Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2021, Az. 4 AZR 218/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 7780

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2019 - 2 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit 1995 in dem von der [X.] betriebenen Krankenhaus als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin ([X.]) im Umfang von zurzeit 30,8 Stunden pro Woche beschäftigt. Am 3. April 1998 erhielt sie ein Zertifikat über die Weiterbildung zur Mentorin in der Krankenpflege. [X.] absolvierte sie erfolgreich die Nachqualifikation zur Praxisanleiterin im Gesundheitswesen. Seither wird sie als [X.] sowie als Praxisanleiterin eingesetzt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der [X.] und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung ([X.]/[X.]) Anwendung. Sie wird nach der [X.] Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] (nachfolgend [X.]/[X.]) vergütet.

4

Die Klägerin wird auf der Station 9/6 (Viszeralchirurgie) eingesetzt, welche drei [X.] umfasst. Sie ist jeweils einem Pflegebereich mit 12 bis 13 Patienten oder fünf Patienten im Bereich Intermediate Care zugeordnet.

5

Die Beklagte bildet jedes Jahr zwei Kurse von jeweils 15 Schülern aus dem Bereich Gesundheits- und Krankenpflege mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren sowie zwei Kurse von Krankenpflegehelfer/innen mit einer Dauer von einem Jahr aus. Zu diesem Zweck hat sie acht Pflegekräfte als Praxisanleiterinnen freigestellt, von denen sich derzeit zwei in Elternzeit befinden. Diese sind ausschließlich mit der praktischen Ausbildung auf den verschiedenen Stationen einschließlich der Prüfungen betraut. Überdies beschäftigt sie ca. 45 nicht freigestellte Praxisanleiter und Praxisanleiterinnen - darunter die Klägerin -, die in den [X.] eingebunden sind. Auf der Station 9/6 war die Klägerin in der [X.] zwischen April 2016 und Dezember 2018 die einzige nicht freigestellte Praxisanleiterin. Im Januar 2019 kam eine weitere hinzu.

6

Mit am 28. Dezember 2017 der [X.] zugegangenem Schreiben hat die Klägerin erfolglos eine Höhergruppierung in die [X.] 8 [X.]/[X.] beantragt.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als Praxisanleiterin nach der [X.] 8 [X.]/[X.] zu vergüten. Bei der Praxisanleitung iSd. Fallgruppe 2 handele es sich um ein sog. Funktionsmerkmal. Sie verfüge über die entsprechende Qualifikation, die Funktion sei ihr von der [X.] übertragen worden und sie übe diese Tätigkeit regelmäßig aus. Dies genüge zur Erfüllung des [X.]. Die gesamte Tätigkeit stelle einen einzigen großen Arbeitsvorgang dar, in dem die Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin enthalten seien. Die zu erzielenden Arbeitsergebnisse „Pflege von Patienten“ und „Anleitung von Auszubildenden“ ließen sich nicht voneinander trennen. Auch wenn gerade keine konkrete Anleitung erfolge, sei es ihre Aufgabe als Praxisanleiterin, neben dem eigenen pflegerischen Alltag den Lernfortschritt der zugeordneten [X.] ständig zu verfolgen, geeignete Lernsituationen zu ermöglichen und die Schüler in der Entwicklung zu selbständig Pflegenden entsprechend ihres [X.] zu fördern. Eine Aufteilung in zwei Arbeitsvorgänge sei allenfalls denkbar, wenn die Pflegekraft zB auf zwei verschiedenen Stationen eingesetzt und nur für die eine Station als Praxisanleiterin bestellt sei. Im Übrigen ergebe sich aus dem Umstand, dass der Station 9/6 im Jahr 2019 drei Schüler bei nur zwei Praxisanleiterinnen zugeteilt gewesen seien, eine Einsatzzeit als Praxisanleiterin von 100 Prozent. Es gebe so gut wie keinen Tag, an dem die Klägerin nicht die Tätigkeit der Praxisanleitung ausübe.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Januar 2017 eine Vergütung nach der [X.] 8 Stufe 6 [X.] Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zu zahlen und die sich insoweit ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge für die Monate ab Januar 2017 ab dem 1. eines jeden Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, bei dem [X.] der [X.] 8 Fallgruppe 2 [X.]/[X.] handele es sich nicht um ein sog. Funktionsmerkmal. Die Praxisanleitung sei ein gesonderter Arbeitsvorgang und als solcher tariflich zu bewerten. Die Klägerin sei, wie ihre Auswertung der Dienstpläne zeige, überwiegend mit der Versorgung von Patienten betraut, ohne gleichzeitig in einer Schicht Auszubildende zu betreuen. Daher umfasse ihre Tätigkeit als Praxisanleiterin nicht mindestens die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.]8 [X.]/[X.].

