entscheidung des [X.] zugrunde gelegte Aussage des Gescfts[X.]ers der [X.]aus prozessualen Gricht [X.] bercksichtigt werrfen. Aus [X.] und [X.] ergebe sich kein entsprechender Vo[X.]ragder [X.]. Die nach Darstellung im Berufungsu[X.]eil in der mlichen [X.] vor dem Berufungsgericht gefallenen Äuûerungen ihres Gescfts-[X.]ers [X.]n nur nach Protokollierung oder voll[X.] Wiedergabe im Ur-teil verwe[X.]et werrfen. Hier enthielten nur die [X.]inekurze Wiedergabe der in diametralem Widerspruch zum sonstigen Prozeûvor-bringen der [X.] stehenden angeblichen Einlassungen. Tatschlich [X.] der Gescfts[X.]er zu keinem Zeitpunkt dahiûe[X.], [X.] sichin den neuen [X.] auch bei einer kost[X.]en herkmmli-chen [X.] sichere Gewinnaussichten gebot[X.]n. Seine Aussa-ge sei auch nicht so zu verstehen gewesen, [X.] der gesamte Aufwand [X.] eineUmrstung der Rohrpreûmaschine Kosten von lediglich 400.000,-- [X.] [X.] [X.].Mit dieser [X.] die Revision keinen Erfolg. Zur [X.] rprfbaren Wrdigung des gesamten [X.]s durchdas Berufungsgericht [X.] auch die Bercksichtigung von [X.] bei informellen Arungen (vgl. nur [X.], [X.]. [X.], NJW-RR 1990, 1061, 1063). Sollen diese Äuûerungen nicht Be-weiszwecken dienen, brauchen sie nicht zwingend protokollie[X.] zu werden- 8 -([X.], [X.]. v. 27.11.1968 - IV ZR 675/66, NJW 1969, 428 f.; Zller/[X.],ZPO, 23. Aufl., § 141 Rdn. 7; Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 141 Rdn. 11).Es ist ausreichend, wenn sie nur im Tatbestand des [X.]eils oder - wie im vor-liegenden Fall - wenigstens in den [X.]([X.], [X.]. [X.] - VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901; [X.]. v. 17.1.1985 - VII ZR 257/83,NJW 1985, 1784 f.; [X.]. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039)wiedergegeben sind, wobei [X.] § 543 Abs. 2 Sa[X.] 1 ZPO a.F. eine ge-d[X.]e Darstellung anzustreben ist. Die Interessen der Pa[X.]eien werden [X.] nicht verle[X.]t. Sofern sie auf eine Protokollierung der Aussagen [X.], ksie diese nach [X.] des § 160 Abs. 4 ZPO herbei[X.]en.Sind die Aussagen im [X.]eil unrichtig wiedergegeben, besteht die Mlichkeiteiner [X.], durch deren Beantragung die e[X.]e [X.], die der Feststellung mlichen Pa[X.]eivorbringens [X.] § 314 ZPOzukommt, durchbrochen werden kann.b) Die Revision sieht die Auffassung des [X.], es liege [X.] der [X.] vor, auch aus materiellrechtlichen Grlsfehlerhaft an. Hierzu macht sie geltend, die Umrstung der Anlage sei [X.] die[X.] nicht zumutbar gewesen. Diese habe keinen [X.] gehabt, den [X.] vorzunehmen, solange die Beklagte Nachbesserungsversuche unternom-men bzw. ihre Verpflichtung hierzu nicht in Abrede gestellt habe. [X.] nicht vollautomatische [X.] im Wettbewerb nicht mehr aus-sichtsreich gewesen. Dazu komme, [X.] die [X.] nicht in der Lage gewesensei, die [X.] einen Umbau notwendigen Mi[X.]l aufzubringen, was aber Voraus-se[X.]ung der Verle[X.]ung einer Obliegenheit zur Schadensminderung sei. Entge-gen der Auffassung des [X.] seien hier[X.] nicht nur400.000,-- [X.] erforderlich gewesen. Da die Rohrpreûmaschine unter [X.] -tumsvorbehalt geliefe[X.] worden sei, habe vor einer etwaigen Umrstung erstnoch die offene Kaufpreisforderung von rund 235.000,-- [X.] bezahlt werden[X.]