Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. III ZB 24/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2098

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[X.] 24/01vom28. Juni 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja------------------------------------ZPO § 233 FcDie Eintragung des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist in den [X.] ist zur Wahrnehmung der [X.] organisatorisch un-erläßlich; die Eintragung lediglich einer Vorfrist und eine allgemeine Wei-sung, kurz vor Fristende erneut in den Geschäftsgang gegebene Handaktenzu einem bestimmten Termin wieder vorzulegen, schafft keine vergleichbareSicherheit für die [X.].[X.], Beschluß vom 28. Juni 2001 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 28. Juni 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des7. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 20. Febru-ar 2001 - 7 U 198/00 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.Der [X.] wird auf 35.391,60 DM festgesetzt.[X.] Beklagte legte gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten [X.] November 2000 zugestellte Urteil des [X.] mit einem am 22. [X.] beim [X.] eingegangenen Schriftsatz Berufung ein.Zugleich beantragte er wegen der Versäumung der Berufungsfrist mit folgenderBegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sein Prozeßbevollmäch-tigter erster Instanz habe am Tage der Urteilszustellung die Eintragung einerVorfrist für den 1. Dezember und einer Hauptfrist für den 8. Dezember - jeweilsmit dem Stichwort "Berufung" verbunden - angeordnet. Die Akten seien ihm- 3 -auch entsprechend vorgelegt worden. Weil am 8. Dezember (einem Freitag)die Deckungszusage des [X.] noch ausgestanden habe,habe er eine Wiedervorlagefrist als "[X.]" für den 11. Dezember (ei-nen Montag) verfügt. Entsprechend auf dem Aktendeckel der Handakte ge-kennzeichnete Sachen müßten im [X.] für Wiedervorlagen notiertund nach allgemeiner Weisung des Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanzdurch persönliche Übergabe oder als oberste Akte auf seinem Schreibtischoder seinem Bürosessel wieder vorgelegt werden. Zur Notierung dieser [X.] zur [X.] am 11. Dezember sei es weisungswidrig nicht gekom-men.Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen [X.] der Berufungsfrist versagt.[X.] nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auchsonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist nicht [X.] Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten keine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand erteilt, da die Versäumung der Berufungsfrist aufeinem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz beruht, das sichder Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist [X.] und [X.] das tatsächliche Ende derFrist im [X.] zu notieren, damit Irrtümer über den Zeitpunkt [X.] vermieden werden können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. [X.] 4 -1991 - [X.] - NJW 1991, 2082; vom 10. März 1992 - [X.] - [X.], 1154, 1155; vom 29. April 1998 - [X.]/95 - NJW-RR 1998, 1526,1527). Fällt das Fristende dabei - wie hier - auf einen Sonnabend, [X.] gesetzlichen Feiertag, ist der folgende Werktag zu notieren (vgl. [X.],Beschluß vom 25. März 1987 - [X.] - NJW-RR 1987, 900). Hieran hates der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten fehlen lassen. Denn die auf seineWeisung eingetragenen Fristen zum 1. und 8. Dezember konnten im [X.] den tatsächlichen Fristablauf am 11. Dezember nur [X.] sein. In [X.] hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten offenbar auch die fürden 8. Dezember eingetragene Frist verstanden, obwohl der durch den [X.] vermittelte Eindruck ("Fristablauf heute") eine andere Handha-bung nahelegen würde.2.Das organisatorische Versäumnis, das in dem bewußten Verzicht [X.] des tatsächlichen Endes der Berufungsfrist liegt, wird nicht - wie [X.] meint - dadurch ausgeräumt, daß der Prozeßbevollmächtigte eineWiedervorlage der Akte zum Fristende verfügt und durch organisatorischeMaßnahmen (Eintragung einer Wiedervorlagefrist, [X.] der Akte au-ßerhalb der sonst üblichen Wiedervorlagen) die fristgerechte Wahrung der Be-rufungsfrist sicherzustellen versucht hat. Diese Sachbehandlung bietet [X.] Rahmen der [X.] eine vergleichbare Sicherheit nicht. [X.] tatsächliche Fristende einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungs-frist notiert, läßt sich die gebotene Kontrolle, ob fristwahrende Maßnahmennoch erforderlich sind, endgültig und zuverlässig an Hand des hierfür bestimm-ten [X.]s durchführen; die Erledigung der fristwahrenden Prozeß-handlung wird im Kalender vermerkt. Demgegenüber bleibt im [X.] Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die mit den Worten "Fristablauf- 5 -heute" gekennzeichnete Frist unkommentiert. Der [X.] büßt damitseine Sicherungs- und Kontrollfunktion für die [X.] ein. Stattdessen wird die Sache mit anderen auf einen Kalender der Wiedervorlagengesetzt, ohne daß, wie die Auszüge vom 8. und 11. Dezember zeigen, der [X.] der Wiedervorlagepflicht in vergleichbarer Weise hervortritt. Es kommt [X.] hinzu, die sich auch hier verwirklicht hat, daß sich in unmittelbarer zeit-licher Nähe zu dem nicht festgehaltenen tatsächlichen Fristende Umstände(Erkrankung einer Mitarbeiterin, nicht ausreichende Zeit für die Ausführung dervom Prozeßbevollmächtigten vorgesehenen organisatorischen Weisung [X.] wegen eines Wochenendes) auswirken, die eine Fristsacheaußer Kontrolle geraten lassen. Wenn daher im vorliegenden Fall auch [X.] des Personals des Prozeßbevollmächtigten mitgewirkt [X.], läßt sich ein organisatorischer Fehler, der dem [X.] zuzurechnen ist, nicht verneinen.[X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

III ZB 24/01

28.06.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. III ZB 24/01 (REWIS RS 2001, 2098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2098

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