Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. I ZR 323/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3764

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 323/98Verkündet am:25. Januar 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: [X.] §§ 157 [X.], 339; ZPO § 890Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen einestrafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kannnur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall, die auch Elemente einer er-gänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann, entschieden werden, [X.] festen Regeln für alle einschlägigen Fälle, wie sie etwa aus einem vorge-gebenen Rechtsbegriff des [X.] abgeleitet werden- 2 -könnten. Mangels einer besonderen Abrede wird jedoch die Frage, ob und ge-gebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungs-verpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen destypischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselbenGrundsätzen zu beurteilen sein.[X.], [X.]eil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98 - [X.] [X.] Bamberg- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. Januar 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.],Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 1998 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte betreibt unter der Firma "C." Sportstudios in [X.], E., [X.]..Am 25. Februar 1995 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber demklagenden [X.] in einer schriftlichen Unterlassungserklärung, beim [X.] mit Kunden (ausgenommen Kaufleute bei [X.] im Rahmen ihres Handelsgeschäfts) in den [X.] zwölf im Wortlaut angeführte [X.] -nicht zu verwenden. Die Unterlassungserklärung enthielt folgende [X.]nvereinbarung:"Der/Die Unterzeichnende übernimmt für jeden Fall der Zuwider-handlung eine an den [X.] oder - nach dessen Wahl - an eineandere gemeinnützige Institution zu zahlende Vertragsstrafe in [X.] von DM 2.000,-- (pro Klausel), jedoch höchstens bis zu einerGesamtstrafe in Höhe von DM 12.000,--."Am 17. Mai 1995 wurde in der Niederlassung des Beklagten in E. mit ei-nem Kunden ein Trainingsvertrag geschlossen, der sechs der zu unterlassen-den Vertragsklauseln enthielt. Wegen dieses Verstoßes gegen die Unterlas-sungsverpflichtung wurde der Beklagte vom [X.] durch[X.] vom 9. Oktober 1996 zur Zahlung einer Vertragsstrafe inHöhe von 12.000,-- DM verurteilt.Ungeachtet seiner Unterlassungserklärung verwendete der Beklagtebeim Abschluß von Trainingsverträgen in der Niederlassung [X.] in den [X.] fünf der zu unterlassenden Klauseln wortgleichweiter wie in dem Fall, der dem [X.] zugrunde gelegen hatte. [X.] hat vier solcher Trainingsanmeldungen zum Gegenstand seiner Klagegemacht. Dabei handelt es sich um einen Vertragsschluß vom [X.], aufgrund dessen der Kläger vom Beklagten die Zahlung einer [X.] von 10.000,-- DM bis zum 2. Mai 1996 verlangt hat, einen Vertrags-schluß vom 9. Mai 1996, der zur Forderung einer Vertragsstrafe von 10.000,--DM bis zum 17. Oktober 1996 geführt hat, und zwei Vertragsschlüsse vom26. August und 11. Dezember 1996, deretwegen der Kläger den Beklagten zur- 5 -Zahlung einer Vertragsstrafe von 20.000,-- DM bis zum 30. Januar 1997 [X.] hat.Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe mit jedem dieser [X.] erneut gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen und daherdie Vertragsstrafe insgesamt viermal verwirkt. Er hat demgemäß vor [X.] beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.000,-- DM nebstZinsen zu bezahlen.Der Beklagte hat dagegen vorgebracht, die Verstöße vom [X.], 9. Mai 1996 und 26. August 1996 stünden in [X.] mit dem Verstoß vom 17. Mai 1995, dessentwegen das [X.]des [X.]s Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1996 ergangen sei. Wegendieser Verstöße könne daher keine weitere Vertragsstrafe gefordert werden.Der [X.] sei zwar zeitlich nach dem [X.] geschlossen worden, stehe aber noch mit dem Verstoß vom 17. Mai 1995in [X.], weil das verwendete Anmeldeformular schonvor dem [X.] ausgegeben worden sein müsse. Nach Erlaß die-ses [X.]eils habe er nämlich seine Mitarbeiter in [X.] aufgefordert, bis zum Ein-treffen der Formulare mit den neu gefaßten [X.] die alten Formulare handschriftlich abzuändern und die Kunden ausdrück-lich auf die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von10.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt.Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben ([X.] Bamberg [X.]-Rep 1999, 61 = [X.] 1999, 400).- 6 -Mit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der [X.], verfolgt der Kläger sein Begehren auf vollständige Verurteilung [X.] nach dem Klageantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger nach Erlaßdes [X.]s vom 9. Oktober 1996 nur noch Anspruch auf [X.] Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM gehabt habe. Dieser [X.] wegen der Verwendung der beanstandeten Klauseln beim [X.] 11. Dezember 1996 entstanden. Die zeitlich davor liegenden drei Verstö-ße gegen die Unterlassungsverpflichtung stünden mit dem Verstoß, der Ge-genstand des [X.]s gewesen sei, in [X.]und hätten deshalb keine weiteren Vertragsstrafeansprüche begründen [X.].Im [X.] vom 25. Februar 1995 habe sich der [X.] Zahlung einer Vertragsstrafe "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" ver-pflichtet. Die Auslegung dieser Wendung ergebe, daß [X.] nachden Grundsätzen der fortgesetzten Handlung zusammenzufassen seien. Andem Rechtsinstitut der fortgesetzten Handlung sei bei der Auslegung von Un-terlassungserklärungen und der darin enthaltenen [X.]festzuhalten. Die Entscheidung des [X.] (Großer Senat [X.]) zur Annahme eines [X.] bei Straftaten([X.]St 40, 138) habe daran nichts geändert, weil die fortgesetzte Handlung [X.] und insbesondere im Wettbewerbsrecht eine eigenständige Bedeu-tung erlangt habe.Obwohl der Wortlaut des [X.]s ("für jeden Fall [X.]") im vorliegenden Fall mehrere Deutungen zulasse, ergebedie Auslegung im Hinblick auf den Vertragszweck, den Parteiwillen, die Inter-essenlage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie die [X.], daß mehrere Einzelverstöße - auch bei fahrlässiger Begehung -unter dem Begriff des [X.] zu einer Einheit und damitrechtlich zu einer einzigen Tat zusammengefaßt werden sollten. Ein solcher[X.] sei zwischen den in [X.] begangenen [X.] 9. November 1995, 9. Mai 1996 und 26. August 1996 sowie dem am17. Mai 1995 in E. vorgekommenen Fall, der dem [X.] [X.] zugrunde gelegen habe, gegeben.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] bleiben [X.] ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich [X.] eines [X.]es nach den allgemeinen für die Ver-tragsauslegung geltenden Grundsätzen richtet (vgl. [X.]Z 121, 13, 16 - [X.]; [X.], [X.]. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, [X.], 931, 932 = [X.], 1067 - Sekundenschnell; [X.]. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, [X.], 471, 472 = [X.], 164 - Modenschau im Salva-torkeller). Neben dem Inhalt der Vertragserklärungen sind demgemäß für [X.] nach den §§ 133, 157 [X.] insbesondere maßgeblich die beider-seits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung sowie die Art [X.] ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung- 8 -zwischen den Vertragspartnern und ihre Interessenlage. Dies gilt auch für [X.], welchen Inhalt das Versprechen einer Vertragsstrafe "für jeden Fallder Zuwiderhandlung" hat, weil die Parteien in der inhaltlichen Ausgestaltungeines [X.]es grundsätzlich frei sind (vgl. [X.]Z 121, 13, 15 - [X.]). Wenn - wie im konkreten Fall - kein eindeutigerVertragswille ermittelt werden kann und der Wortlaut auslegungsbedürftig ist,kommt es in erster Linie auf den objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt [X.] an (vgl. [X.]Z 33, 163, 164 f. = GRUR 1961, [X.]; 121, 13, 17 - [X.]). Daneben ist zuberücksichtigen, daß sich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auf möglichezukünftige Sachverhalte bezieht, deren nähere Umstände naturgemäß kaumvorhersehbar sind. Dies hat zur Folge, daß die Auslegung eines Unterlas-sungsversprechens im Einzelfall auch Elemente einer ergänzenden Vertrags-auslegung beinhalten kann. Es wird demgemäß in der Regel nicht dem Willender Vertragsparteien entsprechen, die Verwirkung von Vertragsstrafen vonstarr gehandhabten Voraussetzungen abhängig zu machen, weil dies zur Folgehätte, daß den Besonderheiten der später eintretenden Fallgestaltungen - [X.] als es bei der Verhängung von [X.] nach § 890 ZPO der Fallwäre - in keiner Weise mehr Rechnung getragen werden könnte.2. Bei der Auslegung des [X.]s in einem Unter-lassungsvertrag kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben (vgl.[X.]Z 33, 163, 165 - [X.]), nicht auf die Grundsätze zurückge-griffen werden, die für die Verhängung von [X.] bei der [X.] nach § 890 ZPO maßgebend sind (vgl. [X.], [X.]. v.20.6.1991 - [X.], [X.], 61, 62 = [X.], 654 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 1995, § 339 [X.]. 8; [X.],[X.] 1994, 441, 456 f.). Den Parteien kann ohne besondere [X.] 9 -nicht der Wille unterstellt werden, bei der Vereinbarung eines [X.] eine Regelung gewollt zu haben, die der Rechtslage nach Erlaß einesgleichlautenden Unterlassungstitels entspricht. Die Verhängung eines Ord-nungsmittels und die Verwirkung einer Vertragsstrafe sind nicht ohne weiteresmiteinander vergleichbar. Während das Ordnungsgeld im Sinne des § 890ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbotsdarstellt, ist die Vertragsstrafe im Sinne des § 339 [X.] eine schuldrechtlichvereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und - je nach [X.] des Vertrages - auch zum pauschalierten Schadensersatz. Es kann [X.] nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Parteien eines [X.] die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vertragsstrafeentsprechend den Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittelshätten regeln wollen (vgl. [X.]Z 138, 67, 68 f.; [X.], [X.]. v. 30.4.1987 - I ZR 8/85, [X.], 648, 649 = [X.], 555 - [X.]). Im vor-liegenden Fall sind dafür auch keine Anhaltspunkte festgestellt. Es kommt hierdeshalb nicht auf die Frage an, ob bei Anwendung des § 890 ZPO von einemzivilrechtlichen Rechtsbegriff des [X.] auszugehenist, bei dessen Anwendung gegebenenfalls mehrere Einzelverstöße gegen [X.] als im [X.] stehende Teilakte [X.] rechtlich einheitlichen Tat anzusehen wären (diese Frage verneinen: [X.]Nürnberg WRP 1999, 1184, 1186; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 890[X.]. 40; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., [X.]. 57[X.]. 35; [X.], Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., [X.]. [X.]. [X.], [X.], [X.]. 1301; [X.], [X.] 1994,441, 457 ff.;Mankowski, [X.], 1144; a.A. [X.] Celle [X.], 89; Kammergericht[X.], 627, 629; [X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., [X.].UWG [X.]. 592; [X.], [X.], 73; [X.], [X.], 1008, 1012 f.).