Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013, Az. B 9 V 1/12 R

9. Senat | REWIS RS 2013, 6542

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - Schädigung in der Kindheit - seelische und körperliche Misshandlung - sexueller Missbrauch - tätlicher Angriff - Bestreiten des Beschuldigten - Zeugnisverweigerung der Tatzeugen - Beweiserleichterung - Glaubhaftmachung - aussagepsychologisches Gutachten - Orientierung am abgesenkten Beweismaßstab - sozialgerichtliches Verfahren - richterliche Beweiswürdigung - Amtsermittlung - Zurückverweisung


Leitsatz

1. Erscheinen die Angaben der antragstellenden Person, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, nach den Umständen des Falls glaubhaft, so sind sie auch dann der Entscheidung über eine Gewaltopferentschädigung zugrunde zu legen, wenn für den schädigenden Vorgang keine Tatzeugen vorhanden sind und der als Täter Beschuldigte die Tat bestreitet.

2. Reicht im Einzelfall für den Nachweis des schädigenden Vorgangs eine Glaubhaftmachung aus, hat sich ein als solches zulässiges aussagepsychologisches Gutachten an diesem - abgesenkten - Beweismaßstab zu orientieren.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2011 aufgehoben, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf [X.] wegen Folgen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von [X.] nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ([X.]) iVm dem [X.] ([X.]).

2

Die 1962 geborene Klägerin beantragte am 16.9.1999 beim damals zuständigen [X.] B. Beschädigtenversorgung nach dem [X.]. Sie gab an, ihre Gesundheitsstörungen seien Folge von Gewalttaten und sexuellem Missbrauch im Elternhaus sowie von sexuellem Missbrauch durch einen Fremden. Die Taten hätten sich zwischen ihrem Geburtsjahr 1962 mit abnehmender Tendenz bis 1980 zugetragen.

3

Nachdem das [X.] die Klägerin angehört, eine Vielzahl von Arztberichten, insbesondere über psychiatrische Behandlungen der Klägerin, sowie eine schriftliche Aussage ihrer Tante eingeholt hatte, stellte die Ärztin für Neurologie und Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. W. mit Gutachten vom [X.] für das [X.] zusammenfassend fest, die Untersuchung der Klägerin habe nur in Ansätzen detaillierte Angaben zu den geltend gemachten Misshandlungen und dem sexuellen Missbrauch erbracht. Diagnostisch sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Aufgrund der Symptomatik sei nicht zu entscheiden, ob die psychische Störung der Klägerin ein Milieuschaden im weitesten Sinne sei oder mindestens gleichwertig auf Gewalttaten im Sinne des [X.] zurückzuführen sei. Das [X.] lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab: Die psychische Störung könne nicht als Folge tätlicher Gewalt anerkannt werden. Zwar seien einzelne körperliche Misshandlungen, Schläge und sexueller Missbrauch geschildert worden, insbesondere aber insgesamt zerrüttete Familienverhältnisse. Vor allem diese frühere, allgemeine familiäre Situation sei für die psychischen Probleme verantwortlich (Bescheid vom 15.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.5.2002).

4

Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat die - zunächst gegen das [X.] ([X.]) und ab 1.1.2008 gegen den jetzt beklagten Landschaftsverband gerichtete - Klage nach Anhörung der Klägerin, Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Sozialmedizin Dr. S. vom 23.6.2005 sowie eines Zusatzgutachtens der [X.] vom 5.4.2005 auf aussagepsychologischem Gebiet durch Urteil vom [X.] abgewiesen. Das [X.] ([X.]) [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16.12.2011), nachdem es ua zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ein auf Antrag der Klägerin nach § 109 [X.]G erstattetes Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie [X.]. vom 25.9.2009 sowie eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. S. vom 20.4.2011 beigezogen hatte. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 [X.] iVm § 31 [X.], weil sich vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe auf die Klägerin, die zur Verursachung der bei ihr bestehenden Gesundheitsschäden geeignet wären, nicht hätten feststellen lassen. Unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens sei es nicht in einem die volle richterliche Überzeugung begründenden Maß wahrscheinlich, dass die Klägerin in ihrer Kindheit und Jugend Opfer der von ihr behaupteten körperlichen und sexuellen Misshandlungen und damit von Angriffen iS von § 1 Abs 1 S 1 [X.] geworden sei. Keiner der durch das [X.] vernommenen Zeugen habe die von der Klägerin behaupteten anhaltenden und wiederholten Gewalttätigkeiten durch ihren Vater und ihre Mutter und erst recht nicht den von ihrem Vater angeblich verübten sexuellen Missbrauch bestätigt. Das [X.] folge der Beweiswürdigung des [X.], das keine generellen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen dargelegt habe. Es habe daher das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, die Zeugen nicht erneut zu vernehmen. Angesichts des langen Zeitablaufs seit der Zeugenvernehmung durch das [X.] und mangels neuer Erkenntnisse zu den angeschuldigten Ereignissen, die noch wesentlich länger zurücklägen, gehe das [X.] davon aus, dass eine erneute Zeugenvernehmung nicht ergiebig gewesen wäre und lediglich die Aussagen aus der ersten Instanz bestätigt hätte. Zudem hätten die Mutter der Klägerin sowie einer ihrer Brüder gegenüber dem [X.] schriftlich angekündigt, im Fall einer Vernehmung erneut das Zeugnis aus persönlichen Gründen zu verweigern. Das [X.] habe deswegen auf ihre erneute Ladung zur Vernehmung verzichtet.

6

Ebenso wenig habe sich das [X.] allein auf der Grundlage der Angaben der Klägerin die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 [X.] bilden können, da es ihre Angaben in wesentlichen Teilen nicht als glaubhaft betrachte. Denn sie widersprächen im [X.] den Aussagen ihres [X.] und ihres anderen Bruders. Die dadurch begründeten ernstlichen Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen habe die aussagepsychologische Begutachtung der Klägerin durch die vom [X.] beauftragte Sachverständige [X.] nicht ausgeräumt, sondern sogar bestärkt. Die vom Sachverständigen [X.]. geäußerte Kritik an der aussagepsychologischen Begutachtung überzeuge das [X.] nicht. Denn theoretischer Ansatz und methodische Vorgehensweise des vom [X.] eingeholten [X.]s entsprächen dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft. Das Gutachten stütze sich insoweit zu Recht ausdrücklich auf die in der Leitentscheidung des [X.] ([X.]) in Strafsachen (Urteil vom [X.] - [X.]St 45, 164) dargestellten Grundsätze der aussagepsychologischen Begutachtung für [X.], wie sie die Strafgerichte seitdem in ständiger Rechtsprechung anwendeten. Diese aussagepsychologischen Grundsätze seien auf den Sozialgerichtsprozess übertragbar. Dabei könne dahinstehen, ob im Strafprozess grundsätzlich andere Beweismaßstäbe gälten als im Sozialgerichtsprozess. Denn die genannten wissenschaftlichen Prinzipien der Glaubhaftigkeitsbegutachtung beanspruchten Allgemeingültigkeit und entsprächen dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft. Ihre Anwendung sei der anschließenden Beweiswürdigung, die etwaigen Besonderheiten des jeweiligen Prozessrechts Rechnung tragen könne, vorgelagert und lasse sich davon trennen.

