Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2021, Az. 9 AZR 343/20

9. Senat | REWIS RS 2021, 6500

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer


Tenor

Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2020 - 10 [X.]/20 - teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2019 - 21 Ca 4348/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Inhalt ihres Arbeitsvertrags, einen Anspruch des [X.] auf Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] und Vergütungsdifferenzen für den Monat Februar 2018.

2

Das beklagte Land veröffentlichte am 13. März 2015 und am 16. Juli 2015 Stellenausschreibungen für „Fahrerin/Fahrer“ im Fuhrpark [X.], „Arbeitsgebiet: Personenbezogene Fahrdienstleistungen“ mit der [X.] 4. Es waren mehrere Stellen zu besetzen. Der Kläger bewarb sich am 3. August 2015.

3

Ein an den Kläger gerichtetes Schreiben des beklagten [X.] vom 14. Januar 2016 lautet auszugsweise:

        

„…    

        

ich beabsichtige Sie zum nächstmöglichen [X.]punkt als Vollzeitbeschäftigten (Personenkraftwagenfahrer) mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden unbefristet einzustellen.

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den [X.] und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land [X.] jeweils gilt, solange das Land [X.] hieran gebunden ist in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-[X.]) vom 12. Oktober 2006 in der jeweiligen Fassung.

        

Außerdem gelten die beim Land [X.] geltenden sonstigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, solange das Land [X.] hieran gebunden ist.

        

Sie werden in der [X.] E4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum [X.], als ständiger persönlicher Fahrer der Stufe 1. bis 10. Jahr PKW-Fahrer-[X.] eingruppiert. Die Höhe Ihres monatlichen [X.] beträgt 3.633,04 Euro.

        

Die erforderliche vertrauensärztliche Untersuchung wird noch über das [X.]amt für Gesundheit und Soziales - Zentrale Medizinische Gutachtenstelle - veranlasst. Die Einstellung erfolgt unter dem Vorbehalt der Feststellung der gesundheitlichen Eignung. Der Untersuchungstermin bei der [X.] kann nur nach vorheriger Absprache mit Ihrer Büroleitung, [X.], abgesagt oder verschoben werden.

        

Das Arbeitsverhältnis endet, wenn im Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung gem. BSÜG festgestellt wird, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, Sie eine Sicherheitsüberprüfung ablehnen oder nicht hinreichend an der zügigen Durchführung mitwirken. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am Tag nach Bekanntwerden eines entsprechenden Sachvershalts bei der Verbindungsstelle des [X.]verwaltungsamtes [X.] zum Geheimschutzbeauftragten der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ([X.]).

        

Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls, sofern im Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung nicht die gesundheitliche Unbedenklichkeit für einen Einsatz als Kraftfahrer festgestellt wird.

        

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie [X.] die Annahme dieses Beschäftigungsangebotes möglichst bald schriftlich bestätigen.

        

Bitte setzen Sie sich zur Festlegung des Termins Ihrer Arbeitsaufnahme mit der Büroleitung Ihrer künftigen Beschäftigungsdienststelle, … , in Verbindung.

        

Die Einstellung steht ferner unter dem Vorbehalt, dass eine eventuelle Eintragung in ihrem Führungszeugnis der Einstellung nicht entgegensteht. Ich bitte zu beachten, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beim Bürgeramt zu beantragen ist.

        

Da für die Zahlbarmachung des Entgelts folgende Unterlage/n unbedingt benötigt werden, bitte ich diese umgehend vorzulegen bzw. zu übersenden;

        

…       

        

Ich mache darauf aufmerksam, dass ohne rechtzeitige Vorlage der angeforderten Unterlagen eine termingerechte Berechnung und Anweisung Ihres Entgelts nicht möglich ist.“

4

Am 1. März 2016 erschien der Kläger zur Arbeitsaufnahme.

5

Mit Schreiben vom 2. März 2016 teilte das beklagte Land dem Kläger ua. mit:

        

„…    

        

Ich habe Sie ab 01.03.2016 als Vollzeitbeschäftigten (Personenkraftwagenfahrer) mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden unbefristet eingestellt.

        

Im Übrigen verweise ich auf mein Schreiben vom 14.01.2016.

        

Bitte sprechen Sie in den nächsten Tagen zur Vertragsunterzeichnung vor.

        

…       

        

Ihre Personalnummer lautet …“

6

Am 3. März 2016 unterzeichneten der Kläger und ein Vertreter des beklagten [X.] einen Arbeitsvertrag, der in Auszügen wie folgt lautet:

        

„§ 1   

        

Herr L wird ab 1. März 2016 als vollbeschäftigter Personenkraftwagenfahrer eingestellt.

        

§ 2     

        

Geltendes Tarifrecht

        

(1)     

Für das Arbeitsverhältnis gelten

                 

-       

der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]),

                 

-       

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV- L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

                 

-       

die Tarifverträge, die den [X.] und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land [X.] jeweils gilt, solange das Land [X.] hieran gebunden ist.

                 

…       

        

§ 4     

        

Eingruppierung, Regelung zum Direktionsrecht

        

Der Beschäftigte ist in der [X.] 4 [X.] eingruppiert.

        

Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der [X.] zuzuweisen.“

7

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 idF vom 28. März 2015 (im Folgenden [X.]) lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 12 

Eingruppierung

        

(1)     

1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der [X.], in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. …

        

(2)     

Die [X.] der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

        

…“    

        

8

Die Entgeltordnung zum [X.] (Anlage A zum [X.]) ordnet Kraftfahrer der [X.] 4 zu.

9

Der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 12. Oktober 2006 idF vom 28. März 2015 sowie der nachfolgenden Fassung vom 17. Februar 2017 (im Folgenden Pkw-Fahrer-[X.]) lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1   

Geltungsbereich

        

(1)     

1Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) fallenden Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen (Fahrer/Fahrerinnen) der Länder. …

        

(2)     

…       

        

Protokollerklärungen zu § 1:

        

1.    

1Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen sind die ständig eingeteilten Fahrer und Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Fahrer/Fahrerin geeignet und bestimmt sind. …

        

2.    

 …     

        

§ 2     

Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit

        

(1)     

1Die Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. …

                          
        

§ 3     

Monatsarbeitszeit

        

(1)     

Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird, ist die Monatsarbeitszeit.

        

…       

        
        

§ 4     

Pauschalentgelt

        

(1)     

Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 [X.]) sowie das Entgelt für Überstunden und [X.]zuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) [X.]) abgegolten sind.

        

(2)     

1Die Höhe des [X.] bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der [X.]. 2Bei Fahrern/Fahrerinnen, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bemisst sich die Höhe des [X.] bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit (§ 2) im jeweiligen Kalendermonat. …

        

(3)     

Die Beträge des [X.] ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Tarifvertrag.

        

…       

        
        

§ 5     

Pauschalgruppen

        

(1)     

Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:

                          

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

                 

Pauschalgruppe I

ab 185 bis 196 Stunden

…       

                 

Pauschalgruppe II

über 196 bis 221 Stunden

…       

                 

Pauschalgruppe III

über 221 bis 244 Stunden

…       

                 

Pauschalgruppe IV

über 244 bis 268 Stunden

…       

                 

Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen

bis 288 Stunden

…       

                 
        

(2)     

Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen im Sinne der Anlagen sind die ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften, der Mitglieder der [X.]regierungen und der Staatssekretäre (in Baden-Württemberg und im [X.]: der ständigen Vertreter der Mitglieder der [X.]regierung).

        

(3)     

1Die höchstzulässige Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen soll im Tarifgebiet [X.] Stunden und im Tarifgebiet Ost 292 Stunden im Monat nicht überschreiten. 2§ 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3§ 2 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. 4Das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerin wird nur für die [X.] der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion gewährt.

        

(4)     

…“    

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] [X.] in das Tarifrecht der [X.] vom 12. Dezember 2012 idF vom 28. März 2015 und vom 17. Februar 2017 (im Folgenden TV Wiederaufnahme [X.]) lautet auszugsweise:

        

§ 19 

        

Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit

        

(1) 1Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 Pkw-Fahrer-[X.] gilt einheitlich eine höchstzulässige Arbeitszeit von 269,5 Stunden. 2Sobald für die [X.] und West eine einheitliche Regelung vereinbart wird, gilt diese für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten vom gleichen [X.]punkt an. 3Von dem [X.]punkt an, an dem der [X.] gemäß § 5 auf 100 v.H. angehoben wird, gilt für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten als Arbeitszeit gemäß Satz 1 die für das Tarifgebiet West tarifvertraglich vereinbarte höchstzulässige Arbeitszeit. …

        

§ 21   

        

Pauschalentgelt

        

Für die vom Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-[X.] erfassten Fahrer/Fahrerinnen des [X.] [X.] finden die Pauschalentgelte für die Fahrer der Länder Baden-Württemberg, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] sowie des [X.]es mit den Maßgaben des § 5 Anwendung.

        

§ 22   

        

Pauschalgruppen

        

(1)     

1Abweichend von § 5 Pkw-Fahrer-[X.] werden die Fahrer/Fahrerinnen im Land [X.] entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit folgenden Pauschalgruppen zugeordnet.

                 

Pauschalgruppe I

ab 186,33 bis 197,00 Stunden

                 

Pauschalgruppe II

über 197,00 bis 222,00 Stunden

                 

Pauschalgruppe III

über 222,00 bis 245,33 Stunden

                 

Pauschalgruppe IV

über 245,33 bis 265,50 Stunden

                 

Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen

bis 289,33 Stunden

                          
                 

2§ 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

        

(2)     

1Abweichend von § 5 Absatz 3 und 4 Pkw-Fahrer-[X.] gilt für Fahrer/Fahrerinnen im Land [X.] eine einheitliche höchstzulässige Arbeitszeit von 289,33 Stunden im Monat bzw. Kalendermonat. 2§ 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

Vom 1. März 2016 bis zum 7. März 2017 setzte das beklagte Land den Kläger zunächst als persönlichen Fahrer eines Staatssekretärs ein und nach dessen Ausscheiden aus dem Amt als persönlichen Fahrer der [X.]. Anschließend ordnete es ihn einem Pool von Fahrern in der Fahrbereitschaft zu und vergütete seine Tätigkeit in Abhängigkeit von den monatlich geleisteten Arbeitsstunden nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.]. Für den Monat Februar 2018 zahlte das beklagte Land an den Kläger das Pauschalentgelt nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] [X.].

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung eines Anspruchs auf Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] mit Schreiben vom 8. Februar 2018 hat der Kläger am 20. März 2018 die vorliegende Klage eingereicht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe ihm mit dem Schreiben vom 14. Januar 2016 den Abschluss eines Arbeitsvertrags angeboten, der seine ausschließliche Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] gegen das entsprechende [X.] nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] zum Inhalt habe. Dieses Angebot habe er jedenfalls mit seinem Arbeitsantritt am 1. März 2016 konkludent angenommen. Eine abweichende Vereinbarung sei mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 3. März 2016 nicht getroffen worden. Er habe für den Monat Februar 2018 Anspruch auf die Differenz zwischen der vom beklagten Land geleisteten Zahlung nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] [X.] und dem Pauschalentgelt nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen, weil es das beklagte Land im Februar 2018 vertragswidrig unterlassen habe, ihn weiterhin als ständigen persönlichen Fahrer zu beschäftigen. Selbst wenn er keinen Anspruch auf Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer haben sollte, habe er zumindest einen vertraglichen Anspruch auf das [X.], das nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] an ständige persönliche Fahrer zu zahlen sei. Dieses [X.] sei ihm - unabhängig von seinem Einsatz als ständiger persönlicher Fahrer - mit dem Schreiben vom 14. Januar 2016 zugesagt worden. Auch habe er auf die Zahlung dieses [X.] vertrauen können, weil das beklagte Land in der Vergangenheit alle Fahrer entsprechend vergütet habe.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem beklagten Land mit Wirkung vom 1. März 2016 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als ständiger persönlicher Fahrer der Stufe 1. bis 10. Jahr PKW-Fahrer-[X.] in der [X.] 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum [X.] mit einer Monatsarbeitszeit von bis zu 289,33 Stunden sowie einem Bruttomonatsentgelt von 3.716,60 Euro vom 8. Januar 2017 bis 30. April 2017, von 3.790,93 Euro vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2017, von 3.848,66 Euro vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017, von 3.939,10 Euro vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, von 4.057,67 Euro vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 und von 4.184,27 Euro seit dem 1. Januar 2020 besteht;

