Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. V ZR 393/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2926

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. Mai 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: neinBGB § 339Verspricht der Investor der [X.][X.] in einem investiven [X.] einer auf zwei Jahre befristeten Arbeitsplatzzusage (hier: 30 Plätze)eine Vertragsstrafe "in Höhe von 36.000 DM pro nicht gechaffenen oder nicht [X.] Arbeitsplatz und Jahr", ist die Strafe pro rata verwirkt, wenn die Anzahl derbesetzten Arbeitsplätze in einem Monat die zugesagte Anzahl unterschreitet.[X.], Urt. v. 23. Mai 2003 - [X.] - [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Mai 2003 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage inHöhe von [X.] diesem Umfang wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der3. Zivilkammer des [X.] vom 7. November 2001abgeändert.Die Beklagten zu 1 bis 5 werden als Gesamtschuldner und [X.] zu 6 neben ihnen wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt,an die Klägerin [X.] % Zinsen seit dem 14. [X.] zu zahlen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/17 unddie Beklagten 14/17.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Mit notariell beurkundetem [X.] veräußerte [X.], vertreten durch die Treuhandan-stalt, den Beklagten zu 1 bis 5 in [X.] (Beklagtezu 6) ein 11.081 qm großes Grundstück zum Preis von 925.000 DM. In § 9 Ab-schnitt 1 ist [X.] Käufer beabsichtigt, den Kaufgegenstand für [X.] sowie [X.] für gebäudetechnischeAnlagen mit Schulung von Fachpersonal zu nutzen. ... [X.] bzw. schafft die im [X.] genannte Anzahl von 30Arbeitsplätzen bis zum 1.6.1996 und verpflichtet sich, diese füreinen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu erhalten."Weiter heißt es in den Abschnitten 3 und 4:"Sofern der Käufer sich im Rahmen seines [X.]es zurSicherung/Schaffung von Arbeitsplätzen verpflichtet, steht [X.] der [in Abschnitt 2 vereinbarte] Anspruch auf Rück-übertragung des [X.] auch zu, wenn der Käu-fer seine insoweit übernommene Verpflichtung ... nicht erfüllt. Der[X.] steht dann eine Vertragsstrafe in Höhe von36.000 DM pro nicht geschaffenen oder nicht gesicherten Ar-beitsplatz und Jahr zu.Die in Abs. 2 und 3 genannten Verpflichtungen des Käufers be-stehen nicht, wenn die Nichtdurchführung oder wesentliche Ände-rung des Vorhabens auf zum Zeitpunkt des [X.] voraussehbare dringende betriebliche Erfordernisse zurück-zuführen sind und das Vorhaben nachhaltig begonnen wurde."Die auf dem Kaufgrundstück tätigen Unternehmen, deren Gesellschafterdie Beklagten zu 1 bis 5 waren, beschäftigten im Juli und November 1995 so-- 4 -wie im Februar und April 1996 jeweils 28 Arbeitnehmer, im Oktober und [X.] jeweils 29 Arbeitnehmer, im Januar 1996 26 Arbeitnehmer, imDezember 1997 29 Arbeitnehmer, im März und April 1998 jeweils 25 [X.] und im Mai 1998 24 Arbeitnehmer.Wegen Nichteinhaltung der Arbeitsplatzzusage hat die Klägerin aus ab-getretenem Recht von den Beklagten die Zahlung von 51.000 DM (3.000 [X.] nicht besetztem Arbeitsplatz und Monat) verlangt. Ihre Klage ist in [X.] erfolglos geblieben. Mit ihrer - in dem Urteil des [X.] zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] wei-ter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die Bestimmungen über die Schaffung bzw.die Sicherung von Arbeitsplätzen und über die Zahlung einer Vertragsstrafe,auf welche die Klägerin ihren Anspruch stützt, für [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.]. Die Klägerin könne sich nicht mit [X.] auf diese Regelungen berufen. Die Auslegung der Vertragsstrafeklauselergebe nämlich nicht mit der erforderlichen Klarheit, daß die Beschäftigung [X.] als 30 Arbeitnehmern innerhalb eines kürzeren Zeitraumes als einemJahr die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer anteiligen [X.] auslösen solle. Vielmehr sei auch die Auslegung möglich, daß die [X.] nur dann verwirkt sei, wenn die Zahl der Beschäftigten ein ganzesJahr lang unter 30 bleibe. Diese Unklarheit des [X.] gehe nach- 5 -§ 5 [X.] zu Lasten der Klägerin mit der Folge, daß die den Beklagten günsti-ge Auslegung gelte. Danach begründe die Beschäftigung von weniger als 30Arbeitnehmern während einiger Monate nicht die Verpflichtung zur Zahlung [X.].Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.II.Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin der Begünstigten (§ 398 BGB)von den Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von [X.] verlangen; denn sie haben ihre Verpflichtung zur Erhaltung von [X.] in einem Zeitraum von zwei Jahren nicht vollständig erfüllt.1. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem [X.] um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1[X.] oder um eine Individualvereinbarung handelt. Seine Auslegung ergibtnämlich in beiden Fällen, daß die Vertragsstrafe verwirkt ist, wenn nicht durch-gängig über einen Zeitraum von zwei Jahren ab Vertragsschluß, spätestens [X.] Juni 1996 mindestens 30 Arbeitsplätze besetzt waren.a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven [X.] typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen undredlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweisebeteiligten [X.] verstanden werden, wobei die [X.] desdurchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind;- 6 -es kommt dabei nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall, sondernauf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner an(s. nur Senat, Urt. v. 8. November 2002, [X.], [X.], 308, 310m.w.N.). Danach hat die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand,weil sie nicht interessengerecht in dem vorstehenden Sinn ist.aa) Nach dem Wortlaut der Vertragsstrafeklausel steht der Verkäuferin"eine Vertragsstrafe von 36.000 DM pro nicht geschaffenen oder nicht [X.] Arbeitsplatz und Jahr zu". Dieser Wortlaut könnte dahin verstandenwerden, daß die Vertragsstrafe nicht bereits dann verwirkt ist, wenn die verein-barte Zahl von Arbeitsplätzen in einzelnen Monaten unterschritten wird, son-dern erst dann, wenn ein ganzes Jahr lang weniger als 30 Arbeitnehmer be-schäftigt werden.bb) Allerdings darf auch die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen nicht beim Wortlaut stehen bleiben; ihr Sinn und Zweck sind eben-falls zu berücksichtigen. Danach muß die Vertragsstrafe bezahlt werden, wennnicht in dem gesamten von der Arbeitsplatzzusage erfaßten Zeitraum minde-stens 30 Arbeitsplätze besetzt waren. Das folgt aus dem Zusammenhang [X.]vereinbarung mit der Arbeitsplatzzusage. Beide Regelungen ste-hen nicht isoliert nebeneinander, sondern müssen bei der Ermittlung des [X.] zusammen gesehen werden. Die Treuhandan-stalt verfolgte mit solchen Abreden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben diesog. "weichen" Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art(vgl. Senat, Urt. v. 6. Dezember 2002, [X.], [X.], 97). Mit der Ar-beitsplatzzusage sollten Arbeitsplätze in einer bestimmten Anzahl für eine [X.] gesichert bzw. geschaffen werden, um den örtlichen Arbeitsmarkt- 7 -zu entlasten. Das konnte nach der hier vereinbarten Regelung nur gelingen,wenn in dem gesamten Zeitraum von zwei Jahren durchgängig mindestens 30Arbeitsplätze besetzt waren. Eine kürzere Beschäftigung einzelner Arbeitneh-mer konnte keine dauerhafte Entlastung des Arbeitsmarktes in dem vorgese-henen Umfang bewirken. Ein anderes Verständnis von dem Inhalt der Zusageist deswegen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund tritt der Inhalt der [X.]klausel klar zutage. Sie sollte die Einhaltung der Arbeitsplatzzusage,also die Verpflichtung der Beklagten zur Erhaltung der vereinbarten Zahl vonArbeitsplätzen in dem genannten Zeitraum sichern. Dafür ist es notwendig, [X.] Vertragsstrafe bereits dann verwirkt ist, wenn innerhalb des