Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.05.2012, Az. B 9 V 4/12 B

9. Senat | REWIS RS 2012, 6091

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärungspflicht - Zeuge - Einholung eines sog Glaubhaftigkeitsgutachtens - Erforderlichkeit - Einzelfall - pflichtgemäßes Ermessen


Leitsatz

Die Einholung eines sog Glaubhaftigkeitsgutachtens, also einer aussagepsychologischen Begutachtung über den Wahrheitsgehalt auf ein bestimmtes Geschehen bezogener Angaben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

I. Die 1957 geborene Klägerin beansprucht von dem beklagten Land Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ([X.]) iVm dem [X.] ([X.]) wegen der Folgen eines in der [X.] vor 1973 jahrelang erlittenen sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater.

2

Den im September 2006 gestellten [X.] der Klägerin lehnte das beklagte Land nach Durchführung von Ermittlungen mit Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] ab, weil es nicht als erwiesen angesehen werden könne, dass die Klägerin infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung iS des § 1 Abs 1 [X.] erlitten habe. Die Klägerin habe ihren Antrag auf Leistungen mehr als 30 Jahre nach dem Tod des [X.] und den erklärten letzten Schädigungshandlungen gestellt. Zeugen für die Vorfälle gebe es nicht. Die Klägerin selbst habe in ihrem Antrag angegeben, sie wisse nicht mehr, was "hinter der verschlossenen Tür geschah". Es lägen also ausschließlich die Angaben der Klägerin gegenüber den behandelnden Ärzten (nach 1990) vor. Die Mutter und die Schwester der Klägerin könnten nur wiedergeben, was diese ihnen selbst berichtet habe.

3

Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht [X.] ([X.]) hat die Klägerin persönlich angehört, ihre Schwester [X.] als Zeugin vernommen sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von [X.], eingeholt. Durch Urteil vom 10.12.2010 hat das [X.] den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin das Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung als Folge von vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffen ihres [X.] in der [X.] von 1961 bis 1972 anzuerkennen und ihr wegen dieser Folgen ab dem 1.9.2006 Versorgung nach dem [X.] nach einem Grad der Schädigungsfolgen ([X.]) von 80 zu gewähren.

4

Das vom Beklagten angerufene [X.] [X.] (L[X.]) hat zunächst durch die Senatsvorsitzende einen Erörterungstermin durchgeführt und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 die Klägerin persönlich befragt und deren Schwester [X.] als Zeugin vernommen. Nach dem Hinweis des Senats, "dass es schwierig sein dürfte, auch einen sexuellen Missbrauch vom 4. bis 8. Lebensjahr nachzuweisen und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) eigentlich eine Verurteilung zu Lasten des Beklagten in diesem Verfahrensstadium ausscheide, da die Beklagte selbst noch nicht über die Versorgung entschieden habe", hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte erklärt, es werde auf die Rechte aus dem Urteil vom 10.12.2010 insoweit verzichtet, als ein sexueller Missbrauch auch für die [X.] von 1961 bis 1964 geltend gemacht worden sei. Des Weiteren werde auf die Rechte aus dem Urteil verzichtet, soweit der Klägerin Versorgung zugesprochen worden sei.

5

Der Beklagte hat danach beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 10. Dezember 2010 insoweit aufzuheben, als die Klägerin nicht auf die Rechte aus dem Urteil verzichtet hat, und die Klage insoweit abzuweisen,
hilfsweise von Amts wegen ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin [X.] sowie der Klägerin … einzuholen.

6

Durch Urteil vom selben Tag (15.12.2011) hat das L[X.] die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Die Klägerin sei zur Überzeugung des Senats Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 [X.] geworden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat, insbesondere der Zeugenvernehmung ihrer Schwester in der mündlichen Verhandlung, sei der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin von 1965 bis 1972 von ihrem Vater in der elterlichen Wohnung sexuell missbraucht worden sei. Als aufgrund der Zeugenaussage nachgewiesene sexuelle Handlungen im Sinne eines Missbrauchs der Klägerin nehme der Senat das Waschen der weiblichen Brust sowie die Vorgänge im elterlichen Schlafzimmer mit der beobachteten oralen Befriedigung an. Dabei müsse nicht im Einzelnen jeder sexuelle Missbrauch in zeitlicher Hinsicht weiter konkretisiert werden, was gerade bei Sexualdelikten deliktstypisch im Nachhinein nicht mehr möglich sei.

