Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2020, Az. 4 AZR 161/20

4. Senat | REWIS RS 2020, 491

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierung eines (Teilzeit-)Praxisanleiters - Funktionsmerkmal - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - organisatorische Trennung zugewiesener Tätigkeiten


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2019 - 3 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.] und daraus resultierende Differenzvergütungsansprüche.

2

Die Beklagte betreibt mehrere Krankenhäuser in [X.] Der Kläger war zunächst seit 1980 bei der [X.] als Krankenpfleger beschäftigt. [X.] ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über, die Mitglied im [X.] ([X.]) war. Im Arbeitsverhältnis der Parteien galten [X.] zunächst der mit der [X.] - [X.] ([X.]) abgeschlossene Tarifvertrag für den [X.] vom 14. Juni 2007 (TV-[X.]) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des [X.] vom 14. Juni 2007 (TVÜ-[X.]). Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV-[X.] vereinbarten die Tarifvertragsparteien in §§ 12 und 13 TV-[X.] Eingruppierungsregelungen und als Anlage 1 eine Entgeltordnung, die zum 1. Juli 2017 in [X.] trat. Gleichzeitig wurde der TVÜ-[X.] daran angepasst.

3

Rückwirkend zum 1. August 2018 wurde die Beklagte Mitglied in der [X.] ([X.]), die ihrerseits Mitglied in der [X.] ([X.]) ist. In dem zwischen [X.] und der [X.] geschlossenen Tarifvertrag über die Tarifbindung der Mitglieder der [X.] an das Tarifrecht der [X.] vom 1. August 2018 (TV TB [X.]) ist ua. bestimmt, dass für die Beschäftigten der [X.] ab diesem Zeitpunkt das Tarifrecht der [X.] mit den Maßgaben des zwischen [X.] und der [X.] geschlossenen Landesbezirklichen Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der [X.] Krankenhäuser in das Tarifrecht der [X.] ([X.]) vom 1. August 2018 gilt. Gleiches ergibt sich aus § 32 Abs. 4 TVÜ-[X.] in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung. Sowohl der TV-[X.] als auch der TVÜ-[X.] wurden durch den zwischen dem [X.] und der [X.] einerseits und [X.] andererseits geschlossenen Tarifvertrag zur Aufhebung von Tarifverträgen des [X.] und zur Anwendung von Tarifrecht der [X.] vom 1. August 2018 (TV Aufhebung) zeitgleich aufgehoben.

4

Die Beklagte bildet Kranken- und Gesundheitspfleger aus und beschäftigt im [X.], in dem der Kläger tätig ist, fünf hauptberuflich tätige sog. [X.]. Neben diesen werden zahlreiche Pflegekräfte, die eine entsprechende Fortbildung absolviert haben, teilweise als Praxisanleiter eingesetzt. Diese sog. Teilzeit-Praxisanleiter leiten Auszubildende in folgenden Bereichen an:

        

-       

Erstkontakt zu Patienten,

        

-       

Einführung in den [X.] und die Krankheitsbilder,

        

-       

[X.] der hauptsächlichen Krankheitsbilder sowie Erläuterung der Besonderheiten der Pflegedokumentation,

        

-       

Visiten und Austausch mit anderen Berufsgruppen,

        

-       

Durchführung von Verbandswechseln,

        

-       

Sicherstellung der Patientenversorgung auf der Station.

5

Den hauptberuflichen [X.] obliegt als wesentliche Tätigkeit ua. die Dokumentation der Anleitung der Auszubildenden, welche die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation dieser Anleitung beinhaltet. Die Betreuung der Auszubildenden wird bei der [X.] nicht ausschließlich von [X.] durchgeführt, sondern diese werden auch von examinierten Pflegekräften ohne die einschlägige Fortbildung begleitet.

