Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. VII ZB 5/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1791

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[X.]/00vom29. Juni 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 233 [X.], 85 Abs. 2Einer [X.] kann nicht angelastet werden, daß im [X.]üro ihres Prozeßbevollmächtig-ten nicht eine doppelte Fristenkontrolle stattfindet.[X.], [X.]eschluß vom 29. Juni 2000 - [X.]/00 - [X.] LG Dortmund- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2000 durch [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die sofortige [X.]eschwerde der [X.]eklagten wird der [X.] 17. Zivilsenats des [X.] vom 10. [X.] aufgehoben.Der [X.]eklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachVersäumung der Frist zur Einlegung der [X.]erufung gegen das Ur-teil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 23. [X.] 1999 (7 [X.]) gewährt.Gründe:[X.] [X.]eklagte ist mit Urteil des [X.] vom 23. August 1999 zurZahlung von Vorschuß wegen [X.]aumängel verurteilt worden. Sie hat gegen dasam 15. Oktober 1999 zugestellte Urteil am 18. November 1999 [X.]erufung [X.] und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.]e-rufungsfrist beantragt. Zur [X.]egründung der Wiedereinsetzung haben die [X.] der [X.]eklagten glaubhaft [X.] 3 -Für die Notierung von [X.] sei seit Jahren nur die gewis-senhafte, zuverlässige Sekretärin [X.] zuständig. Sie habe die Aufgabe, im [X.] die [X.]erufungsfrist mit [X.] zu notieren, die Notierung durcheinen entsprechenden Vermerk auf dem Urteil zu dokumentieren und die Sa-che anschließend rechtzeitig vor Fristablauf der Sekretärin des sachbearbei-tenden Anwalts zur [X.]earbeitung vorzulegen. Ferner sei sie angewiesen, [X.] des [X.]üros die Fristen im [X.] zu kontrollieren und erst zustreichen, wenn sie sich davon überzeugt habe, daß sie erledigt seien. [X.] des [X.]s sei der Ablauf der [X.]erufungsfrist mit zwei Notfri-sten vom 8. November und 12. November 1999 korrekt auf den 15. November1999 notiert worden. Aus der Streichung der Fristen vom 8. und 11. Novemberergebe sich, daß [X.] die Sache der Anwaltssekretärin [X.] vorgelegt habe. [X.] es unterlassen, die Akten dem [X.]erufungsanwalt vorzulegen, vermutlichdeswegen, weil sie wegen Ausscheidens eines Anwalts zusätzliche Arbeiten zuerledigen hatte. Dies allein habe noch nicht zur Versäumung der [X.] können. Hinzu komme, daß [X.] es weisungswidrig versäumt habe, [X.] November 1999 vor Verlassen des [X.]üros die Frist zu kontrollieren. Im [X.] sei die [X.]erufungsfrist nicht gestrichen worden. Die Fristenkon-trolle gehöre seit 1992 zu den wichtigsten Aufgaben von [X.]. Es sei bisher nie-mals zu Versäumnissen gekommen. Das einmalige Fehlverhalten von [X.] [X.] damit zu erklären, daß sie damals Eheprobleme gehabt habe, die ihrenVorgesetzten nicht bekannt gewesen seien. Sie habe wohl deswegen [X.] November 1999 nach Feierabend das [X.]üro verlassen, ohne sich zuvor zuvergewissern, daß die [X.]erufung in der vorgemerkten Frist gefertigt worden sei.Das [X.]erufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung und die [X.]e-rufung "zurückgewiesen". Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte [X.] [X.]eschwerde der [X.]eklagten.- 4 -I[X.] sofortige [X.]eschwerde hat Erfolg. Die [X.]eklagte war ohne [X.] ihrer Prozeßbevollmächtigten verhindert, die Frist zur Einlegung der [X.]e-rufung einzuhalten.1. Das [X.]erufungsgericht ist der Ansicht, es liege ein [X.] darin, daß die Anwaltssekretärin keinen eigenen [X.] füh-re. Es sei daher aus organisatorischen Gründen nicht ausgeschlossen, daß dieAkten dem Anwalt nicht fristgerecht vorgelegt würden. Da die Durchsicht des[X.]s erst abends erfolge, sei es nicht ausgeschlossen, daß [X.] [X.] weder die Sekretärin des sachbearbeitenden Anwalts noch die-sen selbst mehr erreiche.Den individuellen Fehlern der Angestellten hätten die [X.] der [X.]eklagten entgegenwirken müssen. Die eigene [X.] sei erhöht, wenn Störungen in der Organisation des [X.]