8

Der Senat halte die Aussagen der Zeugin [X.] für glaubhaft. Die Konstanzanalyse ihrer Aussagen ergebe, dass die dem Vater vorgeworfenen Handlungen im [X.] übereinstimmend dargestellt würden. Die Aussage erweise sich somit über die beiden Vernehmungen beim [X.] und L[X.] hinweg als konstant. Die kriterienorientierte Analyse der Aussage weise im Ergebnis deutliche Kennzeichen einer erlebnisbezogenen Darstellung auf, so zB die Schilderung des verdunkelten Zimmers und der Schlafgewohnheiten der unter beengten Verhältnissen lebenden Familie. Es fänden sich in ihrer Aussage zudem Einzelheiten, die von ihrer Mutter nicht bestätigt worden seien. Zudem habe sich die Zeugin nicht als suggestibel erwiesen und generell keinen besonderen Belastungseifer gezeigt. Die Zeugin habe glaubhaft bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium, nämlich schriftlich am 16.10.2006, geschildert, dass sie selbst gesehen habe, wie ihr Vater der Klägerin gegen deren Willen die Brüste eingeseift und mit ihr bei dem "mittäglichen Schlafritual" regelrecht verkeilt im Bett gelegen habe. Letztere Haltung lasse bereits ohne die konkrete Schilderung sexueller Handlungen Rückschlüsse auf sexuellen Missbrauch zu. Dass der Beklagte darin keine sexuelle Handlung sehen wolle, weil das Einseifen in der Badewanne geschehen sei und der Vater im Bett angezogen gewesen sei, sei aus Sicht des Senats lebensfremd. Dass die konkrete Begebenheit, dass die Klägerin den Penis ihres [X.] habe in den Mund nehmen müssen, von der Zeugin erst während des gerichtlichen Verfahrens geschildert worden sei, mache ihre Angaben auch aus Sicht des Senats nicht insgesamt unglaubwürdig. Denn die Zeugin habe den Vorgang so detailgetreu geschildert, dass sie ihn selbst erlebt haben müsse. Sie habe auch ein nachvollziehbares Motiv für ihre späte Aussage angegeben, nämlich die anfängliche Scham über die familiären Vorgänge überhaupt und ihre Schuldgefühle, darüber geschwiegen und damit den Missbrauch erst möglich gemacht zu haben. Diese Motivation erkläre auch hinlänglich die angeblichen Diskrepanzen in den Aussagen der Familienangehörigen.

9

Da der Senat seine Überzeugung anhand der Zeugenaussage sowie des Akteninhalts getroffen habe, könne dahingestellt bleiben, ob bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der klägerischen Angaben durch einen medizinischen Sachverständigen von der sogenannten Nullhypothese ausgegangen werden müsse. Zudem habe der Senat entscheiden können, ohne die von dem Beklagten beantragten Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin [X.] sowie der Klägerin einzuholen. Denn die Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen gehöre zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und sei daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Eine aussagepsychologische Begutachtung ([X.]) komme nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn dem Gericht die Sachkunde für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit fehle. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens sei nur geboten, wenn der Sachverhalt oder die [X.] solche Besonderheiten aufweise, die eine Sachkunde erforderten, die [X.] normalerweise nicht habe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Weder wiesen die [X.]en solche Besonderheiten auf noch sei der Sachverhalt besonders gelagert, sondern könne im [X.] durch die Beobachtungen einer Zeugin gestützt werden.

Der fortgesetzte Missbrauch der Klägerin habe iS einer Alleinverursachung wahrscheinlich zu einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach [X.] geführt. Der Senat stütze sich insoweit auf das Gutachten des [X.], dessen Diagnostik in Übereinstimmung mit den Befunden der behandelnden Ärzte stehe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Beklagte beim B[X.] Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie von [X.] 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.]G) begründet.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), so müssen zur Bezeichnung des [X.] die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 36). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 S 1 [X.]G (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Soweit der Beklagte als Verfahrensmangel rügt, das L[X.] habe mit der Entscheidung selbst gegen den "[X.]" und das "Gebot der Rechtsklarheit" verstoßen, hat er die für die Annahme eines [X.] relevanten Tatsachen dargestellt. Entscheidet ein Gericht, ohne hinreichend deutlich zu machen, worin die Entscheidung liegt, handelt es sich um einen das Urteil selbst betreffenden Verfahrensmangel (vgl [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 160 Rd[X.]6a und [X.], aaO, § 136 Rd[X.] 5d). Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.