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, ihn als ständigen persönlichen Fahrer im Sinne des § 5 Abs. 2 PKW-Fahrer-[X.] zu beschäftigen;

        

3.    

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2018 weitere 329,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2018 zu zahlen;

        

4.    

das beklagte Land zu verurteilen, ihm über den gemäß 3. zugesprochenen Betrag eine Gehaltsabrechnung zu erteilen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger werde vertragsgemäß beschäftigt. Der Kläger sei als Personenkraftwagenfahrer eingestellt worden. Ihm könnten deshalb alle [X.] zugewiesen werden, die von der [X.] 4 der Entgeltordnung des [X.] erfasst seien. Eine ausschließliche Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer könne der Kläger nicht verlangen. Die Zuweisung dieser Tätigkeit erfolge aufgrund der engen Zusammenarbeit nur auf Wunsch der in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] genannten Funktionsträger. Eine von den tariflichen Voraussetzungen unabhängige [X.] ergebe sich weder aus den Schreiben vom 14. Januar 2016 und 2. März 2016 noch dem Arbeitsvertrag vom 3. März 2016.

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat der Klage (insoweit) auf die Berufung des [X.] stattgeben. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des beklagten [X.] ist begründet. Das [X.]arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - auf die Berufung des [X.] zu Unrecht stattgegeben.

A. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

I. Dem Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit er auf die Feststellung einer Zahlungspflicht des beklagten [X.] für den Monat Februar 2018 gerichtet ist.

1. Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Kläger festzustellen, dass sich das beklagte Land vertraglich verpflichtet habe, ihn ausschließlich als ständigen persönlichen Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] zu beschäftigen und an ihn, auch wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, das Pauschalentgelt zu zahlen, das dieser Gruppe von Fahrern nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] zusteht. Der Kläger hat in der [X.] ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag zu 1., soweit darin die Vergütungshöhe angegeben ist, eigenständig neben dem Klageantrag zu 3. auf Feststellung einer Zahlungspflicht gerichtet sei.

2. Der Antrag überschneidet sich bezogen auf den Monat Februar 2018 mit dem Klageantrag zu 3. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse an der Feststellung einer diesen [X.]raum betreffenden Zahlungspflicht besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. [X.] 21. Juni 2018 - 6 [X.] - Rn. 24 mwN).

II. Im Übrigen ist die Klage zulässig.

1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderliche rechtliche Interesse ist gegeben, soweit sich der Antrag in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem Leistungsantrag überschneidet.

a) Die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Feststellung vertraglicher Pflichten des beklagten [X.] betrifft nicht lediglich Vorfragen oder bloße Elemente des Rechtsverhältnisses der Parteien, sondern die konkrete Ausgestaltung wesentlicher Teile des Arbeitsverhältnisses. § 256 Abs. 1 ZPO lässt es zu, dass der Feststellungsantrag auf [X.], insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränkt wird (vgl. hierzu [X.] 23. September 2009 - 5 [X.] - Rn. 15). Mit der vom Kläger begehrten Feststellung werden die Beschäftigungs- und Leistungspflicht des beklagten [X.] auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft abschließend geklärt. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses des [X.] (vgl. [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 24 mwN). Insbesondere ist zu erwarten, dass sich das beklagte Land als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger bereits einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. [X.] 23. September 2009 - 5 [X.] - Rn. 17).

b) Das Feststellungsinteresse entfällt nicht deshalb, weil der Kläger seinen Zahlungsanspruch für die Vergangenheit im Wege der Leistungsklage geltend machen könnte. Er begehrt Vergütung nicht nur für zurückliegende [X.]räume, sondern auch für die Zukunft. Deshalb kann aus prozessökonomischen Gründen der gesamte Streit zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil beigelegt werden ([X.] 23. September 2009 - 5 [X.] - Rn. 18).

2. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Der Inhalt der Beschäftigungspflicht, deren Feststellung der Kläger mit Klageantrag zu 1. begehrt und des [X.]s, den er mit Klageantrag zu 2. geltend macht, ist bestimmt (vgl. zu den Anforderungen [X.] 3. Dezember 2019 - 9 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 169,26). Die Anträge beziehen sich auf eine ausschließliche Beschäftigung des [X.] als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.]. [X.] sich im Übrigen aus der Klagebegründung, die auf § 5 Abs. 1 Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen Pkw-Fahrer-[X.] verweist.

b) Der Klageantrag zu 3. bezieht sich als Klagegrund auf eine nach dem Behaupten des [X.] bestehende Verpflichtung des beklagten [X.], an ihn unabhängig von seinem tatsächlichen Einsatz als ständiger persönlicher Fahrer das [X.] zu zahlen, das nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] dieser Gruppe von Personenkraftwagenfahrern zusteht. Der Antrag ist auf eine konkrete Vergütungsdifferenz für den Monat Februar 2018 gerichtet und nicht nur auf einen Teil hiervon. Die Klage ist dementsprechend als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. [X.] 12. Dezember 2018 - 5 [X.] - Rn. 13).

c) Der Kläger begehrt eine Entscheidung über die Klageanträge zu 2. und zu 3. auch im Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. Er hat diese Klageanträge damit nebeneinander und nicht in einem unbestimmten Eventualverhältnis zur Entscheidung gestellt (zur Unzulässigkeit einer alternativen Klagehäufung vgl. [X.] 1. Dezember 2020 - 9 [X.] - Rn. 15; 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 163, 205; [X.] 21. November 2017 - II [X.]/15 - Rn. 8). Die Erteilung einer Abrechnung (Klageantrag zu 4.), macht der Kläger nur für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 3. geltend.

