Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2021, Az. 6 AZR 301/20

6. Senat | REWIS RS 2021, 4051

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Gegenstand

Pauschalentgelt nach dem KraftfahrerTV Bund


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2020 - 8 [X.] 817/19 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. September 2019 - 3 [X.]/19 [X.] - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über ein Pauschalentgelt nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des [X.]es ([X.]) vom 13. September 2005.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1987 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 in der jeweils für den [X.] geltenden Fassung Anwendung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.]-AT beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen für die Beschäftigten des [X.]es durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich allerdings nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Überstunden sind nach § 7 Abs. 7 [X.]-AT die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT) für die Woche dienstplanmäßig bzw. [X.] festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

3

Da der Kläger als Kraftfahrer bei der [X.]eswehr eingesetzt wird, finden bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zudem die Regelungen des [X.] Anwendung. Diese lauten in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung des [X.] auszugsweise wie folgt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den TVöD fallenden als Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer des [X.]es mit Ausnahme

        

1.    

…,    

        

2.    

der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) hinaus beschäftigt werden.

        

Protokollerklärung:

        

1Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. 2Er/Sie bleibt in der [X.], wenn er/sie im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige [X.] mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit erfüllt. 3Ist der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.“

4

§ 2 [X.] regelt tätigkeitsbezogen die Arbeitszeit und die höchstzulässige Arbeitszeit. § 3 [X.] bestimmt die Monatsarbeitszeit auszugsweise wie folgt:

        

§ 3 Monatsarbeitszeit

        

(1)     

Die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistete Arbeitszeit ist die Monatsarbeitszeit.

        

(2)     

1Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die [X.] vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. 2Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers/der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen.

        

(3)     

Im Falle einer/eines

                 

-       

Beurlaubung (§§ 26, 27 TVöD),

                 

-       

Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,

                 

-       

Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TVöD),

                 

-       

Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts,

                 

-       

[X.] nach § 2 Abs. 3 Satz 1,

                 

-       

ganz oder teilweisen Ausfalls der Arbeit wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates,

                 

-       

ganz oder teilweisen Ausfalls infolge eines [X.],

                 

sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:

                 

a)    

bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage oder wechselnd auf 5 Werktage in je drei Wochen je Kalendermonat und im Übrigen auf 6 Werktage für:

                          

Fahrer/Fahrerinnen der [X.]n I 8,65 Stunden,

                          

Fahrer/Fahrerinnen der [X.]n II 9,65 Stunden,

                          

Fahrer/Fahrerinnen der [X.]n III 10,65 Stunden,

                          

Fahrer/Fahrerinnen der [X.]n IV 11,65 Stunden,

                          

Chefkraftfahrer/[X.] 11,65 Stunden,

                 

b)    

bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 bzw. 5 Werktage für:

                          

Fahrer/Fahrerinnen der [X.]n I 7,65 Stunden,

                          

Fahrer/Fahrerinnen der [X.]n II 8,65 Stunden,

                          

Fahrer/Fahrerinnen der [X.]n III 9,65 Stunden,

                          

Fahrer/Fahrerinnen der [X.]n IV 10,65 Stunden,

                          

Chefkraftfahrer/[X.] 10,65 Stunden.

        

(4)     

1Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise oder einer Teilnahme an Manövern und Übungen (Anhang zu § 46 zum TVöD [X.] ([X.])) ist mit 12 Stunden anzusetzen. …

        

(5)     

Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) oder Beurlaubung (§ 28 TVöD) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer/die Fahrerin ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) geleistet hätte.“

5

Hinsichtlich der Vergütung sieht § 4 [X.] ein sog. Pauschalentgelt vor:

        

§ 4 Pauschalentgelt

        

(1)     

Für die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) sowie das Entgelt für Überstunden und [X.]zuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD) abgegolten sind.

        

(2)     

1Die Höhe des [X.] bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen [X.] (§ 5) der [X.]. …

        

(3)     

Die Beträge des [X.] ergeben sich aus Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.

        

…“    

        

6

Die Regelungen zu der in § 4 Abs. 2 [X.] vorgesehenen [X.] lauten nach § 5 [X.] wie folgt:

        

§ 5 [X.]n

        

(1)     

Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden [X.]n zugeordnet:

                 

-       

[X.] I

                          

bei einer Monatsarbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden,

                                   
                 

-       

[X.] II

                          

bei einer Monatsarbeitszeit über 196 bis 221 Stunden,

                 

-       

[X.] III

                          

bei einer Monatsarbeitszeit über 221 bis 244 Stunden,

                 

-       

[X.] IV

                          

bei einer Monatsarbeitszeit über 244 bis 268 Stunden,

                 

-       

Chefkraftfahrer/[X.]

