Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. VIII ZR 55/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3199

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. Februar 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 339[X.] § 9 Ba, [X.] 1Zur Risikoabgrenzung bei [X.] ausgestalteten [X.] in einem Unternehmenskaufvertrag unter Beteili-gung der [X.].[X.], Urteil vom 9. Februar 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 1998 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Unzulässigkeit der [X.] einem in einer notariellen Vertragsurkunde vom 23. April 1992 abgegebe-nen mit einer [X.] versehenen [X.]. [X.] kaufte der Kläger unter Mitwirkung der - damals unter dem Na-men [X.] handelnden - [X.] den einzigen Geschäftsanteil der[X.]. Hinsichtlich der Fortführung des Betriebs enthielt der [X.] unter anderem folgende [X.]...(2) Der Käufer hat ein Unternehmens- und Sanierungskonzept für [X.] entwickelt, das die Sicherung der Überlebensfähigkeit undder Wettbewerbsfähigkeit der [X.] hat und derVerkäuferin und der [X.] gesondert übergeben wurde. [X.] beabsichtigt, nach einem bereits von der [X.], das Unternehmen der [X.] mit 45 Arbeitnehmern fortzuführen....(3) Die Parteien stimmen darin überein, daß die Verkäuferin aufgrundder besonderen historischen Situation in den neuen Bundesländern an-gesichts der Eilbedürftigkeit der Aufgabe, die ehemals volkseigene Wirt-schaft zu privatisieren, keine weitgehenden Gewährleistungen überneh-men kann. Demgegenüber konnte der Käufer als [X.] des [X.] sich umfassend von den Belangen der [X.] hat dies auch getan....§ 5 Arbeitsplatzgarantie[X.]) Die Gesellschaft verpflichtet sich und der Käufer steht dafür ein, abdem Übergang der Geschäftsanteile mindestens 45 Vollzeitarbeitsplätzezu branchenüblichen Konditionen zu erhalten bzw. zu schaffen und [X.] mindestens bis zum 31.12.1995 besetzt zu hal-ten.(2) Sollte die Zahl der von der [X.] die [X.]. [X.]) unterschreiten, so zahlt der Käufer für jeden fehlen-den oder nicht besetzten Vollzeitarbeitsplatz an die Treu-handanstalt eine Vertragsstrafe in Höhe von [X.]5.000 proJahr. Die Vertragsstrafe entfällt, soweit der Käufer nach-weist, daß die Verpflichtung nach Abs. [X.]) aus dringendenbetrieblichen Gründen, die bei [X.] nicht vorher-sehbar waren, nicht eingehalten werden [X.] 4 -§ 6 Investitionsverpflichtung[X.]) ...Er (der Käufer) verpflichtet sich, innerhalb von zwei [X.] einen Betrag von [X.] und nach diesem Zeitraum bis zum 31.03.1995 [X.] 0,7 Millionen in das Anlagevermögen der [X.] investieren und dort zu [X.]) Sollte der Käufer abweichend von der nach Abs. [X.])übernommenen Verpflichtung die Investitionssumme zumjeweiligen Stichtag unterschreiten, so zahlt er an die Treu-handanstalt eine Vertragsstrafe in Höhe von 80 % des [X.], um den die Investitionssumme unterschritten [X.] (2) Satz 2 gilt [X.] 8 Gewährleistung der Verkäuferin[X.]) Die Verkäuferin gewährleistet folgendes:Die Gesellschaft besteht mit rechtlicher Wirksamkeit. [X.] beträgt [X.]. Ein Gesamtvollstrek-kungsverfahren hinsichtlich der Gesellschaft wurde nicht [X.]. Im übrigen ist dem Käufer die wirtschaftliche und fi-nanzielle Situation der Gesellschaft bekannt....Für die Zwangsvollstreckung enthält § 2 II[X.] unter anderemfolgende [X.]....(7) ...Weiter unterwirft sich der Käufer wegen möglicherweise [X.] werdender Vertragsstrafen nach den §§ 5 und 6 diesesVertrags in einer Höhe von [X.] Millionen unbedingt dersofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.Diese Zwangsvollstreckungsunterwerfungen gelten gegen-über der ... [X.].