Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.02.2014, Az. 2 BvQ 4/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 7860

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA: Auslieferung eines italienischen Staatsbürgers an die USA wegen Straftaten gegen den Wettbewerb (Sherman Antitrust Act) - fachgerichtliche Anwendung des IRG sowie der Auslieferungsabkommen (beiderseitige Strafbarkeit, Spezialität) ohne Willkürverstoß - keine Anwendung des Auslieferungsverbots (Art 16 Abs 2 S 1 GG) auf nichtdeutsche Unionsbürger - keine Verletzung von 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtvorlage an den EuGH


Gründe

1

Der Antrag auf einstweilige Anordnung betrifft die Auslieferung des Antragstellers in die [X.] zum Zweck der Strafverfolgung.

2

1. Die [X.] ersuchten im August 2013 um die Auslieferung des Antragstellers, eines [X.] Staatsangehörigen, gegen den wegen des Verdachts von wettbewerbsbeschränkenden Submissions- und Preisabsprachen ermittelt wurde. Der bei dem Unternehmen [X.] bis Juni 2006 als Manager sowie bis November 2006 als Berater beschäftigte Antragsteller soll sich mit anderen Personen seit mindestens 1999 bis Ende 2006 zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben, die gegenüber ölfördernden Unternehmen bei Ausschreibungen die Preise für Gummischläuche abgesprochen und dadurch den Wettbewerb beschränkt habe. Entsprechend dem 1999 - bei einem von drei Treffen der Gruppe - vom Antragsteller unterbreiteten Vorschlag soll jeder Ausschreibung unter den bis zu sechs Wettbewerbern vorab ein "Champion" zugeteilt worden sein. Als Hauptansprechpartner von [X.] soll der Antragsteller am Zustandekommen von 131 Verträgen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 73 Millionen US-Dollar beteiligt gewesen sein. Der Antragsteller wurde am 17. Juni 2013 in Frankfurt am Main festgenommen.

3

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Januar 2014 hat das [X.] - nach der Anforderung weiterer Unterlagen bei den [X.] Behörden - die Auslieferung des Antragstellers wegen der ihm zur Last gelegten Taten für zulässig erklärt.

4

Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit sei gewahrt. Auch nach [X.] Recht sei die Tat strafbar, und zwar als wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB, begangen in der Form eines Organisationsdelikts. Dass den inkriminierten Angeboten jeweils Ausschreibungsverfahren zugrunde gelegen hätten, ergebe sich aus den Auslieferungsunterlagen.

5

Dem Grundsatz der Spezialität werde Rechnung getragen. Die zur Konkretisierung der 131 Verträge vorgelegte Einzelaufstellung benenne für jeden Vertrag den Kunden, den Endbestimmungsort für das Produkt sowie die erzielten Einnahmen. Damit sei die Konkretisierung in einem Maße erfolgt, welches auch der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift genügen würde. Es sei unschädlich, dass keine konkreten Tathandlungen benannt worden seien, denn der Antragsteller habe an dem Kartell als zentrale Figur mitgewirkt, weitere Unternehmen geworben und Mitarbeiter von [X.] in die [X.] eingebunden. Nach [X.] Recht wären die einzelnen Angebotsabgaben zur Tateinheit verklammert. Der Umfang der einzelnen Beteiligungshandlungen werde erst bei der Tatschuld relevant.

6

Ob ausländische Strafnormen bei der Prüfung des ordre public gemäß § 73 IRG an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen seien, könne dahinstehen. Die [X.] Strafnorm, der [X.], sowie deren notwendige Konkretisierung durch die Rechtsprechung seien nicht zu unbestimmt.

7

Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege nicht vor. Das [X.] aus Art. 16 Abs. 2 GG müsse nach der Rechtsprechung des [X.] nicht auf Unionsbürger angewandt werden. Aus Art. 17 Abs. 2 des am 1. Februar 2010 in [X.] getretenen [X.] zwischen der [X.] und den [X.] ergebe sich, dass Art. 16 Abs. 2 GG nach wie vor zum nationalen verfassungsrechtlichen Besitzstand gehöre. Daher bestehe auch kein Erfordernis, den Gerichtshof der [X.] im Wege des [X.] anzurufen.

