BUNDESGERICHTSHOF (BGH) GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT Hinzufügen
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Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 450.000 €
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Meta
27.03.2013
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 27. Oktober 2011, Az: 6 U 10/03, Urteil
§ 14 MarkenG, § 3 UWG, § 4 UWG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2013, Az. I ZR 72/12 (REWIS RS 2013, 6996)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6996
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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