I. Die Klage ist mit dem zuletzt angekündigten Antrag als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., vgl. nur [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 13). Soweit die Klägerin neben der [X.] auch eine bestimmte Stufe benennt, ist dies lediglich als Klarstellung bezogen auf den im Antrag genannten [X.]punkt und nicht als selbständiges Feststellungsbegehren zu verstehen. Dass der Klägerin im Falle eines Obsiegens mit dem Feststellungsantrag hinsichtlich der [X.] P 8 [X.]/[X.] die Stufe 6 zustehen würde, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat mangels Erfüllung des tariflichen [X.] der Fallgruppe 2 - über dessen Vorliegen ausschließlich gestritten wird - keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.]8 [X.]/[X.].

1. Die Klägerin hat im Hinblick auf die seit dem 1. Jan[X.]r 2017 geltenden neuen Tätigkeitsmerkmale fristgemäß einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt, so dass für ihre Eingruppierung seit diesem [X.]punkt die §§ 12 und 13 [X.]/[X.] maßgeblich sind.

2. Die vorliegend einschlägigen Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 „Beschäftigte in der Pflege“ der Anlage 1 zum [X.]/[X.]. Sie lauten [X.]. wie folgt:

        

„[X.] P 7

        

1.    

Pflegerinnen und Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

                 

…       

        

[X.] P 8

        

1.    

...     

        
        

2.    

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzq[X.]lifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit.“

        

3. Die Klägerin verfügt zwar über die nach [X.]8 Fallgruppe 2 [X.]/[X.] für Praxisanleiter in der Pflege geforderte berufspädagogische Zusatzq[X.]lifikation. Sie übt jedoch keine „entsprechende Tätigkeit“ aus. Ihre auszuübende Tätigkeit umfasst nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die die Anforderungen des tariflichen [X.] erfüllen. Hiervon geht das [X.] rechtsfehlerfrei aus.

a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.] ist die Beschäftigte in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser [X.] erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (umfassend zuletzt [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 ff. [X.]; 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 19 f.).

b) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 [X.]/[X.] auch [X.]. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 [X.]).

c) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 21).

d) Danach nimmt das [X.] zutreffend an, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin nicht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang besteht, sondern zwei Arbeitsvorgänge im Tarifsinn vorliegen.

aa) Ein Arbeitsvorgang ist die Tätigkeit der Klägerin als Praxisanleiterin für Auszubildende oder andere Anzuleitende, die während der [X.] der Zuweisung untrennbar mit der Patientenversorgung auf der Station verbunden ist. Die Arbeitsergebnisse „fachgerechte Patientenversorgung“ und „Anleitung der Auszubildenden“ sind in dieser [X.] tatsächlich nicht getrennt. Sie hat während der gesamten Dauer dieser Schichten aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung die Funktion als Praxisanleiterin auszuüben. Auch wenn sie selbst pflegerische Aufgaben ausführt, muss sie jederzeit damit rechnen, Aufgaben einer Praxisanleiterin zu übernehmen. Im [X.]raum der Zuweisung eines Auszubildenden ist die gesamte Tätigkeit in der Funktion als Praxisanleiterin deshalb als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 23; vgl. ähnlich für die [X.] der Übertragung der Funktion einer Schichtleitung [X.] 16. Mai 2019 - 6 [X.] - Rn. 13 ff.).

bb) Die [X.]en, in denen der Klägerin keine Auszubildenden oder andere Personen zur Anleitung zugewiesen sind, bilden einen zweiten Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist aufgrund der pflegerischen Tätigkeit auf der Station allein die fachgerechte Versorgung der Patienten.

(1) Für diese [X.]en übt die Beklagte ihr Direktionsrecht - vertragsgemäß - so aus, dass der Klägerin „nur“ Tätigkeiten als [X.] zugewiesen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie auch während dieser [X.]en über die Q[X.]lifikation als Praxisanleiterin verfügt und grundsätzlich als solche eingesetzt werden könnte. Die verschiedenen Arbeitsschritte sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s dadurch schichtbezogen organisatorisch voneinander getrennt, dass der Klägerin nur in einem Teil ihrer Arbeitszeit gleichzeitig Krankenpflegeschüler zur Praxisanleitung zugewiesen sind. In der [X.], in der dies nicht der Fall ist, ist ihr die Arbeitsaufgabe „Praxisanleitung“ nicht übertragen. Sie muss in einer solchen Schicht grundsätzlich nicht damit rechnen, als Praxisanleiterin tätig werden zu müssen.

