Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2010, Az. 6 AZR 18/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 5513

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Gegenstand

Härtefallregelung nach dem TV UmBw - Berechnung der Einkommenssicherung für Kraftfahrer


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2008 - 13 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der [X.]([X.]) vom 18. Juli 2001 in der für das vorliegende Verfahren noch maßgeblichen Fassung des 1. [X.] vom 27. Juli 2005.

2

Der 1949 geborene Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten als [X.]fahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die einschlägigen Tarifverträge des [X.]. Der Kläger erhielt stets ein Pauschalentgelt nach §§ 4 und 5 des Tarifvertrags für die [X.]fahrer und [X.]fahrerinnen des [X.] ([X.]fahrerTV [X.]), zuletzt in der am 1. Oktober 2005 in [X.] getretenen Fassung dieses Tarifvertrags vom 13. September 2005. Mit Ausnahme eines Jahres Mitte der 90er Jahre war er dabei von Juni 1986 bis zum 31. Dezember 2006 der [X.] zugeordnet. In diese sind [X.]fahrer mit einer Monatsarbeitszeit von über 196 bis 221 Stunden eingestuft. Im zweiten Halbjahr 2006 betrug die Arbeitszeit des [X.] durchschnittlich 184,26 Stunden. Deshalb wurde er im Febr[X.]r 2007 rückwirkend ab dem 1. Jan[X.]r 2007 der [X.] [X.]fahrerTV [X.] zugeordnet. Diese erfasst [X.]. die bereits am 30. September 2005 beschäftigten [X.]fahrer, deren durchschnittliche Monatsarbeitszeit ab 170 Stunden bis 196 Stunden beträgt. Durch die geänderte Zuordnung sank das monatliche Pauschalentgelt des [X.] bei unveränderter Eingruppierung in die [X.] 5 Stufe 13 des [X.]fahrerTV [X.] von 2.625,00 Euro brutto auf 2.400,00 Euro brutto.

3

Am 5. Febr[X.]r 2007 vereinbarten die Parteien eine Ruhensregelung nach § 11 [X.] mit Wirkung ab dem 1. März 2007. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob für die sich aus dieser Regelung ergebenden Zahlungsansprüche der [X.] der [X.] oder das Tabellenentgelt nach § 15 [X.] maßgeblich ist.

4

Die maßgeblichen Bestimmungen des TV [X.] lauteten:

          

§ 11 

        
        

Härtefallregelung

        
        

(1) Kann einem Arbeiter ..., der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1)

        
        

a)   

dass 55. Lebensjahr vollendet hat und

        
        

b)   

im [X.] eine Beschäftigungszeit (§ 19 [X.], § 6 [X.]) von mindestens 20 Jahren zurückgelegt hat ...

        
        

kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Der Arbeitnehmer erhält statt der Vergütung/des Lohnes eine monatliche Ausgleichszahlung. ...

        
        

(2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v. H. verminderten Einkommens gezahlt. ...

        
        

Einkommen sind die Bezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. Abs. 2 Unterabs. 2 sowie ggf. § 7 Abschn. [X.] 1 und Abschn. [X.] 2 (einschließlich des [X.] der nach § 29 [X.]/[X.]-O zustehenden Stufe bzw. ggf. des Sozialzuschlags nach § 41 [X.]/[X.]-O). § 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. [X.] 2 und 4 sowie Abschn. [X.] 3 finden Anwendung.

        
        

 ...

        
        

§ 6     

        
        

Einkommenssicherung

        
        

...

        
        

(2) Verringert sich bei einem Arbeiter aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber der Lohn, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn gewährt, der ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat.

        
        

Als Lohn aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:

        
        

a)   

[X.] (§ 21 Abs. 3 [X.]/[X.]-O),

        

b)   

ständige [X.], die der Arbeiter in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat,

        

...

        
        

§ 7     

        

Ergänzung der Einkommenssicherung

        

...