- 10 -3. Die Entscheidung, ob nach dem Inhalt des [X.]esgegebenenfalls mehrere Verstöße zu einer rechtlichen Einheit [X.] sind, kann - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - auchnicht in Anwendung eines etwa vorgegebenen Rechtsbegriffs der fortgesetztenHandlung beantwortet werden. Ein solcher bürgerlich-rechtlicher [X.] kann im Recht der Vertragsstrafe nicht anerkannt werden(anders noch [X.]Z 121, 13, 15 f. - [X.]). Die gegen-teilige Annahme berücksichtigt nicht ausreichend, daß Grundlage für [X.]forderungen allein der konkrete Vertrag ist. Die Frage, in welchem Um-fang bei mehrfachen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung Ver-tragsstrafen verwirkt sind, kann deshalb nur nach einer Vertragsauslegung [X.] entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigenFälle, wie sie aus einem Rechtsbegriff abgeleitet werden könnten (vgl. dazubereits [X.] GRUR 1961, 307, 310 - [X.], insoweit in [X.]Z 33,163 nicht abgedruckt; [X.], [X.]. v. 1.6.1983 - [X.], [X.], 72, 74 =[X.], 14 - Vertragsstrafe für versuchte [X.]; [X.]. v.28.1.1993 - [X.], NJW 1993, 1786, 1788; vgl. auch [X.], [X.]1994, 441, 450 ff.).4. Die danach gegebene Notwendigkeit, mangels besonderer ausdrück-licher Abreden eine Vertragsauslegung im Einzelfall vorzunehmen, ändert [X.] nichts daran, daß die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weisemehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichenEinheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von [X.] regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu beurteilen seinwird. Dabei können auch Rechtsgedanken, wie sie bisher unter Berufung aufeinen Rechtsbegriff des [X.] angewandt worden [X.] gewinnen. Der Umstand, daß die bei der Auslegung zu berücksich-tigenden Gesichtspunkte im Einzelfall ein unterschiedliches Gewicht habenund deshalb gegebenenfalls auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führenkönnen, verdeutlicht aber, daß es jeweils nicht um die Anwendung von [X.] geltenden Rechtsgrundsätzen über die Zusammenfassung von Einzel-handlungen zu rechtlichen Einheiten geht, sondern um die Auslegung des [X.].Die Auslegung wird von Sinn und Zweck einer durch ein [X.] gesicherten Unterlassungsverpflichtung auszugehen haben. [X.] Sicht des Schuldners, der eine solche Vertragsverpflichtung eingeht, hatsie vor allem den Zweck sicherzustellen, daß für Handlungen, die von der [X.] erfaßt werden, weder eine Wiederholungsgefahr nocheine Erstbegehungsgefahr besteht (vgl. [X.]Z 121, 13, 19 - [X.]). Aus der Sicht des Gläubigers geht es - wie für den Schuldneroffensichtlich ist - um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Ein-zelinteresses gegen Zuwiderhandlungen, und zwar auch gegen solche, diedurch die Erfüllungsgehilfen des Schuldners und ohne dessen persönlichesVerschulden begangen werden (vgl. [X.]Z 33, 163, 167 - [X.];[X.] [X.], 648, 649 - [X.]; [X.], [X.]. v. 22.1.1998- I ZR 18/96, [X.], 963, 964 f. = [X.], 864 - [X.]). Auch wenn dabei - wie oben dargelegt - nicht ohne weiteres auf [X.] zur Auslegung von [X.] zurückgegriffen [X.], ist doch zu berücksichtigen, daß die strafbewehrte Unterlassungsver-pflichtung dazu dient, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden undaus der Sicht des Gläubigers einen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es [X.] im allgemeinen dem Interesse weder des Gläubigers noch [X.] entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter als- 12 -durch ein entsprechendes [X.]eil gestellt zu werden. Es kommt hinzu, daß [X.] je nach den Verhältnissen des Falles auch [X.] haben kann, dem Gläubiger im Verletzungsfall eine einfache Möglich-keit zu eröffnen, Schadensersatz zu erhalten (vgl. [X.]Z 130, 288, 295 - [X.]; [X.] NJW 1993, 1786, 1787 f.; [X.], [X.]