Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.11.2015, Az. 4 ABR 24/14

4. Senat | REWIS RS 2015, 2171

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Gegenstand

Eingruppierung sog. Punktionskräfte - Tariflücke


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 21. Februar 2014 - 13 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2.) zur Eingruppierung von drei sog. [X.]n.

2

[X.]ie Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst und beschäftigt in ihrem Betrieb in [X.] etwa 300 Arbeitnehmer. [X.]it Wirkung zum 1. [X.]ärz 2011 trat die Arbeitgeberin dem [X.] (im Folgenden [X.]) bei. Am 26. Juli 2011 schlossen sie und der [X.] auf der einen und die [X.] auf der anderen [X.]eite einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) ab. [X.]ieser trat am 1. August 2011 in [X.].

3

[X.]ie bei der Antragstellerin beschäftigten [X.] haben nach einer Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Januar 2011 folgende Aufgaben:

„- Überprüfung der Identität des [X.] an der [X.]pendeliege durch Abfrage von Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die der [X.]pender aktiv nennen muss

- Information und Aufklärung der [X.]
- Überprüfung der eindeutigen Nummernzuweisung durch [X.]icherstellung der Übereinstimmung identischer [X.] auf dem [X.], dem [X.]penderformular, sowie auf den Untersuchungsröhrchen
- [X.]esinfektion der Punktionsstelle nach Vorgabe der jeweils geltenden [X.]ygienevorschriften
- Punktion und Einleitung der Entnahme
- Abnahme der Blutkonserve
- elektronische Erfassung der [X.] und [X.] (‚[X.]cannen‘)
- Nachbearbeitung der Konserve und Einsortieren der Laborröhrchen
- [X.]okumentation
- [X.]edizinische Überwachung des [X.]penders während und nach der Blutspende
- Notfallmanagement inklusive [X.]okumentation ggf. mit Übergabe an den Entnahmearzt
- [X.]penderinformation über das Verhalten während und nach der [X.]pende
- [X.]ämtliche Aufgaben des [X.] sowie falls erforderlich auch der [X.]RK-[X.]elfer
- Unterstützung der ehrenamtlichen [X.]elfer beim Umgang mit der mobilen [X.]atenerfassung“

4

Laut einer [X.]tellenausschreibung der Arbeitgeberin werden für die Tätigkeit als Punktionskraft Arzthelfer/-innen, [X.], Rettungssanitäter/-innen oder Rettungsassistenten/-innen gesucht.

5

[X.]it [X.]chreiben vom 23. Juli 2012 beantragte die Arbeitgeberin bei dem örtlichen Betriebsrat die Zustimmung zur unbefristeten Übernahme der ausgebildeten Arzthelferin [X.] als Punktionskraft ([X.]idijob in der Gleitzone) sowie zu deren Vergütung „in Anlehnung an [X.] 5, [X.]tufe 3 gemäß [X.]-V“. [X.]it [X.]chreiben vom 24. Juli 2012 lehnte der Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung ab. Nach inhaltlicher Erläuterung des [X.] durch die Arbeitgeberin mit [X.]chreiben vom 30. Juli 2012 bestätigte der Betriebsrat am 3. August 2012 seine Ablehnung mit dem [X.]inweis, die beabsichtigte Eingruppierung entspreche nicht den tariflichen Vorgaben. Eine Vergütung nach der [X.] 8 [X.]/[X.] sei zutreffend, da die Tätigkeit einer Punktionskraft wegen der damit verbundenen erhöhten Verantwortung mit der Tätigkeit von Krankenschwestern bzw. -pflegern vergleichbar sei.

6

[X.]it weiteren [X.]chreiben vom 3. und 6. August 2012 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat ferner um Zustimmung zur unbefristeten Übernahme und zur Eingruppierung der ausgebildeten und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 [X.]tunden tätigen Arzthelferin [X.] nach „Tarif [X.] [X.] 6, [X.]tufe 2“ sowie des ausgebildeten Rettungsassistenten [X.] als Punktionskraft (geringfügige Beschäftigung) „in Anlehnung an [X.] 5, [X.]tufe 3 gemäß [X.]-V“. [X.]it [X.]chreiben vom 8. August 2012 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu den Eingruppierungen ebenfalls unter [X.]inweis auf eine Vergütung nach der [X.] 8 [X.]/[X.].