        

B. [X.]fahrer

        

(1) [X.]fahrer, die unter den Tarifvertrag für die [X.]fahrer des [X.] ([X.]fahrerTV) fallen, einer der [X.] bis IV angehören und eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung als [X.]fahrer mit einem [X.] nach [X.]fahrerTV zurückgelegt haben, erhalten anstelle der Zulage nach § 6 eine persönliche Zulage nach den folgenden Absätzen, solange diese höher ist als die nach § 6 jeweils zustehende Zulage.

        

(2) Die persönliche Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem [X.] aus der nächstniedrigeren [X.] als der, der er zuletzt in der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem durchschnittlichen Monatsregellohn (§ 21 Abs. 4 [X.]/[X.]-O) der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen Tätigkeit gewährt.

        

Gehörte der Arbeiter in den letzten zwei Jahren in der bisherigen Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren [X.] an, tritt an die Stelle der nächstniedrigeren die unmittelbar unter der nächstniedrigeren liegende [X.].

        
        

...“

        

5

Der [X.] gilt gemäß § 2 Abs. 3 [X.] [X.]. der Anlage 1 Teil C Nr. 10 zum [X.] auch nach Einführung des [X.] fort. § 2 Abs. 4 [X.] bestimmt:

        

„Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.“

6

Der [X.]fahrerTV [X.] bestimmt zu seinem Geltungsbereich:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den TVöD fallenden als [X.]fahrer/[X.]fahrerin von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer des [X.] mit Ausnahme

        

...

        
        

2.   

der [X.]fahrer/[X.]fahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) hinaus beschäftigt werden.

        

Protokollerklärung:

        

Ein [X.]fahrer/eine [X.]fahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. Er/sie bleibt in der [X.], wenn er/sie im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige [X.] mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit erfüllt. Ist der [X.]fahrer/die [X.]fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleitet hätte.

        

…       

        

§ 8 Übergangsvorschrift für am 30. September 2005 / 1. Oktober 2005 vorhandene [X.]fahrer/[X.]fahrerinnen

        

(1) Für die am 30. September 2005 vorhandenen [X.]fahrer/[X.]fahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zum [X.] über den 30. September 2005 hinaus fortbestehen und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.

        

(2) Ein [X.]fahrer/eine [X.]fahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des § 1 - gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. …

        

…       

        

(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit (§ 3) bei [X.] I ab 170 bis 196 Stunden.

        

...“

7

Im [X.] an Gespräche mit der zuständigen Sachbearbeiterin des [X.]dienstleistungszentrums O im Dezember 2006 und Jan[X.]r 2007 erhielt der Kläger Berechnungen der Ausgleichszahlung nach § 11 [X.] sowie der außertariflichen Einmalzahlung, denen jeweils als Basis die [X.] I zugrunde lag. Danach hätte ihm eine monatliche Ausgleichszahlung von 1.767,70 Euro brutto sowie eine außertarifliche Einmalzahlung von 18.462,54 Euro brutto zugestanden. Die Beklagte setzte am 22. Febr[X.]r 2007 die Ausgleichszahlung auf 1.612,90 Euro brutto monatlich und die Einmalzahlung auf 16.845,74 Euro brutto fest. Diese Festsetzung basierte auf dem Tabellenentgelt der [X.] 5 Stufe 6 [X.] ([X.]) von 2.185,00 Euro und ist auf dieser Grundlage unstreitig rechnerisch zutreffend.

8

Der Kläger begehrt mit der am 27. Juni 2007 erhobenen und wiederholt erweiterten Klage zuletzt eine um 154,80 Euro brutto monatlich höhere Ausgleichszahlung für März 2007 bis März 2008 sowie eine außertarifliche Einmalzahlung von weiteren 1.616,80 Euro brutto. Dieses Begehren entspricht den ursprünglichen Berechnungen des [X.]dienstleistungszentrums O.