6

[X.] absolvierte der Kläger erfolgreich eine Fortbildung, die ihn zur Tätigkeit als Praxisanleiter berechtigt. Er ist bei der [X.] als Praxisanleiter „gelistet“ und erhielt deshalb zunächst eine monatliche Zulage von 35,00 [X.] nach § 15 Abs. 5 Satz 4 TV-[X.] und ab 1. August 2018 nach § 15 Abs. 7 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - idF von § 1 Satz 2 C. Nr. 2 Buchst. b [X.]. Er wird als sog. Teilzeit-Praxisanleiter auf seiner Station eingesetzt. Überwiegend ist er in der Patientenversorgung tätig. Neben dem Kläger verfügen noch zwei weitere Pflegekräfte der Station über die Befugnis zur Praxisanleitung. Auf dieser Station sind maximal drei Auszubildende im Monat eingesetzt. Dem Kläger wird im Vorhinein von der [X.] durch Bekanntgabe im jeweiligen Dienstplan mitgeteilt, an welchen Tagen und in welchen Schichten er für die Betreuung eines Auszubildenden zuständig ist. Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 war er durchschnittlich 11,55 Stunden pro Monat mit der Anleitung von Auszubildenden betraut; insgesamt betraf dies neun Schichten.

7

Der Kläger wurde ab dem 1. Juli 2017 nach [X.]B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TV-[X.] (nachfolgend TV-[X.]) vergütet. Seit dem 1. August 2018 erhält er eine Vergütung nach [X.]B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] (nachfolgend [X.]/[X.]). Mit Schreiben vom 20. März 2018 beantragte der Kläger erfolglos eine Eingruppierung in die [X.] P 8 TV-KA[X.] Mit Schreiben der [X.] [X.] vom 8. August 2018 wurde der Antrag weiter begründet und klargestellt, dass das höhere Entgelt rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 begehrt wird.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei als Praxisanleiter zunächst nach [X.] P 8 TV-[X.] und ab 1. August 2018 nach [X.] P 8 [X.]/[X.] zu vergüten. Bei der Praxisanleitung iSd. Fallgruppe 2 der einschlägigen [X.]n handele es sich um ein sog. Funktionsmerkmal. Er verfüge über die entsprechende Qualifikation, ihm sei die Funktion von der [X.] übertragen worden und er übe diese Tätigkeit regelmäßig aus. Dies genüge zur Erfüllung des [X.]. Die gesamte Tätigkeit von [X.] stelle einen einzigen großen Arbeitsvorgang dar. Er steuere nicht, ob und wann Auszubildende einer Dienstschicht zugeteilt werden. Deshalb müsse er seine Qualifikation hierfür jederzeit bereithalten. Praxisanleitung und Pflegetätigkeit seien untrennbar miteinander verbunden. Auch während der Praxisanleitung übe er pflegerische Tätigkeiten aus und trage hierfür die Verantwortung. Auch wenn keine Auszubildenden anwesend seien und er „nur“ pflege, erledige er seine Arbeit als Praxisanleiter. Er denke etwa darüber nach, was er mit dem nächsten Auszubildenden mache, welche Wissenslücken bestehen, welche Patienten geeignet seien und was von den Auszubildenden erwartet werden könne.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn über den 31. Dezember 2018 hinaus nach der [X.] P 8 der Anlage 1 zum TVöD (Entgeltordnung [X.]) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 rückständiges Arbeitsentgelt iHv. 3.087,74 [X.] brutto und iHv. 160,15 [X.] netto zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen für den Zeitraum 10. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 iHv. 26,79 [X.] zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.087,74 [X.] brutto ab dem 1. Januar 2019 sowie aus weiteren 160,15 [X.] netto ab dem 1. Januar 2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger werde nicht mindestens zur Hälfte seiner Tätigkeit mit Aufgaben eines Praxisanleiters beschäftigt. Vielmehr sei er weit überwiegend in der Patientenversorgung tätig. Nur an einigen wenigen, im Voraus festgelegten Tagen werde er als Teilzeit-Praxisanleiter tätig, wenn Auszubildende auf der Station im gleichen zeitlichen Rahmen Dienst hätten und weder einem hauptberuflichen Praxisanleiter noch einem anderen Teilzeit-Praxisanleiter die Anlerntätigkeit zugewiesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hatte weder im [X.]raum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2018 Anspruch auf eine Vergütung nach [X.] P 8 [X.] noch kann er für die [X.] ab dem 1. August 2018 Arbeitsentgelt nach [X.] P 8 [X.]/[X.] verlangen.

