Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. VI ZR 239/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1099

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 239/08 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG lässt Ansprüche gegen den [X.] in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt. Bei dem vom Berufungsgericht zu Recht bejahten Anspruch aus § 7 StVG handelt es sich um einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung, der unbeschadet seiner verschuldensunab-hängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2006 - [X.]/05 - [X.], 200 [X.]. 11). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht auch dem Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. stattgegeben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 21.840,87 • Galke Zoll [X.] [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 O 495/06 - [X.], Entscheidung vom 13.08.2008 - 14 U 145/07 -

Meta

VI ZR 239/08

20.10.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. VI ZR 239/08 (REWIS RS 2009, 1099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1099

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