                          

bei einer Monatsarbeitszeit bis 288 Stunden.

        

…“    

                 

7

Hinsichtlich der zum [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] am 1. Oktober 2005 bereits beschäftigten Kraftfahrer ist ua. folgende Übergangsregelung vorgesehen:

        

§ 8 Übergangsvorschrift für am 30. September 2005/1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen

        

(1)     

Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zum [X.] über den 30. September 2005 hinaus fortbestehen und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.

        

(2)     

1Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des § 1 - gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. 2Ist der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.

        

(3)     

Die Beträge des [X.] ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag.

        

…       

        

Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 bis 4:

        

Vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle über den 30. September 2005 hinaus beim [X.] beschäftigten Fahrer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des [X.]es vom 5. April 1965 oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des [X.]es im Geltungsbereich des [X.] vom 8. Mai 1991 gefallen sind.“

8

Die Beklagte vergütete den Kläger bis zum 31. Dezember 2018 mit einem Pauschalentgelt der [X.] II. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 teilte sie ihm mit, dass die Voraussetzungen für den Verbleib im [X.] ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr erfüllt seien.

9

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage die weitere Zahlung eines [X.] bis zum 30. Juni 2019 verlangt. Der Geltungsbereich des [X.] sei aufgrund der von ihm im zweiten Kalenderhalbjahr 2018 geleisteten Überstunden für das erste Kalenderhalbjahr 2019 eröffnet. Es seien sowohl die Vorgaben des § 8 Abs. 2 [X.] als auch die des § 1 [X.] erfüllt.

Soweit § 8 Abs. 2 [X.] die Leistung von Überstunden in mehr als sechs Wochen des vorangegangenen Kalenderhalbjahres verlange, habe er unstreitig in den Kalenderwochen 27, 28, 31, 33, 35 und 39 des zweiten Kalenderhalbjahres 2018 Überstunden geleistet. Die erforderliche siebte Woche ergebe sich daraus, dass in weiteren Wochen Überstunden angefallen seien, weil die [X.]en von [X.], Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub mit den in § 3 Abs. 3 [X.] vorgesehenen Stunden berücksichtigt werden müssten. Bezogen auf die [X.] II seien daher für jeden davon betroffenen Tag 9,65 Stunden in die Berechnung einzustellen. Dies entspreche dem Lohnausfallprinzip. Die Beklagte habe in ihrem [X.]erfassungssystem dementsprechend zutreffend für Krankheits- und Urlaubstage 9 Stunden und 39 Minuten ausgewiesen. Gleiches gelte für Tage der Teilnahme an Manövern, für welche 12 Stunden angesetzt worden seien. Dies entspreche § 3 Abs. 4 [X.] und betreffe zB die 32. Kalenderwoche.

Unabhängig von den Vorgaben der besitzstandswahrenden Regelung in § 8 Abs. 2 [X.] habe der Kläger auch die für ihn gleichfalls anwendbaren Voraussetzungen des § 1 Ziff. 2 iVm. Satz 1 der Protokollerklärung zu § 1 [X.] erfüllt. Er habe im Juli 2018 20,2 Überstunden geleistet.