7

[X.]ie Arbeitgeberin hat mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren in allen Fällen die Ersetzung der Zustimmung begehrt. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, Leitbild der Tätigkeit einer Punktionskraft sei der Beruf von Arzthelferinnen und Arzthelfern, nicht der von Krankenpflegerinnen und Krankenpflegern. Eine über die [X.] 5 und [X.] 6 [X.]/[X.] hinausgehende Vergütung komme deshalb nicht in Betracht. Weiterhin sei bei der Eingruppierung zwischen Aushilfen und fest angestellten Arbeitnehmern zu differenzieren. [X.]ie Aushilfen reisten direkt zu den [X.] an. Ihr Aufgabenbereich umfasse daher nicht die Vor- und Nachbereitung der Termine, weshalb sie nur in die [X.] 5 [X.]/[X.] einzugruppieren seien.

8

[X.]ie Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

1. die Zustimmung zur Eingruppierung der [X.]itarbeiterin [X.] in die [X.] 5, [X.]tufe 3 [X.]-V zu ersetzen;

2. die Zustimmung zur Eingruppierung des [X.]itarbeiters [X.] in die [X.] 5, [X.]tufe 3 [X.]-V zu ersetzen;

3. die Zustimmung zur Eingruppierung der [X.]itarbeiterin [X.] in die [X.] 6, [X.]tufe 2 [X.]-V zu ersetzen.

9

[X.]er Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat gemeint, die [X.] seien nicht nur assistierend, sondern vielmehr eigenverantwortlich tätig. [X.]it ihrer Tätigkeit sei überdies eine erhöhte Verantwortung verbunden, weil die Entnahme eines halben Liters Blut erheblich in die Physis des jeweiligen [X.]penders eingreife. Vor diesem [X.]intergrund sei es gerechtfertigt, die [X.] - vergleichbar den [X.] - nach der [X.] 8 [X.]/[X.] zu vergüten.

[X.]as Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. [X.]as [X.] hat sie auf die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

B. [X.]ie Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. [X.]as [X.] durfte die Anträge, mit denen die Arbeitgeberin - wie sie in der mündlichen Anhörung vor dem [X.] klargestellt hat - in der [X.]ache die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats begehrt, nicht mit der Begründung abweisen, es bestehe in Bezug auf die bei der Arbeitgeberin beschäftigten [X.] eine bewusste [X.], die seitens des Gerichts nicht geschlossen werden könne. [X.]as führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 [X.]atz 1 ZPO). [X.]er [X.] kann über die gestellten Anträge nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.]er [X.]achverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt.

I. Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das [X.] angenommen, für die Eingruppierung der [X.] seien die [X.]e des Bundes-Angestelltentarifvertrags ([X.]) maßgebend.

1. Für die betriebliche [X.]itbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es nicht auf einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf die Anwendung eines Tarifvertrags, sondern vielmehr darauf an, ob eine Vergütungsordnung im Betrieb gilt ([X.] 4. [X.]ai 2011 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 138, 39). Insoweit genügt - wie hier - die nur einseitige Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. [X.]ie Arbeitgeberin ist seit dem 1. [X.]ärz 2011 aufgrund ihrer [X.]itgliedschaft im [X.] an den [X.]/[X.] gebunden. Für die Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer sind deshalb § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.], der nach § 17 Abs. 1 [X.]atz 1 TVÜ-[X.] nach wie vor maßgebend ist, sowie die [X.]e des [X.] heranzuziehen.

2. [X.]er zum 1. August 2011 in [X.] getretene [X.] enthält keine gesonderten Eingruppierungsregelungen.

a) [X.]ie einschlägigen Tarifbestimmungen lauten:

§ 1

Geltungsbereich

(1) [X.]ieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst ([X.]-V) in der für die [X.] jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des [X.]RK-B[X.][X.], deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. …

§ 2

Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVö[X.]-V

[X.]er [X.]-V und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der [X.] ([X.]) sowie des [X.] ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche, soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt.