I. Die Klage ist hinsichtlich der [X.] ohne weiteres zulässig. Gleiches gilt hinsichtlich des [X.]eststellungsantrags für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2019 in der zuletzt gestellten [X.]assung als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (hierzu zuletzt etwa [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 164, 326). Diese Grundsätze gelten auch in der Privatwirtschaft ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 16. November 2016 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN). Der nunmehr klargestellte [X.]punkt, ab dem die [X.]eststellung begehrt wird, führt zur notwendigen Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Auch überschneiden sich die [X.]räume zwischen den [X.] und dem [X.]eststellungsantrag nicht mehr, so dass für diesen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere [X.]eststellungsinteresse gegeben ist (vgl. insgesamt dazu [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN). Soweit in der Revisionsinstanz die [X.]eststellung einer Verzinsungspflicht für Differenzentgeltansprüche ab dem 1. Jan[X.]r 2019 verlangt wird (vgl. zur Zulässigkeit des [X.]eststellungsantrags [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN), handelt es sich um eine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) durch den Rechtsmittelführer (vgl. dazu [X.] 5. Juni 2019 - 10 [X.] ([X.]) - Rn. 17 mwN, [X.]E 167, 36), gegen deren ausnahmsweise Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. allgemein dazu [X.] 20. März 2019 - 4 [X.] - Rn. 21; 23. Juni 2016 - 8 [X.] - Rn. 39).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat mangels Erfüllung des tariflichen [X.] der [X.]allgruppe 2 - über dessen Vorliegen ausschließlich gestritten wird - keinen Anspruch auf Vergütung zunächst nach [X.] P 8 [X.] und später nach [X.] P 8 [X.]/[X.].

1. Im Streitzeitraum galten bis zum 31. Juli 2018 für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der [X.] und der [X.]. Nachdem zum 1. August 2018 beide Tarifverträge aufgehoben wurden, gelten seither - [X.] - der [X.]/[X.], dessen Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) und der TVÜ-[X.], jeweils nach den Maßgaben des [X.]ÜTV.

2. [X.]ür die Eingruppierung des [X.] sind vorliegend zunächst die §§ 12 und 13 [X.] in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden [X.]assung - die inhaltsgleich mit §§ 12 und 13 [X.]/[X.] waren - (vgl. auch § 1 Satz 2 A. Nr. 3 [X.]ÜTV) und ab dem 1. August 2018 die §§ 12 und 13 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 zum [X.]/[X.] maßgeblich. Zwar erfolgte die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum [X.] am 1. Juli 2017 nach § 29a Abs. 1 [X.] (inhaltsgleich mit § 29a Abs. 1 TVÜ-[X.]) grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. § 29b Abs. 1 Satz 1 [X.] sah - wie § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] - aber die Möglichkeit vor, bis zum 30. Juni 2018 einen Antrag auf Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung mit Rückwirkung zum 1. Juli 2017 zu stellen, wenn sich nach dieser eine höhere [X.] ergibt. Einen solchen hat der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2018 gestellt. Dieser behält seine Wirkung auch in Bezug auf das Vergütungssystem des [X.]/[X.] (§ 2 Satz 2 Nr. 14 [X.]ÜTV iVm. § 2 TV Aufhebung, § 32 Abs. 4 TVÜ-[X.]).

3. Die vorliegend einschlägigen [X.]e ergeben sich bis zum 31. Juli 2018 aus Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 „Beschäftigte in der Pflege“ der Anlage 1 zum [X.] und danach - inhaltlich unverändert - aus Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 „Beschäftigte in der Pflege“ der Anlage 1 zum [X.]/[X.]. Sie lauten [X.]. wie folgt:

        

„[X.] P 7

        

1.    

Pflegerinnen und Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

                 

…       

        

[X.] P 8

        

1.    

...     

        
        

2.    

