Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. III ZB 23/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1794

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[X.] 23/00vom29. Juni 2000in dem [X.] [X.] hat am 29. Juni 2000 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. Kapsa undDörrbeschlossen:Auf die sofortige Beschwerde der [X.] wird der [X.] 1. Zivilsenats des [X.] vom22. März 2000 aufgehoben.Der [X.] wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen [X.] der 21. Zivilkammer des [X.] am Mainvom 22. März 1999 gewährt.GründeI.1.Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer vereinbartenPauschalvergütung von 50.000 DM sowie auf Erstattung von Auslagen in [X.] 16.512,20 DM in Anspruch genommen. Das [X.] hat der [X.] Höhe von 50.000 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. [X.] ihr am 15. April 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Juni 1999- 3 -Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.]. Zur Begründung hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht:Entsprechend der [X.] ihrer erstinstanzlichen [X.] sei die Berufungsfrist berechnet und zunächst von der Büro-leiterin [X.] auf dem Deckblatt des Urteils vermerkt worden. Im selben Zuge seidie Frist auch noch auf dem Aktendeckel und im [X.] notiert [X.]. Nachdem der Justitiar der [X.] Rechtsanwalt D., einem der erstin-stanzlichen Prozeßbevollmächtigten der [X.], am 23. April 1999 telefo-nisch die Weisung zur Berufungseinlegung erteilt habe, habe Rechtsanwalt [X.] Sachbearbeiter am 27. April 1999 entweder der Büroleiterin [X.] oder derenAssistentin [X.] die Anweisung erteilt, die [X.] zu veranlas-sen. Dies habe, wie in solchen Fällen üblich, in der Weise geschehen sollen,daß die Akte mit einem kurzen Auftragsvermerk über das [X.] demBüro des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der [X.] zugeleitet würde. [X.] dieser Weisung sei jedoch unterblieben, weil die langjährig in [X.] beschäftigte und sonst als absolut zuverlässig und gewissenhaft be-kannte Büroleiterin [X.] wegen einer am 28. April 1999 eingegangenen Ladungdes [X.]s zu einem Verhandlungstermin über einen von [X.] gestellten [X.] zu der irrigen Vorstellung ge-kommen sei, daß die Sache nun zunächst doch noch beim [X.] weiter-gehe und sich die Berufungseinlegung jedenfalls vorläufig erledigt habe. [X.] daraufhin die im Kalender eingetragene Frist gestrichen und die [X.] nicht veranlaßt, ohne zuvor mit einem der erstinstanzlichenProzeßbevollmächtigten der [X.] Rücksprache zu nehmen. In deren Bürobestehe die Weisung, in derartigen Fällen Rücksprache mit einem der [X.] halten, bevor eine Frist gestrichen werde. Wegen dieser Streichung sei- 4 -auch die übliche Kontrolle, ob der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte [X.] des Mandats rechtzeitig bestätigt habe, nicht möglich gewesen. [X.] habe sich Rechtsanwalt M. ohne Rücksicht auf den Antrag auf Tatbe-standsberichtigung auf die Ausführung seiner mündlichen Weisung zur Beru-fungseinlegung verlassen [X.] den angefochtenen Beschluß hat das [X.] zurückgewiesen und die Berufung der [X.] alsunzulässig verworfen. Die Weisung zur Berufungseinlegung habe Rechtsan-walt M. unter den besonderen Umständen des Falles schuldhaft nicht hinrei-chend deutlich formuliert. Für ihn habe auf der Hand liegen müssen, daß [X.] für die Behandlung des [X.] in ersterInstanz noch benötigt würden. Jedenfalls unter diesen Umständen habe einepauschale Weisung an die Angestellte nicht genügt; vielmehr hätte [X.] eine genaue Anweisung geben müssen, wie mit den Handaktenwegen des [X.] zu verfahren sei. Die Behaup-tung, alle für das Tatbestandsberichtigungsverfahren notwendigen [X.] und Vorgänge wären jedenfalls in der Retentakte des erstinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten verblieben, sei nicht glaubhaft.II.Die Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO) und [X.]. Die Beklagte hat zwar die Berufungsfrist versäumt. Auf ihren rechtzei-tig gestellten Antrag ist ihr jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung- 5 -in den vorigen Stand zu bewilligen. Damit wird der die Berufung als unzulässigverwerfende Beschluß des [X.] gegenstandslos.Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der [X.] war sie ohneein ihr zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihrer erstinstanzlichenProzeßbevollmächtigten gehindert, die Berufungsfrist zu wahren. Ob die [X.] M. einer der Kanzleiangestellten erteilte [X.], in derüblichen Form - d. h. unter Übersendung der Handakten an den [X.] - Auftrag zur Berufungseinlegung zu erteilen, [X.] auf das noch anhängige Tatbestandsberichtigungsverfahren vor dem[X.] hier zu ungenau war, wie das Berufungsgericht meint, mag dahin-stehen. Ein solcher Mangel wäre jedenfalls für die Versäumung der Berufungs-frist im Ergebnis nicht ursächlich geworden. Da die Berufungsfrist im Fristen-kalender notiert war, wäre bei der von der [X.] näher dargelegten undglaubhaft gemachten üblichen Überwachung der Fristen mit Sicherheit undrechtzeitig aufgedeckt worden, daß ein Mandat an den zweitinstanzlichen Pro-zeßbevollmächtigten zur Berufungseinlegung unterblieben war. Erst die [X.], eigenmächtige Streichung auch dieser Kontrollfrist seitens der [X.] 6 -[X.] hat also letztlich zu dem Fristversäumnis geführt. Hieran tragen die [X.] der [X.] jedoch angesichts ihrer eindeutigen Anwei-sung, Fristen nicht ohne Rücksprache mit dem betreffenden Anwalt zu strei-chen, und der sonst erprobten Zuverlässigkeit der Angestellten [X.] kein [X.].[X.][X.] [X.] Kapsa Dörr

Meta

III ZB 23/00

29.06.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. III ZB 23/00 (REWIS RS 2000, 1794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1794

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