. v. 3.4.1998 - [X.], NJW 1998, 2600, 2602, jeweils m.w.N.).Nach dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten [X.] diese Gesichtspunkte maßgeblich mit abzuwägen. Dabei wird sich regel-mäßig ergeben, daß nach Sinn und Zweck des [X.]es [X.] auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichenHandlungseinheit auszugehen ist (vgl. [X.]Z 33, 163, 167 f. - [X.]; vgl. [X.], Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht,1999, [X.] ff.; [X.], WRP 1993, 666, 667 ff.; [X.], [X.], 1008,1012), nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist. Vielmehr werden einzelne Taten,soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertragesals rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zubehandeln sein. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen fürjeden [X.] wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein.Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mitdem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn [X.] ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenüberstehtoder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß dem Gläubiger durch die zu un-terlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte (vgl.[X.]Z 33, 163, 167 f.- [X.]). Bei [X.] von Kaufleuten gilt insoweitnichts anderes. Die Vorschrift des § 348 HGB, die ausschließt, daß [X.] nach § 343 [X.] herabgesetzt wird, steht dem nicht entgegen, weil [X.], unter welchen Voraussetzungen nach dem Parteiwillen eine Zuwider-handlung vorliegt, die zu einer Vertragsstrafe führt, von der Frage der Herab-setzung einer verwirkten Vertragsstrafe zu unterscheiden ist [X.] aaOS. 66 f.).Im allgemeinen entspricht es aber auch nicht einer beiderseits interes-sengerechten Auslegung eines [X.]s, [X.] zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, weil der [X.] vornherein mehrfache Verstöße gegen seine Unterlassungsverpflichtungbeabsichtigt hat. Dies könnte gegebenenfalls eine ungerechtfertigte Privilegie-rung eines besonders hartnäckigen Vertragsverletzers bedeuten (vgl. dazu[X.], [X.], 828, 829). Würde bei einem vorsätzlichen Verstoß, der inder Absicht begangen wird, eine Mehrzahl weiterer gleichartiger Verstöße [X.] zu lassen, in jedem Fall nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt, würde [X.] bereits nach der ersten Handlung ihre Sicherungsfunktion ge-genüber den [X.] einbüßen. Dies wird regelmäßig nach [X.] nicht gewollt sein (vgl. dazu auch [X.] GRUR 1961, 307, 310 - Kran-kenwagen II; [X.] NJW 1993, 1786, 1788). Dagegen spricht zudem, daß ein[X.] regelmäßig auch den Zweck hat, den Gläubiger - auchim Interesse des Schuldners - von der Notwendigkeit einer gerichtlichenDurchsetzung seines Unterlassungsanspruchs zu entbinden.Ein größeres wirtschaftliches Gewicht der [X.] wird gegen einestärkere Zusammenfassung zu einer rechtlichen Einheit sprechen (vgl. [X.]GRUR 1961, 307, 310 - [X.]). Ein weiterer Gesichtspunkt für dieBeurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsstrafeverwirkt wird, ist die Höhe der vereinbarten einzelnen Vertragsstrafe. Die Ver-- 14 -einbarung einer hohen Vertragsstrafe für jede Zuwiderhandlung wird eher [X.] begründen, daß die Vertragspartner eine weitergehende [X.] verschiedener Handlungen zu einer rechtlichen Einheit gewollthaben (vgl. [X.] GRUR 1961, 307, 310 - [X.]; [X.], [X.],828, 830).5. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden,daß der Beklagte über die für den Verstoß vom 11. Dezember 1996 verwirkteVertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM hinaus keine weitere Vertragsstrafeschuldet, weil die drei am 9. November 1995, 9. Mai und 26. August 1996 [X.] Verstöße nach dem Vertrag eine rechtliche Einheit mit dem vom [X.] des [X.]s Nürnberg-Fürth erfaßten Verstoß vom17. Mai 1995 bilden. Die - wie dargelegt - unzutreffende Annahme des [X.], daß bei der Auslegung von [X.] der fortgesetzten Handlung auszugehen sei, hat sich letztlich aufdie Entscheidung nicht ausgewirkt, weil das Berufungsgericht in den weiterenEntscheidungsgründen eine - insoweit rechtsfehlerfreie - Auslegung des vonden Parteien