von der Zusageumfaßten Zeitraums auch nur einen Monat lang weniger als 30 Arbeitskräftebeschäftigt wurden. Ob die Beschäftigung von weniger als 30 Arbeitskräften ineinem kürzeren Zeitabschnitt als einem Monat ebenfalls die Verwirkung [X.] zur Folge hätte, kann offen bleiben, weil es hier nicht um einensolchen Fall geht. Die Parteien stellen übereinstimmend auf die nicht besetztenArbeitsplätze pro Monat ab und tragen damit dem Umstand Rechnung, daßüblicherweise für den Beginn und das Ende eines Arbeitsverhältnisses ein Mo-nat maßgebend ist und den Arbeitnehmern ein Monatsgehalt gezahlt wird.Die von dem Berufungsgericht für möglich gehaltene Auslegung hatdemgegenüber zur Konsequenz, daß die Vertragsstrafe nicht einmal dann [X.] ist, wenn innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren nur einen Monat [X.] Arbeitnehmer beschäftigt waren. Daß die Klausel bei [X.] in einem solchen Sinn nicht verstanden [X.], liegt auf der Hand. Unklarheiten im Sinne des § 5 [X.] bestehen des-halb [X.] -cc) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vertragsstrafeklausel unterdem Gesichtspunkt des § 9 [X.] bestehen nicht, weil sie die [X.] benachteiligt. Nach der Regelung in § 9 Abschn. 4 ist eine demgesetzlichen Leitbild entsprechende verschuldensabhängige, allerdings modifi-zierte Klausel vereinbart; die Höhe der Vertragsstrafe ist auf einen Zeitraumvon zwei Jahren und auf einen das Arbeitsentgelt nicht übersteigenden [X.] 36.000 DM pro Jahr und Arbeitsplatz beschränkt und damit nicht unange-messen hoch, und auch der durch die zusätzliche Vereinbarung des [X.] zugunsten der Verkäuferin eintretende [X.] benachteiligt die Käufer nicht unangemessen (vgl. zu allem Senat, Urt. v.3. April 1998, [X.], [X.], 1289, 1291 f.; [X.], Urt. v. 9. [X.], [X.], [X.], 922, 923; Senat, Urt. v. 6. Dezember 2002,aaO).b) Zu demselben Auslegungsergebnis (vorstehend a, bb) gelangt man,wenn man die Regelungen zu der Arbeitsplatzzusage und zu der [X.] als Individualvereinbarungen ansieht. In diesem Fall ergibt die an derInteressenlage der Parteien ausgerichtete Auslegung aus den [X.] ebenfalls, daß die Vertragsstrafe verwirkt ist, wenn innerhalb des vonder Arbeitsplatzzusage umfaßten Zeitraums einen Monat lang weniger als 30Arbeitskräfte beschäftigt wurden. Das mußte auch den Käufern klar gewesensein, weil sie nicht davon ausgehen konnten, daß sie ihre Zusage durch dieBeschäftigung von 30 Arbeitnehmern während nur eines Monats innerhalb vonJahren erfüllen könnten.2. Die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vertragsstrafe sind er-füllt, denn die Mindestzahl der Beschäftigten erreichte unstreitig nicht während- 9 -des gesamten vertraglichen Zeitraums von zwei Jahren den vereinbarten [X.]) Allerdings kann als Beginn des Zwei-Jahres-Zeitraums im Ergebnisnicht, wie die Klägerin meint, nur auf den 1. Juni 1996 abgestellt werden. [X.] die Regelung in § 9 Abschnitt 1 des Vertrags nicht her. Dort heißt es, [X.] Beklagten zu 1 bis 5 die genannte Anzahl von 30 Arbeitsplätzen "bis zum1.6.1996" sichern bzw. schaffen mußten. Damit ist ein Endtermin angegeben,bis zu dem die Beklagten ihre Arbeitsplatzzusage einlösen mußten. Sie [X.] nicht gehindert, schon früher 30 Arbeitnehmer in Erfüllung der Arbeits-beschaffungspflicht zu beschäftigen. In diesem Fall begann die [X.] entsprechend früher zu laufen. Dem steht nicht die Regelung in Nr. 4 a)bb) des [X.]s entgegen, wonach die Arbeitsplätze ab dem 1. Juni1996 geschaffen werden sollten. Sie hat in dem Vertrag keinen Niederschlaggefunden. Das lag durchaus im Interesse der Beklagten, weil sie sich auf dieseWeise ihrer Verpflichtung auch vor dem 31. Mai 1998 entledigen konnten. [X.] Beklagten, wofür manches spricht, bei einer vertragsgemäßen Beschäfti-gung ab 1. Juni 1996 ein bei früherem Fristbeginn entstehendes Manko aus-gleichen konnten, kann dahingestellt bleiben. Gerechnet ab 1. Juni 1996 [X.] höheren, der