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzq[X.]lifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit.“

        

4. Der Kläger verfügt zwar über die nach [X.] P 8 [X.]allgruppe 2 [X.] und [X.]/[X.] für Praxisanleiter in der Pflege geforderte berufspädagogische Zusatzq[X.]lifikation. Er übt jedoch keine „entsprechende Tätigkeit“ aus. Seine auszuübende Tätigkeit umfasst nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die die Anforderungen des tariflichen [X.] erfüllen. Hiervon geht das [X.] rechtsfehlerfrei aus.

a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] und [X.]/[X.] ist der Beschäftigte in der [X.] eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der [X.]all, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser [X.] erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (vgl. zu § 22 BAT [X.] 16. Oktober 2019 - 4 [X.] - Rn. 16; 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 22).

b) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis ([X.] 28. [X.]ebr[X.]r 2018 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 162, 81; 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 16; 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 24; 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 22; 12. Mai 2004 - 4 [X.] 371/03 - zu I 1 e aa der Gründe). [X.]ür die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen ([X.] 13. November 2013 - 4 [X.] 53/12 - Rn. 17; 20. September 1995 - 4 [X.] 685/94 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 81, 47; 31. März 1982 - 4 [X.] 1099/79 - [X.]E 38, 221). [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus ([X.] 28. [X.]ebr[X.]r 2018 - 4 [X.] - aaO; 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 18, [X.]E 146, 22; 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 24; 9. Juli 1997 - 4 [X.] 177/96 - zu II 2.5.1 der Gründe). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden ([X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] 173/19 - Rn. 16; 16. Oktober 2019 - 4 [X.] - Rn. 17; 28. [X.]ebr[X.]r 2018 - 4 [X.] - aaO; 6. Dezember 1989 - 4 [X.] 457/89 -). Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 [X.] und [X.]/[X.] auch [X.]. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind ([X.] 28. [X.]ebr[X.]r 2018 - 4 [X.] - aaO; 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 19; 6. Dezember 1989 - 4 [X.] 457/89 -). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] 173/19 - Rn. 16; 28. [X.]ebr[X.]r 2018 - 4 [X.] - Rn. 25, aaO; 18. März 2015 - 4 [X.] 59/13 - Rn. 17, [X.]E 151, 150; 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 19, aaO; 6. Juli 2011 - 4 [X.] 568/09 - Rn. 58; [X.] 2018, 623, 626).

c) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 16. Oktober 2019 - 4 [X.] - Rn. 18).

d) Danach nimmt das [X.] zutreffend an, dass die auszuübende Tätigkeit des [X.] nicht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang besteht, sondern zwei Arbeitsvorgänge im Tarifsinn vorliegen.

aa) Ein Arbeitsvorgang ist die Tätigkeit des [X.] als Praxisanleiter für Auszubildende, die während der [X.] der Zuweisung eines Auszubildenden untrennbar mit der Patientenversorgung auf der Station verbunden ist. Die Arbeitsergebnisse „fachgerechte Patientenversorgung“ und „Anleitung der Auszubildenden“ sind in dieser [X.] tatsächlich nicht getrennt. Das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, sondern geht ebenfalls davon aus, dem Kläger sei für die jeweiligen Schichten diese Tätigkeit als einheitliche Arbeitsaufgabe real übertragen. Er hat während der gesamten Dauer dieser Schichten aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung die [X.]unktion als Praxisanleiter auszuüben. Auch wenn er selbst pflegerische Aufgaben ausführt, muss er jederzeit damit rechnen, Aufgaben eines [X.] zu übernehmen. Im [X.]raum der Zuweisung eines Auszubildenden ist die gesamte Tätigkeit in der [X.]unktion als Praxisanleiter deshalb als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen (vgl. ähnlich für die [X.] der Übertragung der [X.]unktion einer Schichtleitung [X.] 16. Mai 2019 - 6 [X.] 93/18 - Rn. 13 ff.).

bb) Die [X.]en, in denen dem Kläger keine Auszubildenden zur Anleitung zugewiesen sind, bilden einen zweiten Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist aufgrund der pflegerischen Tätigkeit auf der Station allein die fachgerechte Versorgung der Patienten.

(1) [X.]ür diese [X.]en übt die Beklagte ihr Direktionsrecht - vertragsgemäß - so aus, dass dem Kläger „nur“ Tätigkeiten als Pfleger zugewiesen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass er auch während dieser [X.]en über die Q[X.]lifikation als Praxisanleiter verfügt und grundsätzlich als solcher von der Beklagten „gelistet“ wird. Die Beklagte als Arbeitgeberin hat die verschiedenen Arbeitsschritte nach den nicht angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s schichtbezogen von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt. In der [X.], in der ihm keine Auszubildenden zur Anleitung zugewiesen sind, ist ihm die Arbeitsaufgabe „Praxisanleitung“ nicht übertragen. Dem Kläger wird jeweils nur für eine konkrete Schicht ein Auszubildender durch die Beklagte ausdrücklich zugewiesen. [X.]ehlt es an einer solchen Zuweisung, ist das Arbeitsergebnis des [X.] nicht auf die praktische Anleitung von Auszubildenden gerichtet. Er muss in einer solchen Schicht grundsätzlich nicht damit rechnen, als Praxisanleiter tätig werden zu müssen.