8

Der anwaltlich vertretene Antragsteller sieht sich durch den Beschluss vom 22. Januar 2014 in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 25 und Art. 103 Abs. 2 GG verletzt.

9

Als Unionsbürger müsse der Antragsteller denselben Schutz wie ein [X.] Staatsangehöriger genießen. Eine Verletzung des allgemeinen europarechtlichen Diskriminierungsverbots aus Art. 18 AEUV sei einer Rechtfertigung nicht zugänglich. Dieser Auslegung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG habe sich das [X.] willkürlich verschlossen. Außerdem habe das [X.] das Recht des Antragstellers auf [X.] verletzt, weil es das Verfahren trotz einer sich aus Art. 267 AEUV ergebenden Vorlagepflicht nicht dem Gerichtshof der [X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.

Daneben liege ein Verstoß sowohl gegen den Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit als auch gegen das Spezialitätsprinzip vor. Nach [X.] Recht könne man das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten nicht unter § 298 StGB subsumieren, da es sich bei dieser Vorschrift nicht um ein Dauerdelikt handele. Allenfalls konkrete Preisabsprachen hätten dem Antragsteller vorgeworfen werden können. Der [X.] solle den Antragsteller davor schützen, wegen anderer Taten als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert werde, verurteilt zu werden. Dafür seien die Auslieferungsunterlagen hinsichtlich der Tathandlungen, der [X.] und der Tatorte zu unbestimmt. Dies liege daran, dass die einschlägige [X.] Strafvorschrift ein Dauerdelikt sei. Das [X.] habe darüber willkürlich hinweggesehen.

Das Gesetzlichkeitsprinzip in der Form des Bestimmtheitsgrundsatzes sei verletzt, weil der [X.] Straftatbestand zu weit gefasst sei. Bestraft werde ein Organisations- und Dauerdelikt mit kaum umrissener Tathandlung.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

2. Danach kann vorliegend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Der insofern gestellte Antrag ist jedenfalls unbegründet, da eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

a) Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine willkürliche Auslegung und Anwendung von einfachem Recht ist nicht ersichtlich.

Das [X.] prüft in Auslieferungsverfahren, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. [X.] 108, 129 <137>; 109, 13 <33>; 109, 38 <59>; [X.]K 2, 165 <173>; 6, 334 <342>; 14, 113 <115>). Hierbei macht eine fehlende Auslegung eines Gesetzes für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. [X.] 87, 273 <279>; [X.], 113 <115, 116>). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

aa) Die Annahme der Beachtung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des [X.] zwischen der [X.] und den [X.] ) ist nicht zu beanstanden. Das [X.] hat eine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers gemäß § 298 StGB in zumindest vertretbarer Weise dargelegt.

(1) Soweit § 298 StGB das Vorliegen einer Ausschreibung voraussetzt, hat das [X.] sich nicht nur auf die nachvollziehbare allgemeine Überlegung gestützt, angesichts von Art und Größenordnung der Aufträge dränge sich die Annahme auf, dass ein geordnetes Bieterverfahren durchgeführt worden sei, sondern auch auf mehrere Stellen aus den Auslieferungsunterlagen, die dies dokumentierten, bezogen. Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.

(2) Eine willkürliche Rechtsanwendung ist auch in der Bewertung des [X.]s, die einzelnen Angebotsangaben seien zu einer Tateinheit verklammert, so dass dem Antragsteller eine Tat in Form eines (unechten) Organisationsdelikts zur Last falle, nicht zu sehen. Der Antragsteller setzt dieser Bewertung entgegen, § 298 StGB sei kein Dauerdelikt. Dies schließt die Verklammerung der einzelnen Handlungen zur Tateinheit nicht aus, wenn ein Mittäter im Vorfeld oder während des Laufs einer Deliktserie Tatbeiträge erbringt, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 [X.] -, juris, Rn. 21).

