Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2017, Az. XI ZR 490/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17296

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auslegung des Tenors eines Berufungsurteils: Abweisung der Klage "insgesamt" bei Anschlussberufung nur gegen einzelne Kläger


Tenor

Die Beschwerden der Kläger zu 3 und zu 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 und des [X.] zu 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen die Klägerin zu 1 4/5, die Klägerin zu 2 1/100, der Kläger zu 3 1/200, die Klägerin zu 4 gesamtverbindlich mit dem Kläger zu 5 9/50 und der Kläger zu 6 1/200 (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.574.723,02 €.

Gründe

1

1. Die Beschwerden der Kläger zu 3 und zu 6 sind unzulässig, weil diese Kläger durch das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2015 nicht beschwert sind. Diese Kläger, die am Berufungsverfahren nicht beteiligt waren, machen geltend, der Ausspruch im [X.] des Berufungsurteils zur Anschlussberufung der Beklagten, die Klage werde "insgesamt" abgewiesen, umfasse auch ihre in erster Instanz erfolgreichen Klageanträge. Dadurch seien sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

2

a) Für das Verständnis des [X.]s sind neben dessen Wortlaut ergänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge und der Klägervortrag maßgeblich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - [X.] 32/15, [X.], 1776 Rn. 3 und vom 20. Oktober 2016 - [X.], juris Rn. 8). Deswegen reicht es aus, wenn sich die Beschränkung eines Ausspruchs im [X.] auf einzelne der Parteien aus den Entscheidungsgründen sowie den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen ergibt ([X.], Urteil vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 672 Rn. 37 und Beschluss vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3).

3

b) So ist es hier. Aus den von den Parteien gestellten Anträgen, denen die Bezeichnung der Parteien im Rubrum folgt, sowie den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsurteil hinsichtlich der Anschlussberufung ausschließlich die Klagen der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 sowie des [X.] zu 5 betrifft. Im Antrag der Beklagten zur Anschlussberufung vom 11. August 2014 sind ausdrücklich nur diese Kläger als Anschlussberufungsbeklagte genannt. Damit übereinstimmend werden im Rubrum des Berufungsurteils nur die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 sowie der Kläger zu 5 jeweils als Berufungskläger und als Anschlussberufungsbeklagte bezeichnet. Im Unterschied dazu werden die Kläger zu 3 und zu 6 ausschließlich als "Kläger" angeführt. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich kein Anhalt dafür, dass das Berufungsgericht über eine "Anschlussberufung" gegen Parteien entscheiden wollte, die am Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt beteiligt waren.

4

Es trifft allerdings zu, dass das Berufungsgericht in der einheitlichen Kostenentscheidung den vom Berufungsurteil nicht berührten Erfolg der Kläger zu 3 und zu 6 in erster Instanz nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Es kann dahinstehen, ob der Kostenausspruch des Berufungsgerichts wegen des genannten Gesamtzusammenhangs so zu verstehen ist, dass darin die Kostenentscheidung des [X.], soweit sie zugunsten der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Kläger ergangen ist, nicht abgeändert wird. Wollte man dies nämlich mit der Beschwerde anders verstehen, bliebe diese dennoch erfolglos, da die isolierte Anfechtung einer einheitlichen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht statthaft ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 1977 - [X.] 36/77, [X.], 1428 f.). Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine fehlerhafte Kostenentscheidung nicht korrigiert werden. Deren Überprüfung setzt vielmehr die Zulassung der Revision aus anderen Gründen voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1508 und [X.], Beschluss vom 2. Juli 2009 - [X.], juris Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 99 Rn. 7).

5

2. Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 und des [X.] zu 5 sind zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger     

       

Grüneberg     

       

Maihold

       

Menges     

       

Derstadt     

       

Meta

XI ZR 490/15

17.01.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. Oktober 2015, Az: 17 U 31/14

§ 313 ZPO, § 524 ZPO, § 540 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2017, Az. XI ZR 490/15 (REWIS RS 2017, 17296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17296

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 490/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 111/21 (Bundesgerichtshof)

Anspruch eine Rechtsinhabers auf Einrichtung sog. Access-Sperren für von Internetdiensten genutzten Domains - DNS-Sperre


III ZR 17/18 (Bundesgerichtshof)

Anschlussberufung: Verjährungshemmung bei erstmals klageerweiternd geltend gemachtem Anspruch; Ende der Verjährungshemmung


VII ZR 105/18 (Bundesgerichtshof)

Bauprozess: Streitgegenstand einer Klage gegen einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen eines Planungsmangels; Bindungswirkung eines vom …


2 AZN 801/21 (Bundesarbeitsgericht)

Hilfsweise Anschlussberufung - Bindung an die Parteianträge - rechtliches Gehör - Nichtzulassungsbeschwerde


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.