...

§ 3

Zuordnung zu einer [X.]

Für die Überleitung werden die Beschäftigten entsprechend einer zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Anlage zur Niederschriftserklärung der dort genannten [X.] zugeordnet. [X.]ie Tarifvertragsparteien gehen insbesondere von der Richtigkeit der dort genannten Zuordnung aus.

Niederschriftserklärung zu § 3:

[X.]ie Zuordnung nach § 3 zu den jeweiligen [X.]n dient der Überleitung und wirkt insofern in Bezug auf die nach der Eingruppierungsordnung des [X.]-V [X.]. § 17 TVÜ-[X.] anzuwendenden Eingruppierungsvorgänge nicht präjudizierend.“

In einer „[X.] über die Tarifverhandlungen am 26. Juli 2011 in [X.]“ heißt es:

„Zur [X.]:

...

Für Beschäftigte nach [X.][X.]V-TV, die als [X.] eingesetzt sind und für die zwischen den Tarifvertragsparteien keine Einigkeit über die Zuordnung besteht, wird - ohne Präjudiz - eine Eingruppierung nach [X.] 6 vorgenommen. [X.]ie [X.] erklärt hierzu, dass sie für diese Beschäftigten und alle anderen Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten als [X.] ausüben, eine [X.]indesteingruppierung in die [X.] 8 gefordert hat, die sich in den Verhandlungen nicht durchsetzen ließ.“

b) [X.]er [X.] regelt in § 1 die Überleitungsbedingungen in den [X.]-V/[X.]. Nach seinem § 3 werden die Beschäftigten entsprechend einer zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Anlage zur Niederschriftserklärung einer bestimmten [X.] zugeordnet. Ausweislich der Niederschriftserklärung zu § 3 [X.] dient diese Zuordnung der Überleitung und wirkt in Bezug auf die nach der Eingruppierungsordnung des [X.]/[X.] iVm. § 17 TVÜ-[X.] anzuwendenden Eingruppierungsvorgänge nicht präjudizierend. [X.]anach hat die Eingruppierung - jedenfalls der nicht übergeleiteten Arbeitnehmer wie die [X.]itarbeiter [X.], [X.] und [X.] - ausschließlich nach der maßgebenden Vergütungsordnung des [X.] iVm. § 17 TVÜ-[X.] zu erfolgen.

II. [X.]as [X.] durfte jedoch auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen keine [X.] annehmen.

1. Eine [X.] kann vorliegen, wenn die Tätigkeit eines Arbeitnehmers keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten [X.]e erfüllt ([X.] 18. [X.]ärz 2015 - 4 [X.] - Rn. 18; 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 19). Ob dies der Fall ist, kann nur auf der Grundlage der Feststellung beurteilt werden, welche Tätigkeit der betreffende Arbeitnehmer ausübt.

[X.]abei ersetzt der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste [X.]tellenbeschreibung und die dort genannten auszuübenden Tätigkeiten die erforderlichen Feststellungen nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s auch dann nicht, wenn die Angaben von den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens nicht in Frage gestellt werden. Eine [X.]tellenbeschreibung dient lediglich der [X.]okumentation der Tätigkeit des [X.]telleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder [X.] hinreichend wiedergibt (vgl. grdl. [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN).