7

Die nach diesen aussagepsychologischen Grundsätzen von der Sachverständigen [X.] gebildete Alternativhypothese, dass es sich bei den Schilderungen der Klägerin um irrtümliche, dh auf Gedächtnisfehlern beruhende Falschangaben handele, lasse sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht widerlegen, sondern gut mit den vorliegenden Daten vereinbaren. Hierfür sprächen die großen Erinnerungslücken der Klägerin hinsichtlich ihrer frühen Kindheit, wobei in der aussagepsychologischen Forschung ohnehin umstritten sei, ob es überhaupt aktuell nicht abrufbare, aber trotzdem zuverlässig gespeicherte Erinnerungen an lange zurückliegende Ereignisse gebe. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich das Gericht bei der Beurteilung "wiedergefundener" Erinnerungen sachverständiger Hilfe nicht nur bedienen könne, sondern sogar bedienen müsse, obwohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen sowie Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich richterliche Aufgabe sei. Die Entscheidung des [X.] für eine aussagepsychologische Begutachtung sei angesichts der Besonderheiten der Aussageentstehung bei der Klägerin jedenfalls ermessensgerecht. Auf der Grundlage des wissenschaftlichen [X.] habe die Sachverständige [X.] darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Wahrnehmung durch die jahrelange psychotherapeutisch unterstützte mentale Auseinandersetzung der Klägerin mit den fraglichen Gewalterlebnissen durch nachträgliche Bewertungen überlagert und damit unzugänglich geworden sein könne. Daher hätten die Angaben der Klägerin, um als erlebnisbegründet angesehen zu werden, wegen der Gefahr einer möglichen Verwechslung von Gedächtnisquellen besonders handlungs- und wahrnehmungsnahe, raum-zeitlich vernetzte Situationsschilderungen enthalten müssen, die konsistent in die berichtete Gesamtdynamik eingebettet und konstant wiedergegeben würden. Diese Qualitätsanforderungen erfüllten die Schilderungen der Klägerin nicht, da sie nicht das erforderliche Maß an Detailreichtum, Konkretheit und [X.] aufwiesen und nicht ausreichend situativ eingebettet seien.

8

Das Gutachten des Sachverständigen [X.]. habe das Ergebnis der aussagepsychologischen Begutachtung nicht entkräften können. Da er weder eine hypothesengeleitete Analyse der Angaben der Klägerin nach den genannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen noch ein Wortprotokoll seiner Exploration habe zur Verfügung stellen können, sei die objektive Überprüfbarkeit seiner Untersuchungsergebnisse stark eingeschränkt. Er habe eingeräumt, als Psychiater die aussagepsychologische Begutachtung nicht überprüfen und bewerten zu können und seinerseits durch seinen klinisch-psychiatrischen Zugang nicht zur Wahrheitsfindung in der Lage zu sein. Schließlich sei der von ihm vorgenommene Rückschluss von psychiatrischen Krankheitsanzeichen der Klägerin, konkret dem Vorliegen einer von ihm festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung, auf konkrete schädigende Ereignisse iS des § 1 [X.] in der Kindheit der Klägerin wegen der Vielzahl möglicher Ursachen einer Traumatisierung methodisch nicht haltbar.

9

Der abgesenkte Beweismaßstab des § 6 Abs 3 [X.] iVm § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ([X.]) komme der Klägerin nicht zugute. Zwar sei diese Regelung analog anzuwenden, wenn andere Beweismittel, wie zB Zeugen, nicht vorhanden seien. Lägen dagegen - wie hier - Beweismittel vor und stützten diese das Begehren des Anspruchstellers nicht, könne die Beweiserleichterung des § 15 [X.] nicht angewendet werden, weil diese Norm gerade das Fehlen von Beweismitteln voraussetze. Selbst bei Anwendung des Beweismaßstabs der Glaubhaftigkeit bliebe allerdings die Berufung der Klägerin ohne Erfolg. Denn aufgrund des methodisch einwandfreien und inhaltlich überzeugenden [X.]s der Sachverständigen [X.] stehe für das [X.] fest, dass die Angaben der Klägerin nicht als ausreichend glaubhaft angesehen werden könnten, weil zu viele Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Erinnerungen verblieben.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 15 S 1 [X.], des § 128 Abs 1 S 1 [X.]G sowie des § 1 Abs 1 [X.]. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Das [X.] habe seiner Entscheidung nicht die Regelung des § 15 S 1 [X.] zugrunde gelegt und damit den anzulegenden Beweismaßstab verkannt. Richtigerweise hätte es hinsichtlich des von ihr behaupteten sexuellen Missbrauchs der Erbringung des [X.] nicht bedurft; vielmehr wäre insoweit eine Glaubhaftmachung allein aufgrund ihrer Angaben ausreichend gewesen. Denn bezüglich dieses Vorbringens seien - bis auf ihren Vater als möglichen Täter - keine Zeugen vorhanden. Die Möglichkeit, dass sich die von ihr beschriebenen Vorgänge tatsächlich so zugetragen hätten, sei nicht auszuschließen; das Verbleiben gewisser Zweifel schließe die Glaubhaftmachung nicht aus. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie sich erst durch Therapien im Laufe des Verwaltungsverfahrens an die Geschehnisse habe erinnern können.

Das [X.] habe ferner gegen § 128 Abs 1 S 1 [X.]G verstoßen, da es ein aussagepsychologisches Gutachten berücksichtigt habe. Ein solches Gutachten habe nicht eingeholt und berücksichtigt werden dürfen, da aussagepsychologische Gutachten in sozialgerichtlichen Entschädigungsprozessen keine geeigneten Mittel der Sachverhaltsfeststellung darstellten. Die Arbeitsweise bei [X.] lasse sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht ohne Weiteres auf sozialrechtliche Entschädigungsprozesse übertragen, da diese nicht mit Strafverfahren vergleichbar seien. Denn in Strafverfahren sei die richterliche Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen in der Weise gefordert, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit bestehe, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht laut werden dürften. Das [X.] hingegen sehe gemäß § 6 Abs 3 [X.] iVm § 15 S 1 [X.] einen herabgesetzten Beweismaßstab vor. Ein weiterer Grund, weshalb aussagepsychologische Gutachten in sozialgerichtlichen Entschädigungsprozessen nicht eingeholt werden dürften, sei die darin erfolgende Zugrundelegung der sog Nullhypothese. Diese entspreche im Strafverfahren dem Grundsatz "in dubio pro reo", sodass als Arbeitshypothese von der Unschuld des Angeklagten auszugehen sei; mit sozialgerichtlichen Verfahren sei dies jedoch nicht in Einklang zu bringen. Zudem unterscheide sich die Art der Gutachtenerstattung in den beiden Verfahrensordnungen; in sozialgerichtlichen Verfahren erstatte der Sachverständige das Gutachten aufgrund der Aktenlage und einer Untersuchung der Person, wohingegen der Sachverständige im Strafprozess während der gesamten mündlichen Verhandlung anwesend sei und dadurch weitere Eindrücke von dem Angeklagten gewinne. Schließlich könne eine aussagepsychologische Untersuchung der Aussage eines erwachsenen Zeugen zu kindlichen Traumatisierungen auf keinerlei empirisch gesicherte Datenbasis hinsichtlich der Unterscheidung zwischen auto- oder fremdsuggerierten und erlebnisbasierten Erinnerungen zurückgreifen und sei daher wissenschaftlich nicht sinnvoll.