geschlossenen [X.]es anhand der konkretenUmstände des Einzelfalles vorgenommen hat.a) Das Berufungsgericht hat den [X.] dahingehendausgelegt, daß Verstöße, wie sie am 17. Mai 1995, 9. November 1995, 9. Maiund 26. August 1996 geschehen sind, nach dem Parteiwillen als eine einzige(fortgesetzte) Zuwiderhandlung angesehen werden sollten. Dazu hat es [X.], Vertragsziel des [X.] als eines Verbraucherschutzverbandes habees nicht sein dürfen, eine möglichst hohe und gegebenenfalls für den Schuld-ner existenzgefährdende Bestrafung für viele einzelne Verstöße zu erreichen.Denn der Kläger könne kein Interesse an einem pauschalierten [X.] 15 -satz haben, weil er selbst durch solche Verstöße nicht geschädigt werden kön-ne. Das Ziel, den Beklagten zur Einhaltung seines [X.]sanzuhalten, habe angesichts der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe auchbei einer Verklammerung von vier oder fünf Fällen zu einer rechtlichen Einheitohne weiteres erreicht werden können, weil schon der Umsatz aufgrund einereinzigen Trainingsanmeldung bei einer Jahresgebühr von etwa 1.000,-- [X.] unter der vereinbarten Vertragsstrafe gelegen habe. Zu [X.] sei auch, daß Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht zu zu-sätzlichen Werbe- oder Anbahnungserfolgen führten, sondern sich erst nachVertragsschluß auf die Abwicklung des Trainingsvertrages auswirken könnten.Nach dem [X.] seien deshalb - auch bei lediglich fahrlässigerBegehungsweise - im wesentlichen gleichartige, zeitlich und räumlich zusam-mentreffende Handlungen unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusam-menhangs jeweils nur als eine Zuwiderhandlung anzusehen.Bei der Verwendung der beanstandeten Klauseln in den [X.] der Trainingsverträge sei hier eine gleichartige Bege-hungsweise gegeben, auch wenn geringfügige Abweichungen in der [X.] einzelner Klauseln vorlägen. An der Gleichartigkeit der Begehungsweiseändere auch der Umstand nichts, daß die Verstöße an verschiedenen Orten (inE. und in [X.]) begangen worden seien, weil es sich um Verstöße in rechtlichunselbständigen Betriebsstätten gehandelt habe. Der erforderliche zeitlicheZusammenhang der [X.]e sei ebenfalls (noch) anzunehmen. Dabei sei zuberücksichtigen, daß bei fahrlässigen Verstößen, wie sie hier gegeben seien,ein großzügigerer Maßstab möglich sei. Der Vertragsverstoß des Beklagten [X.] erster Linie darin zu sehen, daß die Formulare mit den fehlerhaft formulier-ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingezogen worden seien. Dieaufgedeckten Fälle seien nur [X.] dieser ersten Pflichtverletzung.- 16 -Die Abmahnung weiterer Verstöße und die Einreichung der Klage vordem [X.] wegen des Verstoßes vom 17. Mai 1995, derdem [X.] zugrunde gelegen habe, hätten den [X.] nicht unterbrochen, vielmehr erst die Zustellung dieses [X.]eils.b) Die [X.] gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.Die tatrichterliche Auslegung, die revisionsrechtlich ohnehin nur beschränktnachgeprüft werden kann (vgl. [X.] [X.], 471, 472 - Modenschau imSalvatorkeller), ist rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht ist zutreffend davonausgegangen, daß die Auslegung eines [X.]es ergeben kann,daß gerade auch die rechtliche Zusammenfassung lediglich fahrlässig began-gener [X.]e zu jeweils einzelnen Zuwiderhandlungen gewollt ist (vgl.[X.]Z 33, 163, 167 f. - [X.]; 121, 13, 16 - Fortsetzungszusam-menhang; [X.]/[X.] aaO [X.]. UWG [X.]. 375; [X.] 68),weil das zu schützende Interesse des Gläubigers durch fahrlässige Taten inder Regel weniger bedroht ist als durch vorsätzliche Handlungen.