. Es sei nicht festgestellt, [X.] der [X.] die erforderlichen Mi[X.]l [X.]. Angesichts der hohen [X.]emdfinanzierung sei eszweifelhaft, ob eine Finanzierungsmlichkeit bestanden habe; dagegen spre-che auch, [X.] die [X.] die Umrstung tatschlich nicht vorgenommen ha-be.Wie die Revision zu Recht geltend macht, reichen die dem angefochte-nen [X.]eil zugrundeliegenden Feststellungen [X.] die Annahme einer Verle[X.]ungder Schadensminderungspflicht durch die [X.] nicht aus.Das Berufungsgericht geht zwar in seinem rechtlichen Ansa[X.] zutreffenddavon aus, [X.] die [X.] Schadensersa[X.]anspruchs entsprechend [X.] des § 254 Abs. 2 [X.] davon beeinfluût sein kann, [X.] derAnspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden und auch zumutbarenMlichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht (st. [X.]. [X.]Z 143, 189, 194; 132, 373, 376). Die Revision stellt nicht in Abrede,[X.] im vorliegenden Fall technisch die Mlichkeit bestand, die Anlage- wenngleich nicht so weitgehend automatisie[X.] wie geplant - arbeitsfig zumachen und zum Einsa[X.] zu bringen. Allein auf die bloûe Mlichkeit der Um-rstung und die sich daraus theoretisch ergebenden Gewinnchancen lût sicheine Obliegenheit der [X.] zur Schadensminderung jedoch nicht st[X.]en.§ 254 Abs. 2 [X.] erlegt dem Gescigtmlich nicht auf, jede objektivmliche [X.] zu ergreifen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, alsob er den Schaden selbst zu t[X.]te ([X.]Z 132, 373, 376; 115, 364, 369;63, 295, 300). Was dem Gescigten insoweit zugemutet werden kann, be-- 10 -stimmt sich nach den Umsts Einzelfalls, wobei nicht nur die [X.] Rolle spielt, ob sich unter Bercksichtigung der besonderen Situation, inder sich der Gescigte befindet, die [X.] als wi[X.]schaftlich verftigdarstellt, sondern auch, ob dem Gescigten die zur Schadensminderungerforderlichen Mi[X.]l zur [X.]. Dabei ist auch zu beachten, [X.]der Anspruchsberechtigte nur unter besonderen Umstlten ist, [X.] einen Kredit aufzunehmen ([X.], [X.]. [X.] 42/87, NJW 1989, 290, 291; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 254Rdn. 40; MchKomm./Oetker, [X.], § 254 Rdn. 99; [X.]/[X.],[X.], 13. Aufl., § 254 Rdn. 91).Das Berufungsgericht hat diese [X.] die Anwendung des § 254 Abs. 2[X.] maûgeblichen Grunds[X.]e nicht hinreichend beachtet; insbesondere [X.] sich nicht mit der [X.]age auseinandergese[X.]t, ob der [X.] eine Umr-stung der Anlage nicht nur mlich, sondern auch zumutbar war. Das ange-fochtene [X.]eil kann daher insoweit keinen Bestand haben. In dem durch [X.] der Sache neu erffneten Berufungsverfahren werden dieerforderlichen Feststellungen nachzuholen sein.[X.] das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, [X.] zwar die Be-weislast [X.] das Vorliegen eines Mitverschuldens bei der Beklagten als der [X.] Verpflichteten liegt. Im Einzelfall kann die materiellrechtlicheObliegenheit zur Schadensbegrenzung im Prozeû aber dazu [X.]en, [X.] [X.] nach [X.] gehalten ist darzutun, was erzur Minderung des Schadens unternommen hat bzw. aus welchen Grres unterlassen hat, etwas zu unternehmen. Dies kann dann der Fall sein, wenn- wie im vorliegenden Fall - die Realisierbarkeit einer [X.] von [X.] 11 -den in der [X.], in die der [X.] hat (vgl. [X.], [X.]