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte für die Monate bis zum 30. Juni 2019 verpflichtet ist, dem Kläger ein Pauschalentgelt nach §§ 4 und 5 [X.] [X.] der [X.] II zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Geltungsbereich des [X.] sei bezogen auf das erste Halbjahr des Jahres 2019 nicht eröffnet gewesen. Es gelte diesbezüglich allein die Spezialregelung des § 8 Abs. 2 [X.], da der Kläger zu den am 30. September 2005 bereits vorhandenen Kraftfahrern zähle. Im vorangegangenen Kalenderhalbjahr des Jahres 2018 habe er nur in sechs Wochen Überstunden geleistet. Bezüglich der übrigen Kalenderwochen im Referenzzeitraum sei das Erfordernis der tatsächlichen Leistung von Überstunden nicht erfüllt worden. Feiertage sowie [X.]en der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sowie des Erholungsurlaubs seien für die Frage, ob der Geltungsbereich des [X.] nach dessen § 8 Abs. 2 eröffnet sei, nicht in Ansatz zu bringen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte weiterhin ihr Ziel der Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat bezogen auf das erste Halbjahr 2019 entgegen der Auffassung des [X.] keinen Anspruch auf ein Pauschalentgelt nach § 4 [X.] [X.]. Der Geltungsbereich des [X.] [X.] war im streitbefangenen [X.]raum nach dem im Fall des [X.] ausschließlich anwendbaren § 8 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 1 Ziff. 2 [X.] [X.] nicht eröffnet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu den Anforderungen vgl. [X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 18). Dem steht nicht entgegen, dass der Beginn des [X.]raums der streitgegenständlichen Vergütungspflicht nicht genannt ist. Nach dem gesamten [X.] besteht kein Zweifel, dass sich die Feststellung auf die [X.] vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 30. Juni 2019 beziehen soll. Zudem hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung vom 5. Februar 2020, auf deren Inhalt das [X.] Bezug genommen hat, eine entsprechende Klarstellung des Antrags vorgenommen.

2. Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antrag auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen [X.]raum beschränkt. Zwar könnte der Kläger vor diesem Hintergrund seinen Anspruch beziffern und damit eine Leistungsklage erheben. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (vgl. [X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] - Rn. 15 mwN). Dies ist hier der Fall.

II. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Klage mangels Anwendbarkeit des [X.] [X.] unbegründet.

1. Der Anspruch auf ein Pauschalentgelt nach § 4 [X.] [X.] setzt voraus, dass der Geltungsbereich des [X.] [X.] eröffnet ist. Bei Kraftfahrern, welche wie der Kläger bereits am 30. September 2005 „vorhanden“ waren, bestimmt sich dies ausschließlich nach der Spezialregelung des § 8 Abs. 2 iVm. § 1 [X.] [X.]. Bei der danach erforderlichen Prüfung, ob Kraftfahrer nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt worden sind, werden grundsätzlich nur tatsächlich geleistete Überstunden berücksichtigt.

a) Nach § 1 [X.] [X.] gilt dieser Tarifvertrag grundsätzlich für alle unter den [X.] fallenden Kraftfahrer oder Kraftfahrerinnen von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen. Ausnahmsweise ist dies nicht der Fall, wenn der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.]-AT hinaus beschäftigt wird. Durch den [X.] [X.] soll die Entgeltberechnung für nicht nur gelegentlich Überstunden leistende Kraftfahrer erleichtert werden. Für nur gelegentlich Überstunden leistende Kraftfahrer haben die Tarifvertragsparteien hierfür keine Notwendigkeit gesehen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Teil VII/11 [X.] [X.] Stand Dezember 2019 Rn. 9).

b) Die Protokollerklärung zu § 1 [X.] [X.] definiert in ihrem ersten Satz die „nicht nur gelegentliche“ Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit. Kraftfahrer sind dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet haben. Maßgeblich ist damit die rückblickende Betrachtung des vorangegangenen Kalenderhalbjahres. [X.] in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet, sind die anderen Monate bedeutungslos. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein Kraftfahrer in der Zukunft zu Überstunden voraussichtlich herangezogen wird. Der Sinn und Zweck des Tarifvertrages (vereinfachte Lohnberechnung, gleichbleibende Bezüge) kann nur verwirklicht werden, wenn aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten tatsächlichen Inanspruchnahme des Kraftfahrers die Annahme gerechtfertigt ist, dass er in der für diese Berufsgruppe typischen Weise mit Arbeitsbereitschaft und Überstunden beschäftigt wird (vgl. zur Vorgängerregelung des Kraftfahrertarifvertrages 1965 [X.] 3. Oktober 1969 - 3 [X.] - zu 2 c der Gründe).

c) Abgesehen vom Sonderfall der hier nicht einschlägigen Regelung zur langandauernden Arbeitsunfähigkeit in Satz 3 der Protokollerklärung zu § 1 [X.] [X.] sind bezogen auf die einzelnen Kalendermonate nur tatsächlich geleistete Überstunden zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Regelung in Satz 1 der Protokollerklärung zu § 1 [X.] [X.] ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Teil VII/11 [X.] [X.] Stand Dezember 2019 Rn. 11). Unter „geleisteten“ Überstunden sind Überstunden aufgrund erbrachter Arbeitsleistung zu verstehen (vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 26). Weder der tarifliche Zusammenhang noch höherrangiges Recht stehen dem entgegen.

