Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2021, Az. 4 AZR 327/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 7794

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierung einer Praxisanleiterin


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2020 - 17 Sa 1812/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1991 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin ([X.]) in Teilzeit bei der [X.] beschäftigt. [X.] absolvierte sie erfolgreich eine Fortbildung, die zur Tätigkeit als Praxisanleiterin berechtigt. Die Klägerin ist seitdem als [X.] sowie als Praxisanleiterin eingesetzt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der [X.] ([X.]) geltenden Fassung ([X.]/[X.]) Anwendung. Ab dem 1. Januar 2017 wurde die Klägerin nach [X.] B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] (nachfolgend [X.]/[X.]) vergütet. Eine von ihr mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 unter Berufung auf § 29b TVÜ-[X.] begehrte Höhergruppierung nach [X.] [X.]/[X.] lehnte die Beklagte ab.

4

Aufgaben der Praxisanleiter/innen in der Pflege bei der [X.] sind die Einarbeitung von Auszubildenden, Praktikanten und neuen Mitarbeiter/innen und die Anleitung von Fachweiterbildungsteilnehmer/innen in der Praxis. Sie planen und gestalten Anleitungssequenzen, steuern Lernprozesse und vermitteln den angehenden Pflegefachkräften die nötige Pflegepraxis. Ebenso erstellen sie Konzepte zur Einarbeitung, gliedern die praktische Ausbildung in überschaubare und aufeinander aufbauende Lernschritte und kontrollieren den Fertigkeits- und Kenntnisstand der Schüler/innen. Sie bewerten die Leistungen, beraten in Fragen der Pflegedienstorganisation (Schülereinsatz) und unterstützen beim Erlernen der Arbeitsabläufe. Außerdem wirken sie als Fachprüfer/innen bei der Planung, Durchführung und Beurteilung der praktischen Prüfungen mit.

5

Im Jahre 2018 arbeitete die Klägerin im ambulanten [X.] ([X.]) in dessen Pflegebereich [X.] insgesamt 1050,2 Stunden. In 369,05 Stunden überschnitt sich ihre Arbeitszeit mit den Einsatzzeiten von [X.]. [X.] waren dort insgesamt 29 Krankenpflegeschüler eingesetzt.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als Praxisanleiterin nach [X.] [X.]/[X.] zu vergüten. Bei der Praxisanleitung iSd. Fallgruppe 2 handele es sich um ein sog. Funktionsmerkmal. Sie verfüge über die entsprechende Qualifikation, die Funktion sei ihr von der [X.] übertragen worden und sie übe diese Tätigkeit regelmäßig aus. Dies genüge zur Erfüllung des [X.]. Die gesamte Tätigkeit von [X.] stelle einen einzigen großen Arbeitsvorgang dar, in dem die Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin enthalten seien. Die Praxisanleitung sei ohne eigene Pflegetätigkeit nicht möglich. Sei sie als Praxisanleiterin mit einem oder mehreren Schülern zum Dienst eingeteilt, nehme sie mit Dienstbeginn die Tätigkeit der Praxisanleitung auf. Eine Trennung zwischen Pflege mit und Pflege ohne Anleitungstätigkeiten zergliedere in unzulässiger Weise den einheitlichen Vorgang und sei praktisch nicht handhabbar, weil jederzeit organisatorische, planerische und inhaltliche Fragen der Praxisanleitung auf sie zukommen könnten und die Klägerin damit ihr Fortbildungswissen auch außerhalb der Anwesenheitszeit von [X.] stets vorhalten müsse.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Januar 2017 Entgelt nach der Entgeltgruppe P 8 der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) Teil B XI Ziffer 1 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin werde nicht mindestens zur Hälfte ihrer Tätigkeit mit Aufgaben einer Praxisanleiterin beschäftigt. Vielmehr sei sie weit überwiegend ausschließlich in der Patientenversorgung tätig.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.]/[X.].

I. Die Klage ist mit dem zuletzt angekündigten Antrag als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., vgl. nur [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 13).

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat mangels Erfüllung des tariflichen [X.] der Fallgruppe 2 - über dessen Vorliegen ausschließlich gestritten wird - keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.]/[X.].

1. Die Klägerin hat im Hinblick auf die seit dem 1. Jan[X.]r 2017 geltenden neuen [X.]e fristgemäß einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 [X.] gestellt, so dass für ihre Eingruppierung seit diesem [X.]punkt die §§ 12 und 13 [X.]/[X.] maßgeblich sind.

2. Die vorliegend einschlägigen [X.]e ergeben sich aus Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 „Beschäftigte in der Pflege“ der Anlage 1 zum [X.]/[X.]. Sie lauten [X.]. wie folgt:

        

„[X.] P 7

        

1.    

Pflegerinnen und Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

                 

…       

        

[X.] P 8

        

1.    

...     

        
        

2.    