(1) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht eine rechtlicheEinheit der [X.]e angenommen habe, obwohl bei den einzelnen Verstö-ßen Allgemeine Geschäftsbedingungen mit unterschiedlichen Fassungen derbeanstandeten Klauseln verwendet worden seien. Wenn der Schuldner immerwieder neue Formulare drucken lasse und darüber hinaus versuche, seinrechtswidriges Verhalten durch [X.] zu verschleiern, fehle es aneinem engen sachlichen Zusammenhang der einzelnen Verstöße.Mit diesem Vorbringen kann die Revision aus tatsächlichen Gründenkeinen Erfolg haben. Es ist ihr allerdings darin zuzustimmen, daß die erneute- 17 -Herausgabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die von einem[X.] erfaßten Klauseln enthalten sind, im allgemeinender Annahme eines engen sachlichen Zusammenhangs der [X.]e [X.] der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehen wird.Denn die erneute Aufnahme einer beanstandeten Klausel in ein AGB-Formularspricht schon bei einer unveränderten Übernahme, noch mehr aber bei einergleichzeitigen geringfügigen Änderung dafür, daß der Entschluß zum Verstoßgegen das [X.] neu gefaßt oder bewußt bekräftigt [X.] ist.Im vorliegenden Fall kann aber nach den getroffenen Feststellungennicht von einem solchen Sachverhalt ausgegangen werden. Das [X.] hat allerdings festgestellt, daß die von dem Beklagten bei den [X.] verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen untereinandergeringfügige Abweichungen in den Klauselformulierungen aufweisen. [X.] zwar nicht die Klauseln, auf deren Verwendung die Klage gestützt [X.] den einzelnen Verstößen, die der Klage zugrunde liegen, wurden aber zweiverschiedene Formulare verwendet, die sich untereinander in den Überschrif-ten ("Geschäftsbedingungen des C. [X.]" und "Geschäftsbedingungen des [X.] in der Fassung der Klausel betreffend die Behandlung von Krankheits- undanderen Ausfallzeiten unterscheiden. Diese beiden AGB-Formulare unter-scheiden sich zudem von der [X.], die dem [X.]vom 9. Oktober 1996 und wohl auch dem [X.] vom25. Februar 1995 zugrunde lag. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist aberim Revisionsverfahren davon auszugehen, daß diese verschiedenen [X.] bei Abschluß des [X.]es vorhanden waren und - [X.] Berufungsgericht festgestellt hat - danach lediglich weiterverwendet [X.], weil ihre Einziehung aus Fahrlässigkeit unterblieben war. Die Revision- 18 -kann nicht darauf verweisen, daß der Kläger schon in den [X.] habe, die Unterschiede zwischen den Formularen beruhten auf späte-ren Nachdrucken. Wenn der Kläger nunmehr erstmals diese Behauptung [X.], kann er damit im Revisionsverfahren, in dem neues tatsächliches [X.] grundsätzlich unzulässig ist, nicht mehr gehört [X.]) Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß im vor-liegenden Fall der Zeitabstand der Verstöße untereinander [X.], diese zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen. Die Auslegungdes [X.]es dahin, daß auch in solchen Zeitabständen began-gene Verstöße eine rechtliche Einheit bilden können, wäre allerdings bedenk-lich, wenn es sich um vorsätzliche Verstöße handeln würde. Nach den getrof-fenen Feststellungen kann jedoch nur von einem lediglich fahrlässigen [X.] alter AGB-Formulare ausgegangen werden. Die Auslegung, daß un-ter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles solche Verstöße nachdem [X.] ungeachtet zwischenzeitlicher Vertragsstrafeforde-rungen nur als eine einzige Zuwiderhandlung gewertet werden sollen, liegt imBereich der tatrichterlichen Verantwortung.II[X.] Danach war die Revision des [X.] auf seine Kosten zurückzuwei-sen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Erdmannv. [X.]

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I ZR 323/98

25.01.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. I ZR 323/98 (REWIS RS 2001, 3764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3764

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