aa) Pauschal anzusetzende [X.]en im Sinne von § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] [X.] - zB bei Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit oder Dienstreisen - können für die Frage, ob der [X.] [X.] Anwendung findet, nicht herangezogen werden. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

(1) § 3 [X.] [X.] regelt mit Bezug auf § 2 [X.] [X.] die Monatsarbeitszeit. Die in § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] [X.] vorgesehene Einstellung fiktiver Arbeitsstunden in pauschalierter Höhe gilt nur für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit. Sie dient damit der in § 4 und § 5 [X.] [X.] geregelten Pauschalierung des Entgelts von Kraftfahrern. Die in § 3 [X.] [X.] genannten fiktiven Arbeitszeiten werden daher nur angesetzt, wenn der [X.] [X.] gilt, können aber nicht die Voraussetzung für dessen Anwendung schaffen (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Teil [X.] 2.1 § 1 [X.] [X.] Stand November 2019 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Teil VII/11 [X.] [X.] Stand Dezember 2019 Rn. 11). Dies entsprach schon dem Verständnis des Kraftfahrertarifvertrages 1965, der ebenfalls die Vereinfachung der Entgeltberechnung durch Pauschalierung bezweckte. Bei einem Kraftfahrer, der gar nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt war, besteht kein Bedürfnis, das Entgelt zu pauschalieren (vgl. [X.] 7. November 1969 - 3 [X.] - zu I 2 b der Gründe). Dabei kommt es entgegen der Auffassung des [X.] nicht darauf an, ob der Kraftfahrer im nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 1 [X.] [X.] maßgeblichen vorangegangenen Kalenderhalbjahr ein Pauschalentgelt bezogen hat, denn die Eröffnung des Geltungsbereichs ist nach der tariflichen Konzeption für jedes Kalenderhalbjahr allein anhand des Kriteriums der tatsächlichen Überstundenleistung im vorherigen Kalenderhalbjahr neu zu prüfen.

(2) Die Einstellung fiktiver Arbeitsstunden nach § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] [X.] würde bei der Ermittlung der Überstundenleistung auch zu sachwidrigen Ergebnissen führen. § 1 [X.] [X.] stellt entsprechend § 7 Abs. 7 [X.]-AT auf die Überschreitung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]-AT maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit ab. Für die Beschäftigten des [X.] beläuft sich diese auf 39 Stunden wöchentlich. Nach § 3 Abs. 3 [X.] [X.] wäre nach Auffassung des [X.] für eine Woche Erholungsurlaub oder Arbeitsunfähigkeit schon in der [X.] ein Wert von 43,25 Wochenstunden anzusetzen (8,65 Stunden x 5), dh. es wären 4,25 Überstunden anzunehmen. Ein Urlaubsmonat oder ein Monat der Arbeitsunfähigkeit würde im Durchschnitt zu einem Anfall von 18,40 Überstunden führen. Der Schwellenwert von 15 Überstunden wäre damit überschritten. Eine bloß fiktive Arbeitsleistung könnte daher zur Anwendbarkeit des [X.] [X.] führen. Die von Satz 1 der Protokollerklärung zu § 1 [X.] [X.] aufgestellte Voraussetzung wäre praktisch entwertet.

bb) Tage des [X.] wegen Feiertag, Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit sind entgegen der Annahme des [X.] auch nicht mit dem anteiligen Wert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, dh. mit 7,8 Stunden, anzusetzen. Die dafür erforderliche tarifliche Regelung fehlt.

(1) Weder § 6 noch § 7 [X.]-AT sehen eine solche fiktive Berechnung vor. Demgegenüber waren nach § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) bei der Überstundenberechnung für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines [X.]s, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. [X.] geleistet hätte. Im Hinblick auf die Abweichung von der Vorgängerregelung in § 17 Abs. 3 [X.] ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des [X.] bewusst davon abgesehen haben, bei der Regelung der Überstunden [X.]en ohne tatsächliche Arbeitsleistung einzubeziehen ([X.] 14. Mai 2013 - 1 [X.] - Rn. 15; vgl. auch [X.] 19. Dezember 2018 - 2 Sa 341/18 - zu [X.] 2 der Gründe; [X.] in HK-[X.]/TV-L 4. Aufl. § 7 Rn. 99). Hierin liegt der Unterschied zu anderen Konstellationen, in denen tarifliche Regelungen dem Entgeltausfallprinzip folgen und es deshalb der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung gleichsteht, wenn Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt sind (zur Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 [X.]-AT vgl. [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 29, [X.]E 134, 34).