3. Die für die Zulässigkeit des Klageantrags zu 2. erforderlichen Voraussetzungen des § 259 ZPO sind erfüllt. Der [X.] ist zukunftsgerichtet (vgl. [X.] 24. Mai 2018 - 2 [X.] - Rn. 44, [X.]E 163, 24; 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.]E 160, 325). Voraussetzung für eine Klage auf zukünftige tatsächliche Beschäftigung ist die Besorgnis, dass der Schuldner sich andernfalls der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. [X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 160, 325; 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 12, [X.]E 135, 239). Diese Besorgnis ist vorliegend gegeben, denn das beklagte Land lehnt derzeit die Beschäftigung des [X.] als ständigen persönlichen Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] ab und berühmt sich des Rechts, dem Kläger auch künftig nach billigem Ermessen eine andere Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer zuweisen zu können.

B. Die Klage ist - soweit Gegenstand des Revisionsverfahrens und zulässig - entgegen der Entscheidung des [X.]arbeitsgerichts unbegründet. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, ausschließlich als ständiger persönlicher Fahrer iSd. Pkw-Fahrer-[X.] beschäftigt zu werden, und unabhängig von seinem Einsatz nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen vergütet zu werden. Der Kläger kann weder eine Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer noch [X.] verlangen. [X.] hat ihm wirksam eine Tätigkeit in der Fahrbereitschaft zugewiesen. Aus den vertraglichen Abreden der Parteien ergibt sich keine übertarifliche [X.].

I. Das [X.]arbeitsgericht hat angenommen, die Klageanträge zu 1. und zu 2. seien begründet, weil das beklagte Land dem Kläger mit den Schreiben vom 14. Januar 2016 und 2. März 2016 angeboten habe, ihn als ständigen persönlichen Fahrer iSd. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] einzustellen, ihn ausschließlich als solchen zu beschäftigen und tarifgerecht zu vergüten. Dieses Vertragsangebot habe der Kläger spätestens mit der Arbeitsaufnahme am 1. März 2016 angenommen. Eine abweichende Vereinbarung hätten die Parteien mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 3. März 2016 nicht getroffen. Der Klageantrag zu 3. sei begründet, obwohl das beklagte Land dem Kläger keine konkrete Vergütungshöhe zugesagt habe. Der Kläger habe jedoch aufgrund der Vereinbarung über seine Beschäftigung Anspruch auf das nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] an ständige persönliche Fahrer zu zahlende Pauschalentgelt.

II. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung des [X.]arbeitsgerichts beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des Schreibens des beklagten [X.] vom 14. Januar 2016 und der Nichtbeachtung der tariflichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen.

1. Der [X.] kann die Auslegung des Schreibens vom 14. Januar 2016 selbst vornehmen. Dieses enthält in den für den Streitfall maßgeblichen Teilen typische Erklärungen, die das beklagte Land standardmäßig verwendet hat. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Auslegung typischer Erklärungen durch das [X.]arbeitsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 12). Dies gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Erklärung überhaupt eine Willenserklärung darstellt ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 164, 370). Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. [X.] 15. Oktober 2013 - 9 [X.] - Rn. 32 mwN; 18. Januar 2012 - 10 [X.] - Rn. 26; 20. Mai 2008 - 9 [X.] - Rn. 18).

2. Danach ist das Schreiben vom 14. Januar 2016 nicht als Vertragsangebot mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt auszulegen.

a) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§ 145 [X.], „Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149 [X.] von der anderen Vertragspartei angenommen wird.

aa) Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Von einem Antrag auf Abschluss eines Vertrags iSv. § 145 [X.] kann nur ausgegangen werden, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird, nicht dagegen, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält (vgl. [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 20; [X.] 4. Februar 2009 - [X.]/08 - Rn. 12, [X.]Z 179, 319).

bb) Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 [X.] sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen ([X.]Rspr., vgl. etwa [X.] 28. Januar 2020 - 9 [X.] - Rn. 49, [X.]E 169, 328; 3. Juli 2019 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 164, 370; 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN).

b) Es spricht bereits viel dafür, dass das Schreiben des beklagten [X.] vom 14. Januar 2016 nicht als Vertragsangebot auszulegen ist, denn darin ist nicht angegeben, zu welchem [X.]punkt die Einstellung des [X.] erfolgen soll.

aa) Unabhängig von der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags hinsichtlich der Vertragsbedingungen im Übrigen unterliegt, muss zumindest im Weg der Auslegung zu ermitteln sein, zu welchem [X.]punkt die Einstellung erfolgen soll, denn zum notwendigen Mindestinhalt einer auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung (essentialia negotii) gehören nach § 611 Abs. 1 [X.] die „versprochenen Dienste“ bzw. seit 1. April 2017 nach § 611a Abs. 1 Satz 1 [X.] die Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung ([X.]Rspr., vgl. [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] - Rn. 14; 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 18).