2. [X.]anach fehlt es vorliegend an den für die Beurteilung der zutreffenden Eingruppierung erforderlichen Feststellungen. [X.]as [X.] hat für die Feststellung, welche Tätigkeiten die drei Beschäftigten als [X.] auszuüben haben, allein die Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Januar 2011 herangezogen. [X.]ies ist aufgrund des Vorbringens der Beteiligten nicht ausreichend. Bereits die Arbeitgeberin geht davon aus, dass die bei ihr beschäftigten [X.] im Allgemeinen und auch die Beschäftigten [X.], [X.] und [X.] im Besonderen unterschiedliche Aufgaben auszuüben haben. [X.]ie unterscheidet insoweit zwischen Aushilfen und fest angestellten Arbeitnehmern. Nach ihrem Vortrag reisen die Aushilfen direkt zu den [X.] an, während der Aufgabenbereich der übrigen [X.] zusätzlich die Vor- und Nachbereitung der Termine umfasst. [X.]ies kann durchaus zu einer unterschiedlichen Bewertung der Tätigkeiten führen. Ohne die Feststellung, welche genauen Tätigkeiten die konkret betroffenen Arbeitnehmer ausüben, kann daher nicht beurteilt werden, ob diese einer Vergütungsgruppe des [X.] zugeordnet werden können und welche ggf. die zutreffende ist oder ob tatsächlich eine [X.] vorliegt, wie sie das [X.] angenommen hat.

III. Ob der Antrag der Arbeitgeberin begründet ist, kann der [X.] mangels der erforderlichen Feststellungen durch das [X.] nicht abschließend beurteilen. [X.]ie [X.]ache ist deshalb zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. [X.]abei wird es, nachdem es die konkrete Tätigkeit der vom vorliegenden Beschlussverfahren betroffenen Arbeitnehmer ermittelt hat, Folgendes zu beachten haben:

1. [X.]ie zentrale Kategorie der Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang. [X.]as [X.] wird deshalb zunächst die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben, die die Tätigkeit jeder der drei im vorliegenden Beschlussverfahren betroffenen [X.] ausmachen.

a) [X.]aßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB [X.] 13. [X.]ai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 13 mwN, [X.]E 146, 22). [X.]ie tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden [X.]e zu bewerten ([X.] 18. [X.]ärz 2015 - 4 [X.] 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 [X.] 568/09 - Rn. 58).

b) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. [X.]abei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. [X.]afür reicht die theoretische [X.]öglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB [X.] 13. [X.]ai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. [X.]eptember 2009 - 4 [X.] 308/08 - Rn. 20 mwN).

2. In einem zweiten [X.]chritt ist zu ermitteln, ob die einzelnen Arbeitsvorgänge einem [X.] zugeordnet werden können.

a) Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob der jeweilige Arbeitsvorgang ein spezielles [X.] - hier beispielsweise das einer [X.]edizinischen Fachangestellten oder einer Krankenpflege- oder einer Rettungskraft - erfüllt (vgl. dazu [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] 13/08 - Rn. 39, [X.]E 129, 208). [X.]abei sind die Arbeitsvorgänge jeweils als Gesamtheit zu betrachten. [X.]as in [X.]atz 2 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach [X.] unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser [X.]telle des [X.] nicht statt. Innerhalb eines Arbeitsvorgangs bedarf es weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten verrichtet werden, die die Anforderungen eines bestimmten [X.] erfüllen. In diesem Fall ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem betreffenden [X.] zuzuordnen. Lediglich dann, wenn diese Anteile der Arbeit kein „rechtserhebliches Ausmaß“ erlangen, können sie außer [X.] gelassen werden (st. Rspr., zB [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 31; 28. Januar 2009 - 4 [X.] 13/08 - Rn. 47 mwN, aaO).

b) Kann ein Arbeitsvorgang keinem speziellen [X.] zugeordnet werden, ist zu prüfen, ob er den Anforderungen eines allgemeinen [X.]erkmals entspricht. [X.]ie allgemeinen [X.]e des [X.] haben nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine [X.] und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlich behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben gehören. [X.]eshalb kann im Bereich des [X.] eine [X.] nur dann angenommen werden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden [X.]ienststellen, Behörden und Institutionen hat ([X.] 18. [X.]ärz 2015 - 4 [X.] - Rn. 18; 6. [X.]ärz 1996 - 4 [X.] 771/94 - zu II 4 b der Gründe).

c) [X.]ollte die Zuordnung zu einem - speziellen oder allgemeinen - [X.] des [X.] möglich sein, kommt eine entsprechende Eingruppierung nur in Betracht, wenn zeitlich mindestens zur [X.]älfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des [X.] der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.]).

d) Nur für den Fall, dass die Arbeitsvorgänge der jeweiligen Punktionskraft überwiegend keinem [X.] des [X.] zugeordnet werden können, ist zu prüfen, ob die festgestellte [X.] von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden kann.

aa) [X.]ie [X.]chließung einer [X.] durch die Arbeitsgerichte ist zunächst dann unzulässig, wenn es sich um eine bewusste Auslassung der Tarifvertragsparteien handelt.