(2) Allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem Tarifbegriff der Praxisanleiterin iSd. [X.] P 8 Fallgruppe 2 [X.]/[X.] um ein sog. Funktionsmerkmal handelt, ergibt sich nichts anderes ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 26). Zwar nimmt der Senat in Fallgestaltungen, in denen die Tätigkeit eines Arbeitnehmers durch ein tarifliches Funktionsmerkmal erfasst wird, ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit einen Arbeitsvorgang an, was zu einer einheitlichen Bewertung der Tätigkeit führt ([X.] 20. März 2013 - 4 [X.] - Rn. 32 [X.]). So übt beispielsweise eine Stationsleitung ihre Leitungstätigkeit nicht nur schichtbezogen, sondern während ihrer gesamten Arbeitszeit aus. Leitungsaufgaben können jederzeit anfallen, die Tätigkeit stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar (vgl. dazu zB [X.] 29. Jan[X.]r 2020 - 4 [X.] - Rn. 31 [X.]). Maßstab für diese Wertung ist aber stets die Tätigkeit „in dieser Funktion“ (vgl. zB [X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.]/05 - Rn. 17). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist deshalb in den Fällen zu machen, in denen die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen ([X.] 28. Febr[X.]r 2018 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 162, 81; vgl. bereits - allerdings noch auf die bloße Unterscheidbarkeit abstellend - [X.] 20. März 2013 - 4 [X.] - Rn. 33; 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 23). Dies ist hier der Fall.

e) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass sie mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit aufgrund der Zuweisung von Auszubildenden Tätigkeiten einer Praxisanleiterin ausübe. Allein dieser Arbeitsvorgang erfüllt die Anforderungen des [X.] der [X.] P 8 Fallgruppe 2 [X.]/[X.].

aa) Die Vorinstanzen haben ihr Vorbringen, es vergehe so gut wie kein Tag, an dem sie nicht als Praxisanleiterin tätig werde, es gebe allerdings auch Schichten, in denen ihr keine Person zur Ausbildung zugewiesen sei, zu Recht als unschlüssig angesehen. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Zuweisung der Auszubildenden schichtweise erfolgt, nicht aber, wie viele Schichten regelmäßig, dh. in einem repräsentativen [X.]raum, davon betroffen sind. Die Behauptung, es handele sich praktisch um alle Schichten mit wenigen Ausnahmen, ist zu pauschal und genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung.

bb) Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag in der [X.] von April 2016 bis Dezember 2018 alleinige Praxisanleiterin auf der Station war, lässt nicht den Schluss zu, dass ihr in mindestens der Hälfte ihrer Schichten Auszubildende zugewiesen gewesen wären. Soweit sie vorgetragen hat, im Jahr 2019 seien der Station 9/6 drei Schülerinnen zugeteilt gewesen, die von ihr sowie einer weiteren nicht freigestellten Praxisanleiterin hätten betreut werden müssen, fehlt es ebenfalls an Vortrag, an wie vielen Tagen die Schüler in welchen Schichten auf der Station tätig waren. Ein entsprechender Vortrag wäre schon deshalb notwendig gewesen, weil die Auszubildenden zum einen nicht nur der Station 9/6, sondern auch anderen Stationen zugeteilt wurden, und zum anderen die [X.] auch auf der Station der Klägerin teilweise von freigestellten Praxisanleiterinnen übernommen wurden.

cc) Ebenso wenig ergibt sich aus der Gesamtanzahl der von der Beklagten ausgebildeten Schüler, dass die Klägerin in mindestens der Hälfte ihrer Schichten die Tätigkeit einer Praxisanleiterin auszuüben hätte. Die Anzahl der Auszubildenden, die der praktischen Anleitung bedürfen, sagt nichts über den Anteil der Schichten aus, in denen der Klägerin regelmäßig Auszubildende zugewiesen sind.

dd) Eine Zurückverweisung an das [X.] zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erforderlich. Das [X.] war nicht gehalten, einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erteilen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Darlegungslast im [X.] Tatsachenvortrag zu den konkreten Tätigkeiten und ihren [X.]anteilen erfordert, der dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglicht. Bereits das Arbeitsgericht hatte die Auffassung vertreten, bei der Tätigkeit als Praxisanleiterin iSd. [X.] der [X.] P 8 Fallgruppe 2 [X.]/[X.] handele es sich nicht um ein Funktionsmerkmal. Allein die entsprechende Bestellung der Klägerin führe deshalb nicht dazu, dass die Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilde, vielmehr sei es deren Aufgabe darzulegen, in wie vielen Schichten ihr Auszubildende zugewiesen seien. Auch die Beklagte hat das Fehlen eines solchen Vortrags in beiden Instanzen gerügt (dazu [X.] 24. Jan[X.]r 2007 - 4 [X.] - Rn. 37 [X.]). Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz allerdings lediglich an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, bei der Tätigkeit als Praxisanleiterin handele es sich um ein sog. Funktionsmerkmal, weshalb es auf die [X.]anteile einzelner Tätigkeiten nicht ankäme.

III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    Rinck    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Häseler-Wallwitz    

                 

Meta

4 AZR 218/20

17.03.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 13. März 2019, Az: 2 Ca 1393/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2021, Az. 4 AZR 218/20 (REWIS RS 2021, 7780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7780

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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