Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.02.2024, Az. B 9 V 15/23 B

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die 1959 geborene [X.]lägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung ([X.]), einer dissoziativen Identitätsstörung und einer schweren rezidivierenden depressiven Störung als Schädigungsfolge sexuellen Missbrauchs durch ihren 1969 verstorbenen Vater in der ehemaligen [X.] sowie die Zuerkennung von [X.] nach einem Grad der Schädigungsfolgen von zumindest 50 nach dem Opferentschädigungsgesetz ([X.]). Dieser Anspruch blieb im Verwaltungsverfahren nach Einholung medizinischer Unterlagen und Auskünften der Schwester sowie eines [X.]s der [X.] vom 1.3.2016 erfolglos, weil die geschilderten Angriffe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Aus der bei der [X.]lägerin vorliegenden dissoziativen Erkrankung könne nicht auf die Glaubhaftigkeit der von ihr geschilderten Ereignisse rückgeschlossen werden (Bescheid vom 17.3.2014, Widerspruchsbescheid vom [X.]). Im anschließenden [X.]lageverfahren hat das [X.] ein Gutachten der Psychiaterin [X.] vom 14.3.2017 eingeholt und nach Anhörung der [X.]lägerin die [X.]lage abgewiesen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Angaben der [X.]lägerin auf eigenem Erleben beruhten (Urteil vom [X.]). Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ebenfalls erfolglos. Zur Begründung hat sich das L[X.] auf die Ausführungen des [X.] bezogen und ergänzend ausgeführt, dass auch nach den ergänzenden Ermittlungen im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden könne, dass die Schilderungen der [X.]lägerin hinsichtlich der angeschuldigten Taten ihres [X.] und anderer Personen in ihrer frühen Jugend glaubhaft iS von § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der [X.]riegsopferversorgung ([X.]) seien. Gegen die Annahme einer [X.] spreche schon der lange Zeitraum zwischen den angeschuldigten Taten und dem Beginn der Erkrankung. Zwischen dem von der [X.]lägerin behaupteten letzten erlittenen Missbrauch im Jahr 1972 und ihrem Erkrankungsbeginn 1991 liege ein beschwerdefreies Intervall von ca 20 Jahren. Dies sei nach den Ausführungen der Sachverständigen B mit den allgemeinen Erkenntnissen zum Erkrankungsverlauf und Beginn einer [X.] nur schwer in Einklang zu bringen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen B und [X.] lasse sich nicht feststellen, dass die Schilderungen der [X.]lägerin hinsichtlich der Ereignisse in ihrer Herkunftsfamilie mit Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert seien. Beide Sachverständige hätten überzeugend auf Widersprüche in der Aussage und den möglichen Einfluss therapeutischer Maßnahmen auf das Erinnerungsvermögen der [X.]lägerin hingewiesen. Weitere Ermittlungen während des Berufungsverfahrens hätten keine Belege für die wechselnden Darstellungen der [X.]lägerin erbracht, sodass sich das Gericht von der Glaubhaftmachung der Schilderungen der [X.]lägerin nicht überzeugen könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Angaben der Schwester, die ein dem Vater [X.] Ereignis nicht habe schildern können (Urteil vom [X.]).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die [X.]lägerin Beschwerde zum B[X.] eingelegt und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]lägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein gerügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Hieran ändern auch die Ausführungen der [X.]lägerin im Schriftsatz vom 13.2.2024 nichts. Unabhängig davon sind sie auch erst nach Ablauf der bis zum 14.12.2023 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 [X.]G) erfolgt und deshalb ohnehin nicht zu berücksichtigen (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 4 [X.]/22 B - juris Rd[X.] 5).

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1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer [X.]lärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine [X.]lärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine [X.]lärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) [X.]lärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) [X.]lärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB B[X.] vom [X.] - [X.] V 5/20 B - juris Rd[X.] 6 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

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a) Die [X.]lägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, welche genauen Anforderungen an das "[X.]" in den Fällen zu stellen sind, in denen [X.]-Antragsteller geltend machen, in ihrer [X.]indheit sexuell missbraucht worden zu sein, und ihre Angaben auch aussagepsychologisch nicht nachweisbar sind. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die [X.]lägerin damit überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht formuliert hat (vgl hierzu B[X.] Beschluss vom [X.] - juris Rd[X.] 7). Jedenfalls hat sie - selbst wenn man dieser Frage die Qualität einer Rechtsfrage zubilligen wollte - die [X.]lärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Denn das Bedürfnis für die [X.]lärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 11/16 B - juris Rd[X.] 8 mwN).

6

Sofern die von der [X.]lägerin aufgeworfene Frage nach den Anforderungen an das "[X.]" auf das "Glaubhafterscheinen" iS von § 15 Satz 1 [X.] abzielt, sind dessen [X.]riterien höchstrichterlich bereits geklärt.

