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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 161/08 vom 24. März 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Erforderlichkeit der Zubilligung einer Geldentschädigung ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 298, 306 f. m.w.N.). Eine Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteil des [X.] (ZUM-RD 2004, 10) besteht nicht. Dem Urteil des [X.] liegt der Sonderfall zugrunde, dass eine Jugendliche durch eine Vielzahl von [X.] mit Textbeiträgen, gegen ihren Willen zu einer Person des öffentlichen Lebens aufgebaut werden sollte. Das [X.] hat wegen der betreffenden Bild- und Textbeiträge eine Geldentschädigung für erforderlich erachtet. Vorliegend beanstandet der Kläger in erster Linie die Wortberichterstattung. Anders als in dem vom [X.] entschiedenen Fall ergibt sich die Rechtswidrigkeit der vom Kläger angegriffenen [X.] allein aus dem jeweiligen Begleittext.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000,00 • [X.] [X.] Pauge [X.] von [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 324 O 122/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 20.05.2008 - 7 U 100/07 -
Meta
24.03.2009
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. VI ZR 161/08 (REWIS RS 2009, 4352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4352
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