- 5 -Nach der Übernahme des Unternehmens durch den Kläger wurde [X.] Oktober 1992 über das Vermögen der [X.] das [X.] eröffnet. Die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung wegenteilweiser Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und [X.] betrieben.Dagegen wendet sich der Kläger mit der [X.].Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entschei-dung gerichtete Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantragweiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.] hat im wesentlichen ausgeführt:Die [X.] ausgestalteten [X.]seien zwar wirksam vereinbart worden und verstießen, falls es sich um [X.] handeln sollte, nicht gegen § 9 [X.]. [X.] die Vertragsstrafen nicht verwirkt. Der Kläger habe ein Unternehmenübernommen, dessen wirtschaftlicher Untergang bereits zum Übernahmezeit-punkt absehbar und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen sei. [X.] seien der Antrag auf Eröffnung des [X.] dadurch bedingte Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantie nicht als pflicht-widriges Verhalten des [X.] anzusehen. Außerdem habe der Kläger dieNichteinhaltung der Arbeitsplatz- und [X.] nicht verschuldet;denn es sei für ihn unzumutbar gewesen, die für die Sanierung des [X.] 6 -mens und Erhaltung der Arbeitsplätze erforderlichen Mittel einzusetzen. [X.] das Unternehmen im Zeitpunkt des Verkaufs in einer derart schlechtenwirtschaftlichen Lage befunden habe, daß auch ein erfahrener Unternehmernicht mehr in das Unternehmen investiert hätte, habe sich auch nicht [X.] normale wirtschaftliche Risiko verwirklicht. Vielmehr sei, da die [X.] des Vertrags nicht bestanden habe, dieser entsprechend [X.]. Im Hinblick darauf, daß der Kläger erhebliche Eigenmittel - 500.000 DM -eingesetzt habe, liege auch kein Mißbrauchsfall vor, der durch die Vertrags-strafeversprechen habe verhindert werden sollen.I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in [X.] Punkten nicht stand.1. Die Revision nimmt als ihr günstig hin, daß auch der Kläger nachAuffassung des Berufungsgerichts verpflichtet war, die vertraglich vereinbarteAnzahl von Arbeitsplätzen zu erhalten oder zu schaffen (§§ 133, 157 [X.] wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen und läßt [X.] erkennen. Der Kläger hat die Weiterführung des Betriebs übernommenund sollte dafür Sorge tragen, daß die Zusage durch die [X.] Soweit das Berufungsgericht jeweils Satz 2 des 2. Absatzes der §§ 5und 6 der Vertragsbestimmungen als [X.] verstandenund offengelassen hat, ob diese Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingun-gen darstellen, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch wenn das [X.] an den Vorschriften des AGB-Gesetzes zu messen ist, ist es wirksamvereinbart, weil der Vertragspartner des Verwenders nicht entgegen den Ge-boten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Es entsprichtder gefestigten Rechtsprechung des [X.], daß auch ein formu-- 7 -larmäßiges [X.] in einem Unternehmenskaufvertrag odereinem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der [X.] grundsätzlichdann nicht gegen § 9 Abs. 1 [X.] verstößt, wenn die Strafe ihrer Höhe nachin einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessenFolgen für den Vertragspartner steht (vgl. [X.], Urteile vom 3. April 1998- V ZR 6/97, [X.], 1289 unter [X.], 3, zur Veröffentlichung in [X.]Z 141,391 bestimmt; vom 26. Mai 1999 - [X.], [X.], 1529 unter [X.]; vom 29. September 1999 - [X.] unter [X.] a, c noch nicht veröf-fentlicht). Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter der Berücksichtigung dervon der [X.] zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke ge-wahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung,deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenztwird ([X.], Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaOunter [X.] a aa; vom 29. September 1999 aaO unter [X.] d).a) Hinsichtlich der Arbeitsplatzzusagen ist die Vertragsstrafe auf einenüberschaubaren Zeitraum von etwas über dreieinhalb Jahren und im [X.] Arbeitnehmer) auf einen ersichtlich das Arbeitsentgelt nicht übersteigendenBetrag von 25.000 DM pro Jahr und Arbeitsplatz beschränkt; dabei ist die [X.] der Strafe überdies davon abhängig , daß der jeweilige Arbeitsplatz einJahr lang unbesetzt bleibt. Der Kläger, der sich verpflichtet hat, für die Einhal-tung der Arbeitsplatzzusage durch die [X.] zu tragen, mithinauch durch weiteren Kapitaleinsatz die Voraussetzungen hierfür zu schaffenund zu erhalten, schuldet deshalb bei der Verwirkung der Vertragsstrafe wirt-schaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen [X.] an Leistungen zu erbringen gehabt hätte (vgl. [X.], Urteile vom3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter [X.] a bb; vom29. September 1999 aaO unter [X.] e bb).- 8 -b) [X.] ist auch, daß bei Nichteinhaltung der [X.] in-nerhalb der als angemessen anzusehenden Dauer von nicht ganz drei [X.] 80 % der Differenz zwischen den getätigten und unterlassenen Inve-stitionen zu zahlen sind (vgl. [X.], Urteile vom 3. April 1998 aaO; vom29. September 1999 aaO unter [X.] e aa).c) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 [X.]wird auch nicht durch den sogenannten "[X.]" herbeigeführt, derdadurch entsteht, daß die Unterlassung der Investitionen mit der Nichteinhal-tung der Verpflichtung zur Erhaltung oder Schaffung der Voraussetzungen fürdie Einhaltung der Arbeitsplatzzusagen durch die [X.] kann. Denn die Strafen hängen, auch wenn sie nebeneinander verwirktwerden, von dem Gewicht der jeweiligen Vertragsverstöße ab ([X.], Urteil vom3. April 1998 aaO unter [X.]; vom 29. September 1999 aaO unter [X.] e cc).3. Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht [X.] des [X.] wegen der teilweisen Nichteinhaltung der [X.] abgelehnt hat, nicht gefolgt werden.Das Berufungsgericht hat die Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und In-vestitionszusage seitens des [X.] als nicht pflichtwidrig, jedenfalls aber alsunverschuldet angesehen, weil dieser ein Unternehmen übernommen habe,dessen wirtschaftlicher Untergang bereits zum Übernahmezeitpunkt absehbarund mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen sei. Soweit das [X.] aus § 5 Abs. (2) Satz 2 des Vertrages herleitet, daß das Verschul-denserfordernis des § 339 BGB nicht abbedungen ist, bestehen gegen [X.] den Parteien nicht angegriffene Auslegung allerdings keine Bedenken;dies gilt selbst dann, wenn die genannte Bestimmung - das hat das Berufungs-gericht offengelassen - eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, deren- 9 -Auslegung revisionsrechtlich voll überprüfbar ist ([X.], Urteil vom 3. April 1998aaO). Eine Verpflichtung des [X.], die versprochenen Arbeitsplätze zuschaffen und bis zum 31. Dezember 1995 besetzt zu halten sowie insgesamt 2Millionen DM bis zum 31. März 1995 in das Unternehmen zu investieren, [X.] ebensowenig wie ein schuldhafter Verstoß hiergegen mit den von [X.] herangezogenen Zumutbarkeitsgründen verneint werden.a) Das Berufungsgericht sieht das Verhalten des [X.] in bezug aufdie Arbeitsplatzgarantie als nicht pflichtwidrig an, weil er durch das Gesamt-vollstreckungsverfahren und die Entscheidung des Verwalters, die [X.] Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, darangehindert gewesen sei, seine Verpflichtung einzuhalten. Wie sich aus seinensonstigen Ausführungen ergibt, verkennt das Berufungsgericht zwar nicht, daßes dem Kläger oblegen hätte, für die Erhaltung und Schaffung der Arbeitsplät-ze durch die [X.] zu tragen und die zugesagten Investitionen zutätigen; es meint aber, der wirtschaftliche Untergang des Unternehmens sei fürden Kläger von vornherein mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen.Falls das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen den Kläger im Rahmen [X.], 6 des [X.] von den typischenRisiken des Investors freistellen will, verstößt es, auch wenn es sich bei dengenannten Bestimmungen um - im Hinblick auf die Feststellung des von [X.] Gewollten - nur eingeschränkt nachprüfbare [X.] sollte, gegen das Gebot der interessengerechten Auslegung. [X.] die Klausel des § 5 Abs. (2) Satz 2 befreit den [X.] vonderartigen Risiken ([X.], Urteil vom 3. April 1998 [X.] übrigen greifen die von der Revision erhobenen [X.] gegen [X.] durch (§ 286 ZPO), mit denen das Berufungsgericht dem [X.] 10 -unter Begrenzung seines Pflichtenkreises die Risiken der [X.] offenbar deshalb abnehmen will, weil diese von ihm ver-kannt worden und für ihn auch nicht erkennbar gewesen seien. Dies ist nachdem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen der [X.], [X.] Richtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist und von dem Inhalt [X.] gestützt wird, nicht der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, der Vaterdes [X.], der seit 19. November 1990 Geschäftsführer der [X.], habe diesem umfassend alle Auskünfte erteilt, die das Unternehmen [X.]. Der Kläger habe sich im Hinblick auf das Unternehmen alle [X.] Informationen in Gesprächen mit der Geschäftsleitung, dem [X.] der Belegschaft beschafft. Aufgrund dessen habe er in seiner Eigenschaftals Unternehmensberater insgesamt drei Sanierungskonzepte vorgelegt, [X.] letztes den von ihm bis 1994 zu erbringenden Investitionsaufwand mit 10,1Millionen DM veranschlagt habe; auf diese Sanierungskonzepte werde auch inder Präambel hingewiesen. In den Ankaufsverhandlungen, die der Kläger mitden Herren [X.]und [X.]der [X.] geführt habe, sei von bei-den Seiten klar ausgesprochen worden, daß die Möglichkeit eines Scheiternsder Sanierung der [X.] nicht ausgeschlossen werden könne.Wenn das Berufungsgericht den Kläger von seinen Verpflichtungen frei-stellen will, weil er, für ihn unvorhergesehen, den Ausführungen des Sachver-ständigen entsprechend über die im Kaufvertrag vereinbarten Beträge - vondenen er 500.000 DM geleistet hat - hinausgehende erhebliche weitere Inve-stitionen hätte tätigen müssen, hat es dieses Vorbringen der [X.] unbe-rücksichtigt gelassen. Daß das Unternehmen auch durch Investitionen in [X.] Kläger selbst geschätzten Größenordnung nicht vor dem [X.] hätte bewahrt werden können, ist nicht festgestellt. Schließlich hatdas Berufungsgericht auch die von der [X.] nach ihrem Vorbringen [X.] 11 -genommenen Entschuldungen und Forderungsverzichte (Entschuldung [X.] in Höhe von 4.577.000 DM, Entschuldung der [X.] von 3.563.000 DM, Forderungsverzichte bezüglich der [X.] in Höhe von 1.757.000 DM und Forderungsverzichte wegen weitererZuwendungen in Höhe von 317.000 DM, insgesamt 10.213.000 DM) nicht inseine Erwägungen einbezogen. Ebensowenig hat es den von der Revision her-vorgehobenen Umstand bedacht, daß die Gegenleistung des [X.] für [X.] des Unternehmens im wesentlichen in der [X.] hat und daß der Kaufpreis der Höhe nach mit Rücksicht hierauf festgesetztworden [X.]) Bei Zugrundelegung des Vorbringens der [X.] kann auch [X.] des [X.] an der Nichterfüllung seiner Pflichten nicht verneintwerden.Soweit das [X.] darauf abstellt, der Kläger habe [X.] nicht schuldhaft gehandelt, weil er nicht entgegen aller Vernunft gezwun-gen werden könne, die für die Sanierung und die Erhaltung der [X.] Mittel einzusetzen, hat es nicht gesehen, daß die Parteien in § 5Abs. (2) Satz 2 und in § 6 Abs. (2) Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. (2) Satz 2des Vertrages festgelegt haben, unter welchen Voraussetzungen