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzq[X.]lifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit.“

        

3. Die Klägerin verfügt zwar über die nach [X.] 8 Fallgruppe 2 [X.]/[X.] für Praxisanleiter in der Pflege geforderte berufspädagogische Zusatzq[X.]lifikation. Sie übt jedoch keine „entsprechende Tätigkeit“ aus. Ihre auszuübende Tätigkeit umfasst nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die die Anforderungen des tariflichen [X.] erfüllen. Hiervon geht das [X.] rechtsfehlerfrei aus.

a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.] ist die Beschäftigte in der [X.] eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser [X.] erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (umfassend zuletzt [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 ff. [X.]; 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 19 f.).

b) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 [X.]/[X.] auch [X.]. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 [X.]).

c) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 21).

d) Danach nimmt das [X.] zutreffend an, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin nicht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang besteht, sondern zwei Arbeitsvorgänge im Tarifsinn vorliegen.

aa) Ein Arbeitsvorgang ist die Tätigkeit der Klägerin als Praxisanleiterin für Auszubildende oder andere Anzuleitende, die während der [X.] der Zuweisung untrennbar mit der Patientenversorgung auf der Station verbunden ist. Die Arbeitsergebnisse „fachgerechte Patientenversorgung“ und „Anleitung der Auszubildenden“ sind in dieser [X.] tatsächlich nicht getrennt. Sie hat während der gesamten Dauer dieser Schichten aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung die Funktion als Praxisanleiterin auszuüben. Auch wenn sie selbst pflegerische Aufgaben ausführt, muss sie jederzeit damit rechnen, Aufgaben einer Praxisanleiterin zu übernehmen. Im [X.]raum der Zuweisung eines Auszubildenden ist die gesamte Tätigkeit in der Funktion als Praxisanleiterin deshalb als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 23; vgl. ähnlich für die [X.] der Übertragung der Funktion einer Schichtleitung [X.] 16. Mai 2019 - 6 [X.] - Rn. 13 ff.).

bb) Die [X.]en, in denen der Klägerin keine Auszubildenden oder andere Personen zur Anleitung zugewiesen sind, bilden einen zweiten Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist aufgrund der pflegerischen Tätigkeit auf der Station allein die fachgerechte Versorgung der Patienten.

(1) Für diese [X.]en übt die Beklagte ihr Direktionsrecht - vertragsgemäß - so aus, dass der Klägerin „nur“ Tätigkeiten als [X.] zugewiesen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie auch während dieser [X.]en über die Q[X.]lifikation als Praxisanleiterin verfügt und grundsätzlich als solche eingesetzt werden könnte. Die verschiedenen Arbeitsschritte sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s dadurch schichtbezogen organisatorisch voneinander getrennt, dass der Klägerin nur in einem Teil ihrer Arbeitszeit gleichzeitig Krankenpflegeschüler zur Praxisanleitung zugewiesen sind. In der [X.], in der dies nicht der Fall ist, ist ihr die Arbeitsaufgabe „Praxisanleitung“ nicht übertragen. Sie muss in einer solchen Schicht grundsätzlich nicht damit rechnen, als Praxisanleiterin tätig werden zu müssen.

(2) Allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem Tarifbegriff der Praxisanleiterin iSd. [X.] P 8 Fallgruppe 2 [X.]/[X.] um ein sog. Funktionsmerkmal handelt, ergibt sich nichts anderes ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 26). Zwar nimmt der Senat in solchen Fallgestaltungen, wenn die Tätigkeit eines Arbeitnehmers durch ein tarifliches Funktionsmerkmal erfasst wird, ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit einen Arbeitsvorgang an, was zu einer einheitlichen Bewertung der Tätigkeit führt ([X.] 20. März 2013 - 4 [X.] - Rn. 32 [X.]). So übt beispielsweise eine Stationsleitung ihre Leitungstätigkeit nicht nur schichtbezogen, sondern während ihrer gesamten Arbeitszeit aus. Leitungsaufgaben können jederzeit anfallen, die Tätigkeit stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar (vgl. dazu zB [X.] 29. Jan[X.]r 2020 - 4 [X.] - Rn. 31 [X.]). Maßstab für diese Wertung ist aber stets die Tätigkeit „in dieser Funktion“ (vgl. zB [X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.]/05 - Rn. 17). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist deshalb in den Fällen zu machen, in denen die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen ([X.] 28. Febr[X.]r 2018 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 162, 81; vgl. bereits - allerdings noch auf die bloße Unterscheidbarkeit abstellend - [X.] 20. März 2013 - 4 [X.] - Rn. 33; 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 23). Dies ist hier der Fall.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus den Entscheidungen des Senats zur Eingruppierung von Sozialarbeitern ([X.]. [X.] 24. Febr[X.]r 2016 - 4 [X.] - Rn. 19 f.) und einer Wohngeld-Sachbearbeiterin ([X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 21 ff.) kein anderes Ergebnis. Den dortigen Beschäftigten waren bestimmte Aufgaben einheitlich übertragen und die Tätigkeiten waren auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. In einem solchen Fall kommt eine Aufspaltung der Tätigkeit nach Einzelfällen und Schwierigkeitsgrad nicht in Betracht. Dies ist mit der Sit[X.]tion der Klägerin nicht vergleichbar, der verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Arbeitsergebnissen zu jeweils anderen [X.]en übertragen sind.