. v. 23.1.1979 - VI ZR 103/78, NJW 1979,658 f. m.w.[X.]). Ob die Umrstung der geliefe[X.]en Anlage [X.] die [X.] zu-mutbar war, kann ohne Kenntnis von internen, mit dem Betrieb der [X.]bzw. deren gescftlichen Aktivi[X.]n zusammUmstichtfestgestellt werden. Es ist daher Sache der [X.], solche Umstfzu-zeigen und der Beklagten dadurch Gelegenheit zu geben, ihrerseits substanti-ie[X.] zur Zumutbarkeit vorzutragen.2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der [X.] auf Ersa[X.]entgangenen Gewinns verneint, weil tro[X.] der reduzie[X.]en Anforderungen, dieinsoweit nach § 252 [X.] an die Darlegung zu stellen seien, nicht davon aus-gegangen werden k, [X.] die [X.] bei vollautomatischem Betrieb ei-ren Gewi[X.] erzielen kls bei einer Produktion auf her-kmmliche Weise. Gegen diese Beu[X.]eilung se[X.]t sich die Revision schon [X.] erfolgreich zur Wehr, weil das Berufungsgericht die Obliegenheit der Kl-gerin zur Umrstung der Anlage nicht fehler[X.]ei festgestellt hat. Aber auch unterder Vorausse[X.]ung, [X.] eine solche Obliegenheit verle[X.]t sein sollte, kann [X.] nicht beigetreten werden.Bei der Feststellung eines entgangenen Gewinns kommen dem [X.] Berechtigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen ge-mû § 252 Sa[X.] 2 [X.], § 287 ZPO zugute. Ein Gewinnentgang ist bereitsdann zu bejahen, wenn es nach den gewlichen Umsts Falleswahrscheinlicher ist, [X.] der Gewinn ohne das haftungsbegrEreigniserzielt worden als [X.] er ausgeblieben wre ([X.], [X.]. v. 27.9.2001- IX ZR 281/00, [X.], 2450, 2451 m.w.[X.]). Diese Prognose kann aber nur- 12 -dann angestellt werden, wenn der Gescigte konkrete Ankfungstatsa-chen darlegt und zur Überzeugung des Gerichts nachweist; dabei rfen an [X.] solcher Ankfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen ge-stellt werden ([X.] aaO; [X.]. v. 1.10.1987 - [X.], NJW 1988, 200,203; [X.]. v. 15.3.1988 - [X.], NJW 1988, 3016, 3017). Sofern die vor-getragenen Tatsachen den geltend gemachten Verdienstausfall nicht in vollemUmfang begrk, ist zu prfen, ob und gegebenenfalls in welchemUmfang im Wege der [X.] jedenfalls ein Mindestschaden festgestelltwerden kann, wobei das Gericht gegebenenfalls zur Klrung der [X.]s-grundlagen auch konkret von seinem [X.]agerecht Gebrauch zu machen hat([X.].[X.]. [X.] - [X.], [X.], 1340). Nur wenn mangelsgreifbarer Anhaltspunkte im Vo[X.]rag des Klrs [X.] eine Schadenssc[X.]ungkeinerlei Grundlage vorhanden ist und deshalb deren Ergebnis vllig in der Luftwrde, kann und [X.] das Gericht von ihr absehen ([X.]Z 54, 45, 55;[X.], [X.]. v. 18.2.1993 - [X.], NJW-RR 1993, 795, 796; [X.].[X.]. v.17.10.1993 - [X.], NJW 1994, 663, 665, jeweils m.w.