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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 197/05 vom 5. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 5. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Streitwert: 42.723,97 •
Gründe: 1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe den Kläger vor oder mit Übersendung des Zusatzfragebogens auf ihre [X.] aus der [X.] hinweisen müssen, liegt ein Zulas-sungsgrund seit dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 ([X.]/06 - [X.], 481) nicht mehr vor. Daraus ergibt sich, dass die mit der Dateiabfrage zusammenhängenden rechtsgrundsätzlichen Fra-gen geklärt sind. Eine Hinweispflicht oder Nachfrageobliegenheit des Versicherers besteht nicht. 1 - 3 -
2 Sonstige Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Frage, ob eine Belehrung über die Rechtsfolgen falscher Angaben mit dem von der Beklagten verwen-deten Wortlaut ausreichend ist, in Literatur und Rechtsprechung umstrit-ten ist. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Formulierung der Beleh-rung, die in den Vorinstanzen nicht problematisiert worden ist, auch sonst überhaupt so verstanden wird, wie es die Beschwerde meint. - 4 -
3 2. Die bei nachträglichem Wegfall eines [X.] vor-zunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat keinen Rechts-fehler zum Nachteil des [X.] ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.02.2005 - 3 O 278/04 - [X.], Entscheidung vom 19.07.2005 - 12 U 79/05 -
Meta
05.03.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. IV ZR 197/05 (REWIS RS 2008, 5152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5152
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