(4) Soweit die Revision meint, dass die Klägerin konkrete praxisanleitende [X.] nicht nur während einer Zuweisung entsprechender Personen durch die Beklagte für eine bestimmte Schicht ausübt, sondern auch darüber hinaus, da sie jederzeit von zugewiesenen [X.] um Rat gefragt oder um konkrete Anleitung gebeten wird, führt auch dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Aus dem Vortrag wird bereits nicht deutlich, ob es um die [X.]en geht, in denen die Auszubildenden zeitgleich mit der Klägerin Dienst haben. Für diesen Fall geht auch das [X.] zutreffend davon aus, dass insoweit ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliegt und nicht zwischen Praxisanleitung und Pflege zu trennen ist. Feststellungen zum Auftreten von Aufgaben einer Praxisanleiterin zu anderen [X.]en und zu deren möglichem Umfang hat das [X.] nicht getroffen. Selbst wenn im Einzelfall Besprechungen außerhalb solcher Schichten stattfinden sollten oder die Klägerin Vorbereitungs- oder Planungsaufgaben für die Praxisanleitung während reiner „Pflegeschichten“ wahrnimmt, handelt es sich aber um typische [X.], die dem Arbeitsvorgang „Praxisanleitung“ zuzuordnen sind. Sie sind weder q[X.]litativ noch q[X.]ntitativ geeignet, die arbeitgeberseitig durch die Schichteinteilung vorgegebene organisatorische Trennung aufheben, um dann von einem einheitlichen Arbeitsvorgang mit einem einheitlichen Arbeitsergebnis ausgehen zu können. Der Umstand, dass die Beklagte keine hauptamtlichen Praxisanleiter beschäftigt, ändert hieran nichts.

e) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s übt die Klägerin weit überwiegend ausschließlich Tätigkeiten einer [X.] aus. Dieser Arbeitsvorgang erfüllt - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - das [X.] der [X.] P 7 Fallgruppe 1 [X.]/[X.]. Tätigkeiten einer Praxisanleiterin, die dem [X.] der [X.] P 8 Fallgruppe 2 [X.]/[X.] zuzuordnen wären, übt sie hingegen nur in deutlich geringerem als dem tariflich geforderten Umfang aus.

aa) [X.] hatte die Klägerin nach den Feststellungen des [X.]s maximal in 369,05 von 1050,2 Einsatzstunden überschneidend Dienst mit Auszubildenden. Dass es sich dabei etwa um nicht repräsentative [X.]räume handeln würde, hat auch die Revision nicht behauptet. Dieser Arbeitsvorgang erreicht damit nicht das tariflich geforderte Maß von mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.]).

bb) Dies gilt selbst dann, wenn man - allerdings von der Klägerin zeitlich nicht näher bestimmte - [X.] hinzurechnen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitsvorgang Praxisanleitung unter Hinzurechnung der [X.] mindestens die Hälfte der übertragenen Tätigkeit darstellen könnte.

cc) Anders als die Revision annimmt, kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit als Praxisanleiterin ein „rechtlich erhebliches Ausmaß“ erreicht. Dieses Kriterium ist nur für die Beantwortung der Frage relevant, in welchem Umfang innerhalb eines Arbeitsvorgangs bestimmte - von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich höher bewertete - Tätigkeiten anfallen müssen ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 30 [X.]).

III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Häseler-Wallwitz    

                 

Meta

4 AZR 327/20

17.03.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 16. Oktober 2019, Az: 1 Ca 1441/19, Urteil

§ 12 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 1 Entgeltgr P8 Fallgr 2 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2021, Az. 4 AZR 327/20 (REWIS RS 2021, 7794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7794

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 218/20 (Bundesarbeitsgericht)


4 AZR 161/20 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines (Teilzeit-)Praxisanleiters - Funktionsmerkmal - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - organisatorische Trennung zugewiesener Tätigkeiten


6 AZR 331/19 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung AVR Caritas - Praxisanleiter


8 Sa 584/18 (Landesarbeitsgericht Köln)


4 AZR 97/20 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin (MTLA) - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - schwierige Antikörperbestimmung - Durchführung von …


Referenzen
Wird zitiert von

1 Ca 852/23

12 Sa 859/20

7 Sa 661/21

5 Sa 938/21

5 Sa 939/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.