(2) Dieses Tarifverständnis verletzt höherrangiges Recht nicht.

(a) Das gesetzlich geregelte Lohn- bzw. Entgeltausfallprinzip, zB bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 12 iVm. § 3 Abs. 1, §§ 4 ff. [X.], kommt weiterhin uneingeschränkt zum Tragen. Gilt der [X.] [X.], wird die Berechnung lediglich vereinfacht, anderenfalls gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 21, 22 [X.]-AT. Gleiches gilt für andere Konstellationen, in denen das Entgeltausfallprinzip, ggf. in modifizierter Form, maßgeblich ist.

(b) Die unterbleibende fiktive Berücksichtigung von Arbeitszeit für Urlaubstage setzt auch keinen unzulässigen Anreiz, auf den unionsrechtlich und gesetzlich gewährleisteten Mindesturlaub zu verzichten (vgl. hierzu [X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 45 ff.; 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 27). Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Eröffnung des Geltungsbereichs des [X.] [X.] mit der Folge des Bezugs eines Pauschalentgelts für den Beschäftigten im Einzelfall auch nachteilig sein kann und dies erst nach Ablauf des fraglichen Kalenderhalbjahres beurteilt werden kann. Ob die Inanspruchnahme von Urlaub zu Nachteilen beim Urlaubsentgelt oder beim gewöhnlichen Entgelt, das dem Kraftfahrer in einem dem Urlaub vor- oder nachgelagerten [X.]raum zu zahlen ist, führt, lässt sich daher nicht prognostizieren.

d) Vermindert sich allerdings die regelmäßige Arbeitszeit in einer [X.] nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT, kann das zu einem im Rahmen von § 1 [X.] [X.] relevanten Überstundenanfall führen und den Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnen.

aa) Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT stellt klar, dass die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nur die Beschäftigten betrifft, die wegen des [X.] am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Dies entspricht dem Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT. Danach soll jeder, der an einem [X.] nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhalten ( [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.]  - Rn. 47 ). Ohne diese Regelung müssten Beschäftigte, die feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangestaltung an einem [X.] frei haben, ihre regelmäßige Arbeitszeit an einem anderen Tag erbringen. Diese Arbeitnehmer sollen durch § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT ersatzweise in den Genuss einer dem Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden ( [X.] 8. Dezember 2010 - 5 [X.]  - Rn. 14 [X.]E 136, 290 ).

bb) Eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT kann dazu führen, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch von der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst wäre. Überstunden können nach den Vorgaben des [X.]-AT bei den Beschäftigten des [X.] erst dann entstehen, wenn die geleisteten Arbeitsstunden über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.]-AT für die Woche dienstplanmäßig bzw. [X.] festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Reduziert sich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT, bewirkt dies die Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden. Da die regelmäßige Arbeitszeit um die „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ vermindert wird, muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre ([X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 21 ff.). Dies gilt auch bei teilweiser Freistellung am Feiertag ([X.] 24. September 2015 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 152, 378; vgl. auch [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 30, [X.]E 160, 192).

cc) Da der [X.] [X.] keine eigenständige Definition von Überstunden enthält und in § 1 Nr. 2 für die Eröffnung seines Geltungsbereichs auf das nicht nur gelegentliche Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 [X.]-AT verweist, gelten die Vorgaben des [X.] zu Überstunden ohne Einschränkungen. Hiervon umfasst ist auch ein durch die Sollstundenreduzierung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT bedingter Überstundenanfall. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT über seinen Anwendungsbereich hinaus aber kein allgemeiner Rechtsgedanke dergestalt entnehmen, dass die Reduzierung der Arbeitszeit „erst recht“ erfolgen müsse, wenn Beschäftigte infolge des Feiertags keine Arbeitspflicht gehabt haben, denn schließlich sollten alle Arbeitnehmer in der fraglichen Woche weniger arbeiten müssen. Diese Ansicht verkennt, dass der feiertagsbedingte Arbeitsausfall von § 2 Abs. 1 [X.] erfasst wird und § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT diese Regelung zur Vermeidung einer Vor- oder Nacharbeit nur ergänzt ([X.] 24. September 2015 - 6 [X.] - Rn. 16 f., [X.]E 152, 378). Für den angenommenen „[X.]“ fehlt es daher an einer Grundlage.