[X.] Zugrundelegung dieser Maûstrfte das Berufungsgericht dengeltend gemachten Schaden nicht ohne weiteres verneinen. Die Revision [X.] Recht darauf hin, [X.] die [X.] in ihrer Berufungsbegrvorgetra-gen und unter [X.] gestellt hat, welche Mengen sie beieiner automatischen Produkti[X.] produzieren k. Sie hat weiter [X.] Abnehmer und den zu erzielenden [X.] genannt und den Gewinnauf dieser Grundlage berechnet. Dieser Vo[X.]rag war als ausreichend substan-tiie[X.] anzusehen, so [X.] jedenfalls die [X.] eines Mindestschadens unterEinbeziehung [X.] Hilfe nicht abgelehnt werden durfte. Ein er-sa[X.]figer Schaden erscheint auch unter dem Gesichtspunkt nicht fernlie-- 13 -gend, [X.] eine automatische Produktion idR kost[X.] als eine weitge-hend manuelle ist.Das angefochtene [X.]eil ist deshalb aufzuheben, soweit die [X.] Zahlungsklage abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht wird [X.] Befassung im Rahmen der dann vorzunehmenden [X.] auchder [X.]age nachzugehen haben, inwieweit sich aus einer etwaigen Obliegen-heit, den Schaden gering zu halten, Krzungen ergeben (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW 1986, 2945, [X.] Hilfsweise macht die Revision geltend, selbst wenn die unterlasseneUmstellung auf eine konventionelle Produktion ein Mitverschulden der [X.]darstelle, ergebe sicr den vom Berufungsgericht zuerkannten Schadens-ersa[X.] hinaus ein weiterer ersa[X.]figer Schaden daraus, [X.] die [X.] ver-schiedene [X.] ([X.], ein [X.], Rohrfor-men, eine Scheitelprfmaschine und eine M. -Bewehrungsschweiûmaschine,enthalten im Schadensposten 13 "Investitionsanteil") allein [X.] eine vollauto-matische Produktion angeschafft habe und [X.] andere A[X.]en der [X.] nicht verwenden k; die Anschaffungskosten hier[X.] [X.], dazu kmen anteilige Finanzierungskosten. Dies sei vom [X.] tro[X.] entsprechenden Vo[X.]rags der [X.], die hier[X.] auchden Beweis angetreten habe, nicht bercksichtigt worden.Auch diese [X.] jedenfalls im Grundsa[X.] berechtigt. Nach [X.] der Revision als ihr stig nicht angegriffenen rechtlichen Ausgangspunkthat das Berufungsgericht den Anspruch der [X.] auf Schadensersa[X.] aufdiejenigen Investitionen erstreckt, die von der [X.] im Zusammenhang mit- 14 -dem Erwerb des Kranroboters vorgenommen wurden. Die Anschaffungskosten[X.] die genannten [X.] sind demnach insoweit ersa[X.]fig, als sieinfolge der Ve[X.]ragsverle[X.]ung nu[X.]los geworden sind. Soweit das Berufungs-gericht unter dem Gesichtspunkt der Verle[X.]ung einer Schadensminderungs-pflicht eine Beschrkung des [X.] vorgenommen hat, ber[X.] diesnicht die Sc, die auch im Falle eines obligations[X.]en Verhaltens der[X.] eingetreten [X.]. Dies hat zur Folge, [X.] auch bei Annahme einerObliegenheit der [X.] zur Umrstung der Anlage die Ersa[X.]pflicht im [X.] auf die Anschaffungskosten [X.] solche Ge[X.]e bestehen bleibt, [X.] die die[X.] nach einer Umrstung der Anlage auf konventionellen Betrieb [X.] gehabt [X.]. Die [X.] hat in ihrer Berufungsschrift zu jedemder genannten Ge[X.]e vorgetragen und unter Beweis gestellt, es sei eigens [X.]die vollautomatische Produktion angeschafft worden und nunmehr rflssig,[X.] oder unter We[X.] weiterverkauft. Das Berufungsgericht [X.] diesen Vor-trag ebensowenirrfen wie die Geltendmachung anteiliger Finan-zierungskosten, weshalb sein [X.]eil insoweit auch aus diesem Grund aufzuhe-ben ist.I[X.] [X.] 3 und 4 ([X.]eistellung von [X.] der Streit-verkten in