Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. IV ZR 221/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3080

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 221/04
vom 15. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 15. Juni 2005 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 23. September 2004 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.

Gründe:

Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß das [X.] die Vorschriften zur formellen Beweiskraft (§§ 415 ff, 439 ff ZPO) verkannt und insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 419 ZPO nicht berücksichtigt hat ([X.], Urteile vom 15. November 1979 - [X.] - [X.] 1980, 385 unter 1 b; vom 25. März 1987 - [X.] - [X.] 1987, 239 unter IV; vom 25. Mai 1987 - [X.] - [X.], 1234 unter 2 a; vom 4. Juni 1987 - [X.] - [X.]R ZPO § 416 Beweiskraft 1 unter 1 a; vom 20. Juni 1991 - [X.] - [X.], 2008 unter [X.] a; vom 15. April 1994 - [X.] - [X.], 1342 unter [X.]). Selbst bei Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 419 ZPO wird der Urkunde im übrigen nicht schlechthin jede Beweiskraft ge-nommen. Es wird lediglich die Geltung der Beweisregeln der §§ 415 bis 418 ZPO ausgeschlossen und zugleich der Grundsatz der freien Be-- 3 -

weiswürdigung wiederhergestellt (Urteile vom 25. März 1987 aaO unter IV; vom 20. Juni 1991 aaO). Eine formell richtige Urkunde hat jedenfalls im Verhältnis der Parteien zueinander materiell die Vermutung der Voll-ständigkeit und Richtigkeit für sich ([X.], Urteil vom 4. Mai 1987 - [X.] - [X.], 938 unter 2).

Auf diesen Rechtsfehlern beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist zu [X.], daß das Berufungsgericht auch die materielle Richtigkeit der Urkunde geprüft und sich - unabhängig von Fragen der formellen oder materiellen Beweiskraft - die Überzeugung verschafft hat, daß das in der Urkunde benannte Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen und der Beklagten ein Darlehen nicht begeben worden ist.

Für eine Auslegung als Schuldanerkenntnis der Beklagten gibt die Urkunde nichts her. Ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Ausgleich [X.] zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter [X.] (vgl. [X.]Z 137, 89, 95).
- 4 -

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Streitwert: 25.532,35 •

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 221/04

15.06.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. IV ZR 221/04 (REWIS RS 2005, 3080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3080

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