Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. VI ZR 309/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2624

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[X.] ZR 309/02vom24. Juni 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 319; ZPO §§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht deshalb vor, weil das Urteil [X.](kollegial)gerichts von einem [X.] unterzeichnet ist, der an der mündli-chen Verhandlung und der [X.] nicht beteiligt war; denn die falsche Unter-schrift kann gemäß § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden.ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 544Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungennach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO (hier: die Ausführungen eines Sachverständigen)nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, liegen nicht vor, wenn das indem Rechtsstreit zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbe-schwerde nach § 544 ZPO unterliegt.[X.], Beschluß vom 24. Juni 2003 [X.] 309/02 Œ [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2003 durch die [X.] [X.]in [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.] die [X.] [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2002 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Streitwert: 35.000 Gründe:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft undin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der [X.] sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Re-vision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).1. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-gericht waren daran beteiligt die [X.], [X.] und T.. Dies weist auch der [X.] aus. Ausweislich der dem Revisionsgericht vorliegenden Ur-teilsausfertigung ist das Urteil an letzter Stelle aber nicht von dem [X.] [X.] von der [X.]in [X.]-B. unterschrieben worden.Der Mangel der Unterschrift nötigt indes nicht zu einer Zulassung [X.], weil die falsche Unterschrift nach § 319 ZPO nachträglich durch die- 3 -richtige ersetzt werden kann, und zwar auch nach Einlegung der Revision([X.]Z 18, 350, 354 ff.; [X.] vom 6. Dezember 1988 - [X.] -NJW 1989, 1156, 1157; [X.], Urteil vom 26. November 1997 - [X.], 1065). Eine Rücksendung der Akten zwecks Berichtigung voreiner Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde ist [X.] Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sach-verständigen Prof. F. vernommen. Es hat von der Protokollierung von dessenÄußerungen —gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehenfi.Mit dieser Begründung durfte zwar von der Protokollierung nicht abgese-hen werden. Nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muß die Aussage eines Sachver-ständigen dann nicht nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in das Protokoll aufgenom-men werden, wenn das Prozeßgericht die Vernehmung durchgeführt hat [X.] Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt. Die letzte Vor-aussetzung lag hier nicht vor, weil eine Revision jedenfalls im Fall der Zulas-sung auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin in Betracht kommt (vgl. Zöl-ler/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 161 Rdn. 3).Dies nötigt aber nicht zur Zulassung der Revision.Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] der Sache entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenenAuffassung nicht zu. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Protokollierung er-gibt sich aus dem Gesetz. Außerdem wirkt sich der Mangel der Protokollierungauf die Überprüfbarkeit des angegriffenen Urteils durch das Revisionsgerichthier nicht aus (dazu nachfolgend). Daß ein solcher Mangel nicht der für die An-wendung des § 295 ZPO vorauszusetzenden Parteidisposition unterliegt, hatder [X.] bereits entschieden (vgl. [X.], Urteile vom 18. [X.] 4 -ber 1986 - [X.] - NJW 1987, 1200 f. und vom 12. Mai 1993 - [X.]/92 - [X.]R ZPO § 543 Abs. 2, Tatbestand, fehlender, 10).Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob ein Mangelder Protokollierung, der dazu führt, daß die tatsächlichen Grundlagen der Ent-scheidung für das Revisionsgericht nicht in vollem Umfang ersichtlich sind, [X.] der Revision stets als erforderlich erscheinen lassen muß. Unter denvorliegenden Umständen kommt es darauf nicht an. Denn die an sich notwen-dige Protokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme kann als ersetzbar ange-sehen werden, wenn er sich mit der erforderlichen Klarheit aus dem Tatbestandoder den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt (vgl. [X.]Z 40, 84, 86; [X.],Urteil vom 18. September 1986 - [X.] - aaO). Dies ist hier der Fall. Ent-gegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht läßt sich demangegriffenen Urteil entnehmen, welche Äußerungen der Sachverständige inder mündlichen Verhandlung zu den vom Berufungsgericht als entscheidungs-erheblich angesehenen Punkten gemacht hat. Dabei ist auch deutlich zwischender Wiedergabe der Äußerungen des Sachverständigen und der daran an-schließenden Würdigung des Berufungsgerichts, die weitere Gesichtspunkteeinbezieht, [X.] 5 -3. Weitere [X.] werden mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Sie [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.] Diederichsen [X.] Zoll

Meta

VI ZR 309/02

24.06.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. VI ZR 309/02 (REWIS RS 2003, 2624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2624

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