Zusammenhang mit der Lieferung des [X.] so-wie Verpflichtung der Beklagten zu Abbau und Beseitigung dieser Anlage)wurden vom Berufungsgericht abgewiesen, weil der [X.] eine Umrstungder Anlage und damit ein gewinnbringender Einsa[X.] der [X.] oblegenhabe. Nachdem sich die hierzu gemachten Feststellungen als unzureichenderwiesen haben, ist auch die Begr[X.] die Zurckverweisung dieser An-tricht mehr tragfig, weshalb das [X.]eil auch insoweit aufzuheben [X.] -II[X.] Erfolg hat die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zurckwei-sung des auf Feststellung der Ersa[X.]pflicht [X.] [X.] zu 5 weh[X.]. Im Berufungsu[X.]eil ist insoweit ausge[X.]t, es [X.] Anhaltspunkte [X.] Zukunftssc. Das ist, worauf die Revision zutref-fend hinweist, jedenfalls hinsichtlich der Kosten der Kreditfinanzierung unzu-treffend. Solange nicht feststeht, ob die [X.] im Rahmen ihrer Schadens-minderungspflicht eine Umrstung der [X.] vornehmen [X.], [X.] unterstellt werden, [X.] diese Kosten auch bei einer Umrstung angefal-len [X.]. Im rigen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, [X.] indiesem Fall [X.] worden [X.] und die Kredite zumindes[X.]ilweis[X.]n zurckge[X.]t werden [X.] Zur Anschluûrevision:Die Beklagte [X.], soweit sie veru[X.]eilt worden ist, Verle[X.]ung [X.] 286, 411, 551 Nr. 7 ZPO a.F. und des materiellen Rechts. Sie stellt [X.] Haftung dem Grunde nach in Abrede, wendet sich aber auch gegen [X.].[X.] 1. a) Das Berufungsgericht hat zum Klagegrund ausge[X.]t, die [X.] sei verpflichtet, der [X.] den Schaden zu erse[X.]en, der ihr dadurchentstanden sei, [X.] die Beklagte eine mangelhafte Anlage geliefe[X.] und instal-lie[X.] und sich tro[X.] verschiedener Nachbesserungsversuche nicht in der [X.] habe, eine ve[X.]ragsgerechte Leistung zu erbringen. Die [X.] die volle Garantie [X.] eine ordnungs[X.]e Entschalung der Rohre im Au-tomatikbetrirnommen. In einer steren nderungsvereinbarung [X.] die Beklagte dazu verpflichtet, da[X.] zu sorgen, [X.] die [X.] die Produktion- 16 -erforderlichen St[X.]hauben nicht von vorher abgestellten Rohren aufgenom-men, sondern an dem Ka[X.]fahrwerk befestigt werden sollten. Die [X.] habedie Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 1992 unter [X.]istse[X.]ung mit Ableh-nungsandrohung aufgeforde[X.], die Anlage zum fehler[X.]eien Betrieb einzurich-ten. Da sich die Beklagte dazu nicht in der Lage gesehen habe, sei der Kle-rin bereits hieraus ein Schadensersa[X.]anspruch erwachsen. Die Beklagte [X.] eingermt, zu einer vollautomatischen Entschalung nicht in der Lage zusein. Das Berufungsgericht hat sich weiter auf ein Gutachten des Sachverstn-digen W. gest[X.]t, demzufolge die fehlgeschlagenen Versuche, ein-wand[X.]eie Rohre zu produzieren, ihre Ursache darin haben, [X.] es zwischendem Abse[X.]en der Form nach Transpo[X.] der Rohreinheiten zum Entschalungs-o[X.] und dem Wiederanheben der Form nach Ausklinken der Untermuffen auf-grund der Lastverltnisse des Krans zu einem Verse[X.]en der Form um 2 bis3 cm komme, was dazu [X.]e, [X.] die Rohre instabil wrden. Auch wenn dieBetonmischung falsch zusammengese[X.]t gewesen sei, wie dies die [X.], stehe dies den Feststellungen des [X.] nicht entgegen,[X.] jedenfalls auch die Krananlage ungeeignet sei. [X.] davon ergebesich der Schadensersa[X.]anspruch bereits daraus, [X.] die Beklagte die Anlagetro[X.] [X.]istse[X.]ung und Ablehnungsandrohung nicht funktionstchtig gemachthabe.b) Die Anschluûrevision se[X.]t dem entgegen, [X.] der geliefe[X.]e [X.] nicht mit [X.] behaftet gewesen sei. Aufgabe des Krans habe es seinsollen, die [X.]isch gegossenen und gepreûten Betonrohre in eine Halle zu trans-po[X.]ieren und do[X.] zum entschalten Abbinden abzustellen. Die St[X.]hauben[X.]n erst beim Abse[X.]en der Rohre als Teil der Ausdrckvorrichtung zumEinsa[X.] kommen sollen; [X.] die eigentliche Produktion, d.h. den [X.] und die- 17 -Pressung der Betonrohre, seien sie nicht notwendig gewesen. Die [X.] demnach lediglich eine Ausdrckvorrichtung geschuldet, mit der die Roh-re nach dem Transpo[X.] automatisc[X.]n entschalt werden k.Das geht an der Argumentation des [X.] vorbei. [X.] es jedenfalls auch als Mangel der geliefe[X.]en Anlage angesehen, [X.] es zueinem Verse[X.]en der Form komme, wodurch die Rohre instabil wrden. Inso-weit spielt keine Rolle, ob die von der Beklagten geschuldete Ausdrckvor-richtung die "eigentliche" [X.] betrifft oder sich dieser anschlieût.2. Erfolg hat die Anschluûrevision, soweit sie die vom Berufungsgerich[X.]ur Mangelhaftigkeit der geliefe[X.]en Anlage und deren Urschlichkeit [X.] diefehlerhafte Produktion getroffenen Feststellungen angreift.Die Beklagte hat im Berufungsverfahren verschiedene G[X.],weshalb entgegen der vom [X.] in seinem Gutachten gezogenen[X.]folgerung das Verse[X.]en der Form nicht auf die Konstruktion des von ihrgeliefe[X.]en Kranroboters zurckzu[X.]en sei. So hat sie geltend gemacht, [X.]die Anlage bei den Versuchen des [X.] nicht unter [X.] Bedingungen gearbeitet habe, weshalb keine Rckschlsse aufMl des Krans gezogen werden kten. Auch hat sie darauf hingewiesen,[X.] das Problem des Verse[X.]ens bei den Versuchen, fehler[X.]eie Rohre zu pro-duzieren, nach eigenen Angaben des [X.] nicht durcig,sondern nur mehrfach aufgetreten sei. Daraus hat sie den [X.] gezogen undunter Beweis gestellt, [X.] dieses Problem nicht auf eine fehlerhafte [X.], sondern auf Ums[X.]urckzu[X.]en sei, die in den Ver-antwo[X.]ungsbereich der [X.] fielen, mlich auf mangelhaft produzie[X.]e- 18 -Rohre, auf die Zusammense[X.]ung des Betons und auf korrodie[X.]e [X.].Das Berufungsgericht, das jedenfalls auch eine mangelnde Eignung [X.] (und damit deren Miturschlichkeit [X.] die fehlerhafte Produktion) an-genommen hat, [X.] sich, wie die Anschluûrevision zu Recht [X.], mit diesemVo[X.]rag auseinanderse[X.]en [X.]. Da es dies unterlassen hat, hat es inso-weit den [X.] nicht ausgescft. War die Ausschuûproduktion ent-sprechend den Behauptungen der Beklagten nicht auf die Konstruktion [X.] zurckzu[X.]en, ergab sich insoweit kein Mangel der geliefe[X.]en Kra-nanlage.I[X.] 1. Die Anschluûrevision macht weiter geltend, die Vorausse[X.]ungeneines Schadensersa[X.]anspruchs wegen Nichterfllung seien nicht festgestellt.Dies trifft schon deshalb zu, weil es an einer verfahrensfehler[X.]ei getrof-fenen Feststellung der Mangelhaftigkeit des Werks fehlt.2. Auûerdem liegen nach Auffassung der Anschluûrevision auch dieVorausse[X.]ungen [X.] einen Schuldnerverzug [X.] § 326 [X.] a.F. nicht vor.Entgegen der Annahme des [X.] habe die Beklagte die [X.] nicht verweige[X.]