bb) Der [X.]punkt, zu dem der Kläger die Arbeitsleistung aufnehmen sollte, ist im Schreiben vom 14. Januar 2016 nicht genannt. Darin heißt es zwar, „… ich beabsichtige Sie zum nächstmöglichen [X.]punkt als Vollzeitbeschäftigten (Personenkraftwagenfahrer) … unbefristet einzustellen …“. Für eine Auslegung, das beklagte Land habe dem Kläger damit ein alleiniges Bestimmungsrecht über den Beginn des Arbeitsverhältnisses einräumen und sich mit einer Einstellung zu irgendeinem in der Zukunft liegenden Termin einverstanden erklären wollen, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Dies erscheint zudem angesichts des in den Ausschreibungen dokumentierten aktuellen [X.] des beklagten [X.] fernliegend. Der Einstellungszeitpunkt lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens im Übrigen durch Auslegung ermitteln. Die Formulierungen im achten und neunten Absatz des Schreibens, „… Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie [X.] die Annahme dieses Beschäftigungsangebotes möglichst bald schriftlich bestätigen. Bitte setzen Sie sich zur Festlegung des Termins Ihrer Arbeitsaufnahme mit der Büroleitung Ihrer künftigen Beschäftigungsdienststelle, …in Verbindung. …“, verdeutlicht vielmehr, dass aus Sicht des beklagten [X.] für den Abschluss des Arbeitsvertrags noch die Klärung des Einstellungstermins erforderlich war. Für einen verständigen Arbeitnehmer lag es deshalb nahe, das Schreiben vom 14. Januar 2016 lediglich als Unterrichtung über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens und das geplante weitere Vorgehen zu verstehen sowie als vertragsvorbereitenden Anfrage, die seine Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den in dem Schreiben genannten Konditionen klären sollte (vgl. [X.] 28. Januar 2020 - 9 [X.] - Rn. 50, [X.]E 169, 328).

c) Zugunsten des [X.] unterstellt, das Schreiben vom 14. Januar 2016 enthielte bereits ein verbindliches Vertragsangebot, könnte dieses nicht dahingehend ausgelegt werden, der Kläger solle, wenn er seiner Einstellung zustimme, ausschließlich als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] beschäftigt werden.

aa) Dem ersten Absatz des Schreibens ist zu entnehmen, dass das beklagte Land beabsichtige, den Kläger „als Vollzeitbeschäftigten (Personenkraftwagenfahrer)“ einzustellen. Zwar sind nach der Begriffsbestimmung in den Protokollerklärungen Nr. 1 zu § 1 Pkw-Fahrer-[X.] ständige persönliche Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] Personenkraftwagenfahrer. Der Begriff erfasst jedoch auch die Personenkraftwagenfahrer, die den [X.] des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] zuzuordnen sind.

bb) Die Angabe einer Monatsarbeitszeit von „bis zu 289,33 Stunden“ lässt nicht darauf schließen, der Kläger solle ausschließlich als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] beschäftigt werden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 iVm. § 19 Abs. 1 Satz 3 TV Wiederaufnahme Berlin galt eine Arbeitszeit von 289,33 Stunden im [X.] bis zum 30. November 2017 einheitlich für alle Fahrer als höchstzulässige Arbeitszeit, nicht nur für ständige persönliche Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.].

cc) Die Angaben im vierten Absatz des Schreibens vom 14. Januar 2016 beziehen sich nicht auf die beabsichtigte Beschäftigung des [X.], sondern auf dessen Eingruppierung. In die „[X.] E4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum [X.]“ sind alle Personenkraftwagenfahrer der Pauschalgruppen des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] einzugruppieren. Aus der angegebenen [X.] kann deshalb nicht auf eine beabsichtigte ausschließliche Beschäftigung des [X.] als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] geschlossen werden.

dd) Soweit im vierten Absatz auf die Gruppe der ständigen persönlichen Fahrer Bezug genommen und am Ende des Absatzes das monatliche Bruttoentgelt angegeben ist, das zum damaligen [X.]punkt an diese als Pauschalentgelt zu zahlen war, konnte der Kläger nicht annehmen, er werde bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrags ausschließlich als ständiger persönlicher Fahrer eingestellt und beschäftigt. Dies folgt nicht nur aus der im ersten Absatz in Aussicht gestellten Einstellung als Personenkraftwagenfahrer, sondern auch aus einer Zusammenschau mit dem zweiten Absatz des Schreibens. Dieser verweist ohne Einschränkung auf die für das [X.] geltenden Tarifverträge des öffentlichen Diensts in ihrer jeweils geltenden Fassung und die sie ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der Fassung, die für den Bereich der [X.] und für das [X.] jeweils gilt, ua. den [X.] sowie den Pkw-Fahrer-[X.].

(1) Der Arbeitgeber ist nach § 4 [X.] im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 [X.]) berechtigt, dem Beschäftigten eine Tätigkeit zuzuweisen, die der Wertigkeit der [X.] entspricht.

(a) Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen ([X.]Rspr., vgl. ua. [X.] 17. August 2011 - 10 [X.] - Rn. 15). Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist, was sich bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems in der Regel an der Zuordnung zu derselben Entgelt- oder Vergütungsgruppe zeigt (vgl. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 70).

(b) Mit der Zuordnung des Personenkraftwagenfahrers zu einem der in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] genannten Funktionsträger bzw. der Zuweisung einer anderen, von den [X.] des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] erfassten Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer ist nicht die Übertragung einer Tätigkeit verbunden, die tariflich höher oder geringer bewertet wird.

(aa) Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheit mit dem Pkw-Fahrer-[X.] ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen, das in den in § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] genannten Begrenzungen der Monatsarbeitszeit die pauschale Abgeltung von Überstunden und [X.]zuschlägen ermöglicht (vgl. [X.] 10. September 2014 - 10 [X.] 844/13 - Rn. 17). Nach § 4 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] erhalten Fahrer ein Pauschalentgelt, mit dem das Tabellenentgelt sowie das Entgelt für Überstunden sowie die [X.]zuschläge abgegolten sind. Dessen Höhe ist nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] für die [X.] nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit zu bemessen. Der Anspruch auf Zahlung des [X.]/Fahrerinnen ist nach § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] von der Zuweisung des Fahrers zu der in dieser Bestimmung genannten Gruppe von Funktionsträgern abhängig, bei der ausweislich der in § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] angegebenen monatlichen Arbeitsstunden vermutet wird, sie nehme ihre ständigen persönlichen Fahrer in besonders hohem Maße zeitlich in Anspruch. Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 4 Pkw-Fahrer-[X.], dass das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer nur für die [X.] der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion gewährt wird.