ürosauftreten. [X.]ei den mitgeteilten personellen Problemen sei es notwendig gewe-sen, daß der Anwalt delegierte Aufgaben, wie zum [X.]eispiel die Fristenkontrolle,wieder an sich ziehe. Unabhängig davon habe die [X.]eklagte nicht dargetan,wann sie die Anwälte beauftragt habe, [X.]erufung einzulegen. Wäre eine ent-sprechende [X.]itte an ihre Anwälte erfolgt, wären die Handakten außerhalb dernotierten Fristen dem Anwalt vorgelegt worden, der rechtzeitig vor [X.] [X.]erufung hätte einlegen [X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Fristversäumungberuht auf einem Fehlverhalten der Angestellten der Prozeßbevollmächtigten- 5 -der [X.]eklagten und nicht auf einem zurechenbaren Verschulden ihrer Prozeß-bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO).a) Der [X.]eklagten kann nicht angelastet werden, daß im [X.]üro ihrer [X.] nicht zwei [X.] geführt wurden. Es ist [X.], zur [X.]eachtung der Fristen einen [X.] zu führen. Der [X.] wurde hier auch ordnungsgemäß geführt. Die Wahrung der [X.] ist dadurch doppelt abgesichert, daß [X.] und [X.] werden und die allein zuständige Sekretärin [X.] angewiesen ist, dieseFristen nur zu streichen, wenn sie sich persönlich überzeugt hat, daß der frist-gebundene Vorgang erledigt ist.b) Das [X.]erufungsgericht mißt dem Vortrag der [X.]eklagten falsche [X.]e-deutung zu, die Sekretärin [X.] sei angewiesen, sich vor Verlassen des [X.]üros zuvergewissern, daß alle im [X.] vermerkten Fristen erledigt [X.] damit wird nicht, worauf die [X.]eklagte zulässig in der [X.]egründung der [X.]n [X.]eschwerde hinweist, zum Ausdruck gebracht, daß die [X.] zum Ende der täglichen Dienstzeit erstmalig vorgenommen wird. Der Vor-trag ist vielmehr dahin zu verstehen, daß für die Sekretärin die Weisung [X.], den [X.] vor ihrem Dienstschluß (um 17 Uhr) noch einmaldurchzugehen, um zu kontrollieren, ob keine Frist übersehen wurde. [X.] ist auch, daß zu diesem Zeitpunkt kein zur Abfassung einer [X.]erufung be-reiter Rechtsanwalt mehr erreichbar wäre. Denn nach dem [X.]eschwerdevor-bringen verlassen die Prozeßbevollmächtigten der [X.]eklagten das [X.]üro übli-cherweise nicht vor 19 Uhr. Ein [X.]erufungsanwalt kann jederzeit verständigtwerden.c) Nicht gefolgt werden kann der auf die Entscheidung des [X.]undesge-richtshofs ([X.]eschluß vom 26. August 1999 - [X.], NJW 1999, 3783 =- 6 -E[X.]E 1999, 338 = [X.] 1999, 1411) gestützten Ansicht, die Prozeßbevollmäch-tigten der [X.]eklagten habe wegen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts undprivater persönlicher Probleme der Sekretärin eine erhöhte Sorgfaltspflicht ge-troffen. Von den privaten Problemen der Sekretärin [X.] haben diese erst erfah-ren, als [X.] nach Versäumung der [X.]erufungsfrist zur Rede gestellt wurde. Die[X.]eklagte hat das Fehlverhalten der Angestellten auch nicht damit begründet,daß das Personal drastisch reduziert oder chronisch überlastet war. Sie hat [X.] Vermutung geäußert, daß die Anwaltssekretärin [X.] wegen des Ausschei-dens eines Kollegen mehr als üblich belastet war. Insofern handelte es [X.] der [X.]egründung der sofortigen [X.]eschwerde um eine Mehrbelastung, dienicht über die in einer Anwaltskanzlei urlaubs- und saisonbedingt üblicherwei-se auftretenden Schwankungen des [X.] hinausgeht. [X.]esondereorganisatorische Maßnahmen waren daher nicht erforderlich. Das Versehender Anwaltssekretärin hätte zudem nicht zur Fristversäumung geführt, wenn [X.] [X.] die Fristenkontrolle bei Ablauf der [X.]erufungsfrist [X.] November 1999 ordnungsgemäß vorgenommen [X.]) Ohne [X.]edeutung ist, daß die [X.]eklagte nicht dargelegt hat, zu wel-chem Zeitpunkt sie ihren Anwälten den Auftrag erteilt hat, die [X.]erufung gegendas landgerichtliche Urteil einzulegen. Dies steht in keinem kausalen Zusam-menhang zur Fristversäumung, weil die Prozeßbevollmächtigten der [X.]eklagtenunabhängig vom Zeitpunkt der [X.]eauftragung die Frist bis zum letzten Tag [X.] konnten.[X.] [X.] Kuffer [X.]Wendt

Meta

VII ZB 5/00

29.06.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. VII ZB 5/00 (REWIS RS 2000, 1791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1791

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