(2) Allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem Tarifbegriff des [X.] iSd. [X.] P 8 [X.]allgruppe 2 [X.] und [X.]/[X.] um ein sog. [X.]unktionsmerkmal handelt, ergibt sich nichts anderes. Zwar nimmt der Senat in solchen [X.]allgestaltungen, wenn die Tätigkeit eines Arbeitnehmers durch ein tarifliches [X.]unktionsmerkmal erfasst wird, ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit einen Arbeitsvorgang an, was zu einer einheitlichen Bewertung der Tätigkeit führt ([X.] 20. März 2013 - 4 [X.] 486/11 - Rn. 32 mwN). So übt beispielsweise eine Stationsleitung ihre Leitungstätigkeit nicht nur schichtbezogen, sondern während ihrer gesamten Arbeitszeit aus. Leitungsaufgaben können jederzeit anfallen, die Tätigkeit stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar (vgl. dazu zB [X.] 29. Jan[X.]r 2020 - 4 [X.] - Rn. 31 mwN). Maßstab für diese Wertung ist aber stets die Tätigkeit „in dieser [X.]unktion“ (vgl. zB [X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] 225/05 - Rn. 17). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist deshalb in den [X.]ällen zu machen, in denen die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen ([X.] 28. [X.]ebr[X.]r 2018 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 162, 81; vgl. bereits - allerdings noch auf die bloße Unterscheidbarkeit abstellend - [X.] 20. März 2013 - 4 [X.] 486/11 - Rn. 33; 18. April 2012 - 4 [X.] 305/10 - Rn. 23). Dies ist hier der [X.]all.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus den Entscheidungen des Senats zur Eingruppierung von Sozialarbeitern ([X.]. [X.] 24. [X.]ebr[X.]r 2016 - 4 [X.] 485/13 - Rn. 19 f.) und einer Wohngeld-Sachbearbeiterin ([X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 21 ff.) kein anderes Ergebnis. Den dortigen Beschäftigten waren bestimmte Aufgaben einheitlich übertragen und die Tätigkeiten waren auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. In einem solchen [X.]all kommt eine Aufspaltung der Tätigkeit nach Einzelfällen und Schwierigkeitsgrad nicht in Betracht. Dies ist mit der Sit[X.]tion des [X.] nicht vergleichbar, dem verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Arbeitsergebnissen zu jeweils anderen [X.]en übertragen sind.

(4) Anders als die Revision annimmt, führt auch der Umstand, dass der Kläger - wie er vorträgt - „Erst- und [X.] mit den jeweiligen Auszubildenden durchführt“ oder als „Kontaktperson zur Schule in Anspruch genommen wird“, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Unabhängig davon, dass es hierzu an [X.]eststellungen des [X.]s fehlt, wird aus dem klägerischen Vortrag schon nicht deutlich, in welchem Umfang und inhaltlichen Zusammenhang er tatsächlich als Kontaktperson zur Schule tätig wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte mehrere [X.] beschäftigt. Erstgespräche dürften im Übrigen regelmäßig während der zugewiesenen Schichten stattfinden; jedenfalls wird vom Kläger nichts Gegenteiliges behauptet. Selbst wenn [X.] außerhalb dieser Schichten stattfinden sollten, handelt es sich aber - ebenso wie etwa bei Nachfragen der Schule - um typische [X.], die dem Arbeitsvorgang „Praxisanleitung“ zuzuordnen sind. Sie sind weder q[X.]litativ noch q[X.]ntitativ geeignet, die arbeitgeberseitig vorgegebene organisatorische Trennung aufheben, um dann von einem einheitlichen Arbeitsvorgang mit einem einheitlichen Arbeitsergebnis ausgehen zu können. Gleiches gilt, wenn der Kläger während reiner „Pflegeschichten“ - wie er weiter vorträgt - darüber nachdenkt, wie er den nächsten zugewiesenen Auszubildenden anleitet, welche Wissenslücken bestehen könnten und welche Patienten geeignet seien. Auch hierbei handelt es sich um [X.], die nicht eigenständig zu bewerten, sondern dem Arbeitsvorgang „Praxisanleitung“ zuzuordnen sind.