Dem Beklagten ist hier zwar einzuräumen, dass sich für ihn als dem unterlegenen Prozessbeteiligten der Inhalt der Entscheidung des L[X.] als unübersichtlich darstellt. Bei Heranziehung der Prozessgeschichte, also des Urteils des [X.], des der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des L[X.] gegebenen verfahrensrechtlichen Hinweises, der daraufhin von der Klägerin abgegebenen Erklärung sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe (vgl dazu [X.], aaO, § 136 Rd[X.] 5c) ist indes eindeutig zu erkennen, worüber und mit welchem Ergebnis das L[X.] entschieden hat.

Das L[X.] selbst hat nicht positiv tenoriert, sondern die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.12.2010 zurückgewiesen, nachdem die Klägerin zuvor einen Verzicht auf einen Teil ihrer Rechte aus dem Urteil des [X.] erklärt hatte. Das [X.] hatte den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin das Vorliegen einer näher bezeichneten seelischen Störung als Folge von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen in der [X.] von 1961 bis 1972 anzuerkennen und ihr wegen dieser Folgen Versorgung nach dem [X.] ab dem 1.9.2006 nach einem [X.] von 80 zu gewähren. Hinsichtlich des auf Gewährung von "Versorgung" nach einem [X.] von 80 gerichteten Teils hat die Klägerin auf ihre Rechte aus dem Urteil verzichtet, sodass dieses insoweit nicht auszuführen ist und auch nicht vollstreckt werden kann.

Soweit das [X.] den Beklagten zur "Anerkennung" bestimmter Gesundheitsstörungen als Folge von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen auf die Klägerin verurteilt hat, hat es sich im Rahmen der als zulässig anzusehenden kombinierten Klage auf Anfechtung des entgegenstehenden Bescheides und Verpflichtung zur Feststellung von Folgen eines versorgungsrechtlich relevanten Tatbestandes (s nur B[X.] Urteil vom [X.] VS 2/09 R - [X.] 4-3200 § 88 [X.] Rd[X.]2; für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung s jüngst B[X.] Urteil vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - B[X.]E 108, 274 Rd[X.]2 bis 14, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) - hier: eines tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 S 1 [X.] - gehalten. Da die Klägerin auf ihre Rechte aus diesem Urteil verzichtet hat, soweit ein sexueller Missbrauch auch für die [X.] von 1961 bis 1964 geltend gemacht worden war, entfaltet der Urteilsausspruch des [X.] nur insoweit Wirkung als es sich um die Folgen von tätlichen Angriffen in den Jahren 1965 bis 1972 handelt. Soweit der Beklagte diesen Zusammenhang rügt, es sei unbestimmt, was das L[X.] letztlich als schädigenden Vorgang angesehen habe, bezieht er sich darauf, dass das L[X.] in den Entscheidungsgründen einmal als Schädigungszeitraum die Jahre 1961 bis 1972 genannt hat. Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die nicht den Inhalt des Urteils in Frage stellt.

Erwächst dieses Urteil in Rechtskraft, verpflichtet es den Beklagten unmittelbar zur Erteilung eines Ausführungsbescheides. Daneben bleibt der Beklagte aufgrund des Leistungsantrages der Klägerin verpflichtet, über die der Klägerin zustehenden konkreten Leistungen der Beschädigtenversorgung - auch soweit es den [X.] betrifft und soweit sie von dessen Höhe abhängen - durch anfechtbaren Verwaltungsakt zu entscheiden. Bei dem Verzicht der Klägerin auf die Rechte aus dem Urteil des [X.], soweit ihr ein Anspruch auf Versorgung zugesprochen worden war, handelt es sich nicht um eine auf die Anfechtung des ablehnenden Verwaltungakts bezogene Klagerücknahme, sodass dieser dadurch nicht bestandkräftig geworden ist (vgl § 77 [X.]G). Er ist und bleibt durch das Urteil des [X.] aufgehoben.

Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G nicht entsprochen hat der Beklagte, soweit er beanstandet, dass ihm nicht klar sei, ob das L[X.] bei seiner Entscheidung auch auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin oder ausschließlich auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der als Zeugin vernommenen Schwester und nach Aktenlage auch deren Mutter abgestellt habe. Dabei handelt es sich nicht um einen - rügbaren - Verfahrensfehler, also einen Verstoß gegen das gerichtliche Verfahren regelnde Vorschriften oder einen das Urteil selbst betreffenden Verfahrensmangel, sondern um eine mögliche Unklarheit des Urteils, die nicht zu dessen Fehlerhaftigkeit führt. Soweit in dieser Begründung des Beklagten ein Angriff auf die Beweiswürdigung des L[X.] zu sehen ist, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G darauf nicht gestützt werden.