9

Der Kläger hat unter Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 23. November 2006 (- 6 [X.]) die Auffassung vertreten, bei Arbeitnehmern, die wie er 20 Jahre lang ausschließlich im [X.] vergütet worden seien, sei die Ausgleichszahlung immer ausgehend von einer [X.] zu berechnen. Dies gelte auch dann, wenn in den letzten zwei Monaten vor Inkrafttreten der Ruhensregelung lediglich eine Vergütung nach der [X.] I zugestanden habe. Das folge bereits aus dem Wortlaut der Norm. Vom Tabellenlohn sei dort nirgendwo die Rede. Eine solche Absenkung sei offensichtlich von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Ohnehin sei der Kläger nicht - wie es § 7 Abschn. [X.] 2 Unterabs. 1 2. Halbs. [X.] verlange - die letzten drei vollen Kalendermonate, sondern lediglich die letzten zwei Monate vor Beginn der Ruhensregelung in der [X.] I gewesen. Aus § 7 Abschn. [X.] 2 Unterabs. 2 TV [X.] folge ebenfalls, dass die [X.] maßgeblich sei. Davon sei auch die zuständige Sachbearbeiterin ausgegangen. Dabei habe sie sich auf einen Erlass des [X.]verteidigungsministeriums vom 6. Juni 2002 gestützt, der sich auf die der [X.]FuhrParkService GmbH beigestellten Fahrer bezieht und im vorletzten Absatz auf S. 4 folgende Passage enthält:

        

„Bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung durch [X.]fahrer vor Beistellung zur [X.] ist bei der Ermittlung des um 28 v. H. zu vermindernden Einkommens unter den Voraussetzungen des § 7 Abschn. [X.] 1 und 2 TV [X.] die nächstniedrigere [X.] zu Grunde zu legen. Ein Abbau nach § 7 Abschn. [X.] 3 TV [X.] findet nicht statt. Lediglich in den Fällen, in denen bei der Ermittlung des zu vermindernden Einkommens nach § 11 Abs. 2 TV [X.] eine Besitzstandszulage zu berücksichtigen ist, unterliegt diese den tarifierten Abbauregelungen.“

Jedenfalls sei ihm in den mit der zuständigen Sachbearbeiterin geführten Gesprächen die einzelvertragliche Zusage erteilt worden, die Ausgleichszahlung nach der [X.] I zu berechnen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

        

1.   

eine weitere außertarifliche Einmalzahlung in Höhe von 1.616,80 Euro brutto;

        

2.   

für den Zeitraum März 2007 bis März 2008 eine weitere Ausgleichszahlung in Höhe von 2.012,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2008

        

zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, maßgeblich sei das Tabellenentgelt, weil der Kläger im letzten Monat vor Inkrafttreten der Ruhensregelung nur einen [X.] der [X.] I erzielt habe und damit nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 7 Abschn. B [X.] unterfallen sei. Nach § 7 Abschn. [X.] 1 [X.] erfolge eine besondere Entgeltsicherung nur dann, wenn ein [X.]fahrer einer der [X.] bis IV angehört habe. Für [X.]fahrer der [X.] I gelte diese Sonderregelung nicht. Folge man der Auffassung des [X.], hätten [X.]fahrer, die zuletzt der [X.] I zugeordnet gewesen seien, sachwidrig das gleiche sicherungsfähige Einkommen wie [X.]fahrer, die zuletzt der [X.] zugeordnet gewesen seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

I. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch aus § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 iVm. § 7 Abschn. [X.] 2 TV [X.] in der Fassung vom 27. Juli 2005 auf die begehrten Zahlungen. Bei Abschluss der [X.]regelung unterfiel er zwar noch dem [X.]. Kraftfahrer, die im letzten Monat vor Abschluss der [X.]regelung nach § 11 TV [X.] wie der Kläger der [X.] des [X.] zugeordnet waren, werden von § 7 Abschn. [X.] 2 TV [X.] jedoch nicht erfasst. [X.]ie Beklagte hat die Ausgleichszahlung und die außertarifliche Einmalzahlung deshalb tarifrechtlich zutreffend anhand des [X.] nach § 15 [X.] berechnet.