sie betriebli-che Gründe als Entlastung für die Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantie undder Investitionsverpflichtung anerkennen wollen. Diese Regelung, die inhaltlichkeinen Bedenken begegnet, modifiziert und konkretisiert den allgemeinen Ver-schuldensmaßstab im Hinblick auf die von dem Erwerber des Unternehmens zutragenden betriebsbedingten Risiken ([X.], Urteil vom 3. April 1998 aaO). [X.] Berufungsgericht auf die genannten Vertragsbestimmungen nicht [X.] ist und weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang [X.] -kann der [X.] auch bei Annahme einer individualvertraglichen Vereinbarungeine eigene Auslegung vornehmen. Nach Satz 2 des Abs. 2 der §§ 5 und 6 [X.] entfällt die Vertragsstrafe dann, wenn die Nichteinhaltung der [X.] Verpflichtung auf unverschuldete Umstände zurückzuführen ist, dienichtverschuldeten Umstände in bei [X.] nicht vorhersehbaren drin-genden betrieblichen Bedürfnissen bestehen und nicht von dem normalen [X.] ([X.], Urteil vom 3. April 1998 aaO unter [X.]) erfaßt wird. [X.] Voraussetzungen gegeben sind, kann nach dem revisionsrechtlich zuunterstellenden Vortrag der [X.] nicht angenommen werden. Konnte [X.] Kläger vor [X.] umfassend über die wirtschaftliche Lage [X.] unterrichten und wäre für ihn erkennbar gewesen, daß dieser auch [X.] in dem von ihm, dem Kläger, vorgesehenen Umfang nicht sanie-rungsfähig war, wird er von einem [X.] nicht befreit. Eine Zu-ordnung zum Risikobereich des [X.] würde auch einer Anwendung [X.] über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entgegenstehen ([X.],Urteil vom 3. April 1998 aaO).4) Wenn das Berufungsgericht abschließend meint, daß im Streitfall keinMißbrauch vorliege, der durch die [X.] habe verhindertwerden sollen, weil der Kläger das Unternehmen habe erhalten wollen, kannauch dieser Gesichtspunkt nicht zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckungführen. Eine solche einseitige Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung deranderen - sachgerechten und rechtlich nicht zu beanstandenden - Zwecke derVertragsstrafeklauseln in [X.] und ähnlichen Verträgenunter Beteiligung der [X.] wird den Besonderheiten jener [X.]swerke nicht gerecht. Sinn und Zweck solcher Abreden war es, die von der[X.] im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfolgten soge-nannten "weichen" Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art- 13 -bei der Veräußerung ehemaliger staatlicher Unternehmen so weit wie [X.] ([X.], Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter [X.] a aa, vom29. September 1999 aaO unter [X.] c). Die Strafbewehrung der Zusagen überdie Investitionssumme und die Zahl der Arbeitsplätze, die sich aus dem [X.] vorzulegenden Investitionskonzept ergaben, war der Prüfstein für dieErnsthaftigkeit und Seriosität des Unternehmenskonzepts und damit auch [X.] des Erwerbers, der zu einer realistischen Einschätzungangehalten werden sollte.II[X.] Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1ZPO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem [X.] verwehrt(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da es zur Entscheidung des Rechtsstreits einer [X.] Aufklärung bedarf. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit - gegebenenfalls nach ergän-- 14 -zendem Sachvortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen getroffenwerden können.[X.] [X.] [X.]für den wegen Urlaubs an [X.] verhindertenRichter am [X.] Dr. Leimert15. Februar 2000[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 55/99

09.02.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. VIII ZR 55/99 (REWIS RS 2000, 3199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3199

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