7

Bei dem "Glaubhafterscheinen" iS des § 15 Satz 1 [X.] (iVm § 6 Abs 3 [X.]) handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des [X.]. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dh der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der "Wahrscheinlichkeit" des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, dh es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben des [X.] ("Vollbeweis" und "Wahrscheinlichkeit") reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die [X.] zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die [X.] als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G; vgl hierzu insgesamt B[X.] Urteil vom 15.12.2016 - [X.] V 3/15 R - B[X.]E 122, 218 = [X.]-3800 § 1 [X.], Rd[X.] 28; zum Beweismaßstab des " Vollbeweises " s Rd[X.] 26 und zum Beweismaßstab der " Wahrscheinlichkeit " s Rd[X.] 27, jeweils mwN).

8

Ferner hat das B[X.] geklärt, dass die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 [X.] auch dann anwendbar ist, wenn für den schädigenden Vorgang keine Tatzeugen vorhanden sind ( vgl hierzu B[X.] Urteil vom 15.12.2016 - [X.] V 3/15 R - B[X.]E 122, 218 = [X.]-3800 § 1 [X.], Rd[X.] 30 mwN). Schließlich hat das B[X.] auch bereits grundsätzlich entschieden, dass die Einholung und Berücksichtigung von sog [X.] im [X.] zulässig ist (B[X.] Urteil vom 15.12.2016 - [X.] V 3/15 R - B[X.]E 122, 218 = [X.]-3800 § 1 [X.], Rd[X.] 35 ff mwN).

9

Dass die insoweit höchstrichterlich entschiedenen Problemkreise dennoch weiterhin klärungsbedürftig sind, weil dieser Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, legt die [X.]lägerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht im gebotenen Maß dar (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 11/16 B - juris Rd[X.]1). Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht hierfür nicht.

Dass die [X.]lägerin die Entscheidung des L[X.] in ihrem Einzelfall inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; B[X.] Beschluss vom [X.] B - juris Rd[X.] 20 mwN). Gerade dies macht die [X.]lägerin aber im [X.] ihres Vorbringens zum Gegenstand ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, wenn sie in der Sache eine Anerkennung ihrer Schilderungen als glaubhaft erstrebt und die Würdigung der Einzelumstände durch das Berufungsgericht durch ihre eigene Würdigung ersetzt wissen will. Dies eröffnet die Zulassung der Revision nicht (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 11/16 B - juris Rd[X.]1 mwN).

b) Soweit die [X.]lägerin rügt, dass das Berufungsgericht offensichtlich den Maßstab für den Nachweis der Taten im Rahmen der Glaubhaftmachung in willkürlicher Art und Weise falsch angewendet und entgegen dem Wortlaut des § 15 Satz 1 [X.] verneint habe, benennt sie keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Vielmehr wendet sie sich im [X.] gegen die Beweiswürdigung des L[X.]. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G aber nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des L[X.] in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht (vgl stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris Rd[X.]1).

2. Soweit die [X.]lägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen inzident einen Verfahrensmangel geltend macht, weil die eingeholten [X.] "keine Aussage über die Glaubhaftigkeit" ihrer Angaben träfen und das L[X.] deshalb den Sachverständigen zu Unrecht gefolgt sei, ist die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G unzulässig. Denn die [X.]lägerin wendet sich mit diesem Vorbringen wiederum gegen die Beweiswürdigung des L[X.]. Dies gilt ebenso für ihre Rüge, das L[X.] habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast nach § 15 Satz 1 [X.] nicht umgesetzt, weil es den Maßstab für die Glaubhaftmachung verkannt habe. § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G entzieht die Beweiswürdigung des L[X.] vollständig der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Diese kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 4.11.2021 - [X.] SB 76/20 B - juris Rd[X.] 22 mwN). Soweit die [X.]lägerin eine Verletzung der Pflicht des L[X.] zur Sachaufklärung (§ 103 [X.]G) rügen wollte, wird die Beschwerde entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G nicht darauf gestützt, das L[X.] sei einem bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom [X.] aufrechterhaltenen Beweisantrag der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen [X.]lägerin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

Schließlich kann die [X.]lägerin auch nicht damit gehört werden, das L[X.] habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) verletzt, weil es den Maßstab der Glaubhaftmachung zwar erkannt, aber ihre Angaben zu den tätlichen Angriffen ihres [X.] nicht zutreffend berücksichtigt habe. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur [X.]enntnis nimmt und in Erwägung zieht, er verpflichtet es aber nicht, dem Sach- und [X.] eines Beteiligten zu folgen ([X.] <[X.]ammer> Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2933/13 - juris Rd[X.]2 f; B[X.] Beschluss vom 6.10.2021 - [X.] V 28/21 B - juris Rd[X.] 8).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und damit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

        

[X.]altenstein

B. Schmidt

Othmer

Meta

B 9 V 15/23 B

14.02.2024

Bundessozialgericht

Beschluss

Sachgebiet: V

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.02.2024, Az. B 9 V 15/23 B (REWIS RS 2024, 2032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2032

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