Soweit der Beklagte als Verfahrensfehler eine Verletzung des § 103 [X.]G mit der Begründung rügt, das L[X.] sei seinem bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin [X.] sowie der Klägerin ohne hinreichende Begründung nicht nachgekommen, kann offenbleiben, ob der Beklagte insoweit den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G in allen notwendigen Punkten Rechnung getragen hat. Denn jedenfalls ist das L[X.] diesem Beweisantrag nicht ohne hinreichende Begründung, dh nicht ohne hinreichenden Grund (B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 5), nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G). Das L[X.] musste sich nicht gedrängt fühlen, die beantragte Beweiserhebung durchzuführen (B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 5, 49). Es hat sich seine Überzeugung davon, dass die Klägerin in den Jahren 1965 bis 1972 durch ihren Vater sexuell missbraucht worden ist, im Wesentlichen aufgrund der Zeugenaussagen der Schwester der Klägerin, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, gebildet und war auch nach Auffassung des erkennenden Beschwerdesenats nicht verpflichtet, [X.] der beantragten Art einzuholen.

Grundsätzlich steht das Ausmaß von Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl dazu B[X.]E 30, 192, 205 = [X.] [X.] 20 zu § 1247 [X.] Rückseite). Einen Sachverständigen bestellt das Gericht, wenn es selbst nicht über ausreichende Sachkunde verfügt (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 118 Rd[X.]1b). Dies gilt auch für die Einholung eines sogenannten [X.]s. Dabei handelt es sich um eine aussagepsychologische Begutachtung, deren Gegenstand die Beurteilung ist, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, dh einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl [X.]St 45, 164, 167). Da eine solche Beurteilung an sich zu den Aufgaben eines Tatrichters gehört, kommt die Einholung eines [X.]s nur ausnahmsweise in Betracht (vgl [X.] aaO, 182).

Ob eine derartige Beweiserhebung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen kann insbesondere dann geboten sein, wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson (Zeuge, Beteiligter) und deren Behandlung beeinflusst sein können (vgl dazu B[X.] Beschluss vom 7.4.2011 - [X.] [X.]/10 B - juris). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht ersichtlich.

Möglicherweise wäre eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung bezüglich der Angaben der psychisch kranken Klägerin erforderlich gewesen, wenn das L[X.] seine Entscheidung maßgebend darauf hätte stützen wollen. Das ist jedoch nicht der Fall. Das L[X.] hat vielmehr im Rahmen einer eingehenden Abwägung insbesondere die Aussagen der Zeugin [X.] als glaubhaft angesehen und sie bei der Bejahung eines jahrelangen sexuellen Missbrauchs der Klägerin durch ihren Vater entscheidend zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Angaben dieser Zeugin sind keine Umstände zu erkennen, die eine darauf bezogene Glaubhaftigkeitsbegutachtung hätten gebieten können. Die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung selbst kann auch insoweit nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G).

Soweit der Beklagte geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, kann dahinstehen, ob der Beklagte den [X.] in allen notwendigen Punkten dargetan hat (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G).

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.]7; B[X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65).

Die vom Beklagten als klärungsbedürftig, klärungsfähig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam angesehene Frage, ob für ein im Verfahren des [X.] Entschädigungsrechtes eingeholtes aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Antragstellers/Zeugen die nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) für Strafsachen zu berücksichtigenden methodischen Mindeststandards Anwendung finden oder ob andere und ggf welche Anforderungen zu gelten haben, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich. Zunächst hat das L[X.] seine Tatsachenfeststellungen dahin, dass der Vater der Klägerin diese in den Jahren 1965 bis 1972 fortgesetzt sexuell missbraucht hat, ohne Verwertung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin oder der Zeugin [X.] getroffen. Darüber hinaus ist die Vorinstanz - wie der Senat zu der entsprechenden Verfahrensrüge des Beklagten bereits ausgeführt hat - nicht verpflichtet gewesen, ein [X.] einzuholen.

Der Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Beurteilung, ob eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 160 Rd[X.] 9f). Danach kommt es hier auf die Auswertung eines [X.]s nicht an. Insofern kann in dem vom Beklagten angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, nach welchen methodischen Standards [X.] in sozialgerichtlichen Leistungsstreitigkeiten zu fertigen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 9 V 4/12 B

24.05.2012

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 10. Dezember 2010, Az: S 6 VG 1376/07, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.05.2012, Az. B 9 V 4/12 B (REWIS RS 2012, 6091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6091

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