Ein weiterer Verstoß gegen § 128 Abs 1 S 1 [X.]G liege in einer widersprüchlichen, mitunter nicht nachvollziehbaren und teilweise einseitigen Beweiswürdigung des [X.] begründet, womit es die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten habe. Das [X.] habe den Aussagen ihres Bruders sowie ihres [X.] ein höheres Gewicht als ihren eigenen Angaben beigemessen und sich nicht kritisch mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Es sei einerseits von einer unberechenbaren Aggressivität des [X.], einer aggressiven Atmosphäre und emotionalen Vernachlässigung in der Familie sowie einigen nachgewiesenen körperlichen Misshandlungen ausgegangen, halte andererseits jedoch ihre Angaben zu den Misshandlungen nicht für glaubhaft. Kaum berücksichtigt habe es zudem die Aussage ihrer Tante. Das [X.] habe ferner ihre teilweise fehlenden, ungenauen oder verspäteten Erinnerungen nur einseitig zu ihrem Nachteil gewürdigt und dabei nicht in Erwägung gezogen, dass diese Erinnerungsfehler Folgen ihres Alters zum Zeitpunkt der Vorfälle, der großen Zeitspanne zwischen den Taten und dem durchgeführten Verfahren sowie ihrer Krankheit sein könnten. Im Rahmen des [X.] könnten auch bruchstückhafte, lückenhafte oder voneinander abweichende Erinnerungen als Grundlage für eine Überzeugungsbildung ausreichen. Nicht umfassend gewürdigt habe das [X.] schließlich das aussagepsychologische Gutachten, das selbst Anlass zur Kritik biete. Auch dieses habe nicht berücksichtigt, dass die Erinnerungslücken und Abweichungen in den Angaben eine Erscheinungsform ihrer Krankheit sein könnten. Dieses Gutachten entspreche daher nicht den erforderlichen wissenschaftlichen Standards und könne auch aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden. Zudem hätte das Gutachten von einem auf Traumatisierung spezialisierten Psychologen erstattet werden müssen.

Das [X.] habe darüber hinaus verkannt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 [X.] bereits durch ihre grobe Vernachlässigung als Schutzbefohlenen erfüllt seien. Das Verhalten ihrer Eltern sei nicht durch ein Züchtigungsrecht gedeckt gewesen. Die familiäre Atmosphäre sei - wie von den Vorinstanzen festgestellt - von elterlicher Aggression, gestörten Beziehungen und emotionaler Vernachlässigung geprägt gewesen. Zudem habe das [X.] einige Schläge als erwiesen erachtet. Auch die fachärztlichen Gutachten hätten ergeben, dass ihre psychische Störung jedenfalls durch die aggressive [X.] verursacht worden sei.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.]s Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011 sowie des Sozialgerichts [X.] vom 29. August 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen von sexuellem Missbrauch sowie körperlichen und seelischen Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter [X.] nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem [X.] zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

Der Senat hat die [X.] auf deren Antrag hin beigeladen (Beschluss vom [X.]). Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig.

Sie ist vom [X.] zugelassen worden und damit statthaft (§ 160 Abs 1 S[X.]). Die Klägerin hat bei der Einlegung und Begründung der Revision Formen und Fristen eingehalten 164 Abs 1 und 2 S[X.]). Die Revisionsbegründung genügt den Voraussetzungen des § 164 Abs 2 S 3 S[X.]. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch nach dem [X.] auf eine Vielzahl von schädigenden Vorgängen stützt. Demnach ist der Streitgegenstand derart teilbar, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision für jeden durch einen abgrenzbaren Sachverhalt bestimmten Teil gesondert zu prüfen ist (vgl [X.] vom 18.5.2006 - [X.]a V 2/05 R - [X.] 4-3100 § 1 [X.] 3). Dabei bietet es sich hier an, die verschiedenen Vorgänge in drei Gruppen zusammenzufassen: seelische Misshandlungen (Vernachlässigung, beeinträchtigende Familienatmosphäre), körperliche Misshandlungen und sexueller Missbrauch.

Soweit die Klägerin Entschädigung wegen der Folgen seelischer Misshandlungen durch ihre Eltern geltend macht, hat sie einen Verstoß gegen materielles Recht hinreichend dargetan. Sie ist der Ansicht, die betreffenden Vorgänge würden von § 1 [X.] erfasst. Soweit das [X.] umfangreichere körperliche Misshandlungen der Klägerin im Elternhaus sowie sexuellen Missbrauch durch ihren Vater bzw einen Fremden verneint hat, rügt die Klägerin zunächst substantiiert eine Verletzung von § 15 [X.] KOVVfG, also eine unzutreffende Verneinung der Anwendbarkeit einer besonderen Beweiserleichterung (vgl dazu [X.] vom [X.] - 9 RVg 3/89 - [X.], 123, 124 f = [X.] 1500 § 128 [X.] 39 S 46). Das [X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass insbesondere dafür, ob sie Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sei, Beweismittel vorhanden seien. Im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz hilfsweise auf § 15 [X.] KOVVfG abgestellt hat, bedarf es auch dazu einer ausreichenden Revisionsbegründung. Diese sieht der [X.] vornehmlich in der Rüge der Klägerin, das [X.] habe, indem es in diesem Zusammenhang auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen [X.] vom 5.4.2005 Bezug genommen habe, ein ungeeignetes Beweismittel verwertet (vgl allgemein dazu zB [X.] Beschluss vom 24.6.2003 - [X.] - NJW 2003, 2527; [X.] Beschluss vom 15.3.2007 - 4 StR 66/07 - NStZ 2007, 476) und damit seiner Entscheidung zugleich einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt. Dazu trägt die Klägerin ua vor, dass die Sachverständige [X.] ihr [X.] nach anderen Kriterien erstellt habe, als im Rahmen einer Glaubhaftmachung nach § 15 [X.] KOVVfG maßgebend seien.

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 S[X.]), soweit das Berufungsurteil einen Anspruch der Klägerin auf [X.] wegen Folgen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter betrifft. Im Übrigen - also hinsichtlich Folgen seelischer Misshandlungen - ist die Revision unbegründet.

1. Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu berücksichtigende [X.] bestehen nicht.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass bereits während des Klageverfahrens ein [X.] kraft Gesetzes stattgefunden hat und seit dem 1.1.2008 der beklagte Landschaftsverband passiv legitimiert ist (vgl hierzu [X.] vom [X.] [X.] - [X.], 91 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 17, Rd[X.] 20 [X.]). Denn § 4 Abs 1 Gesetz zur Eingliederung der [X.] in die allgemeine Verwaltung (= Art 1 Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in [X.] vom 30.10.2007, GVBl [X.] 482) hat die den [X.]n übertragenen Aufgaben des [X.] Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung mit Wirkung zum 1.1.2008 auf die Landschaftsverbände übertragen. Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass die Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung, der Soldatenversorgung sowie der Opferentschädigung auf die kommunalen Landschaftsverbände in [X.] nicht gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des [X.] verstößt (vgl hierzu Urteile vom 11.12.2008 - [X.] V[X.]/08 R - [X.], 149 = [X.] 4-1100 Art 85 [X.] 1, Rd[X.] 21, und - [X.] V 3/07 R - Juris Rd[X.] 22; vom [X.] - [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 24; vom [X.] - [X.] [X.] - [X.], 245 = [X.] 4-3100 § 60 [X.] 6, Rd[X.] 26). Diese Übertragung hat zur Folge, dass allein der im Laufe des Verfahrens zuständig gewordene Rechtsträger die von der Klägerin beanspruchte Leistung gewähren kann, sodass sich die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 [X.] und [X.] S[X.]) ab 1.1.2008 gemäß § 6 Abs 1 [X.] gegen den für die Klägerin örtlich zuständigen [X.] zu richten hat. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie im vorliegenden Verfahren ausschließlich einen Anspruch auf Gewährung von [X.] verfolgt (vgl dazu [X.] vom 2.10.2008 - [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 12).

2. Für einen Anspruch der Klägerin auf eine [X.] nach dem [X.] iVm dem [X.] sind folgende rechtliche Grundsätze maßgebend:

a) Ein Entschädigungsanspruch nach dem [X.] setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 1 [X.] [X.] gegeben sind (vgl hierzu [X.] vom [X.] - [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 27 [X.]). Danach erhält eine natürliche Person ("wer"), die im Geltungsbereich des [X.] durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des [X.]. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs 1 [X.] [X.] aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.

In [X.] - also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des [X.] ([X.]) und dem Inkrafttreten des [X.] (16.5.1976) - müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 S 2 [X.] iVm § 10a Abs 1 [X.] [X.] erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in der [X.] vom [X.] bis 15.5.1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie (1.) allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und (2.) bedürftig sind und (3.) im Geltungsbereich des [X.] ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

b) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 [X.] [X.] entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des [X.]) hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (stRspr seit 1995; vgl hierzu [X.] vom 7.4.2011 - [X.] [X.] - [X.], 97 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 18, Rd[X.] 32 [X.]). Dabei hat der erkennende [X.] je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben. Leitlinie des erkennenden [X.]s ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des [X.] ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat der [X.] daher aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist er in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger bzw rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei die [X.] in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (stRspr; vgl nur [X.] vom [X.] [X.] - [X.], 91 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 17, Rd[X.] 25 [X.]). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff iS des § 240 StGB zeichnet sich der tätliche Angriff iS des § 1 Abs 1 [X.] [X.] durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl [X.] vom 7.4.2011 - [X.] [X.] - [X.], 97 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 18, Rd[X.] 36 [X.]).

In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern iS von § 176 StGB hat der [X.] den Begriff des tätlichen Angriffs noch weiter verstanden. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Für den [X.] ist allein entscheidend, dass die [X.], also sexuelle Handlungen, eine Straftat war (vgl [X.] vom [X.] [X.] - [X.], 91 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 17, Rd[X.] 28 [X.]). Auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 [X.] [X.] sein ([X.]e vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 - [X.], 7, 8 f = [X.] 3-3800 § 1 [X.] 6 [X.] f, und - 9 RVg 7/93 - [X.], 11, 13 = [X.] 3-3800 § 1 [X.] 7 S 28 f). Diese erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs ist speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des [X.] und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des [X.] geboten. Eine Erstreckung dieses [X.] auf andere Fallgruppen hat das [X.] ([X.]) bislang abgelehnt (vgl [X.] vom 12.2.2003 - [X.] [X.] - [X.] 4-3800 § 1 [X.] 1 Rd[X.] 12).

Soweit Kinder Opfer körperlicher Gewalt ihrer Eltern werden, die die [X.] überschreitet, liegt regelmäßig eine Körperverletzung iS des § 223 StGB und damit auch ein tätlicher Angriff nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] vor. Nach § 1631 Abs 2 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, als Gewalttat angesehen werden kann (Rademacker in [X.], Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 [X.] Rd[X.] 51). Auch insofern ist zu beachten, dass die erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auf die Fälle sexuellen Missbrauchs von minderjährigen Kindern beschränkt ist. Anders als bei rein seelischen Misshandlungen liegen bei sexuellem Missbrauch Tätlichkeiten vor, die gegen den Körper des Kindes gerichtet sind.

Zum "Mobbing" als einem sich über längere [X.] hinziehenden Konflikt zwischen dem Opfer und Personen seines gesellschaftlichen Umfeldes hat der erkennende [X.] entschieden, dass bei einzelnen "Mobbing"-Aktivitäten die Schwelle zur strafbaren Handlung und somit zum kriminellen Unrecht überschritten sein kann; tätliche Angriffe liegen allerdings nur vor, wenn auf den Körper des Opfers gezielt eingewirkt wird, wie zB durch einen [X.]ritt ([X.] vom 14.2.2001 - [X.] [X.] - [X.]E 87, 276, 278 = [X.] 3-3800 § 1 [X.] 18 S 72).

Auch in Fällen der Bedrohung oder Drohung mit Gewalt, in denen es unter Umständen an einer besonderen Kraftentfaltung gegen den Körper einer anderen Person bzw an einem beabsichtigten [X.] gänzlich fehlt, ist maßgeblich auf das Kriterium der objektiven Gefahr für Leib und Leben des Opfers abzustellen. Die Grenze der [X.] hinsichtlich des Begriffs des tätlichen Angriffs sieht der [X.] jedenfalls dann erreicht, wenn sich die auf das Opfer gerichtete Einwirkung - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellt und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt (vgl [X.] vom 7.4.2011 - [X.] [X.] - [X.], 97 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 18, Rd[X.] 44 [X.]). So ist beim "[X.]" die Grenze zum tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 [X.] [X.] - ungeachtet ggf einschlägiger Straftatbestände nach dem StGB - erst überschritten, wenn die Tat durch Mittel körperlicher Gewalt gegen das Opfer begangen und/oder der rechtswidrig herbeigeführte Zustand mittels Tätlichkeiten aufrechterhalten wird (vgl [X.] vom 7.4.2011 - [X.] [X.] - [X.], 97 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 18, Rd[X.] 69 [X.]).

c) Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das [X.] Entschädigungsrecht, also auch das [X.], drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des [X.]. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs 3 [X.] die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 [X.] KOVVfG, der gemäß § 6 Abs 3 [X.] anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff) im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrundezulegen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

Für den [X.] muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der [X.] keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 10. Aufl 2012, § 128 Rd[X.] 3b [X.]). Daraus folgt, dass auch dem [X.] gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten ([X.] vom 24.11.2010 - [X.] AL 35/09 R - Juris Rd[X.] 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 10. Aufl 2012, § 128 Rd[X.] 3b [X.]).