e) Die für den Kläger ausschließlich geltende Sonderregelung des § 8 [X.] [X.] weicht von diesen Grundsätzen nicht ab.

aa) Diese Regelung erfasst nach § 8 Abs. 1 [X.] [X.] Kraftfahrer, welche bereits am 30. September 2005 „vorhanden“ waren, deren Arbeitsverhältnisse zum [X.] über den 30. September 2005 hinaus fortbestehen und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des [X.] fielen. Ausweislich der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 bis 4 [X.] [X.] sind vorhandene Kraftfahrer bzw. Kraftfahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift alle über den 30. September 2005 hinaus beim [X.] beschäftigten Fahrer bzw. Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des [X.] vom 5. April 1965 oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des [X.] im Geltungsbereich des [X.] vom 8. Mai 1991 gefallen sind. Der [X.] [X.] hat diese Tarifverträge ersetzt.

bb) Für diesen Personenkreis lässt es § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] für die Eröffnung des Geltungsbereichs im Sinne des § 1 [X.] [X.] ausreichen, dass im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet worden sind. Die Tarifvertragsparteien gingen offensichtlich davon aus, dass diese Regelung bei pauschalierter Betrachtung für die betroffenen Angehörigen des Fahrpersonals im Sinne eines niedrigeren Schwellenwertes günstiger ist. Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich dabei aber um eine abschließende Spezialregelung zu § 1 [X.] [X.], welche die in Satz 1 der Protokollerklärung zu § 1 [X.] [X.] gegebene Definition der „nicht nur“ gelegentlichen Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit verdrängt.

(1) Dies folgt aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.], welcher die Formulierung „nicht nur“ unter Bezug auf § 1 [X.] [X.] („im Sinne des § 1“) übernimmt. Für den betroffenen Personenkreis wird damit die Schwelle zur Eröffnung des Geltungsbereichs durch eine eigenständige Regelung nach Vorstellung der Tarifvertragsparteien herabgesetzt. Für diese Beschäftigten reicht schon eine Überstundenleistung in mehr als sechs Wochen des vorangegangenen Kalenderhalbjahres. Es handelt sich um eine „andere Stundengrenze“ (so [X.]onze/[X.]/[X.]/Reidel 7. Aufl. [X.] [X.] Rn. 1969), nicht aber um eine, die alternativ heranzuziehen ist, wenn die Voraussetzungen der Protokollerklärung zu § 1 [X.] [X.] nicht erfüllt sind.

(2) Dies entspricht auch dem Zweck des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.], welcher für die [X.]n die in den [X.] für die Eröffnung des Geltungsbereichs maßgebende Regelung beibehalten hat. Für die von den [X.] erfassten Beschäftigten gelten die abgelösten Vorgaben im Sinne eines Bestandsschutzes fort. Darüber hinaus stellt die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 bis 4 [X.] [X.] klar, dass sogar von den [X.] nicht erfasste, aber bereits im Fahrdienst Beschäftigte von dem abgesenkten Schwellenwert profitieren sollen. Dies gilt auch für das Verbleiben im Geltungsbereich des [X.] [X.] ([X.] 24. Juni 2010 - 6 [X.] - Rn. 16). Selbst wenn [X.] nach dem 30. September 2005 aus dem Geltungsbereich vorübergehend herausgefallen sein sollten, gilt der niedrigere Schwellenwert weiter ([X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Teil [X.] 2.1 § 8 [X.] [X.] Stand Februar 2018 Rn. 3).

(3) All dies verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien mit § 8 Abs. 2 [X.] [X.] für alle am 30. September 2005 „vorhandenen“ Kraftfahrer ein eigenständiges Regelungssystem schaffen wollten, welches in Verbindung mit § 1 Ziff. 2 [X.] [X.] die Eröffnung des Geltungsbereichs abschließend regeln soll. Auf die in Satz 1 der Protokollerklärung zu § 1 [X.] [X.] vorgesehene Grenze von 15 Überstunden in einem Kalendermonat kann bei diesem Personenkreis daher nicht abgestellt werden.