Klage zugrunde gelegten Ausfälle zu verzeichnen.Da nach der zwischen den Parteien unstreitigen "[X.]" erstmals im Juni 1995 die geforderten 30 Arbeitsplätze besetzt waren,mußten diese bis zum 31. Mai 1997 erhalten bleiben. Das war jedoch nicht derFall; im Juli und November 1995 sowie im Februar und April waren jeweils [X.] Oktober und November 1995 jeweils 29 und im Februar 1996 nur 26 [X.] -beitsplätze besetzt. Bei einer Vertragsstrafe von 3.000 DM pro Monat für jedennicht besetzten Arbeitsplatz ergibt das den ausgeurteilten [X.]) Auf fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung der [X.] können sich die Beklagten zu 1 bis 5 nicht berufen. Nach § 9 Abschn. 4des Vertrags ist die Strafe nicht verwirkt, wenn die Nichtdurchführung oder we-sentliche Änderung des Vorhabens auf zum Zeitpunkt des [X.] nicht voraussehbare dringende betriebliche Erfordernisse zurückzuführensind und das Vorhaben nachhaltig begonnen wurde. Diese [X.] nicht vor. Von der Regelung sind bei verständiger Würdigung nämlichnicht die typischen Risiken des Investors erfaßt (vgl. Senat, Urt. v. 3. [X.], aaO, 1293; Urt. v. 6. Dezember 2002, aaO, 98). Wenn somit, wie die [X.] geltend gemacht haben, die Unternehmen deswegen nicht in dem vor-gesehenen Umfang fortgeführt werden konnten, weil ein Autobahnanschlußweggefallen war und weil sie als Folge von Insolvenzen großer Bauträger, fürdie sie gearbeitet haben, ihrerseits Konkurs anmelden mußten, so verwirklichtesich das unternehmerische Risiko, von dem die Beklagten zu 1 bis 5 nicht be-freit werden sollten.c) Der von den Beklagten hervorgehobene Umstand, daß über viele Mo-nate hinweg mehr als 30 Arbeitsplätze besetzt waren, berührt die [X.] Zahlung der Vertragsstrafe nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür er-sichtlich, daß das Unterschreiten der Mindestzahl von besetzten Arbeitsplätzenin einigen Monaten durch das Überschreiten dieser Zahl in anderen Monatenkompensiert werden konnte. Die mit der Arbeitsplatzzusage bezweckte Ent-lastung des Arbeitsmarktes konnte in dem vereinbarten Umfang durch eine sol-che Kompensation nicht erreicht werden.- 11 -d) Nach alledem kommt eine Herabsetzung der Vertragsstrafe (§ [X.]. 1 BGB) nicht in Betracht, weil die Strafe unter Berücksichtigung aller Um-stände nicht unverhältnismäßig hoch ist.3. Für die Haftung der Beklagten spielt es keine Rolle, daß nicht sie,sondern die Gesellschaften, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 5 [X.], die Unternehmen, bei denen die Arbeitnehmer beschäftigt waren, betrie-ben. Denn Erwerber des Grundstücks sind die Beklagten zu 1 bis 5 als Gesell-schafter der Beklagten zu 6; sie haben sich zur Sicherung bzw. Schaffung [X.] der Arbeitsplätze verpflichtet und das [X.] ab-gegeben. Damit sind sie persönlich und auch die Beklagte zu 6, die nach [X.] der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat von den Beklagten zu 1 bis 5 vertreten wird, Schuld-ner der eingegangenen Verpflichtungen (vgl. [X.]Z 148, 201, 206). Jedoch [X.] kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen [X.] zu 6 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 1 bis 5 anderer-seits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, vielmehr die Beklagte zu [X.] den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden [X.] wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist (vgl. [X.]Z 146, 341,358).4. Die geforderten Verzugszinsen stehen der Klägerin nach §§ 284Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 30. April 2000 geltendenFassung) zu.- 12 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.Tropf [X.]Klein[X.] ist wegen Urlaubsab-wesenheit an der Unterschrift ge-hindert.[X.]

Meta

V ZR 393/02

23.05.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. V ZR 393/02 (REWIS RS 2003, 2926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2926

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