. Jedenfalls seien die Rechtsfolgen der von der[X.] mit Ablehnungsandrohung zum 10. Juni 1992 gese[X.]ten [X.]ist dadurchentfallen, [X.] sich die [X.] im Jahr 1993 auf einen Nachbesserungsver-such [X.] Arung der Anlage verhandelt [X.] -Diese [X.] nicht beg[X.]. Zu den Vorausse[X.]ungen eines Scha-densersa[X.]anspruchs wegen Nichterfllung [X.] § 326 [X.] a.F. [X.] zwargrunds[X.]lich, [X.] der Gliger dem Schuldner eine Nach[X.]ist se[X.]t und dieAblehnung der Leistung nach [X.]istablauf androht. Es trifft auch zu, [X.] dieRechtswirkungen einer einmal erfolgten Nach[X.]istse[X.]ung mit Ablehnungsan-drohung entfallen k, wenn der Ve[X.]rag tro[X.] [X.]istablauf einvernehmlichfo[X.]gese[X.]t wird, was im Einzelfall dadurch zum Ausdruck kommen kann, [X.]sich der Gliger nach Ablauf der [X.]ist auf weitere [X.] ([X.].[X.]. v. 17.2.1999 - [X.], NJW 1999, 2046, [X.] im vorliegenden Fall aus dem im Jahre 1993 vorgenommenen neu-erlichen Nachbesserungsversuch der Beklagten geschlossen werden kann, diePa[X.]ei[X.]n den Ve[X.]rag einvernehmlich fo[X.]se[X.]en wollen, obwohl die vonder [X.] mit Ablehnungsandrohung gese[X.]te Nach[X.]ist bereits abgelaufenwar, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil davon auszugehen ist, [X.] [X.] im Zeitpunkt der Klageerhebung die Vorausse[X.]ungen des § 326 [X.] a.F.auch ohne wirksame [X.]istse[X.]ung mit Ablehnungsandrohung vorgelegen ha-ben. Nach [X.] Rechtsprechung kmlich diese [X.]istse[X.]ung aus-nahmsweise entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Erfllung bereits [X.] ltig verweige[X.] hat (vgl. [X.], [X.]. v. 19.9.1983 - VIII ZR 84/82,NJW 1984, 48, 49; [X.].[X.]. v. 2.11.1995 - [X.], [X.] 1996, 274, 278).Eiltige Erfllungsverweigerung kann auch in [X.], [X.] der Stellung eines Klageabweisungsantrags, gesehen werden, [X.] tro[X.] der Stellung dieses Antrags Raum [X.] die Annahme bleibt, [X.] [X.] Verlauf des Rechtsstreits durch die Se[X.]ung einer Nach-[X.]ist zu besserer Einsicht gelangen und seine Ve[X.]ragspflichten [X.]eiwillig [X.] ([X.], [X.]. v. 8.12.1983 - VII ZR 139/82, NJW 1984, 1460, 1461; [X.].[X.]. [X.] -14.5.1991 - [X.], NJW-RR 1991, 1269). Nachdem im vorliegenden Fallsmtliche Nachbesserungsversuche gescheite[X.] und seit dem le[X.]ten [X.] mehrere Jahre verstrichen waren, gab es keinen Grund [X.] die An-nahme, die Beklagte kte sich durch die im Jahr 1996 eingereichte Klage [X.] ihrer Ve[X.]ragspflichten veranlaût sehen, obwohl sie in ihrer [X.] die Mangelhaftigkeit der von ihr geliefe[X.]en Anlage - wie bereits im Vor-prozeû - in Abrede stellte.II[X.] Was die [X.], [X.] die Anschluûrevision das Fehleneiner ausreichenden [X.] den einzelnen vom Berufungsgericht zu-gesprochenen Positionen (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.). Soweit das [X.] vom [X.] bereits zugesprochenen Schadenspositionen