(5) Der Umstand, dass der Kläger eine Zulage als Praxisanleiter nach § 15 Abs. 5 Satz 4 [X.] erhalten hat und später nach § 15 Abs. 7 Satz 3 [X.]-BT-K id[X.] von § 1 Satz 2 C. Nr. 2 Buch[X.]b [X.]ÜTV erhält, ist für die Bestimmung der Arbeitsvorgänge ohne Bedeutung. Der tarifliche Anspruch auf Gewährung dieser Zulage besteht neben dem Anspruch auf das Tabellenentgelt und ist nicht von der Vergütung nach einer bestimmten [X.] abhängig. Vielmehr setzt er lediglich die Übertragung der Tätigkeit als Praxisanleiter voraus. Diese beinhaltet aber noch keine Aussage darüber, in welchem Umfang die [X.]unktion ausgeübt wird und ob mindestens zur Hälfte der gesamten Arbeitszeit Arbeitsvorgänge anfallen, die das [X.] der [X.] P 8 [X.]allgruppe 2 [X.] und [X.]/[X.] erfüllen.

e) Nach den nicht angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s übt der Kläger weit überwiegend ausschließlich Tätigkeiten eines Krankenpflegers aus. Dieser Arbeitsvorgang erfüllt - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - das [X.] der [X.] P 7 [X.]allgruppe 1 [X.] und [X.]/[X.]. Tätigkeiten eines [X.], die dem [X.] der [X.] P 8 [X.]allgruppe 2 [X.] und [X.]/[X.] zuzuordnen wären, übt er hingegen nur in deutlich geringerem als dem tariflich geforderten Umfang aus. Im [X.]raum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 hatte der Kläger lediglich neunmal im gleichen zeitlichen Rahmen Dienst wie ein der Station zugewiesener Auszubildender. Er war in diesem [X.]raum durchschnittlich 11,55 Stunden pro Monat mit der Anleitung von Auszubildenden betraut. Dass es sich dabei etwa um nicht repräsentative [X.]räume handeln würde, hat auch die Revision nicht behauptet. Dieser Arbeitsvorgang erreicht damit bei weitem nicht das tariflich geforderte Maß von mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] und [X.]/[X.]). Dies gilt selbst dann, wenn man die - allerdings vom Kläger zeitlich nicht näher bestimmten - [X.] (vgl. Rn. 28) hinzurechnen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitsvorgang Praxisanleitung unter Hinzurechnung der [X.] mindestens die Hälfte der übertragenen Tätigkeit darstellen könnte. Anders als die Revision annimmt, kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit als Praxisanleiter ein „rechtlich erhebliches Ausmaß“ erreicht. Dieses Kriterium ist nur für die Beantwortung der [X.]rage relevant, in welchem Umfang innerhalb eines Arbeitsvorgangs bestimmte - von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich höher bewertete - Tätigkeiten anfallen müssen (vgl. dazu beispielhaft [X.] 28. [X.]ebr[X.]r 2018 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.]E 162, 81).

III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    A. Wedepohl    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 161/20

09.09.2020

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 26. März 2019, Az: 20 Ca 388/18, Urteil

§ 12 Abs 2 TVöD BT-K, § 15 Abs 7 S 3 TVöD BT-K, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 1 Entgeltgr P8 Fallgr 2 TVöD BT-K, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2020, Az. 4 AZR 161/20 (REWIS RS 2020, 491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 491

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 327/20 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Praxisanleiterin


4 AZR 218/20 (Bundesarbeitsgericht)


6 AZR 331/19 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung AVR Caritas - Praxisanleiter


4 ABR 24/14 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung sog. Punktionskräfte - Tariflücke


4 AZR 933/11 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters


Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 661/21

5 Sa 938/21

5 Sa 939/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.