Es ist nicht erkennbar, dass diese Auffassung des [X.]s höchstrichterlicher Rechtsprechung widerspricht oder gar unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre.

bb) Auch eine willkürliche Verletzung des [X.]es (Art. 22 Abs. 1, Abs. 3 des [X.]) kann nicht festgestellt werden. Wie der Antragsteller selbst ausführt, soll der [X.] davor schützen, wegen anderer Taten als derjenigen, derentwegen die Auslieferung erfolgt, verurteilt zu werden. Warum dies vorliegend der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal das [X.] vor seiner Entscheidung weitere Unterlagen bei den [X.] Behörden angefordert hat, die zu einer Konkretisierung der Tatvorwürfe geführt haben.

b) Die Annahme des [X.]s, das [X.] aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG müsse nicht auf Unionsbürger angewandt werden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das [X.] hat bereits entschieden, dass der Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten keine Materie ist, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, und das europarechtliche Diskriminierungsverbot daher in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], 113 <117 f.>). Das [X.] hat zudem ausgeführt, es habe seit dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung weder durch den [X.] noch durch die Verankerung des Diskriminierungsverbots in der Grundrechtecharta eine substantielle Änderung des Unionsrechts gegeben. Art. 17 Abs. 2 des [X.] zwischen der [X.] und den [X.] ([X.] vom 19. Juli 2003, [X.]) bestätige, dass Art. 16 Abs. 2 GG nach wie vor zum nationalen verfassungsrechtlichen Besitzstand gehöre. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

c) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.

aa) Der Gerichtshof der [X.] ist [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des [X.] nicht nach, obwohl es dazu verpflichtet ist, wird dem [X.] des Ausgangsrechtsstreits [X.] entzogen (vgl. [X.] 73, 339 <369>; 126, 286 <315>). Dabei stellt jedoch nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das [X.] überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; [X.], Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 177 ff.).

bb) Hieran gemessen begegnet die vorliegende Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das [X.] hat eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] geprüft. Es hat eine Anwendbarkeit unionsrechtlicher Vorschriften - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - mit nachvollziehbaren Argumenten abgelehnt und ersichtlich angenommen, dass die Klarheit der Rechtslage eine Vorlage entbehrlich macht. Eine offensichtlich unhaltbare Verletzung einer Vorlageverpflichtung kommt daher nicht in Betracht.

d) Eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 103 Abs. 2 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Die [X.] Fachgerichte haben bei ihrer Auslieferungsentscheidung grundsätzlich keine inhaltliche Prüfung des ausländischen Straftatbestandes vorzunehmen (vgl. [X.]K 6, 353 <359>). Das [X.] weist zudem zutreffend darauf hin, dass bereits das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ein Mindestmaß an Schutz wahrt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 4/14

17.02.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend OLG Frankfurt, 22. Januar 2014, Az: 2 Ausl A 104/13, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 16 Abs 2 S 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 18 Abs 1 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 2 Abs 1 S 1 Buchst a AuslfVtr USA, Art 22 Abs 1 AuslfVtr USA, Art 22 Abs 3 AuslfVtr USA, EUBes 516/2003, EUBes 820/2009, § 73 IRG, § 298 StGB, Art 17 Abs 2 USA/EU-AlAbkREO, §§ 1ff USC 15, § 1 USC 15

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.02.2014, Az. 2 BvQ 4/14 (REWIS RS 2014, 7860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7860

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 893/17 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Ägypters wegen an die USA zur Strafverfolgung wegen Betäubungsmitteldelikten - unzureichende Substantiierung …


2 BvR 175/16 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bewilligung einer Auslieferung verletzt Art 2 Abs 1 GG iVm Art 25 …


2 BvR 1820/14 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Begründung richterlicher Entscheidungen im Auslieferungsverfahren - hier: Auslieferung eines "Computerhackers" …


2 BvR 334/10 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zur Voraussetzung beiderseitiger Strafbarkeit gem § 3 Abs 1 IRG im Falle der Auslieferung …


6 Ausl. 19/06 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.