ebenfallszugebilligt habe, [X.] sich seine Begrin einer Wiederholung derErws Erstrichters, ohne sich mit den dagegen gerichteten Angriffender Anschluûberufung auseinanderzuse[X.]en. Auch soweit das Berufungsge-richt [X.] hinaus einen Anspruch in [X.] 400.000,-- [X.] zuerkannt ha-be, s sich mit allgemeinen Erwzeige nicht auf, welcheder Schadenspositionen in welcher [X.] Bercksichtigung des [X.] zugebilligt werden. Nachdem mit der Klage lediglich [X.] geltend gemacht worden sei, kicht bestimmt werden, aufwelche Positionen der nunmehr zugesprochene Betrag entfalle.Mit diesem Vorbringen vermag die Revision einen [X.] § 551 Nr. 7 ZPO a.F. nicht aufzuzeigen. Ein Revisionsgrund nach dieserVorschrift se[X.]t einen groben Verstoû gegen § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3ZPO voraus, wonach das [X.]eil [X.]mit einer kurzen Zu-sammenstellung der [X.] tatschlicher und rechtlicher Hinsicht [X.] 21 -halten [X.]. Dagegen ist [X.], wenn das [X.]eil entweder gar nicht be-g[X.] ist oder die Gr[X.] alle oder einzeln geltend gemachte [X.] Angriffs- oder Ve[X.]eidigungsmi[X.]l fehlen, vorausgese[X.]t, [X.] diese Mi[X.]lgeeignet waren, den mit der Revision erstrebten Erfolg herbeizu[X.]en. Grfehlen auch, wenn sie objektiv unverstlich sind oder wenn jede Beweiswr-digung fehlt ([X.].[X.]. v. 17.12.1996 - [X.], NJW-RR 1997, 688, 689,m.w.[X.]). [X.] Unvollstigkeit der Begrfllt die Bestimmung dage-gen nicht aus ([X.]Z 39, 333, 338). Die Anschluûrevision zeigt nicht auf, [X.]im Berufungsu[X.]eil einzelne selbstige Ve[X.]eidigungsmi[X.]l rgangen [X.] seien. Soweit es um die [X.] ersten Schadensposition von407.398,38 [X.] geht, ist diese von der [X.], auf die sich [X.] st[X.]t, [X.] nicht angegriffenworden ([X.]). Hinsichtlich der rigen Positionen hat es sich bei [X.] der Beklagten im wesentlichen um bloûes Bestreiten oder [X.] mit Nichtwissen, jedoch nicht um selbstige Ve[X.]eidigungsmi[X.]l ge-handelt. Jedenfalls ist die [X.] nicht im Sinn des § 554 Abs. 3 Nr. [X.]. b ZPO a.F. ausge[X.]t. Auch soweit er den vom [X.] zugesprochenen Betrag betrifft, kann der Revisionsangriff entspre-chend den vorgenannten [X.] Erfolg haben.Der Anschluûrevision ist allerdings darin Recht zu geben, [X.] im [X.] auf die materielle Rechtskraft aus dem Berufungsu[X.]eil erkennbar sein[X.], r welche der geltend gemachten Einzelforderungen das Gericht ent-schieden hat ([X.]Z 124, 164, 166). Mit dem vom Berufungsgericht zus[X.]lichzuerkannten Schadensersa[X.]anspruch sollen dem Grund nach die von [X.] geliefe[X.]e Anlage sowie "alle weiteren mit der [X.] 22 -on- 23 -im Zusammenhang stehenden Materialien und Aufwendungen" (BU 19) abge-deckt werden. Eine genaue Zuordnung zu den geltend gemachten Schadens-positionen [X.] das angegriffene [X.]eil nicht. Bei seiner erneuten [X.] das Berufungsgericht Gelegenheit haben, insoweit eine Przisierung vor-zunehmen.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 29/00

23.04.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. X ZR 29/00 (REWIS RS 2002, 3532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3532

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