[X.] im Sinne des § 1 Abs 3 [X.] [X.] ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 23/01 B - [X.] 3-3900 § 15 [X.] 4 [X.]4 [X.]). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.

Bei dem "Glaubhafterscheinen" iS des § 15 [X.] KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 10. Aufl 2012, § 128 Rd[X.] 3d [X.]), dh der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 23/01 B - [X.] 3-3900 § 15 [X.] 4 [X.]4 f [X.]). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, dh es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 10. Aufl 2012, § 128 Rd[X.] 3d [X.]), weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen [X.] reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die [X.] zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die [X.] als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs 1 [X.] S[X.]; vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 23/01 B - [X.] 3-3900 § 15 [X.] 4 [X.]5).

3. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von [X.] wegen der Folgen seelischer Misshandlungen durch ihre Eltern.

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellen die von den Vorinstanzen angenommenen allgemeinen Verhältnisse in der Familie der Klägerin keinen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 [X.] [X.] dar. Das [X.] hat hierzu festgestellt, die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen seien mehr auf ein Zusammenwirken atmosphärisch ungünstiger Entwicklungsbedingungen (ablehnende Haltung der Mutter gegenüber der Klägerin, unberechenbare Aggressivität sowie grenzüberschreitende weinerliche Anhänglichkeit des [X.]) zurückzuführen ([X.] des Urteils). Darauf hat das [X.] Bezug genommen. Die Verhaltensweise der Eltern hat danach zwar seelische Misshandlungen der Klägerin umfasst, es fehlt insoweit jedoch an dem Merkmal der Gewaltanwendung im Sinne einer gegen den Körper der Klägerin gerichteten Tätlichkeit.

4. Soweit die Klägerin [X.] nach dem [X.] wegen der Folgen körperlicher Misshandlungen und sexuellen Missbrauchs im Kindes- und Jugendalter beansprucht, ist dem [X.] eine abschließende Entscheidung unmöglich. Derartige schädigende Vorgänge werden zwar von § 1 Abs 1 [X.] [X.] erfasst, soweit sie nicht von dem seinerzeit noch anerkannten elterlichen Züchtigungsrecht (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 4 StR 605/86 - [X.] 1988, 617) gedeckt waren. Es fehlen jedoch hinreichende verwertbare Tatsachenfeststellungen.

a) Das [X.] hat unterstellt, dass als vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe einzelne Schläge durch die Eltern (ein heftiger Schlag durch den Vater sowie zwei "Ohrfeigen" durch die Mutter) nachgewiesen seien. Diese hätten jedoch nicht genügt, um die gravierenden seelischen Erkrankungen der Klägerin zu verursachen. Das [X.] verweist hierbei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. S. sowie auf die Ausführungen des [X.], wonach diese Taten keine posttraumatische Belastungsstörung hätten auslösen können. Die hierauf gründende tatrichterliche Wertung des [X.] ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Weder lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz insoweit von unrichtigen Rechtsbegriffen ausgegangen ist, noch hat die Klägerin die betreffenden Tatsachenfeststellungen mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen.

b) Den überwiegenden Teil der von der Klägerin angegebenen körperlichen Misshandlungen durch deren Eltern sowie den behaupteten sexuellen Missbrauch durch deren Vater und einen Fremden hat das [X.] nicht als nachgewiesen erachtet. Diese Beurteilung vermag der [X.] nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zu bestätigen. Denn sie beruht auf einer Auslegung des § 15 [X.] KOVVfG, die der [X.] nicht teilt.

Nach § 15 [X.] KOVVfG sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, soweit die Angaben nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Beweiserleichterung des § 15 [X.] KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind (vgl grundlegend [X.] vom [X.] - 9 RVg 3/89 - [X.], 123, 125 = [X.] 1500 § 128 [X.] 39 S 46). Nach dem Sinn und Zweck des § 15 [X.] KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (vgl §§ 383 ff ZPO) Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 [X.] KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist. Die Beweiserleichterung des § 15 [X.] KOVVfG gelangt damit auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen [X.] gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind (vgl [X.] Beschluss vom 28.7.1999 - [X.] [X.] B - Juris Rd[X.] 6).

Diesen Kriterien hat das [X.] nicht hinreichend Rechnung getragen, indem es eine Anwendbarkeit des § 15 [X.] KOVVfG mit der pauschalen Begründung verneint hat, es lägen Beweismittel vor. Zwar hat sich das [X.] hinsichtlich der Verneinung umfangreicher körperlicher Misshandlungen der Klägerin durch ihre Eltern, insbesondere durch den Vater, auch auf die Zeugenaussage des Bruders [X.] der Klägerin gestützt. Es hätte insoweit jedoch näher prüfen müssen, inwiefern die Klägerin Misshandlungen behauptet hat, die dieser Zeuge (insbesondere wegen Abwesenheit) nicht wahrgenommen haben kann. Soweit es den angegebenen sexuellen Missbrauch betrifft, ist nicht ersichtlich, dass diesen eine als Zeuge in Betracht kommende Person wahrgenommen haben kann.

c) Soweit das [X.] den § 15 [X.] KOVVfG hilfsweise herangezogen hat, lassen seine Ausführungen nicht hinreichend deutlich erkennen, dass es dabei den von dieser Vorschrift eröffneten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung zugrunde gelegt hat. Aus der einschränkungslosen Bezugnahme auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen [X.] vom 5.4.2005 lässt sich eher der Schluss ziehen, dass das [X.] insoweit einen unzutreffenden, nämlich zu strengen Beweismaßstab angewendet hat. Diese Sachlage gibt dem [X.] Veranlassung, grundsätzlich auf die Verwendung von sog [X.] in Verfahren betreffend Ansprüche nach dem [X.] einzugehen.

aa) Die Einholung und Berücksichtigung psychologischer [X.] ist im [X.] Entschädigungsrecht nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von Sachverständigengutachten zulässig.

Grundsätzlich steht das Ausmaß von Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Einen Sachverständigen bestellt das Gericht, wenn es selbst nicht über ausreichende Sachkunde verfügt (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 10. Aufl 2012, § 118 Rd[X.] 11b). Dies gilt auch für die Einholung eines sogenannten [X.]s. Dabei handelt es sich um eine aussagepsychologische Begutachtung, deren Gegenstand die Beurteilung ist, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, dh einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl grundlegend [X.] Urteil vom [X.] - 1 [X.] - [X.]St 45, 164, 167). Da eine solche Beurteilung an sich zu den Aufgaben eines Tatrichters gehört, kommt die Einholung eines [X.]s nur ausnahmsweise in Betracht (vgl [X.] aaO, 182; [X.] Urteil vom 16.5.2002 - 1 StR 40/02 - Juris Rd[X.] 22). Ob eine derartige Beweiserhebung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen kann insbesondere dann geboten sein, wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson (Zeuge, Beteiligter) und deren Behandlung beeinflusst sein können (vgl dazu [X.] Beschluss vom 7.4.2011 - [X.] [X.]/10 B - Juris Rd[X.] 6; Beschluss vom 24.5.2012 - [X.] V 4/12 B - [X.] 4-1500 § 103 [X.] 9 = Juris Rd[X.] 22). Die Entscheidung, ob eine solche Fallgestaltung vorliegt und ob daher ein [X.] einzuholen ist, beurteilt und trifft das [X.] im Rahmen der Amtsermittlung nach § 103 S[X.]. [X.] seine Entscheidung auf einem hinreichenden Grund, so ist deren Überprüfung dem Revisionsgericht entzogen (vgl [X.] Beschluss vom 24.5.2012 - [X.] V 4/12 B - [X.] 4-1500 § 103 [X.] 9 = Juris Rd[X.] 20, 23).