1. Auf den Kläger fand im Februar 2007 noch der [X.] Anwendung. Er war nicht iSd. § 1 Nr. 2 [X.] nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt. Zwar hat er im zweiten Halbjahr 2006 nur durchschnittlich 184,26 Stunden gearbeitet und damit an sich die gemäß § 5 [X.] für eine Vergütung nach der [X.] erforderliche Monatsarbeitszeit von mindestens durchschnittlich 185 Stunden unterschritten. [X.]ie Verbleibensregelung in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 1 [X.] gilt jedoch nur für nach dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Fahrer. Für Fahrer, die wie der Kläger schon vorher beschäftigt waren, enthält § 8 Abs. 2 eine abweichende Regelung. [X.]anach unterfällt ein Kraftfahrer bereits dann dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags, wenn er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet hat. [X.]ies gilt auch für das Verbleiben im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags(vgl. [X.]urchführungsrundschreiben zum [X.] vom 14. Januar 2009 [- [X.] 5-220 210-6/0 -] S. 9 zu 1.4). [X.]iese Voraussetzungen hat der Kläger im Februar 2007 noch erfüllt. Er hatte im zweiten Halbjahr 2006 in jedem Monat mit Ausnahme des [X.]ezember mehr als 170 Stunden gearbeitet. [X.]amit war er der [X.] zuzuordnen, die gemäß § 8 Abs. 4 [X.] für den Personenkreis des [X.] bereits bei einer monatlichen Arbeitsleistung ab 170 Stunden einschlägig ist.

2. [X.]er Kläger unterfiel jedoch im Februar 2007 nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 7 Abschn. [X.] 2 TV [X.]. § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 TV [X.] verweist zur Berechnung des sicherungsfähigen Einkommens grundsätzlich auf § 6 Abs. 2 TV [X.]. Nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abschn. [X.] 2 TV [X.] errechnet sich das sicherungsfähige Einkommen von Kraftfahrern, die die Härtefallregelung in Anspruch nehmen, nicht aus dem Tabellenentgelt.

a) Bereits der Wortlaut des § 7 Abschn. [X.] 2 Unterabs. 1 TV [X.] spricht gegen die Annahme des [X.], als sicherungsfähiges Einkommen sei immer zumindest die [X.] zugrunde zu legen. [X.]er [X.] aus der „nächstniedrigeren [X.]“ kann nur dann den Ausgangspunkt für die Berechnung des sicherungsfähigen Einkommens bilden, wenn es einen solchen niedrigeren [X.] überhaupt gibt. Ist der Kraftfahrer bereits der [X.] als niedrigstmöglicher [X.] zugeordnet, kann das sicherungsfähige Einkommen nur aus dem Tabellenentgelt berechnet werden.

b) [X.]ies wird von der tariflichen Systematik bestätigt. [X.]er gesamte Abschn. B des § 7 TV [X.] erfasst nur die Kraftfahrer, die einer der [X.] bis IV angehören. Nur bei diesem Personenkreis soll die Einkommenssicherung aus dem [X.] der nächstniedrigeren [X.] als der, der der Kraftfahrer zuletzt zugeordnet war, berechnet werden. Auch ohne ausdrückliche Regelung in § 7 Abschn. [X.] 2 TV [X.] ist darum für die Kraftfahrer, die unmittelbar vor Beginn der Härtefallregelung der [X.] zugeordnet waren, das sicherungsfähige Einkommen anhand des [X.] nach § 15 [X.] zu berechnen.

