Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. Xa ZR 110/08

10a. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 299

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berufungsrücknahme im Patentnichtigkeitsverfahren: Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch den Streithelfer trotz Nichteinlegung eines Rechtsmittels - Magnetowiderstandssensor


Leitsatz

Magnetowiderstandssensor

Nimmt der Kläger seine Berufung gegen ein die Klage abweisendes Urteil zurück, kommt eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch einen Streithelfer, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, auch dann nicht in Betracht, wenn dieser Streithelfer gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 28. September 1998, II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285, 286) .

Tenor

Die Klägerinnen werden des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

Der Antrag der Streithelferin, das Berufungsverfahren mit ihr als neuer Klägerin fortzuführen, wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf sieben Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das [X.] hat die von den [X.] erhobene Nichtigkeitsklage gegen das [X.] Patent 674 769 abgewiesen, das einen Magnetowiderstandssensor betrifft. Die [X.] haben Berufung eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Mit Schriftsatz vom 23. September 2010 ist die Streithelferin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.] beigetreten. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 haben die [X.] aufgrund einer außergerichtlichen Einigung die Berufung zurückgenommen.

2

Die Streithelferin beantragt, in die prozessuale Stellung der [X.] einzutreten und das Berufungsverfahren fortzuführen. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen und beantragt, die [X.] des Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Die [X.] haben keine Stellungnahme abgegeben.

3

Entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO ist der Verlust des Rechtsmittels auszusprechen. Der Antrag der Streithelferin auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens ist zurückzuweisen. Der Rechtsstreit ist durch die Rücknahme der Berufung seitens der [X.] beendet worden.

4

Die Streithelferin ist zwar entsprechend § 69 ZPO als Streitgenossin der Hauptpartei anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2007 - [X.], [X.], 60 Rn. 44 - Sammelhefter II) und wäre deshalb grundsätzlich berechtigt, auch gegen den Willen der [X.] ein Berufungsverfahren durchzuführen. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen, dass sie dieses Rechtsmittel selbst fristgerecht eingelegt hätte; dies war indessen nicht der Fall. Ein als Streitgenosse anzusehender Streithelfer, der nicht selbst Berufung eingelegt hat, erlangt nur eine vom Rechtsmittelkläger abhängige Stellung. Die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger hat dann zur Folge, dass der Rechtsstreit beendet ist ([X.], Beschluss vom 28. September 1998 - [X.], NJW-RR 1999, 285, 286; ebenso für den Fall der Klagerücknahme [X.], Beschluss vom 22. Dezember 1964 - [X.], GRUR 1965, 297, 298 - Nebenintervention).

5

Die Rücknahme der Berufung durch die [X.] hat deshalb zur Beendigung des Rechtsstreits und zum Verlust des Rechtsmittels geführt. Damit fehlt es zugleich an einer Grundlage für den von der Streithelferin angestrebten Klägerwechsel.

6

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 51 Abs. 1 GKG.

Keukenschrijver     

        

Mühlens     

        

Bacher

        

Hoffmann     

        

Schuster     

        

Meta

Xa ZR 110/08

16.12.2010

Bundesgerichtshof 10a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 10. Juni 2008, Az: 4 Ni 70/05 (EU)

§ 110 PatG, §§ 110ff PatG, § 69 ZPO, § 263 ZPO, § 516 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. Xa ZR 110/08 (REWIS RS 2010, 299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 299

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

Xa ZR 110/08 (Bundesgerichtshof)


X ZR 25/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsklage: Berufungsrücknahme im nicht beendeten Berufungsverfahren; Klagerücknahme in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten und …


X ZR 25/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 96/15 (Bundesgerichtshof)

Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit einer Berufung


VI ZB 36/21 (Bundesgerichtshof)

Haftpflichtprozess: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des als Streithelfer des Versicherungsnehmers beteiligten Privathaftpflichtversicherers; Einwand des arglistigen Zusammenwirkens …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.