(bb) Die Bezugnahme auf die für ständige persönliche Fahrer geltenden Tarifbestimmungen schließt die Möglichkeit der Zuweisung einer anderen Tätigkeit als Kraftfahrer im Rahmen der [X.] 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum [X.] ein. Ist der [X.] keinem Funktionsträger iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] zugeordnet, entfällt die tarifliche Vermutung einer erhöhten zeitlichen Inanspruchnahme des Fahrers und gleichzeitig die Grundlage für einen finanziellen Ausgleich dieser Belastung durch Zahlung eines erhöhten [X.] (vgl. zum Anspruch auf Nachtzuschläge und Schichtzulage unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs [X.] 10. Dezember 2014 - 10 [X.] 63/14 - Rn. 32).

(2) Für einen verständigen Arbeitnehmer ist danach erkennbar, dass sich ein Arbeitgeber des öffentlichen Diensts, der beabsichtigt, ihn als Personenkraftwagenfahrer zu den Bedingungen des [X.] und des Pkw-Fahrer-[X.] einzustellen und nach [X.] 4 der Entgeltordnung zum [X.] zu vergüten - auch wenn er in diesem Zusammenhang auf die Gruppe der ständigen persönlichen Fahrer Bezug nimmt und deren Vergütung nennt - nicht der Möglichkeit begeben will, dem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] 19/18 - Rn. 19) eine andere Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer im Rahmen der genannten [X.] zuzuweisen. Für ein abweichendes Verständnis müssen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Solche ergeben sich nicht aus dem Schreiben des beklagten [X.] vom 14. Januar 2016. Der Kläger konnte deshalb die Bezugnahme auf die Gruppe der ständigen persönlichen Fahrer, verbunden mit der Angabe der Höhe der zu zahlenden tariflichen Vergütung, allenfalls als Mitteilung über einen vorgesehenen Ersteinsatz in dieser Funktion verstehen. Er konnte nicht annehmen, die Zuweisung einer anderen Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer bei Arbeitsaufnahme oder zu einem späteren [X.]punkt sei ausgeschlossen.

3. Die Begründung, mit der das [X.]arbeitsgericht dem Klageantrag zu 1. entsprochen, eine Zahlungspflicht des beklagten [X.] festgestellt und dieses entsprechend den Klageanträgen zu 2. und zu 3. zur Beschäftigung des [X.] als ständigen persönlichen Fahrer und zur Zahlung von [X.] verurteilt hat, ist rechtsfehlerhaft. Dies folgt bereits daraus, dass das angefochtene Urteil auf den unzutreffenden Prämissen beruht, das beklagte Land habe sich verpflichtet, den Kläger ausschließlich als ständigen persönlichen Fahrer zu beschäftigen, und aus dem [X.] resultiere ohne weiteres ein Anspruch auf Zahlung des erhöhten [X.]. Der vom Kläger behauptete [X.] bestand - wie unter Rn. 45 ff. ausgeführt - nicht. Ein tariflicher Anspruch auf Zahlung des [X.] nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen besteht nach § 5 Abs. 3 Satz 4 Pkw-Fahrer-[X.] nur für die [X.] des Einsatzes in dieser Funktion. Diese war dem Kläger im Streitzeitraum nicht übertragen.

III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage unterliegt danach der Abweisung.

1. Der Anspruch auf Beschäftigung, dessen Feststellung der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. begehrt, kann nicht auf die Ausführungen des beklagten [X.] im Schreiben vom 2. März 2016 oder den Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. März 2016 gestützt werden. Verpflichtungen des beklagten [X.], die über den Inhalt des Schreibens vom 14. Januar 2016 hinausgehen, ergeben sich hieraus nicht. Dies behauptet auch der Kläger nicht.

2. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung einer übertariflichen Zahlungspflicht des beklagten [X.].

a) Das Schreiben des beklagten [X.] vom 14. Januar 2016 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dem Kläger solle für den Fall seiner Einstellung unabhängig von seinem tatsächlichen Einsatz als ständiger persönlicher Fahrer das Pauschalentgelt zustehen, das nach § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] an diese Gruppe von Personenkraftwagenfahrern zu zahlen ist. Der vierte Absatz des Schreibens rechtfertigt die Annahme einer von den tariflichen Bestimmungen unabhängigen [X.] nicht.

aa) Im öffentlichen Dienst ist die Bezeichnung der [X.] in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahin zu verstehen, dass dem Beschäftigten ein eigenständiger, von den Tarifbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die angegebene, ggf. übertarifliche Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] 656/11 - Rn. 13 mwN, [X.]E 146, 29). Bei einem tariflichen Eingruppierungssystem, das den Grundsätzen der Tarifautomatik folgt, ist die Eingruppierung ein Akt der Erkenntnis und der Rechtsanwendung des Arbeitgebers ohne rechtsgestaltende Wirkung. Sie erschöpft sich in der (gedanklichen) Zuordnung der Tätigkeit zu einer in Betracht kommenden [X.] und ist insoweit die Kundgabe einer Rechtsansicht (vgl. [X.] 22. Oktober 2020 - 6 [X.] 74/19 - Rn. 26; 26. August 2015 - 4 [X.] 41/14 - Rn. 24). Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn ein Vertragsangebot auf ein Pauschalentgelt iSv. § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] verweist und dieses betragsmäßig ausweist.

bb) Aus dem Schreiben des beklagten [X.] vom 14. Januar 2016 geht deutlich hervor, dass die im zweiten und dritten Absatz bezeichneten tariflichen Eingruppierungsbestimmungen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein sollen. Besondere Umstände, die eine andere Auslegung rechtfertigen, hat das [X.]arbeitsgericht nicht festgestellt und sind nicht ersichtlich.

b) Dem Schreiben des beklagten [X.] vom 2. März 2016 sind keine eigenständigen Aussagen über seine Zahlungspflichten zu entnehmen.

c) Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. März 2016 verweist auf die für das [X.] geltenden Tarifverträge des öffentlichen Diensts, ua. den [X.] sowie den Pkw-Fahrer-[X.]. Er sieht zudem die Eingruppierung des [X.] in der [X.] 4 [X.] der Entgeltordnung zum [X.] vor. Eine von den tariflichen Bestimmungen unabhängige [X.] des beklagten [X.] kann hieraus nicht abgeleitet werden.

d) Allein eine - zugunsten des [X.] unterstellte - von den tariflichen Vorgaben abweichende bisherige [X.] im Zuständigkeitsbereich des [X.] ist ohne weitere sonstige Anhaltspunkte nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen, das beklagte Land wolle sich auch künftig in einer entsprechenden Weise vertraglich binden.

3. Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, weiterhin als ständiger persönliche Fahrer beschäftigt zu werden.

a) Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht durch Ausübung des Weisungsrechts, wenn diese zwar dem Umfang nach, aber im Übrigen im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, hinsichtlich der [X.], des Orts und der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung (vgl. [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] 560/16 - Rn. 35 mwN, [X.]E 162, 221; 18. Oktober 2017 - 10 [X.] 330/16 - Rn. 60 mwN). Eine vom Arbeitgeber hinsichtlich der [X.], des Orts und der Art der Arbeitsleistung vorgenommene Weisung hat für den Arbeitnehmer Bestand, bis sie durch eine andere (wirksame) Weisung ersetzt wird. Der Arbeitnehmer kann (und muss) seine Arbeitsleistung so erbringen, wie sie durch die letzte wirksame Weisung konkretisiert wurde. Die Erteilung einer neuen Weisung durch den Arbeitgeber ist mit Wirkung für die Zukunft im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen jederzeit möglich. Nach § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist die Weisung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] 560/16 - Rn. 36, aaO; 18. Oktober 2017 - 10 [X.] 330/16 - Rn. 71 mwN).

b) [X.] hat sein Weisungsrecht wirksam ausgeübt, indem es den Kläger, nachdem der Staatssekretär, dem der Kläger bis zum 7. März 2017 als ständiger persönlicher Fahrer zugewiesen war, aus diesem Amt ausgeschieden ist, nicht weiterhin als ständigen persönlichen Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] eingesetzt hat.

aa) [X.] war berechtigt, dem Kläger nach billigem Ermessen eine Tätigkeit zuzuweisen, deren Wertigkeit der [X.] 4 der Entgeltordnung zum [X.] entspricht (vgl. Rn. 48 ff.). Es hat bei der Zuweisung des [X.] zur Fahrbereitschaft die Grenzen billigen Ermessens gewahrt (§ 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

(1) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 [X.], § 315 [X.]) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 1 [X.] verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem [X.] mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom [X.] angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher [X.]punkt für die [X.] ist der [X.]punkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte ([X.]Rspr., [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] 116/17 - Rn. 39; 18. Oktober 2017 - 10 [X.] 330/16 - Rn. 45 mwN, [X.]E 160, 296).

(2) Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts iSv. § 106 Satz 1 [X.], § 315 [X.] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem [X.] ein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch für die Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 [X.], § 315 [X.] (vgl. ausführlich [X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] 330/16 - Rn. 46 ff., [X.]E 160, 296). Der dem Berufungsgericht zustehende Beurteilungsspielraum schränkt lediglich die revisionsrechtliche Überprüfung der Interessenabwägung ein. Hat das Berufungsgericht eine Interessenabwägung vorgenommen, ist - wenn sämtliche relevanten Tatsachen feststehen - eine eigene Interessenabwägung des [X.] nur dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist (vgl. hierzu [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] 116/17 - Rn. 41). Fehlt es indessen an einer Interessenabwägung des [X.]arbeitsgerichts, ist es - wenn alle relevanten Tatsachen festgestellt sind - nicht erforderlich, dem [X.]arbeitsgericht Gelegenheit zu geben, zunächst eine eigene Abwägung vorzunehmen. Die Prüfung der Voraussetzungen billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts iSv. § 106 Satz 1 [X.], § 315 [X.] ist zwar in erster Linie Sache der Tatsacheninstanzen. Dennoch geht es um Rechtsanwendung, nicht um Tatsachenfeststellung (zur Interessenabwägung im Rahmen von § 626 Abs. 1 [X.] vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 2 [X.] 825/09 - Rn. 38, [X.]E 137, 54).

(3) Das [X.]arbeitsgericht hat die Billigkeit der Weisung des beklagten [X.] nicht geprüft und keine Interessenabwägung vorgenommen. Dem [X.] ist eine eigene Prüfung und Interessenabwägung möglich, weil die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 559 Abs. 1 ZPO) und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist. Die Zuweisung des [X.] zur Fahrbereitschaft entsprach billigem Ermessen. [X.] war berechtigt, die Zuordnung als ständiger persönlichen Fahrer entsprechend den Wünschen der in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] genannten Funktionsträger vorzunehmen. Die in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-[X.] genannten Funktionsträger haben aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung und Verantwortung in der gesetzgebenden Körperschaft bzw. der Exekutive des [X.] ein besonders hohes Interesse an einer störungsfreien Kommunikation und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ihren ständigen persönlichen Fahrern, zu denen sie aufgrund der notwendigen Einbindung der Fahrer in ihren Arbeitsablauf alltäglich einen unmittelbaren und engen Kontakt haben. [X.] konnte bei Zuweisung der ständigen persönlichen Fahrer hierauf Rücksicht nehmen (vgl. [X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] 19/18 - Rn. 31). Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des [X.] ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dieses kann nicht daraus resultieren, dass der Kläger aufgrund seiner Zuweisung zur Fahrbereitschaft ein geringeres Pauschalentgelt erzielt. Das erhöhte Pauschalentgelt, dass an ständige persönliche Fahrer nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] zu zahlen ist, gleicht allein eine - vermutete - erhöhte zeitliche Inanspruchnahme aus, die der Tarifvertrag bei einer Zuordnung zur Fahrbereitschaft nicht annimmt (vgl. zum Anspruch auf Nachtzuschläge und Schichtzulage unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs [X.] 10. Dezember 2014 - 10 [X.] 63/14 - Rn. 32).