c) [X.]ies korrespondiert mit dem Ziel der Einkommenssicherung. Hintergrund für die Regelung in § 7 Abschn. [X.] [X.] ist, dass der TV [X.] im Rahmen der Einkommenssicherung grundsätzlich keinen Ausgleich für nicht mehr anfallende Überstunden oder allgemein für Einkommensverluste vorsieht, die dadurch entstehen, dass sich die für die Bezahlung maßgebliche Arbeitszeit verringert(Senat 23. November 2006 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.], 239). [X.]arum werden die von der ergänzenden Regelung zur Einkommenssicherung in § 7 Abschn. [X.] [X.] erfassten Kraftfahrer bei der Härtefallregelung nach § 11 TV [X.] grundsätzlich um eine [X.] herabgestuft. [X.]ies stellt nach Auffassung der Tarifvertragsparteien den zu sichernden Besitzstand dar. Eine Ausnahme haben sie nur in § 7 Abschn. [X.] 2 Unterabs. 2 TV [X.] vorgesehen: Gehörte ein Kraftfahrer in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der [X.]regelung mehr als sechs Monate einer niedrigeren [X.] als der zuletzt maßgeblichen an, so ermittelt sich sein zu sichernder Besitzstand aus der zwei Gruppen unter der zuletzt maßgeblichen [X.] liegenden [X.]. Für den umgekehrten Fall des [X.], in dem der Fahrer zuletzt einer niedrigeren [X.] als der zugeordnet war, die das Arbeitsverhältnis geprägt hat, haben die Tarifvertragsparteien dagegen keine Ausnahme vorgesehen.

Entgegen der Annahme des [X.] folgt eine solche Ausnahme auch nicht aus der Regelung in § 7 Abschn. [X.] 2 Unterabs. 1 TV [X.]. Zwar ist auch diese Regelung von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 TV [X.] erfasst. Soweit § 7 Abschn. [X.] 2 Unterabs. 1 TV [X.] auf den durchschnittlichen Monatsregellohn der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen Tätigkeit abstellt, ist diese Bestimmung aber nicht für die hier streitbefangene Frage maßgeblich, wie das zu sichernde Einkommen zu ermitteln ist. Sie bestimmt vielmehr das von dem zu sichernden Einkommen abzusetzende Einkommen aus der neuen Tätigkeit. Für die Härtefallregelung des § 11 TV [X.] ist diese Berechnungsvorschrift deshalb ohnehin ohne Belang.

d) [X.]ie Beklagte hat in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Auslegung von § 7 Abschn. [X.] 2 TV [X.] im Sinne des [X.] zu einer dem dargelegten Zweck der Einkommenssicherung widersprechenden, systemwidrigen Bevorzugung der Kraftfahrer führen würde, die zuletzt der [X.] zugeordnet waren. Anders als bei allen anderen Kraftfahrern wäre bei diesem Personenkreis dann uneingeschränkt das letzte Einkommen als Grundlage der Einkommenssicherung heranzuziehen. Auch das Pauschalentgelt nach der [X.] galt noch das Entgelt für Überstunden ab(§ 4 Abs. 1 [X.]). [X.]ie Einkommenssicherung des TV [X.] sieht wie ausgeführt grundsätzlich keinen vollen Ausgleich für nicht mehr anfallende Überstunden vor. Folgte man der Auslegung des [X.], hätten als einzige Kraftfahrer die der [X.] zugeordneten dann keinerlei zusätzliche Einkommenseinbußen über die in § 11 Abs. 2 Unterabs. 1 TV [X.] vorgesehenen hinaus hinzunehmen. [X.]ies würde zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigten Übersicherung der Kraftfahrer der [X.] führen.

e) Aus dem Erlass vom 6. Juni 2002 folgt nichts für die Auffassung des [X.]. Zum einen bezieht sich dieser ausdrücklich nur auf die Fahrer, die im Wege der [X.] für die [X.] tätig werden bzw. vor Vereinbarung der [X.]regelung für eine Beistellung vorgesehen sind. Unstreitig gehört der Kläger nicht zu diesem Personenkreis. [X.]arüber hinaus spricht dieser Erlass gegen die Auffassung des [X.], wenn es dort heißt, dass „unter den Voraussetzungen des § 7 Abschn. [X.] 1 und 2 TV [X.] die nächstniedrigere [X.] zu Grunde zu legen“ sei.