Von Seiten des Gerichts muss im Zusammenhang mit der Einholung, vor allem aber mit der anschließenden Würdigung eines [X.]s stets beachtet werden, dass sich die psychologische Begutachtung von Aussagen nicht darauf beziehen kann, Angaben über die Faktizität eines Sachverhalts zu machen. Möglich ist lediglich herauszufinden, ob sich Aussagen auf Erlebtes beziehen, dh einen Erlebnishintergrund haben. Darüber hinaus besteht die Kompetenz und damit auch die Aufgabe des Sachverständigen darin abzuklären, ob sich dieser Erlebnishintergrund in der sog Wachwirklichkeit befindet, anstatt auf Träumen, Halluzinationen oder Vorstellungen zu beruhen. Ausschließlich auf diesen Aspekt des [X.] einer Aussage kann sich die Glaubhaftigkeitsbegutachtung beziehen ([X.]/[X.]/Fabian/[X.]/Fabian/[X.]/[X.], Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, [X.], 49). In einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung trifft der Sachverständige erfahrungswissenschaftlich gestützte Feststellungen zu Erlebnishaltigkeit und Zuverlässigkeit von Sachverhaltskonstruktionen, die ein Zeuge oder ein Beteiligter vorträgt. Durch das Gutachten vermittelt er dem Gericht daher auf den Einzelfall bezogene wissenschaftliche Erkenntnisse und stellt diesem aufgrund von Befundtatsachen wissenschaftlich gestützte Schlussfolgerungen zur Verfügung ([X.]/[X.]/Fabian/[X.]/Fabian/[X.]/[X.], Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, [X.] f). Die umfassende rechtliche Würdigung dieser Feststellungen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen obliegt sodann dem Gericht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus den Ausführungen in dem Urteil des [X.] [X.] vom 28.11.2007 - L 10 VG 13/06 - (Juris Rd[X.] 25) keine Hinweise auf die Unzulässigkeit der Einholung und Berücksichtigung von [X.] in sozialrechtlichen Verfahren. Vielmehr hat das [X.] [X.] hierbei lediglich die Amtsermittlung des erstinstanzlichen Gerichts gerügt, das anstelle der Vernehmung der durch die dortige Klägerin benannten Zeugen ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte (ua mit der Beweisfrage "Steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - dh es darf kein [X.] Zweifel bestehen - fest, dass die Klägerin Opfer sexuellen Missbrauchs - in welchem [X.]raum, in welcher Weise - geworden ist?"; Juris Rd[X.] 9). Vor diesem Hintergrund ist es vollkommen nachvollziehbar, wenn das [X.] [X.] zum einen die Vernehmung der Zeugen gefordert und zum anderen festgestellt hat, dass die an die Sachverständigen gestellte Frage keinem Beweis durch ein medizinisches oder aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zugänglich sei, sondern dass das Gericht diese Tatsache selbst aufzuklären habe. Ausdrücklich zu aussagepsychologischen Gutachten hat das [X.] [X.] ferner zutreffend festgestellt, auch bei diesen dürfe dem Sachverständigen nicht die Entscheidung überlassen werden, ob eine behauptete Tat stattgefunden habe oder nicht. Vielmehr dürfe dieser nur beurteilen, ob aussagepsychologische Kriterien für oder gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben Betroffener sprächen und/oder ob die Aussagen und Erklärungen möglicherweise trotz subjektiv wahrheitsgemäßer Angaben nicht auf eigenen tatsächlichen Erinnerungen der Betroffenen beruhten ([X.] [X.], aaO, Juris Rd[X.] 25). Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, das [X.] [X.] gehe grundsätzlich davon aus, dass in sozialrechtlichen Verfahren keine [X.] eingeholt und berücksichtigt werden könnten.

bb) Für die Erstattung von [X.] gelten auch im Bereich des [X.] Entschädigungsrechts zunächst die Grundsätze, die der [X.] in der Entscheidung vom [X.] (1 [X.] - [X.]St 45, 164) dargestellt hat. Mit dieser Entscheidung hat der [X.] die wissenschaftlichen Standards und Methoden für die psychologische Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Aussagen zusammengefasst. Nicht das jeweilige Prozessrecht schafft diese Anforderungen (zum Straf- und Strafprozessrecht vgl Fabian/[X.]/[X.], [X.] 1996, 347 f), vielmehr handelt es sich hierbei um wissenschaftliche Erkenntnisse der Aussagepsychologie (vgl [X.], NJ 1999, 603), die [X.] allgemein zu beachten haben, damit diese überhaupt belastbar sind und verwertet werden können (so auch [X.] Beschluss vom [X.] - NStZ 2001, 45 f; vgl grundlegend hierzu [X.]/[X.]/Fabian/[X.]/Fabian/[X.]/[X.], Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, [X.] ff; [X.], Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, [X.] ff). Die grundsätzlichen wissenschaftlichen Anforderungen an [X.] stellen sich wie folgt dar (vgl zum Folgenden [X.] Urteil vom [X.] - 1 [X.] - [X.]St 45, 164, 167 ff [X.]; basierend ua auf dem Gutachten von Steller/[X.], wiedergegeben in Praxis der Rechtspsychologie, 1999, 46 ff):

Bei der psychologischen Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Aussagen besteht das methodische Grundprinzip darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige arbeitet (gedanklich) also zunächst mit der Unwahrannahme als sog [X.] (Steller/[X.], Praxis der Rechtspsychologie, 1999, 46, 61; den Begriff der [X.] sowie das Ausgehen von dieser kritisierend [X.]/[X.], Streit 2000, 65, 67 f). Der Sachverständige bildet dazu neben der "Wirklichkeitshypothese" (die Aussage ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert) die Gegenhypothese, die Aussage sei unwahr. Bestehen mehrere Möglichkeiten, aus welchen Gründen eine Aussage keinen Erlebnishintergrund haben könnte, hat der Sachverständige bezogen auf den konkreten Einzelfall passende Null- bzw [X.] zu bilden (vgl beispielhaft hierzu [X.]/[X.]/Fabian/[X.]/Fabian/[X.]/[X.], Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, [X.] f; ebenso, zudem mit den jeweiligen diagnostischen Bezügen [X.], [X.] 2000, [X.], 61 ff). Die Bildung relevanter, also auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmter Hypothesen ist von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerlässlichen Teil des [X.] dar. Im weiteren Verlauf hat der Sachverständige jede einzelne Alternativhypothese darauf zu untersuchen, ob diese mit den erhobenen Fakten in Übereinstimmung stehen kann; wird dies für sämtliche Null- bzw [X.] verneint, gilt die Wirklichkeitshypothese, wonach es sich um eine wahre Aussage handelt.