bb) Der Arbeitsvertrag hat sich nicht auf eine Tätigkeit des [X.] als ständiger persönlicher Fahrer konkretisiert, weil er in dieser Funktion vom 1. März 2016 bis zum 7. März 2017 eingesetzt wurde. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht - auch nicht stillschweigend - getroffen. Alleine die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren [X.]raum genügt dafür nicht ([X.] 28. August 2013 - 10 [X.] 569/12 - Rn. 33 mwN; 13. Juni 2012 - 10 [X.] 296/11 - Rn. 24 mwN). Andere Umstände hat der Kläger nicht benannt.

cc) Der Zuweisung einer Tätigkeit in der Fahrbereitschaft standen personalvertretungsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Ein Mittbestimmungsrecht des Personalrats nach § 87 [X.] bei der Zuweisung der Tätigkeit in der Fahrbereitschaft bestand nicht, weil die zugewiesene Tätigkeit, wie die eines ständigen persönlichen Fahrers, den [X.] der [X.] E 4 der Entgeltordnung zum [X.] entspricht (vgl. [X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] 19/18 - Rn. 37 f.). Die Zuweisung hatte nicht die Übertragung einer Tätigkeit, die tariflich niedriger bewertet ist, als die eines ständigen persönlichen Fahrers (§ 87 Nr. 5 [X.]) oder eine Herabgruppierung (§ 87 Nr. 6 [X.]) zum Inhalt.

4. Der Klageantrag zu 3. ist unbegründet. Der Kläger kann keine [X.] für den Monat Februar 2018 verlangen.

a) Der Anspruch des [X.] ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Pkw-Fahrer-[X.], denn die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung des [X.] nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.] Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen waren im Streitzeitraum nicht erfüllt. Der Kläger wurde im Monat Februar 2018 nicht als ständiger persönlicher Fahrer eingesetzt.

b) Der Kläger hat für den Monat Februar 2018 nicht wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 [X.] Anspruch auf Zahlung des erhöhten [X.] nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-[X.]. [X.] iSv. § 615 Satz 1, §§ 293 ff. [X.] iVm. § 611a Abs. 2 [X.] lagen nicht vor. [X.] hat es nicht vertragswidrig unterlassen, den Kläger weiterhin als ständigen persönlichen Fahrer zu beschäftigen.

aa) Nach § 615 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber die nach § 611a Abs. 2 [X.] vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Er kommt gemäß § 293 [X.] in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Das Angebot des Arbeitnehmers muss gemäß § 294 [X.] die zu bewirkende Arbeitsleistung betreffen. Diese Arbeitsleistung ist identisch mit der arbeitsvertraglich vereinbarten, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag konkret bestimmt ist. Ist dagegen die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 Satz 1 [X.] dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen. Erst die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die iSv. § 294 [X.] zu bewirkende Arbeitsleistung ([X.]Rspr., zB [X.] 14. Oktober 2020 - 5 [X.] 649/19 - Rn. 10; 19. Mai 2010 - 5 [X.] 162/09 - Rn. 14, [X.]E 134, 296).

bb) Es kann dahinstehen, ob der Kläger dem beklagten Land, wie es § 615 Satz 1 iVm. § 293 [X.] verlangt, eine Tätigkeit als ständiger persönlicher Fahrer tatsächlich angeboten hat (§ 294 [X.]), ob ein ggf. wörtliches Angebot (§ 295 [X.]) genügt hätte oder ob Umstände vorlagen, die zur Entbehrlichkeit eines entsprechenden Angebots führten (vgl. hierzu [X.] 18. September 2019 - 5 [X.] 240/18 - Rn. 19, [X.]E 168, 25). Ein Anspruch des [X.] auf Zahlung des erhöhten [X.] wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 [X.] kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das beklagte Land - wie bereits ausgeführt - berechtigt war, dem Kläger nach billigem Ermessen eine Tätigkeit zuzuweisen, deren Wertigkeit der [X.] 4 der Entgeltordnung zum [X.] entspricht und es bei der Zuweisung des [X.] zur Fahrbereitschaft die Grenzen billigen Ermessens gewahrt (§ 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.]) sowie personalvertretungsrechtliche Vorgaben beachtet hat (vgl. Rn. 72).

5. Den Abrechnungsantrag hat der Kläger nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem [X.] gestellt. Er ist dem [X.] deshalb nicht zur Entscheidung angefallen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Lohbeck    

        

    Gell     

                 

Meta

9 AZR 343/20

27.04.2021

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 20. November 2019, Az: 21 Ca 4348/18, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 145 BGB, § 294 BGB, § 315 Abs 3 S 1 BGB, § 611a Abs 1 S 1 BGB, § 615 S 1 BGB, § 106 S 1 GewO, § 4 TV-L, § 12 TV-L, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2021, Az. 9 AZR 343/20 (REWIS RS 2021, 6500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6500

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 AZR 340/19 (Bundesarbeitsgericht)

Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts für ständige persönlicher Fahrer - Tarifautomatik


10 AZR 844/13 (Bundesarbeitsgericht)

Freizeitausgleich nach § 2 Abs. 3 Pkw-Fahrer-TV-L


6 AZR 301/20 (Bundesarbeitsgericht)

Pauschalentgelt nach dem KraftfahrerTV Bund


6 AZR 18/09 (Bundesarbeitsgericht)

Härtefallregelung nach dem TV UmBw - Berechnung der Einkommenssicherung für Kraftfahrer


6 AZR 790/16 (Bundesarbeitsgericht)

Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L


Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 574/22

14 Sa 299/21

11 Sa 556/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.