3. Ungeachtet des Umstands, dass § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. [X.] [X.] in der Fassung vom 27. Juli 2005 noch an den Monatstabellenlohn nach § 21 Abs. 3 [X.] knüpfte, war aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] bereits vor der Änderung des TV [X.] zum 1. Januar 2008 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 4. [X.]ezember 2007 bei der Berechnung der Einkommenssicherung § 15 [X.] entsprechend anzuwenden(vgl. Senat 24. Juni 2010 - 6 [X.]/09 - Rn. 20). [X.]ie Beklagte hat die Einkommenssicherung auf dieser Grundlage unstreitig rechnerisch richtig ermittelt.

4. [X.]iese Festlegung des sicherungsfähigen Einkommens in § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 iVm. § 6 Abs. 2 Unterabs. 2, § 7 Abschn. [X.] 2 TV [X.] ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. [X.]ie Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, im [X.] eine Mindesteinkommenssicherung auf der Basis der [X.] festzulegen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen(vgl. Senat 17. [X.]ezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.], 190). Insbesondere in Fällen einer [X.]regelung wie der vorliegenden, nach der der Kraftfahrer einen erheblichen Teil seines bisherigen Entgelts ohne jede Gegenleistung weitergezahlt erhält, sind die Tarifvertragsparteien frei darin, die Höhe des zu sichernden Einkommens festzulegen. Wenn sie dabei an das unmittelbar vor Beginn des [X.] liegende Einkommen knüpfen, ist dies sachgerecht. Sie dürfen davon ausgehen, dass dieses bei typisierender Betrachtung den zu sichernden Besitzstand abbildet. Eine Härtefallregelung für ein nur vorübergehendes Absinken der Arbeitszeit und der daran knüpfenden [X.] mussten sie nicht treffen (vgl. Senat 13. August 2009 - 6 [X.]/08 - Rn. 34, [X.] § 6 Nr. 1 = EzTö[X.] 320 [X.] § 6 Nr. 1).

Im Fall des [X.] hat sich die Erwartung der Tarifvertragsparteien erfüllt. Es war bereits im Juli 2006 bzw. Januar 2007 absehbar, dass er auf dem zuletzt von ihm bekleideten Arbeitsplatz nicht mehr die erforderlichen Überstunden für eine Einstufung in die [X.]I erreicht hätte.

II. [X.]as [X.] hat auch einen vertraglichen Anspruch des [X.] auf die begehrten Zahlungen mit zutreffender Begründung abgelehnt. [X.]ie Parteien wollten keine übertarifliche Vereinbarung treffen. [X.]er Kläger trägt im Gegenteil vor, die zuständige Sachbearbeiterin sei der Auffassung gewesen, nach den tariflichen Bestimmungen sei die Ausgleichszahlung auch dann nach der [X.] zu berechnen, wenn der Kraftfahrer sich zuletzt in dieser [X.] befunden habe. Sie hat also den TV [X.] schlicht missverstanden, was angesichts der Kompliziertheit der Regelung wenig verwundert. Sie hat deshalb dem Kläger seine tariflichen Ansprüche falsch dargestellt. [X.]as könnte allenfalls zu Schadenersatzansprüchen, nicht aber zu einem vertraglichen Anspruch mit dem Inhalt der falschen Auskunft führen.

III. [X.]en Schadenersatzanspruch verfolgt der Kläger in der Revisionsinstanz nach seiner Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr weiter.

IV. [X.]ie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

    Schäferkord    

        

    Lorenz    

        

        

Meta

6 AZR 18/09

24.06.2010

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 3. April 2008, Az: 4 Ca 263/07, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2010, Az. 6 AZR 18/09 (REWIS RS 2010, 5513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5513

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