Die zentralen psychologischen Konstrukte, die den Begriff der Glaubhaftigkeit - aus psychologischer Sicht - ausfüllen und somit die Grundstruktur der psychodiagnostischen Informationsaufnahme und -verarbeitung vorgeben, sind Aussagetüchtigkeit (verfügt die Person über die notwendigen kognitiven Grundvoraussetzungen zur Erstattung einer verwertbaren Aussage?), [X.] (weist die Aussage Merkmale auf, die in erlebnisfundierten Schilderungen zu erwarten sind?) sowie [X.] (liegen potentielle Störfaktoren vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage begründen können?). Erst wenn die Aussagetüchtigkeit bejaht wird, kann der mögliche Erlebnisbezug der Aussage unter Berücksichtigung ihrer Qualität und Validität untersucht werden ([X.]/[X.]/Fabian/[X.]/Fabian/[X.]/[X.], Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, [X.]; zur eventuell erforderlichen Hinzuziehung eines Psychiaters zur Bewertung der Aussagetüchtigkeit [X.], [X.] 2003, 641 ff). Das abschließende gutachterliche Urteil über die Glaubhaftigkeit einer Aussage kann niemals allein auf einer einzigen Konstruktebene [X.] der [X.]) erfolgen, sondern erfordert immer eine integrative Betrachtung der Befunde in Bezug auf sämtliche Ebenen ([X.], [X.] 2000, [X.], 62).

Die wesentlichen methodischen Mittel, die der Sachverständige zur Überprüfung der gebildeten Hypothesen anzuwenden hat, sind die - die [X.] überprüfende - Aussageanalyse (Inhalts- und Konstanzanalyse) und die - die [X.] betreffende - Fehlerquellen-, Motivations- sowie Kompetenzanalyse. Welche dieser Analyseschritte mit welcher Gewichtung durchzuführen sind, ergibt sich aus den zuvor gebildeten Null- bzw [X.]; bei der Abgrenzung einer wahren Darstellung von einer absichtlichen Falschaussage sind andere Analysen erforderlich als bei deren Abgrenzung von einer subjektiv wahren, aber objektiv nicht zutreffenden, auf Scheinerinnerungen basierenden Darstellung (vgl hierzu [X.], Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, [X.]7 ff).

Diese [X.] müssen nicht in einer bestimmten Prüfungsstrategie angewendet werden und verlangen keinen vom Einzelfall losgelösten, schematischen Gutachtenaufbau. Die einzelnen Elemente der Begutachtung müssen auch nicht nach einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - NStZ 2001, 45 f). Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung des Gutachtens ergibt, dass der Sachverständige das dargestellte methodische Grundprinzip angewandt hat. Vor allem muss überprüfbar sein, auf welchem Weg er zu seinen Ergebnissen gelangt ist.

cc) Die aufgrund der dargestellten methodischen Vorgehensweise, insbesondere aufgrund des Ausgehens von der sog [X.], vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Einholung und Berücksichtigung von [X.] in sozialgerichtlichen Verfahren (vgl hierzu [X.] Fulda Urteil vom 30.6.2008 - [X.] VG 16/06 - Juris Rd[X.] 33 [X.]; [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] 36; [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom [X.] VG 13/09 - Juris Rd[X.] 44 ff; offenlassend, aber Zweifel an der Anwendbarkeit der [X.] äußernd [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.2011 - L 6 VG 584/11 - [X.]/[X.]B 2012, 203, 206) überzeugen nicht.

Nach derzeitigen Erkenntnissen gibt es für einen psychologischen Sachverständigen keine Alternative zu dem beschriebenen Vorgehen. Der Erlebnisbezug einer Aussage ist nicht anders als durch systematischen Ausschluss von [X.] zur Wahrannahme zu belegen ([X.], Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, [X.], 22). Nach dem gegenwärtigen psychologischen Kenntnisstand kann die Wirklichkeitshypothese selbst nicht überprüft werden, da eine erlebnisbasierte Aussage eine hohe, aber auch eine niedrige [X.] haben kann. Die Prüfung hat daher an der Unwahrhypothese bzw ihren möglichen Alternativen anzusetzen. Erst wenn sämtliche Unwahrhypothesen ausgeschlossen werden können, ist die Wahrannahme belegt (vgl [X.], Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, [X.]). Zudem hat diese Vorgehensweise zur Folge, dass sämtliche Unwahrhypothesen geprüft werden, womit ein ausgewogenes Analyseergebnis erzielt werden kann (Schoreit, [X.] 2004, 284, 286).

Es ist zutreffend, dass dieses methodische Vorgehen ein recht strenges Verfahren der Aussageprüfung darstellt (so auch [X.]/[X.]/Fabian/[X.]/Fabian/[X.]/[X.], Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, [X.]5), denn die Tatsache, dass eine bestimmte Unwahrhypothese nicht ausgeschlossen werden kann, bedeutet nicht zwingend, dass diese Hypothese tatsächlich zutrifft. Gleichwohl würde das Gutachten in einem solchen Fall zu dem Ergebnis gelangen, dass eine wahre Aussage nicht belegt werden kann. Insoweit korrespondieren das methodische Grundprinzip der Aussagepsychologie und die rechtlichen Anforderungen in Strafverfahren besonders gut miteinander (vgl dazu [X.], aaO [X.]). Denn auch die Unschuldsvermutung hat zugunsten des Angeklagten bis zum Beweis des Gegenteils zu gelten. Durch beide Prinzipien soll auf jeden Fall vermieden werden, dass eine tatsächlich nicht zutreffende Aussage als glaubhaft klassifiziert wird. Zwar soll möglichst auch der andere Fehler unterbleiben, dass also eine wahre Aussage als nicht zutreffend bewertet wird. In Zweifelsfällen gilt aber eine klare Entscheidungspriorität (vgl [X.], aaO): Bestehen noch Zweifel hinsichtlich einer Unwahrhypothese, kann diese also nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so gilt der Erlebnisbezug der Aussage als nicht bewiesen und die Aussage als nicht glaubhaft.