(1) [X.]ie Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder das Ergebnis einer schlechten Verhandlungsführung dadurch zu korrigieren, dass „Vertragshilfe“ geleistet wird. [X.]ies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ([X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 38; 24. [X.]eptember 2008 - 4 [X.] 642/07 - Rn. 24).

(2) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist im [X.] eine bewusste [X.] nicht gegeben.

(a) Für die Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste [X.] handelt, ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen. [X.]a sich die Eingruppierung der Beschäftigten im [X.]treitfall - ausschließlich - nach den [X.]en des [X.] richtet, kommt es auf den [X.] der Parteien dieses Tarifvertrags an. [X.]afür dass diese die Eingruppierung von [X.]n bewusst nicht hätten regeln wollen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

(b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.]s nicht aus der [X.] über die Tarifverhandlungen vom 26. Juli 2011. Zwar hätte es den Tarifvertragsparteien des [X.] freigestanden, für die bei ihr beschäftigten [X.] eine gesonderte tarifliche Regelung zu treffen. Eine solche enthält der [X.] aber nicht. [X.]as ergibt sich bereits daraus, dass die Erklärung der Tarifvertragsparteien als Erläuterung zur „[X.]“ abgegeben wurde. [X.]iese diente, wie aus § 3 [X.] nebst der entsprechenden Niederschriftserklärung ersichtlich ist, nur der Überleitung der Beschäftigten und wirkt für die nach der Eingruppierungsordnung des öffentlichen [X.]ienstes vorzunehmenden Eingruppierungen nicht präjudizierend. [X.]ie Tarifvertragsparteien wollten danach ausdrücklich keine - weder eine positive noch eine negative - Eingruppierungsregelung treffen.

bb) [X.]ie [X.]chließung einer danach allenfalls vorliegenden unbewussten [X.] würde voraussetzen, dass es eindeutige [X.]inweise darauf gibt, wie die Tarifvertragsparteien die nicht berücksichtigte Tätigkeit bewertet hätten. [X.]iese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die tariflich nicht geregelte mit einer tariflich geregelten Tätigkeit in einer Weise artverwandt und vergleichbar ist, die es erlaubt, die [X.]e auf die nicht tariflich geregelte Tätigkeit anzuwenden (zB [X.] 24. [X.]eptember 2008 - 4 [X.] 642/07 - Rn. 25; 5. Oktober 1999 - 3 [X.] 230/98 - zu I 5 der Gründe, [X.]E 92, 310). Gibt es dagegen mehrere [X.]öglichkeiten, die festgestellte [X.] zu schließen, scheidet eine Eingruppierung der [X.] nach dem Vergütungsschema des [X.] iVm. den [X.]en des [X.] aus. [X.]ie [X.]chließung der [X.] wäre dann ebenfalls ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 20; 24. [X.]eptember 2008 - 4 [X.] 642/07 - Rn. 24 f. mwN).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    [X.]annig    

        

    Valerie [X.]olsboer    

                 

Meta

4 ABR 24/14

18.11.2015

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Münster, 17. Januar 2013, Az: 2 BV 40/12, Beschluss

§ 3 TVöD-V, § 17 TVÜ-VKA, § 22 BAT, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.11.2015, Az. 4 ABR 24/14 (REWIS RS 2015, 2171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2171

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Referenzen
Wird zitiert von

7 TaBV 27/19

3 Sa 440/19

7 Sa 80/17

7 TaBV 49/15

7 TaBV 50/15

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