cc) Im Übrigen verbleibt es aber bei den Vorgaben des § 1 [X.] [X.]. Folglich sind auch bei Geltung des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] bei der Ermittlung der erforderlichen Überstundenleistung grundsätzlich keine fiktiven Stunden für Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage einzustellen. Maßgeblich sind wiederum nur die tatsächlich geleisteten Stunden. Anderenfalls wäre die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.], welche sich auf [X.]en der Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Monaten bezieht, ohne Anwendungsbereich. Erst ab einer solchen Ausfallzeit sollen fiktive Überstunden berücksichtigt werden.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Geltungsbereich des [X.] [X.] entgegen der Auffassung des [X.] für den Kläger im ersten Halbjahr 2019 nicht eröffnet.

a) Der Kläger ist seit dem 1. April 1987 bei der [X.] beschäftigt und war unstreitig schon am 30. September 2005 als Kraftfahrer eingesetzt. Er unterfällt daher § 8 [X.] [X.]. Soweit das [X.] bei der Prüfung des Geltungsbereichs auch auf den Schwellenwert nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 1 [X.] [X.] (15 Überstunden in einem Kalendermonat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres) abgestellt hat, ist dies wegen Eingreifens der Spezialregelung des § 8 Abs. 2 [X.] [X.] unzutreffend.

b) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 1 Ziff. 2 [X.] [X.] ist der Geltungsbereich des [X.] [X.] bezogen auf das erste Kalenderhalbjahr 2019 mangels Leistung von Überstunden in mehr als sechs Wochen des vorangegangenen zweiten Kalenderhalbjahres 2018 nicht eröffnet. Zwischen den Parteien steht zwar außer Streit, dass der Kläger in sechs Wochen des zweiten Kalenderhalbjahres 2018 Überstunden geleistet hat ([X.]n 27, 28, 31, 33, 35 und 39). Da in mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet werden müssen, bedarf es aber der Erfüllung der Voraussetzung noch in einer siebten Woche. Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Das [X.] hat angenommen, der Kläger habe außerdem in den [X.]n 34, 40 und 48 Überstunden geleistet. Dies setzt auch nach dem klägerischen Vortrag voraus, dass Tage des Erholungsurlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit ebenso wie Feiertage mit einer fiktiven Arbeitsleistung von mindestens 7,8 Stunden zu berücksichtigen wären. Aus den genannten Gründen sehen die Tarifregelungen dies nicht vor.

bb) Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

(1) Dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT erfüllt waren und sich daraus eine Überstundenleistung ergab. Soweit der Kläger in der Revisionserwiderung erstmals mit Blick auf § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT auf die 40. [X.] mit dem [X.] am 3. Oktober 2018 Bezug genommen hat, hat er eingeräumt, dass dieser Tag „infolge des [X.]s“ arbeitsfrei gewesen sei bzw. „planmäßig bzw. [X.]“ keine Arbeitsstunden angesetzt gewesen seien. Die Beklagte hat dementsprechend in ihrer Erwiderung bestätigt, der Tag sei wegen des Feiertags arbeitsfrei gewesen. Damit sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT bezogen auf diesen Feiertag unstreitig nicht erfüllt. Hinsichtlich der anderen [X.]e in [X.] im zweiten Kalenderhalbjahr 2018 sowie des 24. und 31. Dezember 2018 hat sich der Kläger nicht auf § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT berufen.

(2) Soweit der Kläger annimmt, es reiche aus, wenn er in den Wochen, in denen er nicht durchgehend Urlaub gehabt habe oder arbeitsunfähig gewesen sei, an den verbleibenden Tagen „Überstunden geleistet habe“, ist sein Vortrag bereits unschlüssig. Er hat zum einen nicht behauptet, die Beklagte habe ihn angewiesen, in den verbleibenden Arbeitstagen der von ihm angeführten Wochen über seine dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, diese Arbeit sei jedenfalls geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (vgl. [X.] 14. Mai 2013 - 1 [X.] - Rn. 9). Zum anderen hat er nichts dazu vorgetragen, ob diese „Überstunden“ in der Folgewoche nicht ausgeglichen worden sind.

(3) Eine mindestens dreimonatige Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] hat der Kläger nicht behauptet.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Augat    

        

    D. Knauß     

                 

Meta

6 AZR 301/20

15.07.2021

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 11. September 2019, Az: 3 Ca 191/19 E, Urteil

§ 1 TVG, § 6 Abs 3 S 3 TVöD, § 6 Abs 1 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2021, Az. 6 AZR 301/20 (REWIS RS 2021, 4051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4051

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