Diese Konsequenz führt nicht dazu, dass [X.] im sozialrechtlichen Entschädigungsverfahren nach dem [X.] als Beweismittel schlichtweg ungeeignet sind. Soweit der [X.] gilt, ist damit die Anwendung dieser methodischen Prinzipien der Aussagepsychologie ohne Weiteres zu vereinbaren. Denn dabei gilt eine Tatsache erst dann als bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Bestehen in einem solchen Verfahren noch Zweifel daran, dass eine Aussage erlebnisfundiert ist, weil eine bestimmte Unwahrhypothese nicht ausgeschlossen werden kann, geht dies zu Lasten des [X.] bzw der Klägerin (von der Zulässigkeit von [X.] ausgehend [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom [X.] - L 11 VG 33/08 - Juris Rd[X.] 24 ff; [X.] [X.] Urteil vom [X.] (7) [X.] - Juris Rd[X.] 24; ebenso, jedoch bei Anwendung der Beweiserleichterung des § 15 [X.] KOVVfG Bayerisches [X.] Urteil vom 30.6.2005 - L 15 VG 13/02 - Juris Rd[X.] 40; [X.] Niedersachsen-Bremen Urteil vom [X.] - L 13 [X.] - Juris Rd[X.] 34 sowie Urteil vom 16.9.2011 - L 10 VG 26/07 - Juris Rd[X.] 38 ff).

Die grundsätzliche Bejahung der Beweiseignung von [X.] im [X.] Entschädigungsrecht wird auch dadurch gestützt, dass nach der dargestellten hypothesengeleiteten Methodik - unter Einschluss der sog [X.] - erstattete Gutachten nicht nur in Strafverfahren Anwendung finden, sondern auch in Zivilverfahren (vgl [X.] Beschluss vom 24.6.2003 - [X.] - NJW 2003, 2527, 2528 f; [X.] Urteil vom 13.7.2011 - 1 U 32/08 - Juris Rd[X.] 50 ff) und in arbeitsrechtlichen Verfahren (vgl [X.] Urteil vom 20.7.2011 - 26 Sa 1269/10 - Juris Rd[X.] 64 ff). In diesen Verfahren ist der [X.] der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw der Voraussetzungen für einen Kündigungsgrund (zumeist eine erhebliche Pflichtverletzung) ebenfalls erforderlich.

dd) Soweit allerdings nach Maßgabe des § 15 [X.] KOVVfG eine Glaubhaftmachung ausreicht, ist ein nach der dargestellten Methodik erstelltes [X.] nicht ohne Weiteres geeignet, zur Entscheidungsfindung des Gerichts beizutragen. Das folgt schon daraus, dass es im Rahmen des § 15 [X.] KOVVfG ausreicht, wenn die Möglichkeit, dass die Angaben des Antragstellers zutreffen, als die wahrscheinlichste angesehen werden kann, während ein aussagepsychologischer Sachverständiger diese Angaben erst dann als glaubhaft ansieht, wenn er alle [X.] ausschließen kann. Da ein sachgerecht erstelltes [X.] den [X.] ermöglichen soll, muss ein für die Auskunftsperson ungünstiges Ergebnis eines solchen Gutachtens nicht bedeuten, dass die betreffenden Angaben nicht iS des § 15 [X.] KOVVfG als glaubhaft erscheinen können.

Will sich ein Gericht auch bei Anwendung des § 15 [X.] KOVVfG eines aussagepsychologischen Gutachtens bedienen, so hat es den Sachverständigen mithin auf den insoweit geltenden Beweismaßstab hinzuweisen und mit ihm zu klären, ob er sein Gutachten nach den insoweit maßgebenden Kriterien erstatten kann. Dabei sind auch die [X.] entsprechend zu fassen. Im Falle von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen lautet die übergeordnete psychologische Untersuchungsfragestellung: "Können die Angaben aus aussagepsychologischer Sicht als mit (sehr) hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert klassifiziert werden?" ([X.]/[X.]/Fabian/[X.]/Fabian/[X.]/[X.], Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, [X.]). Demgegenüber sollte dann, wenn eine Glaubhaftmachung ausreicht, darauf abgestellt werden, ob die Angaben mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden können.

Damit das Gericht den rechtlichen Begriff der Glaubhaftmachung in eigener Beweiswürdigung ausfüllen kann und nicht durch die Feststellung einer Glaubhaftigkeit seitens des Sachverständigen festgelegt ist, könnte es insoweit hilfreich sein, dem Sachverständigen aufzugeben, solange systematisch und unvoreingenommen nach Fakten zu den verschiedenen Hypothesen zu suchen, bis sich ein möglichst klarer Unterschied in ihrer Geltungswahrscheinlichkeit bzw praktischen Gewissheit ergibt (für eine solche Vorgehensweise im Asylverfahren vgl [X.]/[X.], Schriftenreihe des [X.], [X.], 2001, [X.], 184). Denn dem [X.] ist am ehesten gedient, wenn der psychologische Sachverständige im Rahmen des Möglichen die Wahrscheinlichkeiten bzw [X.] für die unterschiedlichen Hypothesen darstellt.

Diesen Maßgaben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das [X.] hat sich bei seiner Verneinung einer Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin nach § 15 [X.] KOVVfG ohne Weiteres auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen [X.] vom 5.4.2005 gestützt. Dieses [X.] ist vom [X.] zu den Fragen eingeholt worden:

        

Sind die Angaben der Klägerin zu den Misshandlungen durch die Eltern und zum sexuellen Missbrauch durch den Vater (…) unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlich-aussagepsychologischen Kenntnisstandes insgesamt oder in Teilen glaubhaft? Sind die Angaben insbesondere inhaltlich konsistent und konstant und sind aussagerelevante Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin zu berücksichtigen? Welche Gründe sprechen insgesamt für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben?

Ein Hinweis auf den im Rahmen des § 15 [X.] KOVVfG geltenden Beweismaßstab der Glaubhaftmachung ist dabei nach Aktenlage nicht erfolgt. Dementsprechend lässt das Gutachten der Sachverständigen [X.] nicht erkennen, dass sich diese der daraus folgenden Besonderheiten bewusst gewesen ist. Vielmehr hat die Sachverständige in der Einleitung zu ihrem Gutachten ("Formaler Rahmen der Begutachtung") erklärt, dass sich das Vorgehen bei der Begutachtung und die Darstellung der Ergebnisse nach den Standards wissenschaftlich fundierter Glaubhaftigkeitsbegutachtung richte, wie sie im Grundsatzurteil des [X.] vom [X.] ([X.]St 45, 164 = NJW 1999, 2746) dargelegt seien ([X.] des Gutachtens).

Da das Berufungsurteil mithin - soweit es die Anwendung des § 15 [X.] KOVVfG betrifft - offenbar auf einer Tatsachenwürdigung beruht, der ein unzutreffender Beweismaßstab zugrunde liegt, vermag der erkennende [X.] die Beurteilung des [X.] auch zu diesem Punkt nicht zu bestätigen.

5. Der erkennende [X.] sieht sich zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] veranlasst (§ 170 Abs 2 S 2 S[X.]), weil die jetzt nach zutreffenden [X.] vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können (§ 163 S[X.]).

6. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 9 V 1/12 R

17.04.2013

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: V

vorgehend SG Detmold, 29. August 2008, Az: S 15 VG 231/06, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 OEG, § 6 Abs 3 OEG, § 10 S 2 OEG, § 10a Abs 1 S 1 OEG, § 15 S 1 KOVVfG, § 383 ZPO, § 31 BVG, § 176 StGB, § 223 StGB, § 103 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013, Az. B 9 V 1/12 R (REWIS RS 2013, 6542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6542

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